UV.2009.00441
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 25. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1950 geborene X.___ leidet seit etwa 1984 unter einer Amyotrophen Lateralsklerose (ALS; Urk. 7/36, Urk. 7/59/24). Seit 1986 arbeitet er als Geschäftsführer und Reiniger in der eigenen Reinigungsfirma (Urk. 7/14-15, Urk. 7/59/9) und ist über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfallversichert. Am 12. September 2008 stürzte er zu Hause in der Werkstatt die Kellertreppe hinunter (Urk. 7/1) und erlitt dabei eine offene mehrfragmentäre Vorderarmfraktur links, eine Längsfraktur des Sacrums links, eine undislozierte Acetabulumfraktur links und eine undislozierte Fraktur des Trochanter major links. Vom 12. bis 29. September 2008 war er im Y.___ hospitalisiert, wo zur Therapie der Frakturen mehrere operative Eingriffe erfolgten (Urk. 7/21-23). Die Suva übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richtete Taggelder aus (Urk. 7/15, Urk. 7/20).
1.2 Vom 29. September bis 3. Dezember 2008 hielt sich der Versicherte zur stationären Rehabilitation in der Z.___ auf (Urk. 7/24). Am 14. Mai 2009 wurde er vom Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, untersucht (Urk. 7/41-43). Gestützt auf die von Dr. A.___ ermittelte Integritätseinbusse von 16,67 % sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Juni 2009 eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 7/54). In der Folge zog sie die Akten der Invalidenversicherung bei, wo sich der Versicherte am 14. Dezember 2008 zum Bezug einer Rente (Urk. 7/59/4) sowie am 12. Juni 2009 mit dem Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/59/25) angemeldet hatte, und holte einen Verlaufsbericht der Ärzte des Kantonsspitals B.___, welche den Versicherten neu wegen der ALS behandelten, ein (Urk. 7/65, Urk. 7/67). Nachdem die Invalidenversicherung dem Versicherten mit Verfügung vom 17. September 2009 ab dem 1. Juni 2009 eine ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen hatte (Urk. 7/68), verfügte die Suva am 23. September 2009 die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Juli 2009. Gleichzeitig verneinte sie das Bestehen eines Rentenanspruchs gegenüber dem Unfallversicherer, da anlässlich des Unfalls vom 12. September 2008 bereits eine krankheitsbedingte 100%ige Invalidität bestanden habe (Urk. 7/70). Auf Einsprache des Versicherten hin hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 16. November 2009 an ihrer Auffassung fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Sache zur Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse und Zusprechung einer Rente an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2010 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) und die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 19 UVG) sowie das Erfordernis eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3 War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 3 UVV).
1.4 Der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung setzt nicht nur hinsichtlich der Körperschädigung das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Schaden voraus, sondern auch hinsichtlich der finanziellen Schädigung in Form einer Verdiensteinbusse. Soweit bezüglich eines Verdienstes ein "status quo sine" vorliegt, besteht zwischen dem Schaden und dem Unfall kein Kausalzusammenhang, womit eine Leistungspflicht entfällt (Urteil des Bundesgerichts U 318/05 vom 20. Januar 2006, E. 2.2.1, unter Hinweis auf BGE 130 V 35). Ist ein Versicherter bereits aus unfallfremden Gründen vollständig invalid, so besteht kein Raum mehr für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit. Selbst wenn auch aus dem Unfall eine Invalidität erwachsen wäre, kommt in diesen Fällen keine Rente der Unfallversicherung zur Ausrichtung. Massgebend ist nicht die zeitliche Reihenfolge der Schadenereignisse (Unfallereignis/Krankheit), sondern es ist auf den Eintritt des Schadens abzustellen (Urteil des Bundesgerichts U 97/06 vom 24. November 2006, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts U 294/06 vom 25. Juli 2007, E. 4.3, 8C_630/2007 vom 10. März 2008, E. 5.2, 8C_791/2009 vom 8. März 2010, E. 5.2).
2.
