Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 18. Oktober 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat
Le Soldat Blickle Mathys, Rechtsanwälte
Stadelhoferstrasse 40, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1952 geborene A.___ war nach Abschluss der obligatorischen Volksschule in verschiedenen Gewerbe- und Industriebetrieben als Produktions- und Speditionsmitarbeiter tätig, seit dem 22. Mai 2007 als Bodenleger für die B.___ AG in C.___ und war deshalb bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Schadenmeldung vom 7. Mai 2008 liess der Versicherte der SUVA anzeigen, er leide an Lungenbeschwerden, welche allenfalls durch berufliche Staub- und Dampfexpositionen verursacht worden seien (Urk. 8/1, 8/19). Die SUVA holte daraufhin Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/11, 8/16, 8/17, 8/21, 8/23, 8/25, 8/26, 8/29, 8/30, 8/36) sowie die relevanten Röntgenbilder (Urk. 8/37) ein und liess die Angaben des Versicherten zu seinem beruflichen Werdegang durch einen Aussendienstmitarbeiter erheben (8/18, 8/19). Am 21. April 2009 wurde der Versicherte von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin, untersucht (Urk. 8/42: Bericht vom 22. Mai 2009 über die spezialärztliche Untersuchung vom 21. April 2009). Gestützt auf die Beurteilung der Abteilung Arbeitsmedizin teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 24. Juni 2009 mit, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer berufsbedingten Erkrankung auszugehen sei, weswegen keine Versicherungsleistungen erbracht werden könnten (Urk. 8/47). Auf Einwand des Versicherten hin (Urk. 8/48) verneinte die SUVA eine Leistungspflicht mit Verfügung vom 20. August 2009 (Urk. 8/51).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 27. August 2009 (Urk. 8/53) wies die SUVA mit Entscheid vom 17. November 2009 ab (Urk. 2 [= 8/56]).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 22. Dezember 2009 Beschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, namentlich eine auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 % basierende Invalidenrente sowie eine Entschädigung für einen Integritätsschaden von 80 % (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2010 beantragt die SUVA Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) und legte einen in der Österreichischen Ärztezeitung vom 10. Mai 2005 publizierten Artikel zur COPD auf (Urk. 9/1). Am 21. April 2010 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort sowie eine Kopie des damit aufgelegten Fachmagazinartikels dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2
1.2.1 Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
1.2.2 Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 183 E. 4b am Ende). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft (BGE 126 V 183 E. 4c am Anfang) spielt es für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus (Urteil des Bundesgerichts U 71/05 vom 9. August 2006 E. 4.3.1).
1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
1.4
1.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Die SUVA lehnte einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aus der Unfallversicherung ab, da der berufsbedingte Verursachungsanteil am Lungenleiden (Pneumopathie COLD II) nicht mehr als 50 % betrage und somit keine Berufskrankheit vorliege. Dabei stützte sie sich massgebend auf die Beurteilung der in ihrer Abteilung Arbeitsmedizin tätigen Dr. D.___ vom 22. Mai 2009 ab. Die SUVA erwog dazu, Dr. D.___ habe diese Schlussfolgerung damit begründet, dass einerseits ein früherer Nikotinabusus und anderseits eine endogene Komponente eines Asthma bronchiale nachgewiesen seien, welches wesentliche Verursachungsfaktoren darstellten. Die beruflich bedingten Einwirkungen auf die Lunge seien dagegen nicht derart stark zu gewichten, dass ein Verursachungsanteil von mehr als 50 % erreicht würde (Urk. 1).
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, Dr. D.___ gehe zu Unrecht von einem Nikotinkonsum von 20 pack years (py) aus. Richtigerweise habe dieser bloss 8,5 py betragen; zudem habe er auf das Inhalieren des Tabakrauchs verzichtet. Zu berücksichtigen sei sodann, dass er den Nikotinkonsum im Jahr 1986 sistiert habe; entsprechend sei nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen davon auszugehen, dass andere Ursachen, namentlich die Umweltverschmutzung, für das Entstehen einer COPD mindestens ebenso stark verantwortlich seien. Da der Beschwerdeführer in seinem Berufsleben zahlreichen anderen Risikofaktoren ausgesetzt gewesen sei, sei daher von einer überwiegenden berufsbedingten Verursachung der COPD auszugehen (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Dem Bericht des Dr. med. E.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, vom 11. Juli 2005 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zeitweise an Atemnot leide und anamnestisch asthmatische Beschwerden bestanden hätten. Dr. E.___ hielt den Beschwerdeführer damals ausserdem wegen einer Intelligenzminderung, einer depressiven Verstimmung sowie einer psychischen Überforderung für arbeitsunfähig (Urk. 8/36 S. 1 ff.).
