UV.2009.00444
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 18. Februar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1995 geborene X.___ arbeitete seit 22. Juni 2004 als Reinigungsangestellter bei der O.___ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. März 2007 stolperte er beim Reinigen über einen Absatz (Unfallmeldung UVG vom 27. März 2007, Urk. 7/1). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Die Erstversorgung erfolgte durch Dr. med. Y.___, Allgemeinmedizin FMH, welcher am 13. März 2007 am Röntgeninstitut Z.___ eine Kernspintomographie des linken Kniegelenks durchführen liess, die u.a. eine mässiggradige Gonarthrose vor allem aktiviert im medialen Kompartiment mit einer Meniskusläsion IV zeigte (Urk. 7/10). Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie und FMH Chirurgie, führte anlässlich der Arthroskopie vom 16. März 2007 eine Meniskektomie (Hinterhorn vollständig) durch und stellte dabei eine ausgeprägte (vorbestehende) Gonarthrose im medialen Kompartiment fest (Urk. 7/3 und Urk. 7/11.2). Dr. A.___ veranlasste am 25. April 2007 eine Ganzkörperskelett-Szintigraphie im Stadtspital B.___ (Urk. 7/13) und liess am 14. Mai 2007 am Z.___ nochmals eine Kernspintomographie des linken Kniegelenkes erstellen (Urk. 7/14), worauf Dr. A.___ am Spital C.___ in D.___ am 16. Mai 2007 eine diagnostische Arthroskopie und Infiltration mit einem Kenacort-/Naropingemisch vornahm (Urk. 7/16-17). Nachdem in der Folge keine Besserung der Schmerzen von X.___ eingetreten war, überwies Dr. A.___ diesen zur stationären Rehabilitation in die Rehaklinik E.___, wo er sich vom 27. Juni bis 6. Juli 2007 sowie vom 22. Juli bis 15. August 2007 aufhielt (Urk. 7/28). Am 9. August 2007 wurden im Kantonsspital F.___ eine Kniegelenkspunktion links sowie eine Kniegelenksinstillation links durchgeführt (Urk. 7/27). In der Sprechstunde bei Dr. A.___ vom 23. August 2007 klagte X.___ weiter über persistierende Schmerzen (Urk. 7/30), wobei er am gleichen Tag auch Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie konsultierte (Urk. 7/33), welcher den Beschwerdeführer an die Uniklinik H.___ überwies, wo dieser am 30. Oktober 2007 ambulant untersucht wurde (Urk. 7/43). Wegen der Schmerzen im linken Knie suchte X.___ am 8. Januar 2008 und 7. Februar 2008 die Kniesprechstunde in der Uniklinik H.___ auf (Urk. 7/44 und Urk. 7/46). Am 7. März 2008 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. I.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie (Urk. 7/47 und Urk. 7/52), auf dessen Veranlassung im Stadtspital B.___ am 26. März 2008 erneut eine Ganzkörperskelett-Szintigraphie durchgeführt wurde (Urk. 7/48 und Urk. 7/51). Seit Oktober 2007 (Urk. 7/53.1) befand sich X.___ auch bei Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Behandlung (Berichte von Dr. J.___ vom 13. Juni 2008, Urk. 7/63, und 3. Februar 2009, Urk. 7/97). Am 28. April 2008 begab er sich für ein Vorgespräch ins Zentrum K.___ (Urk. 7/56/3-5). Vom 18. August bis zum 15. September 2008 nahm der Versicherte an einem ganzheitlich orientierten, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmerzen (ZISP) in der Rehaklinik L.___ teil (Urk. 7/74.2-6). X.___ suchte auch Dr. med. M.___, Spezialarzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, auf (Urk. 7/78). Am 5. Dezember 2008 fand die ärztliche Abschlussuntersuchung durch den SUVA-Kreisarzt Dr. I.___ statt (Urk. 7/81), der noch eine radiologische Untersuchung im Stadtspital B.___ folgte (Urk. 7/85 und Urk. 7/87-88).