2.1 Die Suva begründet die Ablehnung des Rentengesuchs damit, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des hypothetischen Beginns des Anspruchs auf eine Invalidenrente nach UVG bereits aus unfallfremden Gründen vollständig invalid gewesen sei. Dies werde sowohl vom langjährig behandelnden Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, als auch von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie vom Regionalen Ärztlichen Dienst RAD der Invalidenversicherung, bestätigt. Der Beschwerdeführer habe sich mit der Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ausdrücklich einverstanden erklärt. Indem er gegenüber dem Unfallversicherer geltend mache, er sei nicht vollständig erwerbsunfähig, verhalte er sich widersprüchlich, zumal Belege betreffend das AHV-pflichtige Jahreseinkommen lediglich bis zum Jahr 2007 vorhanden seien. Damit bleibe kein Raum für die Ausrichtung einer Rente der Unfallversicherung (Urk. 2, Urk. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, der Sachverhalt sei für eine Entscheidung über seinen Anspruch auf eine Rente nach UVG nicht genügend abgeklärt worden. Aktuell sei er weiterhin für die ihm gehörende Reinigungsfirma tätig und bezahle AHV/IV-Beiträge. Während er vor dem Unfall nebst den administrativen Aufgaben noch manuelle Arbeiten habe erledigen können, sei er nun seit 1. Juli 2009 nur noch in der Lage, administrative Tätigkeiten auszuführen. Das Unfallereignis habe zu einer wesentlichen Verschlechterung seiner Arbeitsfähigkeit geführt. Eine medizinische Einschätzung, wonach seine Arbeitsfähigkeit beim Wegdenken des Unfallereignisses heute gleich wäre wie unter Berücksichtigung der Unfallfolgen, fehle in den Akten. Hinsichtlich der medizinischen Entscheidungsgrundlagen der Suva sei zu berücksichtigen, dass Dr. D.___ ihn nie persönlich untersucht habe. Beim Bericht von Prof. C.___ vom 5. Januar 2009 bleibe unklar, für welche Arbeiten die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit gelte. In erster Line seien damit wohl - zutreffenderweise - lediglich manuelle Arbeiten gemeint. Richtig sei sodann, dass die bei den Akten liegenden Unterlagen betreffend sein Erwerbseinkommen nur bis zum Jahr 2007 reichen würden. Vor diesem Hintergrund treffe die Suva aber die Pflicht, die erwerblichen Verhältnisse vor Ort abzuklären. Die Suva habe schliesslich ausser Acht gelassen, dass die Invalidenversicherung bereits ab einer Erwerbsunfähigkeit von 70 % eine ganze Rente ausrichte (Urk. 1).
3.
3.1 Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten Folgendes:
3.2 Der Beschwerdeführer war ungefähr ab 1985 beim Neurologen Prof. C.___ wegen einer Motoneuronerkrankung mit Muskelschwäche und Muskelschwund, welche im Verlauf langsam progredient war mit distal zunehmender Schwäche, in Behandlung. Laut Berichten von Prof. C.___ vom 5. Januar sowie 8. April 2009 fand die letzte Konsultation bei ihm am 17. März 2008 statt. Der Beschwerdeführer habe über eine progrediente diffuse Muskelschwäche mit Mühe beim Ankleiden und bei Feinbewegungen, mit einer Gangstörung sowie mit Schluckstörungen und Gewichtsverlust geklagt. Die Gehstrecke habe noch rund 200 Meter betragen, der Faustschluss der Hände sei noch möglich gewesen. Er sei körperlich schwer behindert und sicherlich seit Januar 2008 nicht mehr fähig, Reinigungen durchzuführen. Er habe bereits mit alltäglichen Verrichtungen Mühe. Eine Arbeit sei ihm nicht mehr zuzumuten. Es sei erstaunlich, dass er bis anhin mit seiner schweren körperlichen Behinderung gearbeitet habe (Urk. 7/36, Urk. 7/59/8).
