Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 31. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1968 geborene X.___ arbeitete sei dem 15. August 2007 bei der Firma Y.___ GmbH in Z.___ als Geschäftsführer/Gesellschafter/Gipser und war über die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Unfälle versichert, als er am 15. November 2007 Opfer eines Auffahrunfalls wurde (Urk. 9/1-2, Urk. 9/6, Urk. 9/20 S. 9). Da er danach unter Nackenschmerzen sowie später unter Schmerzen in der Lendenwirbelsäule litt und Schwindel verspürte, suchte er am 16. November 2007 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, auf. Dieser fertigte Röntgenbilder der Halswirbelsäule an, welche keine ossären Läsionen zeigten, und diagnostizierte im Bericht vom 13. Februar 2008 ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule. Des Weiteren attestierte er dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/4). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Da die Beschwerden in der Folge hartnäckig fortbestanden, ordnete die Suva einen stationären Aufenthalt in der B.___ an, wo sich der Versicherte vom 23. April bis 29. Mai 2008 aufhielt (Urk. 9/30) und wo konsiliarische neurologische und psychosomatische Untersuchungen stattfanden (Urk. 9/31-32). Ferner holte die Suva die biomechanische Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 23. Mai 2008 ein (Urk. 9/26; vgl. auch Urk. 9/24) und zog die Berichte über die neurootologische Untersuchung des Versicherten bei Dr. med. C.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten der Abteilung Arbeitsmedizin der Suva, vom 13. November 2008 (Urk. 9/48) und die augenärztliche Untersuchung von Dr. med. D.___, Facharzt für Ophthalmologie, vom 31. Oktober 2008 bei (Urk. 9/65). Schliesslich liess die Suva den Versicherten am 8. Juni 2009 durch Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, kreisärztlich untersuchen (Urk. 9/69). Gestützt auf diese Abklärungen verfügte sie am 21. Juli 2009 die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Juli 2009. Zur Begründung führte sie an, die fortbestehenden, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis (Urk. 9/74). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/83, Urk. 9/88, Urk. 9/91) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. November 2009 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung weiterer Versicherungsleistungen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 19. April 2010 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen sowie die Rechtsprechung zu den Leistungen der Unfallversicherung (Art. 10 und Art. 16 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), zum Leistungsanspruch (Art. 6 UVG) und zum dafür erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3). Gleiches gilt für die zur Beurteilung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges bei HWS-Beschleunigungstraumata ergangene Rechtsprechung (Urk. 2 S. 5 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Die Suva begründete die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Juli 2009 damit, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den fortbestehenden Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis ausgewiesen sei. Die geklagten Beschwerden hätten keine nachweisbare organisch-pathologische Grundlage. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei davon ausgegangen worden, dass die Beschwerden klinisch fassbar gewesen seien und das nach Schleudertraumaverletzungen typische bunte Beschwerdebild zumindest teilweise vorgelegen habe. Weiter sei der Unfall vom 15. November 2007 entgegenkommenderweise bei den mittelschweren Unfällen eingeordnet worden, obwohl Heckkollisionen bei stehenden Fahrzeugen rechtsprechungsgemäss in der Regel den mittelschweren Unfällen, aber im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, zugeordnet würden. Die alsdann vorgenommene Prüfung der Unfalladäquanz nach den Grundsätzen gemäss BGE 134 V 109 habe ergeben, dass höchstens zwei der unfallbezogenen Kriterien erfüllt seien - erhebliche Beschwerden sowie eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als Folge des Unfalls. Damit seien die Voraussetzungen zur Bejahung eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den nach der Leistungseinstellung fortbestehenden Beschwerden und dem am 15. November 2007 erlittenen Schleudertrauma nicht gegeben (Urk. 2, Urk. 8).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, nach wie vor arbeitsunfähig zu sein und deshalb Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen zu haben. Seit dem Unfall leide er unter starken Schmerzen im Nacken, Hinterkopf und Rücken. Daneben bestünden Schwindel, Angst, Panik, Schlafstörungen und Schwierigkeiten beim Kommunizieren. Seit dem Ende seines Aufenthalts in der B.___ sei er zu 80 % arbeitsunfähig. Dies habe Dr. med. F.___ von der B.___ schriftlich bestätigt. Seit dem Wegfall der Versicherungsleistungen habe er zusätzlich finanzielle Schwierigkeiten (Urk. 1).