1.2 Mit Verfügung vom 5. März 2009 verneinte die SUVA den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den von X.___ geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis und stellte die Versicherungsleistungen (Heilungskosten und Taggeld) per 31. März 2009 ein. Ebenso verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/102). Am 5. März 2009 verfügte die SUVA, dass X.___ für die verbliebene Beeinträchtigung des linken Knies bei einer Integritätseinbusse von 5 % Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 5'340.-- habe (Urk. 7/103). Gegen diese beiden Verfügungen liess der Versicherte durch Milosav Milovanovic am 6. April 2009 Einsprache erheben (Urk. 7/115 und Urk. 7/116). Die SUVA nahm die Berichte der N.___ Klinik vom 18. September sowie 12. Oktober 2009 zu den Akten (Urk. 7/133 und Urk. 7/134). Milosav Milovanovic reichte der SUVA überdies den Bericht der N.___ Klinik vom 26. Oktober 2009 ein (Urk. 7/135). Mit Entscheid vom 30. November 2009 wies die SUVA die Einsprachen ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 20. Dezember 2009 Beschwerde führen und beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei ihm eine Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 33%) sowie eine Integritätsentschädigung (bei einer Integritätseinbusse von 20 %) zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2), was dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist einerseits, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Versicherungsleistungen per 31. März 2009 eingestellt und den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat und andererseits, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung hat.
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsechtes [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 179 Erw. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133), zutreffend dargelegt (Urk. 2). Darauf kann verwiesen werden.
3.
3.1 Nach dem Unfallereignis vom 12. März 2007 präsentiert sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.2 Die Kernspintomographie des linken Kniegelenkes vom 13. März 2007 - einen Tag nach dem erlittenen Unfall - ergab eine mässiggradige Gonarthrose, vor allem aktiviert im medialen Kompartiment, mit einer Meniskusläsion Grad IV, welche zum Druck auf das mediale Seitenband führte, und einen Zustand nach Zerrung des vorderen Kreuzbandes. Zudem zeigten sich ein deutlicher Gelenkerguss und vor allem eine auffallend deutliche diffuse Synoviaverdickung im Sinne einer Synovitis. Ferner konnte eine leichtere Form einer retropatellaren Arthrose mit Chondropathie Grad II visualisiert werden. Weitere Auffälligkeiten ergaben sich nicht (Urk. 7/10). Gestützt auf diese Befunde nahm Dr. A.___ am 16. März 2007 eine arthroskopische mediale Meniskusteilresektion am linken Knie vor (Urk. 7/11). Laut seinem Bericht vom 5. April 2007 gestaltete sich der postoperative Verlauf problemlos, es bestanden noch leichte Schmerzen bei ansonsten schöner Belastungs- und Bewegungsfähigkeit. Dr. A.___ erlaubte denn auch eine Vollbelastung ohne Einschränkung (Urk. 7/12).
Nachdem der Beschwerdeführer trotz dieser postoperativen Befunde vier Wochen nach dem Eingriff vom 16. März 2007 über unbeherrschbare Schmerzen geklagt (Urk. 7/16.1), eine Skelettszintigraphie vom 25. April 2007 eine aktive Entzündung im Bereich des linken Knies gezeigt (Urk. 7/13.1) und eine Kernspintomographie des linken Kniegelenkes vom 14. Mai 2007 unter anderem eine mediale Gonarthrose mit sich ausdehnendem Knochenmarksödem medial sowie einen Verdacht auf eine erneute Läsion im verbliebenen Meniskushinterhorn und auf mindestens zwei freie Gelenkskörper ergeben hatte (Urk. 7/14), nahm Dr. A.___ am 16. Mai 2007 im Spital C.___ eine Rearthroskopie am linken Knie vor. Diese ergab einen stabilen medialen Restmeniskus, Meniskusreste oder freie Gelenkskörper fanden sich nicht, hingegen zeigten sich die Knorpelverhältnisse unverändert (Urk. 7/16.1-2). Die Magnetresonanztomographie vom 5. Juli 2007 im Kantonsspital F.___ visualisierte die bekannte, medial betonte Gonarthrose, jedoch ohne Knochenmarksödem und ohne Hinweise auf eine Kondylennekrose (Urk. 7/26.1).