Am 4. Mai 2009 untersuchte PD Dr. med. A.___, Leitender Arzt Muskelzentrum/ALS clinic des Kantonsspitals B.___, den Beschwerdeführer. Laut dem Arztbericht gleichen Datums erfuhr Dr. A.___ dabei, dass der Beschwerdeführer in seiner Reinigungsfirma in der Vergangenheit auch immer harte körperliche Arbeit verrichtet habe, dass er aber in den letzten drei Jahren eine rasche gesundheitliche Verschlechterung mit zunehmender Schwäche der Arme und Beine bemerkt habe. Nach einer Gehstrecke von 200 Metern sei er total erschöpft. Auch mit der Feinmotorik habe er grosse Probleme. Zudem habe er seine Emotionen nicht mehr unter Kontrolle und müsse häufiger weinen. Seit seinem Unfall seien ferner die Finger der linken Hand versteift. In Beurteilung der klinisch und apparativ erhobenen neurologischen Befunde mit Zeichen der ersten Motoneuronschädigung in drei Regionen und Zeichen der zweiten Motoneuronschädigung in vier Regionen gelangte Dr. A.___ zur Diagnose einer Amyotrophen Lateralsklerose. In seinem Bericht nannte er folgende Symptomkomplexe: Kraftlosigkeit und Feinmotorikstörung; Schlucken, Husten, Gewichtsverlust; zäher Schleim und Sprechen; imperativer Harndrang; Muskelkrämpfe; emotionale Labilität. Das Gefühl der rapideren Zunahme der Erkrankung in den letzen drei Jahren erkläre sich durch den Verlust der vergrösserten motorischen Einheiten. Neben der permanenten Schwäche spiele auch eine Fatigue-Symptomatik eine grosse Rolle. Letztendlich müsse der Beschwerdeführer aufgrund der nicht verbesserbaren motorischen Probleme über die Aufgabe seines Geschäftes nachdenken (Urk. 7/59/24). Am 3. September 2009 erklärte Dr. A.___ auf Anfrage der Suva, dass der Beschwerdeführer an einer sehr langsam verlaufenden Amyotrophen Lateralsklerose leide. Die vollumfängliche Erwerbsfähigkeit (richtig wohl: Erwerbsunfähigkeit) auf dem gesamten Arbeitsmarkt sei auf diese Erkrankung zurückzuführen (Urk. 7/67).
3.3 Aufgrund des Treppensturzes vom 12. September 2008 (Urk. 7/1) erlitt der Beschwerdeführer eine mehrfragmentäre Vorderarmfraktur links, eine Längsfraktur des Sacrums links, eine undislozierte Acetabulumfraktur links und eine undislozierte Fraktur des Trochanter major links, welche im Rahmen der Hospitalisation vom 12. bis 29. September 2008 im Y.___ operativ versorgt wurden (Urk. 7/21-23). Suva-Kreisarzt Dr. A.___, Facharzt für Chirurgie, erhob anlässlich seiner Untersuchung vom 14. Mai 2009 im Bereich der linken Hand/des Handgelenks eine veränderte Muskeltrophik und Hand-/Finger-stellung, eine eingeschränkte Handgelenks-/Fingerbeweglichkeit sowie eine Kraftminderung. Die rechte Hand zeigte eine extreme Muskelatrophie, die Beweglichkeit war aber etwas besser. In seiner Beurteilung vom 14. Mai 2009 hielt der Kreisarzt fest, die Beckenfrakturen seien residuenfrei abgeheilt, es bestünden diesbezüglich auch keine Beschwerden mehr. Hinsichtlich der komplexen Vorderarmfraktur links würden dagegen Funktionseinschränkungen im Handgelenk und auch in der Hand-/Fingerfunktion verbleiben. Durch die unfallbedingte Minderfunktion sei die berufliche Einsatzfähigkeit der linken Hand eindeutig beeinträchtigt worden. Praktische manuelle Reinigungsarbeiten seien dem Beschwerdeführer heute nur in geringem Umfang möglich. Dagegen könne er die administrativen Arbeiten für seine Firma wieder uneingeschränkt ausführen. Unter Ausserachtlassung der seit Jahren bestehenden ALS habe sich der Unfall insofern auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit ausgewirkt, als die linke Hand lediglich noch als Hilfshand für Gegenhaltetätigkeiten gebraucht werden könne. Der Beschwerdeführer könne noch 50 % des vor dem Unfall versehenen Arbeitspensums leisten. Denkbar seien vorwiegend Büro- und Kontrollarbeiten sowie leichte manuelle Tätigkeiten rechts mit Unterstützung der Hilfshand links. Die gesamte Arbeitsfähigkeit sei zusätzlich durch die Grundkrankheit ALS, welche das gesamte klinische Bild überlagere, beeinträchtigt. Vorbestehend sei - ausgehend vom Befund in der rechten, nicht unfallgeschädigten vorderen Extremität - eine leichte Bewegungseinschränkung mit Beugekontraktur in den Mittelgelenken der Langfinger und eine Muskelatrophie sowie eine Kraftminderung in der linken Hand (Urk. 7/41-43; vgl. auch Urk. 7/48).