3.1.2 Aus dem Bericht der Medizinischen Klinik des Spitals F.___ vom 18. Mai 2005 über die Hospitalisation vom 11. bis 12. Mai 2005 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zur Abklärung einer Synkope unklarer Ursache eingetreten sei. Die durchgeführten Laboruntersuchungen, bildgebenden Verfahren und Funktionstests hätten keine organische Ursache für die erlittene Synkope gezeigt. Insbesondere habe eine Lungenembolie, Herzrhythmusstörungen sowie eine vasovagale oder zerebrale Ursache ausgeschlossen werden können. Differentialdiagnostisch könne einzig eine kurzzeitige hypertensive Krise bei bekannter arterieller Hypertonie in Frage kommen. Die Beschwerden seien indes eher im Rahmen der aktuellen psychosozialen Belastungssituation zu beurteilen. Im stationären Verlauf sei der Patient stets beschwerdefrei und normoton gewesen. Zur Systemanamnese wurde unter anderem ein Status nach Nikotinkonsum von ungefähr 20 py, welcher vor 30 Jahren gestoppt worden sei, festgehalten (Urk. 8/36 S. 5 f.).
3.1.3 Dr. med. G.___, Facharzt FMH Pneumologie und Innere Medizin, berichtete am 8. Mai 2008 über die am 27. März und 10. April 2008 durchgeführten Untersuchungen des Beschwerdeführers. Er hielt zunächst fest, dass der Patient im Jahre 1957 eine Pneumonie beidseits durchgemacht habe. Sodann führte er aus, ab dem 15. Lebensjahr sei Atemnot beim Sport aufgetreten. In den 80er Jahren hätten dann zwei Asthmaanfälle zum Entschluss geführt, das Rauchen zu sistieren. Anfangs März 2008 sei der Patient wegen Trümmel am Arbeitsplatz gestürzt und habe sich in der Folge in hausärztliche Behandlung begeben, wo ein vermindertes Atemgeräusch sowie eine obstruktive Lungenfunktion nachgewiesen worden sei. Der Patient arbeite zur Zeit mit einem Pensum von 40 % als Bodenleger, jeweils ganztags am Montag und am Freitag. Während der Arbeit sei er Schleifstaub ausgesetzt. Obwohl er eine Schutzmaske trage, reize dieser Staub und führe zu Atemnot, weswegen er manchmal seine Arbeit unterbrechen müsse. Vor einem Monat habe der Patient unter ziemlich starkem Husten mit schleimigem Auswurf gelitten, beides habe zur Zeit wieder deutlich abgenommen. Nüsse würden zu einer Enge im Hals führen; andere Allergien seien nicht bekannt. Bei der ersten Untersuchung am 27. März 2008 habe eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung bestanden. Eine systemische Kortisontherapie sei begonnen worden, um den Grad der Reversibilität beurteilen zu können. Der Patient sei dann nicht zur vereinbarten Kontrolle erschienen, so dass die geplante Überprüfung der Lungenfunktion nicht habe durchgeführt werden können. Bei der aktuellen Untersuchung vom 7. Mai 2008 habe die Obstruktion noch zugenommen. Aus diesem Grund werde er eine Computertomographie der Lungen veranlassen. Zurzeit bestehe sicher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Bodenleger (Urk. 8/16).