3.
3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom Hausarzt Dr. A.___, welcher die medizinische Erstversorgung nach dem Unfall übernommen und in seinem Bericht vom 13. Februar 2008 ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert hatte, an die Rheumatologen des G.___ verwiesen wurde (Urk. 9/4). Diese stellten im Bericht vom 19. März 2008 die Diagnosen eines zervikospondylogenen Schmerzsyndroms bei Status nach Akzelerationstrauma der HWS am 15. November 2007 sowie eines Status nach dislozierter Clavicula-Fraktur links 2003. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass trotz längerer medikamentöser Therapie sowie Physiotherapie keine Besserung der nach dem Auffahrunfall aufgetretenen Beschwerden hatte erreicht werden können, obwohl sich die klinischen Befunde im Vergleich zu denjenigen direkt nach dem Unfall deutlich gebessert hatten. Laut den Rheumatologen beschrieb der Beschwerdeführer nach lumbal ziehende Schmerzen im Nackenbereich, Kopfschmerzen sowie einen rezidivierenden Schwindel. In der Abschlusskontrolle seien eine Rohkraft M5 sämtlicher Extremitäten, fehlende Oberflächensensibilitätsstörungen sowie ein lediglich diskreter Muskelhartspann im Musculus scalenus beidseits erhoben worden. Das Beschwerdebild sei als ein sich in Chronifizierung befindliches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom nach dem Akzelerationstrauma der HWS zu interpretieren. Da der Beschwerde-führer nun seit rund vier Monaten arbeitsunfähig sei und mehrere Arbeitsversuche gescheitert seien, sei eine stationäre Abklärung in der B.___ angezeigt (Urk. 9/34; vgl. auch Urk. 9/9).
3.2 Vom 23. April bis 29. Mai 2008 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der B.___ auf. In der klinischen Untersuchung zeigte sich eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule und eine Klopf- und Druckdolenz über den zervikalen Dornfortsätzen, der okzipitalen Muskulatur, dem Musculus Trapezius beidseits sowie der paravertebralen Muskulatur. Ebenso bestand ein Muskelhartspann paravertebral zervikal beidseits und über dem Musculus trapezius beidseits rechtsbetont mit einem Schultertiefstand rechts bis 1 cm. Weiter gab der Beschwerdeführer diffuse Hypästhesien im linken Arm sowie im rechten Bein lateral mit intermittierenden Kribbelparästhesien bis Dig. I an, und er klagte über intermittierendes Augenflimmern links in Stresssituationen. Eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule, mit welcher Weichteilläsionen im Nackenbereich hätten objektiviert werden können, musste abgebrochen werden, weil der Beschwerdeführer im Scanner eindrückliche klaustrophobische Symptome entwickelte. Anlässlich des neurologischen Konsiliums vom 23. Mai 2008 bei Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, zeigte sich, dass die Sensibilitätsstörungen allesamt nicht den Versorgungsgebieten einzelner Nervenwurzeln oder peripherer Nerven zugeordnet werden konnten. Eine Elektroneurographie ergab normale Befunde. Die geplante EMG-Untersuchung des linken Armes wurde vom Beschwerdeführer entschieden abgelehnt. Aufgrund von Inkonsistenzen in der Untersuchung gelangte die Neurologin zur Einschätzung, dass die Beschwerden mit hoher Wahrscheinlichkeit keine organische Grundlage hätten. Die psychosomatischen Abklärungen bei Frau I.___, Fachpsychologin für Psychotherapie, vom 25. April bis 27. Mai 2008 führten zur Diagnose einer leichten Anpassungsstörung mit depressiven, ängstlichen und agitierten Symptomen bei multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren (schwierige Situation in der selbständigen beruflichen Tätigkeit, Fallabschluss des früheren Unfalls per November 2007) mit einer Tendenz zur somatoformen Verarbeitung. In therapeutischer Hinsicht konnte durch die Hospitalisation keine Zustandsverbesserung erzielt werden bei mässiger Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers. Im Basis-Belastbarkeitstest wurden verschiedene Inkonsistenzen festgestellt. Der Beschwerdeführer blieb auf die Schmerzen fixiert und zeigte ein Symptomausweitungsverhalten, welches bei nahendem Klinikaustritt vermehrt in Erscheinung trat. In der abschliessenden Beurteilung bezeichneten die Ärzte eine schmerzhafte Funktionsstörung der HWS und der linken Schulter als relevantes arbeitsbezogenes Problem. Überkopfarbeiten sowie das Heben von schweren Lasten seien nicht mehr zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Gipser nicht mehr ausüben könne. Für die leichteren, insbesondere administrativen Tätigkeiten in seinem Betrieb bestehe ab 29. Mai 2008 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. In einer leidensangepassten, maximal mittelschweren Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig. Zur Besserung der Beschwerdesituation werde ein selbständiges Training in einem Trainingszenter empfohlen (Urk. 9/30-32).