3.4 Der Neurologe Dr. D.___ vom RAD stellte in seiner Aktenbeurteilung zu Handen der Invalidenversicherung vom 26. Mai 2009 hauptsächlich auf den Bericht von Prof. C.___ vom 5. Januar 2009 sowie auf den kreisärztlichen Bericht von Dr. A.___ ab und gelangte zur Einschätzung, dass die Grunderkrankung im Vordergrund stehe. Die Frakturen seien zweitrangig. Es sei aufgrund der medizinischen Akten nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfachmann mit eigenem Geschäft, welche gut seinem Leiden angepasst sei, seit 1. Januar 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/59/20 S. 3 f.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer gab der Suva anlässlich des Erstgesprächs vom 3. Dezember 2008 an, er habe sein Arbeitspensum bereits vor einigen Jahren auf einen Beschäftigungsgrad von rund 50 % reduzieren müssen. Vor dem Unfall vom 12. September 2008 sei er in diesem Rahmen erwerbstätig gewesen, wobei er 80 % der Zeit für manuelle Tätigkeiten und 20 % für administrative Arbeiten aufgewendet habe. Seit Januar 2007 habe seine Reinigungsfirma die Rechtsform einer GmbH. Er beschäftige einen Mitarbeiter, welcher den Betrieb nach seinem Unfall habe aufrecht erhalten können, und einen Freelancer (Urk. 7/14, Urk. 7/15 S. 3). Kreisarzt Dr. A.___ gab der Beschwerdeführer am 14. Mai 2009 an, er habe vor dem Unfall selber manuelle Reinigungen gemacht. Zudem habe er im Rahmen von etwa dreissig Prozent Büroarbeiten erledigt (Urk. 7/41 S. 3 und 5). Der Steuererklärung für das Jahr 2007 ist ein (Netto-)Jahreseinkommen von Fr. 37'294.-- zu entnehmen (Urk. 7/59/11 S. 22 ff.).
4.2 In der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer geltend machen, aktuell könne er wieder administrative Tätigkeiten für seine Firma verrichten; dagegen sei er nicht mehr in der Lage, wie früher manuelle Reinigungsarbeiten auszuführen (Urk. 1). Als Beleg reichte er eine Lohnabrechnung vom 30. Juni 2009 ein, gemäss welcher ihm "ab 1. Juli 2009" für die "beschränkte Tätigkeit im administrativen Bereich" der Firma ein Bruttolohn von Fr. 1'000.-- zustand (Urk. 3).
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Suva ihre Taggeldleistungen per 31. Juli 2009 einstellen durfte, weil danach wegen einer krankheitsbedingten 100%igen Invalidität kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Verdiensteinbusse des Beschwerdeführers mehr bestand.
5.2 Zutreffend ist, dass in den medizinischen Akten eine klare Stellungnahme zur Frage fehlt, ob der Beschwerdeführer heute im hypothetischen Fall, dass sich der Unfall vom 12. September 2008 nicht ereignet hätte, in Art und Ausmass gleichermassen in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt wäre. Kreisarzt Dr. A.___ äusserte sich am 14. Mai 2009 unter Ausklammerung der Beeinträchtigungen aufgrund der Krankheit ALS einzig zu den unfallbedingten Einschränkungen in der Funktion der linken Hand und gelangte zur Beurteilung, dass die linke Hand nach dem Unfall lediglich noch als Hilfshand für Gegenhaltetätigkeiten gebraucht werden könne.
Aus den zuvor wiedergegebenen Berichten der die schwere Krankheit ALS behandelnden Neurologen Dr. C.___ und Dr. A.___ ergibt sich indes klar, dass die Erkrankung progredient verläuft. Dies wird durch die Tatsache untermauert, dass der Beschwerdeführer bereits vor einigen Jahren seine berufliche Tätigkeit gesundheitsbedingt auf ein rund 50%iges Beschäftigungspensum reduzierten musste. In den letzten drei Jahren vor der Untersuchung durch den Neurologen Dr. A.___ am 4. Mai 2009, also etwa ab Mai 2006, verschlechterte sich die gesundheitliche Situation auch nach der Wahrnehmung des Beschwerdeführers zunehmend, was gemäss Dr. A.___ auf den krankheitsbedingten Verlust der vergrösserten motorischen Einheiten zurückzuführen ist. Dies führte unter anderem zu vermehrter Kraftlosigkeit, einer Feinmotorikstörung, Muskelkrämpfen, einer Fatigue-Symptomatik und einem deutlichen Gewichtsverlust. Dadurch war der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Konsultation bei Prof. C.___ am 17. März 2008 nicht mehr in der Lage, mehr als 200 Meter zu gehen. Suva-Kreisarzt Dr. A.___ legte sodann überzeugend dar, dass bereits vor dem Unfall in beiden Händen eine leichte Bewegungseinschränkung mit Beugekontraktur in den Mittelgelenken der Langfinger und eine Muskelatrophie sowie eine Kraftminderung bestanden. Unter diesen Umständen leuchtet ein, dass Dr. C.