Am 6. Juni 2008 berichtete Dr. G.___, dass einerseits eine mittelschwere, fixierte obstruktive Ventilationsstörung bei nahezu unauffälligem Computertomogramm bestehe, so dass eine Bronchiolitis vorliegen könnte. Die vom Patienten geschilderten Anfälle mit plötzlichem Auftreten von Atemnot könnten aber auch kardialer Genese sein. Auffallend sei eine Ruhetachykardie von 129 Schlägen/Minute zu Beginn der Ergospirometrie. Die Leistungsfähigkeit sei aber nur auf 90 % des Solls eingeschränkt, eine Gasaustauschstörung bestehe dabei nicht. Für die Gesamtbeurteilung erschwerend komme noch eine psychische Dysbalance dazu. Zur besseren Beobachtung des Patienten und zur Kontrolle der Medikation schlage er eine Hospitalisation vor (Urk. 8/17).
3.1.4 Vom 16. bis 30. Juni 2008 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der Medizinischen Klinik des Spitals F.___ auf. Im Austrittsbericht vom 30. Juni 2008 wurden folgende Diagnosen festgehalten:
1. Chronisch obstruktive Pneumopathie COLD II
- wahrscheinlich kombiniert Nikotin-assozierte COPD und Asthma bronchiale
- Status nach Nikotinabusus ca. 20 pack years, sistiert 1988
- CT Thorax (14.05.2008): Lungenüberblähung, kein Lungenemphysem, kein Hinweis für Bronchiolitis
2. Sinustachykardie
- DD: Prednison, unter Betamimetika-Inhalationstherapie
- 48 h-Telemetrie ohne relevante Rhythmusstörungen
- Echo Normalbefund (17.06.2008)
- Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Arterielle Hypertonie, Adipositas, Dyslipidämie
3. Arterielle Hypertonie, ED 2003
4. Antrumgastritis
- Gastroskopie (23.06.2008)
- Heliobacter pylori negativ
5. Enoraler Soor
- am ehesten unter Prednison-Therapie
- Behandlung mit einmalig Fluconazol
6. Adipositas
- BMI: 32 kg/m2
Im Bericht führten die behandelnden Spitalärzte sodann aus, aufgrund der durchgeführten Untersuchungen würden sich keine Hinweise auf eine kardiale Pathologie ergeben. Die Dyspnoe sei am ehesten auf die chronisch-obstruktive Pneumopathie bei Status nach Nikotinabusus, kombiniert mit wahrscheinlich asthmatischer Komponente, zurückzuführen. Die Synustachykardie würden sie am ehesten im Rahmen einer übermässigen Berodual-Inhalation mit Herzstimulierung durch Fenoterol sehen, differentialdiagnostisch steroidinduziert. Der Patient habe am 30. Juni 2008 in die pulmonale Rehabilitation in die Klinik H.___ entlassen werden können (Urk. 8/21).
3.1.5 Im Bericht der Klinik H.___ vom 25. Juli 2008 über den stationären Aufenthalt vom 30. Juni bis 16. Juli 2008 wurde festgehalten, der 55jährige Patient mit Anstrengungsdyspnoe bei chronisch obstruktiver Pneumopathie COLD II sei ihnen zur stationären Weiterbehandlung und pulmonalen Rehabilitation zugewiesen worden. Bei Eintritt habe sich der Patient in leicht reduziertem Allgemeinzustand befunden und sei kardiopulmonal kompensiert gewesen. Zur weiteren Dyspnoe-Abklärung sei eine Lungenfunktionsprüfung durchgeführt worden, welche eine obstruktive Ventilationsstörung mit einem FEV 1 von 2,09 l (65 % des Solls) bestätigt habe. Im Verlauf sei eine Zunahme des FEV 1 um 0,25 l auf 2,34 l (74 % des Solls) zu verzeichnen gewesen. Die Spiroergometrie habe objektivieren können, dass der Patient bei aussagekräftiger Untersuchung eine verminderte Leistungsfähigkeit besitze, welche am ehesten auf eine Dekonditionierung zurückzuführen sei. Hinweise für eine kardiale Ischämie hätten nicht gefunden werden können. Der Patient habe an den täglich angebotenen, physiotherapeutisch geleiteten und ärztlich überwachten Trainings-Einheiten im Rahmen des pulmonalen Rehabilitationsprogramms motiviert teilgenommen. Er werde in verbessertem pulmonalem und verbessertem Allgemeinzustand entlassen (Urk. 8/26).