3.3 Die Ärzte der Rehaklinik E.___, wo sich der Versicherte vom 27. Juni bis 6. Juli 2007 und nach einem Ferienaufenthalt in seiner Heimat (Urk. 7/22) nochmals vom 22. Juli bis 15. August 2007 aufhielt, diagnostizierten gemäss dem Austrittsbericht vom 14. August 2007 eine mediale Meniskusläsion Knie links sowie ein Reizknie bei mässiger medialer Gonarthrose und leichter Retropatellararthrose Knie links. Klinisch habe sich eine massive Einschränkung der Kniebeweglichkeit mit Flexion von 70° und Streckausfall von 5° gezeigt, wobei der Beschwerdeführer ab 45° und unter 20° F deutlich gegengespannt habe. Eine passive Flexion/Extension unter Ablenkung des Beschwerdeführers sei bis 100/0/0° möglich gewesen. Das Kniegelenk sei nie überwärmt gewesen. Klinisch sei wegen dem Gegenspannen eine Beurteilung wegen Erguss nie möglich gewesen, sonographisch habe jedoch vor der Punktion vom 9. August 2007 (siehe Urk. 7/27.1) ein Erguss objektiviert werden können (Urk. 7/28.2). Die verschiedenen Untersuchungen des am 9. August 2007 entnommenen Gelenk-Punktats fielen unauffällig aus (Urk. 7/26.2 und Urk. 7/27.1). Die Messung der Beinumfänge ergab folgende Werte: 15 cm oberhalb der Patella rechts und links je 53 cm, Knie rechts 44 cm und links 45 cm, Unterschenkel maximal rechts und links je 42 cm und Unterschenkel minimal rechts und links je 24 cm (Urk. 7/28.6). Wegen der sehr ausgeprägten Schmerzhaftigkeit und weil kein therapeutischer Zugang gefunden werden konnte, sei am 2. Juli 2007 eine psychosomatische Beurteilung durchgeführt worden. Gemäss diesem Bericht (psychosomatisches Konsilium vom 2. Juli 2007, Urk. 7/25.1.4) bestehe keine psychische Störung von Krankheitswert (Urk. 7/28.3). Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers beurteilten die Ärzte der Rehaklinik E.___ als nicht zuverlässig. Er habe immer wieder zur Leistung angehalten werden müssen, habe kaum Initiative gezeigt und sei nur wenig bereit gewesen, ein gewisses Mass an Schmerzen zu tolerieren und aktiv mitzumachen. Das Ausmass der geklagten Schmerzen und demonstrierten Behinderung sei auf Grund der objektiven Befunde nicht nachvollziehbar, es müsse von einer Verdeutlichung ausgegangen werden (Urk. 7/28.3). Die Ärzte der Rehaklinik E.___ attestierten dem Beschwerdeführer für die (bisherige) Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine leichte wechselbelastende vorwiegend sitzende Arbeit sei dem Beschwerdeführer auf Grund der vorläufigen Beurteilung ganztags mit zusätzlichen Pausen von zwei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/28.2).
3.4 In seinem Bericht vom 27. August 2007 bestätigte Dr. A.___ die schon von der Rehaklinik E.___ gemessenen, praktisch identischen Muskelumfänge beider Beine und erwähnte dazu, aufgrund dessen müsse er an eine Vollbelastung des linken Kniegelenkes denken, da innerhalb von 3 - 4 Monaten eine gewisse Muskelreduktion hätte stattfinden müssen. Er habe gegenüber dem Beschwerdeführer seine Gedanken bezüglich einer möglichen Instrumentalisierung seiner Beschwerden geäussert, was dieser vehement von sich gewiesen habe (Urk. 7/30).
Dem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung von Dr. I.___ vom 7. März 2008 kann u.a. entnommen werden, auffällig sei gewesen, dass das Knie links beim Gehen voll gestreckt und teilbelastet, aber auf dem Untersuchungstisch eine Flexionskontraktur von etwa 30° gehalten worden sei. Zudem hätten massive Muskelatrophien gefehlt (Urk. 7/47).