Dr. C.___ konnte mittels der am 12. November 2008 durchgeführten neuro-otologischen Abklärungen keine organisch-strukturellen Läsionen erheben und hielt im Bericht vom 13. November 2008 fest, dass das Gleichgewichtsfunktionssystem des Beschwerdeführers intakt sei (Urk. 9/48). Die augenärztliche Untersuchung vom 31. Oktober 2008 bei Dr. D.___ ergab altersentsprechende ophthalmologische Befunde, mit welchen die vom Beschwerdeführer beschriebenen Sehstörungen nicht erklärt werden konnten (Urk. 9/65).
3.3 Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 8. Juni 2009 beobachtete Dr. E.___, dass der Beschwerdeführer zwar eine leichte Einschränkung der aktiven Beweglichkeit der Halswirbelsäule demonstrierte, die Beweglichkeit allerdings spontan in allen Richtungen unauffällig war. Die Trapezius- und gerade Halsmuskulatur war normoton und indolent. Dr. E.___ gelangte aufgrund seiner klinischen Untersuchungsbefunde und der medizinischen Vorakten zum Schluss, dass hauptsächlich die Verletzungen in der linken Schulter als Folge eines früheren Unfalls vom 11. Dezember 2003 beeinträchtigend wirken würden. Hierzu und zum daraus resultierenden Integritätsschaden habe er jedoch bereits in einer früheren kreisärztlichen Beurteilung abschliessend Stellung genommen. Nach der Heckauffahrkollision vom 15. November 2007 habe vorübergehend eine HWS-Distorsionssymptomatik mit zervikospondylogenem Syndrom bestanden. Diese Symptomatik sei aktuell völlig im Hintergrund und könne nicht mehr nachgewiesen werden. Die Beschwerden beschränkten sich ausschliesslich auf die linke Schulter. Mit Blick auf die Ergebnisse der verschiedenen spezialärztlichen Untersuchung müsse bereits die natürliche Kausalität der vom Beschwerdeführer angegebenen sogenannt typischen Symptome nach einem Schleudertrauma als nicht gegeben erachtet werden (Urk. 9/69).
4.