3.1.6 Dr. G.___ berichtete am 29. August 2008, es bestehe eine chronisch obstruktive Pneumopathie im Stadium II bei Status nach Nikotinkonsum bis 1986 und früherer Baustaubexposition, zusätzlich allenfalls noch eine asthmatische Komponente. Objektiv bestehe eine mittelschwere, fixierte Obstruktion. Die Leistungsfähigkeit sei mit geleisteten 136 Watt (86 % des Solls) und einer knapp normalen maximalen Sauerstoffaufnahme von 22,98 ml/kg/min, was 90 % des Solls entspreche, nur leicht eingeschränkt. Es komme daher auch nicht zu einer Sauerstoffentsättigung unter Belastung; die Leistungseinschränkung sei somit ventilatorisch bedingt. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte Dr. G.___ aus, es bestehe eine respiratorische Invalidität von 40 %. Eine körperlich leichte Arbeit sei dem Patienten durchaus zumutbar (Urk. 8/30).
3.2 Die Arbeitsmedizinerin der SUVA, Dr. D.___, führte im Bericht vom 22. Mai 2009 über die spezialärztliche Untersuchung vom 21. April 2009 aus, beim Versicherten sei die Diagnose einer Pneumopathie COLD II als wahrscheinlich kombiniert Nikotin-assoziierte COPD mit Asthma bronchiale gestellt worden, wobei eine arbeitsbedingte Verursachung für möglich gehalten wurde. Bei der aktuellen Untersuchung sei diese Diagnose bestätigt worden. Einerseits habe sich eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung ohne signifikante Reversibilität auf Beta-2-Stimulation gefunden, anderseits sei Stickstoffmonoxyd in der Ausatemluft unter inhalativer Steroiddauertherapie als Hinweis auf eine leichtgradige eosinophile Entzündung erhöht gewesen. Anamnestisch sei der Versicherte als Kind an einer schweren, doppelseitigen Pneumonie erkrankt. Seit der Jugend bestehe ein Anstrengungsasthma mit erheblicher Dyspnoe bei sportlicher Betätigung. Bezüglich Asthma bestehe eine familiäre Prädisposition. Atemnot unter Belastung sei vom Versicherten auch bei den verschiedenen beruflichen Tätigkeiten angegeben worden. Aufgrund der anamnestischen Angaben sei von einem Nikotinabusus von bis zu 20 py bis Ende der 80iger Jahre auszugehen. Subjektiv sei der Versicherte in Bezug auf die Atemwege durch in den letzten Jahren zunehmenden, vor allem morgendlichen Hustenreiz, morgendlichen Auswurf sowie die Anstrengungsdyspnoe beeinträchtigt. Dr. D.___ führte weiter aus, der Versicherte habe in seinem Arbeitsleben sehr viele verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, bei denen er auch über Atemwegreizungen durch inhalative Expositionen sowie eine Anstrengungsdyspnoe berichtet habe. Diese Belastungen liessen sich retrospektiv schwer quantifizieren. Für das Entstehen einer COPD könnten Expositionen zu Holzstaub relevant sein, die während 1,5 Jahren in einer Schreinerei sowie während 15 Jahren in einer Packerei mit Holzzuschnitt für Verpackungskisten erfolgt seien, wobei bei letzterer Tätigkeit die Exposition nur einen kleineren Zeitanteil der Gesamtarbeitszeit betroffen habe. Von Expositionen zu Kühlschmiermitteln sei kein ursächlicher Zusammenhang mit einer COPD bekannt. Sie könnten allerdings irritativ oder allergisch Asthma verursachen oder verschlimmern. Beim Versicherten mit bekanntem Asthma bronchiale sei eine Atemwegreizung während der 1,5 Jahre Tätigkeit in einer Schraubenfabrik durch Kühlschmiermittel-Inhalation am Arbeitsplatz möglich. Das gleiche treffe auf die möglichen Expositionen zu Säure- und Laugendämpfen während der zweijährigen Arbeit in einer Stoffbleicherei zu. Als unspezifischer Reiz sei die Kälteexposition während der zwei Jahre Arbeit in einem Tiefkühlraum eines Detailhändlers anzusehen. Die inhalative Belastung mit Stäuben während der zweijährigen Tätigkeit als Postangestellter auf den Bahngeleisen sei als eher gering einzustufen, bei den