___ und ihm folgend RAD-Neurologe Dr. D.___ (in der Aktenbeurteilung vom 26. Mai 2009) dem Beschwerdeführer attestierten, es sei ihm aufgrund der Folgen der ALS seit 1. Januar 2008 nicht mehr zumutbar, Reinigungsarbeiten zu versehen. Auch der Beschwerdeführer anerkannte in der Beschwerdeschrift, dass diese Einschätzung von Dr. C.___ "sicherlich zutreffend" sei (Urk. 1 S. 4). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bereits vor dem Unfall hinsichtlich der nach eigenen Angaben noch in reduziertem Ausmass ausgeführten manuellen Tätigkeiten derart schwer eingeschränkt war, dass er ausserhalb seiner spezifischen beruflichen Situation (eigener Betrieb mit Mitarbeitern, welche die Reinigungsarbeiten ausführen sowie langjährige Kundschaft) auf dem freien Arbeitsmarkt keine wesentliche verwertbare Leistung mehr hätte erbringen können. Aufgrund der fachärztlich bestätigten kontinuierlichen und raschen Verschlechterung der ALS ab ungefähr Mitte 2006 und des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer am 12. Juni 2009 mit einem Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung an die Invalidenversicherung gerichtet hatte (Urk. 7/59/25), kann sodann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die krankheitsbedingten Einschränkungen im Zeitraum zwischen dem Unfallereignis vom 12. September 2008 und der Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Juli 2009 weiter zunahmen. Dies wird durch den Bericht des Neurologen Dr. A.___ vom 3. September 2009, worin dieser von einer durch die ALS bedingten vollständigen Erwerbsunfähigkeit ausging, bestätigt. Bei dem von Kreisarzt Dr. A.___ im Bericht vom 14. Mai 2009 definierten Zumutbarkeitsprofil (leichte manuelle Tätigkeiten rechts mit Unterstützung der Hilfshand links) ist zum einen zu berücksichtigen, dass die meisten Reinigungsarbeiten kaum darunter fallen dürften, und Dr. A.___ zum anderen die weiteren, durch die ALS bedingten Beeinträchtigungen wie eine vermehrte Ermüdbarkeit bei seiner Beurteilung ausdrücklich ausgeklammert hat. Es ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer spätestens bei Einstellung der Taggeldleistungen Ende Juli 2009 aufgrund der ALS nicht mehr in der Lage war, die in seinem Betrieb anfallenden körperlich belastenden Reinigungsarbeiten auszuführen. Weitere Abklärungen erübrigen sich somit in dieser Frage.
Hinsichtlich der Büroarbeiten ist, abstellend auf die Angaben des Beschwerde-führers und die Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Arbeiten bei Einstellung der Taggeldleistungen wieder uneingeschränkt ausführen konnte. Diesbezüglich lag per 31. Juli 2009 somit ein Status quo ante beziehungsweise sine (vgl. vorstehend Erwägung 1.3) vor, welcher den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ausschliesst.
5.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer bei Einstellung der Unfalltaggelder per 31. Juli 2009 hinsichtlich der Verdiensteinbusse gleichgestellt gewesen wäre, wenn er den Unfall vom 12. September 2008 nicht erlitten hätte. Während er nämlich auch in einem solchen Fall aufgrund der krankheitsbedingten Beeinträchtigungen keine körperlichen Arbeiten mehr für seine Reinigungsfirma hätte ausführen können, hätte er sich - wie heute auch - weiterhin um die administrativen geschäftlichen Belange kümmern können. Nach der in Erwägung 1.4 wiedergegebenen Gerichtspraxis für das Unfallversicherungsrecht muss in einer solchen Konstellation das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und der bei Einstellung der Taggeldleistungen fortbestehenden Verdiensteinbusse verneint werden. Daran ändert auch die von der Invalidenversicherung zugesprochene ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % nichts. Zum einen ist die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für den Unfallversicherer nicht verbindlich, zum anderen besteht nach dem Invalidenversicherungsrecht bis zu einem deutlich tieferen Invaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine ganze Rente. Die vom Beschwerdeführer verlangten erwerblichen Abklärungen können unterbleiben. Im Ergebnis besteht der angefochtene Einspracheentscheid der Suva zu Recht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).