Die weiteren bis zum 5. Dezember 2008 erstellten Arztberichte werden im Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung durch den SUVA-Kreisarzt Dr. I.___ zusammengefasst (Urk. 7/81), weshalb sie hier nicht noch einmal wiedergegeben werden. Dem Bericht von Dr. I.___ ist zu entnehmen, dass sich die Situation im Vergleich zur letzten kreisärztlichen Untersuchung im März 2008 verschlechtert habe, was die demonstrierten Fähigkeiten angehe. Damals habe der Beschwerdeführer eine Treppe noch einigermassen bewältigen können, was im Zeitpunkt der ärztlichen Abschlussuntersuchung kaum mehr gelinge. Trotz Stöhnen und vordergründig höchster Anstrengung komme der Beschwerdeführer aber nicht ins Schwitzen. Auch die Diskrepanz bezüglich Streckfähigkeit im linken Knie sei geblieben. Der Beschwerdeführer belaste das Bein in vollständig gestreckter Stellung, unbelastet sei er nicht in der Lage, es so durchzustrecken. Die Trophik der Beine sei seitengleich, eine Muskelabmagerung links sei nicht vorhanden, klinisch sei kein wesentlicher Reizzustand fassbar (Urk. 7/81.5). Nach Röntgenaufnahmen des linken Knies und beider Patellae vom 18. Dezember 2008 am Stadtspital B.___ (Urk. 7/85) hielt Dr. I.___ im Nachtrag zum Bericht über seine ärztliche Abschlussuntersuchung am 12. Januar 2009 fest, im Vergleich zu den Aufnahmen vom 28. Juni 2007 sei eine marginale Zunahme der degenerativen Veränderungen erkennbar. Durch eine Meniskektomie werde eine Gonarthrose richtungsweisend verändert. Zum Zeitpunkt des Unfalles vom 12. März 2007 sei bereits eine Gonarthrose links vorhanden gewesen. Auf somatischer Ebene lasse sich das vom Beschwerdeführer demonstrierte Beschwerdebild in keiner Weise erklären. Das linke Knie weise eine höchstens mässige Gonarthrose auf. Klinisch bestehe kein Reizzustand, keine Überwärmung, kein Erguss. Die Funktionseinschränkungen seien inkonstant. Im Stehen werde das Knie voll gestreckt, was im Liegen nicht möglich sein soll. Die Muskulatur sei gut entwickelt. Nach der Einschätzung von Dr. I.___ sind dem Beschwerdeführer Gehen und Stehen oft möglich, Begehen von Treppen manchmal, Kauern und Knien manchmal, Ersteigen von Leitern selten. Gehstrecken ohne Unterbruch über zwei Kilometer sollten vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden. Intervallweise sollte er bei einer Tätigkeit zu einem Drittel der Zeit setzen können. Ihm sei das Tragen von Lasten auf guter Unterlage und in der Ebene bis 25 kg, auf Treppen die Hälfte möglich. Ein Ganztageseinsatz sei möglich. Zwangsstellungen des rechten Knies in starker Flexation seien zu vermeiden (Urk. 7/88.1).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten erhellt, dass sich den Beschwerden des Beschwerdeführers kein entsprechendes unfallbedingtes organisches Substrat mehr gegenüberstellen lässt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vermögen daran nichts zu ändern:
4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich einerseits auf den Bericht von Dr. M.___ vom 23. Oktober 2008 (Urk. 7/78 = Urk. 3/7), wobei dieser Arzt in Bezug auf das linke Knie des Beschwerdeführers keine eigenen Befunde erhebt, sondern im Wesentlichen die Ergebnisse der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung wiedergibt, aber immerhin bestätigt, dass auch bei seiner persönlichen Untersuchung vom 24. März 2008 identische Oberschenkelumfänge von 58 cm gemessen werden konnten. Inwiefern die weiteren, von Dr. M.___ erwähnten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Panvertebralsyndrom, erhebliches Übergewicht mit einem BMI von 40, psychosozial schwierige Situation mit drei Kindern im Schulalter, knappe finanzielle Ressourcen) objektiv etwas mit dem Unfall vom 12. März 2007 zu tun haben sollen, legt Dr. M.___ mit keinem Wort dar. Zudem vermischt er offensichtlich gesundheitliche mit sozialen und finanziellen Problemen (Urk. 7/78.2). Eine abweichende Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers liegt also nicht vor. Gestützt auf den Bericht von Dr. M.___ ist es damit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Unfallfolgen noch nicht abgeheilt sind. Gleiches gilt für den Bericht der Rehaklinik L.___ vom 23. September 2008 (Urk. 7/74), auf welchen sich der Beschwerdeführer ebenfalls bezieht. Auch aus den Berichten der N.___ Klinik gehen keine weiteren objektivierbaren Unfallfolgen, welche die Beschwerdegegnerin nicht bereits berücksichtigt hätte, hervor. Zu erwähnen ist jedoch, dass auch die Ärzte dieser Klinik bei der Messung der Oberschenkelumfänge keinen Unterschied zwischen dem linken und dem rechten Bein erheben konnten, was sie zu der Bemerkung veranlasste, aufgrund der starken linksseitig ausgeprägten Schmerzen wäre ein ausgeprägter Quadrizepsschwund links zu erwarten. Zudem hielten auch sie fest, angesichts der objektiven Befunde (MRI) seien die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen ungewöhnlich stark, und es ergebe sich eine Inkonsistenz in der Schmerzsymptomatik (Urk. 7/135.1). Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beurteilung der Ärzte der N.___ Klinik im Wesentlichen mit derjenigen des Kreisarztes Dr. I.___ übereinstimmen, ist deshalb nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, er leide wegen seiner Schmerzen an einer Somatisierungsstörung und einer mittelgradig depressiven Episode. Die Psychiaterin Dr. J.___ diagnostizierte in ihren Berichten vom 13. Juni 2008 und 3. Februar 2009 beim Beschwerdeführer eine anhaltende depressive Störung mit im Vordergrund stehenden generalisierten Schmerzen, Nervosität, Störung der Vitalgefühle, Schlafstörungen und passiven Gedanken des Lebensüberdrusses (ICD-10: F38.8) sowie die Gefahr der Entwicklung einer andauernden Persönlichkeitsänderung als Folge von chronischen Schmerzen (ICD-10: F62) (Urk. 7/63.3; Urk. 7/97.1). Des Weitern hielt Dr. J.___ im Bericht vom 13. Juni 2008 auch fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Arbeitsunfall vom 13. März 2007 (richtig: 12. März 2007) an intensiven und andauernden Kopf- und Knieschmerzen links leide, die sich seit dem April 2007 in das ganze linke Bein sowie in den Rücken ausdehnen würden. Kurz nach dem Arbeitsunfall sei es zu Schwindelattacken gekommen, welche ungefähr drei bis vier Mal pro Woche auftreten würden. Im Weiteren berichte er über eine schwer gestörte Schlafqualität. Ferner sei der Beschwerdeführer seit dem Arbeitsunfall zunehmend nervöser und trauriger sowie seit Sommer 2007 massiv vergesslich geworden. Gemäss dem Bericht von Dr. J.___ vom 3. Februar 2009 besteht aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/97.2).