weiteren Tätigkeiten (Feldarbeit, Pflegehilfe, Sportprogramm, Zügelfirma) sei von keinen relevanten inhalativen Expositionen auszugehen. Sodann hielt die Arbeitsmedizinerin fest, dass der Versicherte anamnestisch einen Nikotinabusus von bis zu 20 py bis ungefähr 1988 betrieben habe; das Inhalieren von Zigarettenrauch, auch nach Sistieren des Nikotinkonsums, stelle den am besten dokumentierten Risikofaktor für die Entwicklung einer COPD dar. Ziehe man einerseits den Nikotinabusus sowie die endogene Komponente eines Asthma bronchiale und anderseits die Tatsache, dass der Versicherte während seiner beruflichen Laufbahn nur anteilig und für die Entwicklung einer COPD relevant im Wesentlichen nur zu Holzstaub inhalativ exponiert war, sei davon auszugehen, dass zwar eine ungünstige Beeinflussung der Atemwegbeschwerden durch unspezifische Reize am Arbeitsplatz möglich sei, dass aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine berufliche Verursachung vorliege und die Pneumopathie COLD II als kombiniert Nikotin-assozierte COPD mit intrinsisch bedingtem Asthma bronchiale anzusehen sei (Urk. 8/42 S. 6 f.).
3.3 Die Beurteilung der Arbeitsmedizinerin Dr. D.___ beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden, kann nachvollzogen werden und erweist sich als schlüssig. Dr. D.___ legt einleuchtend dar, weshalb nicht von einer überwiegend berufsbedingten Verursachung der obstruktiven Lungenkrankheit ausgegangen werden kann. So hält sie zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer bereits seit seinen Jugendjahren an asthmatischen Beschwerden gelitten hat. Ihre weitere Feststellung, der Versicherte habe einen ungefähr im Jahr 1988 sistierten Nikotinabusus von 20 pack years betrieben, beruht auf den früheren anamnestischen Angaben der behandelnden Ärzte. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, richtigerweise habe er bloss während einer Dauer von maximal 17 Jahre jeweils ein halbes Päckchen Zigaretten pro Tag geraucht, was einem Konsum von 8,5 pack years entspreche, und sich dabei auf seine Angaben gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der SUVA anlässlich des Besuchs vom 22. Juli 2008 beruft (Urk. 8/18 und 8/19), übersieht er, dass die behandelnden Ärzte gestützt auf die ihnen gegenüber getätigten Angaben zum Tabakkonsum übereinstimmend von einem Nikotinabusus von 20 py ausgegangen waren. Vor diesem Hintergrund durfte Dr. D.___ bei ihrer Beurteilung zu Recht von einem gegen Ende der 80iger Jahre sistierten Nikotinkonsum von 20 py ausgehen. Was die Arbeitsanamnese betrifft, wird die Arbeitsbiographie und die teilweise Exposition gegenüber Schadstoffen detailliert beschrieben; erwähnt wird auch der Einsatz in der Feuerwehr während zwanzig Jahren (Urk. 8/42 S. 4). Der Schluss der beurteilenden Arbeitsmedizinerin, angesichts des früheren Nikotinabusus, des vorbestehenden Asthma bronchiale sowie der bloss anteiligen inhalativen Exposition gegenüber für die Entwicklung einer COPD relevanten Schadstoffen sei das Lungenleiden nicht überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht, ist daher nicht zu beanstanden. Im übrigen wird die Einschätzung der Dr. D.___ von den behandelnden Fachärzten geteilt; auch diese hielten - in Übereinstimmung mit aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen (vgl. Urk. 9/1) - dafür, dass das Lungenleiden wahrscheinlich kombiniert vom früheren Nikotinabusus sowie vom seit Jugend bestehenden Asthma bronchiale verursacht worden sei (oben, E. 3.1.4, 3.1.6). Das Vorliegen einer Berufskrankheit ist dementsprechend zu verneinen.
3.4 Nach dem Gesagten hat die SUVA eine Leistungspflicht zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- '___'
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).