4.1 Es ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass beim Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 15. November 2007 das für Schleudertraumaverletzungen typische Beschwerdebild zumindest teilweise aufgetreten ist (vgl. etwa Urk. 9/4, Urk. 9/36 S. 3, Urk. 9/69 S. 5). Ob bei Fallabschluss durch die Suva per 31. Juli 2009 noch relevante, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehende Beschwerden fortbestanden, was von Kreisarzt Dr. E.___ verneint wird, kann offen bleiben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bedarf die natürliche Kausalität zwischen den nach der Leistungseinstellung fortbestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis nämlich nur einer abschliessenden Beurteilung, wenn die spezifische Adäquanzprüfung zur Bejahung eines entsprechenden adäquaten Kausalzusammenhanges führt (Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2010 vom 14. Januar 2011, E. 5 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Die Harmlosigkeitsgrenze für nicht unerhebliche HWS-Beschwerden nach Heckkollisionen wird aus biomechanischer Sicht im Normalfall bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von 10-15 km/h angenommen (Urteil des Bundesgerichts U 402/05 vom 23. August 2007, E. 6.1 mit Hinweisen). Gemäss biomechanischer Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 23. Mai 2008 dürfte die vom Versicherten am 15. November 2007 in seinem Auto erlebte kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) unterhalb oder knapp innerhalb des Bereiches von 10-15 km/h gelegen haben, wobei die Spezialisten aufgrund der Akten keine biomechanisch relevanten Besonderheiten erkannten (Urk. 9/26). Ein unfallanalytisches Gutachten vom 28. März 2008 von Dipl. Ing. FH J.___ gelangte zum Ergebnis, dass die überwiegend wahrscheinliche kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers 8,3-11,8 km/h betrug (Urk. 9/24). Aufgrund des Fehlens besonderer Umstände ist mit Blick auf die vorliegenden unfallanalytischen Gutachten inklusive Fotos über die entstandenen Fahrzeugschäden (Urk. 9/24 S. 8) zu schliessen, dass der Unfall vom 15. November 2007 höchstens bei den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen ist (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008, E. 6.2).
4.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem mittelschweren Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es sind verschiedene Adäquanzkriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen. Bei Unfällen im mittleren Bereich wird für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs verlangt, dass entweder ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
4.4 Die Suva hat im angefochtenen Einspracheentscheid überzeugend dargelegt, dass der Unfall vom 15. November 2007 weder besonders dramatische Begleitumstände aufwies noch besonders eindrücklich war. Ebenfalls zutreffend ist, dass durch die Akten keine schweren oder besonderen Verletzungen ausgewiesen sind - insbesondere liegt keine erhebliche Vorschädigung der Halswirbelsäule vor (Urk. 2 S. 7). Eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer brach die Physiotherapie ab (Urk. 9/9 S. 1), lehnte eine antidepressive Therapie ab (Urk. 30 S. 3), verschob den Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung mehrmals, nahm wenig Schmerzmittel ein (Urk. 9/69 S. 3 und 6, Urk. 70/1) und erschien wiederholt nicht zu Kontrollterminen beim Augenarzt (Urk. 9/65/1). Die Ärzte der B.___ empfahlen sodann in therapeutischer Hinsicht einzig ein selbständiges Training in einem Trainingszenter (Urk. 9/30 S. 1). Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, bestehen keine Anhaltspunkte, und aufgrund der medizinischen Akten ist auch kein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 3). Offen bleiben kann, ob die Kriterien "erhebliche Beschwerden" sowie "erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen" erfüllt sind. Fest steht nämlich, dass - erachtet man die Kriterien als gegeben - diese jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise bejaht werden können. Die Rheumatologen des G.___ wiesen bereits am 19. März 2008 darauf hin, dass sich die klinischen Befunde seit dem Unfall deutlich gebessert hätten (Urk. 9/34). Dr. E.___ konnte anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Juni 2009 im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausnahme einer demonstrativen aktiven Bewegungseinschränkung und einer leichten Druckdolenz gar keine wesentlichen klinischen Befunde mehr feststellen und beobachtete, dass der Beschwerdeführer die Halswirbelsäule spontan völlig uneingeschränkt bewegte (Urk. 9/69 S. 5). Die in der B.___ erhobene leichte Anpassungsstörung mit der Tendenz zur somatoformen Verarbeitung psychosozialer Belastungsfaktoren (Urk. 9/30 S. 3) genügt ebenfalls nicht, um den Schluss auf besonders erhebliche Beschwerden zuzulassen. Die von den Ärzten der B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % schliesslich beruhte hauptsächlich auf den nicht auf den Unfall vom 15. November 2007 zurückzuführenden Arm- und Schulterbeschwerden links. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Ärzte der B.___ im Bericht vom 19. Juni 2008 wiederholt die mässige Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers in den diversen durchgeführten Tests hervorhoben (Urk. 9/30 S. 2, 4 und 7).
Da aufgrund des Gesagten weder ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise noch mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind, ist kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 15. November 2007 und den nach der Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Juli 2009 fortbestehenden Beeinträchtigungen ausgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).