5.2 Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesen angeblichen psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis ist in Anwendung der vom Bundesgericht hierzu entwickelten Grundsätzen (Erw. 2.2) klar zu verneinen. Der Beschwerdeführer ist am 12. März 2007 bei Reinigungsarbeiten über einen Absatz gestolpert, was eindeutig als banaler Unfall im Sinne dieser Rechtsprechung anzusehen ist, womit ein adäquater Kausalzusammenhang nicht gegeben ist (BGE 115 V 139 Erw. 6). Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nun geltend macht, er sei aus mehreren Metern Höhe auf das linke Knie gestürzt, und damit sinngemäss vorbringt, es liege ein Unfall im mittleren Bereich oder gar ein schwerer Unfall vor, so widerspricht dies eindeutig den in Akten festgehaltenen Tatsachen. Fakt ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Arbeit über einen Absatz gestolpert ist (Urk. 7/1 und Urk. 7/28.2), nicht mehr und nicht weniger. Die vom Beschwerdeführer im Laufe der Zeit bei den verschiedensten Kliniken und Ärzten, die er in einer beachtlichen Kadenz aufgesucht hat, immer wieder dargebotenen anderslautenden Darstellungen des Ereignisses vom 12. März 2007 (Bericht von Dr. A.___ vom 27. August 2007: eine Treppe hinuntergestürzt [Urk. 7/30.1]; Bericht der Uniklinik H.___ vom 18. Dezember 2008: Sturz aus mehreren Metern Höhe auf das linke Knie [Urk. 7/46.1]; Bericht des Zentrums K.___ vom 28. April 2008: Sturz mit Reinigungsfahrzeug 5 - 6 Meter [Urk. 7/56/3]; Bericht von Dr. J.___ vom 13. Juni 2008: in der Tiefgarage mit dem Reinigungswagen umgefallen [Urk. 7/63/2]; Bericht der N.___ Klinik vom 18. September 2009: an die genauen Umstände [Anm.: des Unfalls] kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern [Urk. 7/133.1]) sind klar aktenwidrig und werfen doch einige Fragen in Bezug auf die Glaubwürdigkeit seiner Äusserungen auf. Der Vollständigkeit halber sei noch vermerkt, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht des Zentrums K.___ vom 3. Oktober 2007 an Dr. M.___ nicht den Beschwerdeführer, sondern seine Frau betrifft, die offensichtlich auch gestürzt sein soll (Urk. 3/1). Daraus lässt sich für den Beschwerdeführer selbstredend nichts ableiten.
6. Nach dem Gesagten ist es damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 12. März 2007 verneinte. Unter Berücksichtigung der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung des SUVA-Kreisarztes Dr. I.___ (Erw. 3.4) und dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arbeitsplatzbeschrieb vom 23. Januar 2009 (Urk. 7/93) ist erstellt, dass in Bezug auf die angestammte Tätigkeit keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (Erw. 2.4) mehr besteht, womit auch der Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung zu verneinen ist.
7.
7.1 Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung zu steht und dass schon im Zeitpunkt des Unfalles gonarthrotische Veränderungen vorgelegen haben. Die Beschwerdegegnerin geht von einer Integritätseinbusse von 5 % aus. Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber, dass ihm eine Integritätsentschädigung wegen einer Integritätseinbusse von 20 % auszurichten sei. Zu prüfen ist daher die Höhe des Integritätsschadens.
7.2
7.2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
7.2.2 Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
7.2.3 Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
7.3 Kreisarzt Dr. I.___ hat mit seiner Einschätzung, es bestehe eine Gonarthrose, die knapp als mässig eingestuft werden dürfte, den aktenkundigen gesundheitlichen Verhältnissen vollumfänglich Rechnung getragen (vgl. Beurteilung des Integritätsschadens vom 12. Januar 2009, Urk. 7/87.1). Unter Berücksichtigung der in der Tabelle 5 (Integritätsentschädigung bei Arthrosen) der SUVA enthaltenen Angaben und des erwiesenermassen bestehenden Vorzustandes ist die Einschätzung von Dr. I.___, wonach eine Integritätseinbusse von 5 % besteht (Urk. 7/87.1), nicht zu beanstanden. Zutreffend ist auch die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach gemäss den medizinischen Akten eine Verschlimmerung des Integritätsschadens nicht mit Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden könne, weshalb eine solche Verschlimmerung zur Zeit nicht berücksichtigt werden kann (Urk. 2 S. 6). Dafür, dass der Integritätsschaden des Beschwerdeführers 20 % betragen soll, lassen sich in den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte finden. Der Beschwerdeführer begründet denn auch nicht, warum ihm eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen sei.
8. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).