UV.2009.00364
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 31. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Anwaltsbüro Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, arbeitete ab Juli 1999 als Maschinist bei der Bauunternehmung Y.___ und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 14. Mai 2001 stürzte er beim Fussballspielen und zog sich am rechten Knie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes, Rupturen der Seitenbänder und eine Läsion des lateralen Meniskushorns zu (Unfallmeldung UVG vom 15. Mai 2001, Urk. 8/1; Bericht des Spitals A.___ über die Notfalluntersuchung vom 14. Mai 2001, Urk. 8/2; Arztzeugnis UVG des Spitals A.___ vom 11. Juni 2001, Urk. 8/7). Am 12. Juni 2001 wurde in der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___ eine Kniearthroskopie mit partieller Meniskektomie des lateralen Hinterhorns und Shaving der Stümpfe des vorderen Kreuzbandes durchgeführt (Operationsbericht, Dr. med. B.___, Spezialarzt für Chirurgie, in Urk. 8/9a; Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 22. Juni 2001, Urk. 8/9), und am 19. September 2001 wurde arthroskopisch assistiert eine Ersatzplastik für das vordere Kreuzband angebracht (Operationsbericht in Urk. 8/20; Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 1. Oktober 2001, Urk. 8/21).
Die SUVA, die ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 14. Mai 2001 anerkannte, liess den Versicherten am 28. Januar 2002 durch Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie, kreisärztlich untersuchen (Urk. 8/33) und hielt daraufhin mit Verfügung vom 29. Januar 2002 fest, dass sie ihn gestützt auf diese Untersuchung ab dem Verfügungsdatum als zu 75 % arbeitsfähig erachte (Urk. 8/38). Arbeitsversuche beim angestammten Arbeitgeber scheiterten jedoch (vgl. die Ausführungen von Dr. B.___ in den Zwischenberichten vom 24. Januar und vom 6. Mai 2002, Urk. 8/42 und Urk. 8/60), sodass dieser das Arbeitsverhältnis am 5. Februar 2002 per Ende April 2002 auflöste (Kündigungsschreiben vom 5. Februar 2002, Urk. 8/47). Mit Entscheid vom 18. April 2002 wies die SUVA die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 29. Januar 2002 ab (Urk. 8/56), und dieser liess dagegen Beschwerde erheben (Prozess Nr. UV.2002.00099).
1.2 Während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens begab sich der Versicherte in die Behandlung von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie, Klinik Q.___, und dieser führte nach einer Magnetresonanzuntersuchung vom 9. August 2002 (Bericht des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts E.___ vom 12. August 2002, Urk. 8/71) und nachdem Dr. C.___ am 30. August 2002 eine weitere kreisärztliche Untersuchung vorgenommen hatte (Urk. 8/73 und Urk. 8/74), am 2. September 2002 nochmals eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks mit Osteophytenentfernung, Knorpelglättung und Entfernung eines freien Gelenkkörpers durch (Operationsbericht in Urk. 8/75; nachfolgende Berichte von Dr. D.___ vom 25. Oktober und vom 4. Dezember 2002, Urk. 8/95 und Urk. 8/97).
Am 12. Februar 2003 erfolgte eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch Dr. C.___ (Urk. 8/102), und danach hielt sich der Versicherte vom 26. März bis am 30. April 2003 in der Rehaklinik F.___ auf (Kurzbericht vom 28. April 2003, Urk. 8/110; Austrittsbericht vom 30. Mai 2003, Urk. 8/113; Bericht über die Berufserprobung vom 5. Mai 2003, Urk. 8/112). Am 16. Mai 2003 nahm Dr. D.___ zuhanden des damaligen Rechtsvertreters des Versicherten eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vor, in der er dem Versicherten die bisherige Tätigkeit nicht mehr, eine leichte Arbeit hingegen ganztags zumutete (Urk. 8/121). Sodann beurteilte Dr. C.___ am 12. Juni 2003 den Integritätsschaden (Urk. 8/118), und mit Verfügung vom 17. Juni 2003 sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 8/120). Der Versicherte erhob dagegen Einsprache (Urk. 8/123), zog sie jedoch im November 2003 zurück (Urk. 8/138).
Unterdessen hatte das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2003 den Einspracheentscheid vom 18. April 2002 betreffend Arbeitsfähigkeit/Taggeld aufgehoben und die Angelegenheit an die SUVA zurückgewiesen, damit sie nach weiteren Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit über den Taggeldanspruch des Versicherten ab dem 29. Januar 2002 neu befinde (Urk. 24 des Prozesses Nr. UV 2002.00099). Die SUVA richtete daraufhin Taggeldnachzahlungen aus (Brief vom 25. September 2003, Urk. 8/131), soweit sie aufgrund des dargestellten Verlaufs ohnehin nicht bereits wieder Taggelder bezahlt hatte.
1.3 Ende Oktober 2003 unterzog sich der Versicherte in der Klinik G.___ einer computertomographischen Untersuchung des rechten Knies (Bericht vom 4. November 2003, Urk. 8/136), und am 4. Februar 2004 führte die Klinik eine nochmalige Arthroskopie mit Entfernung einer Schraube durch (Operationsbericht in Urk. 8/148; Austrittsbericht vom 9. Februar 2004, Urk. 8/149). Nach einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. C.___ vom 18. Mai 2004 (Urk. 8/158) eröffnete die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Mai 2004, dass ihm noch bis am 6. Juni 2004 Taggelder ausgerichtet würden und er danach im Sinne der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. C.___ als voll arbeitsfähig betrachtet werde (Urk. 8/160).
Bei den nachfolgenden Kontrollen in der Klinik G.___ berichtete der Versicherte über eher zugenommene Beschwerden (Berichte vom 26. Mai und vom 6. August 2004, Urk. 8/163 und Urk. 8/165). Er hatte sich im Februar 2003 auch bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 14/2), und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 12. Juli 2004 ab dem 1. Mai 2002 eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 42 % zu (Urk. 8/164, Urk. 14/35, Begründung in Urk. 14/29). Ausserdem kam die IV-Stelle für die Kosten eines Arbeitstrainings beim Verein H.___ auf (Verfügungen der IV-Stelle vom 18. Januar 2005 sowie vom 12. und vom 19. Juli 2005, Urk. 8/169, Urk. 8/177 und Urk. 14/67; Zwischenbericht des Vereins vom 13. Juli 2005, Urk. 14/65). Dieses Training wurde abgebrochen (Verfügung der IV-Stelle vom 7. September 2005, Urk. 8/184; Bericht des Vereins vom 25. August 2005, Urk. 14/72, und Zeugnis vom 31. August 2005, Urk. 14/73), da der Versicherte am 1. September 2005 eine Teilzeitstelle (25 Wochenstunden) als Magaziner und Chauffeur bei der Firma Z.___ antreten konnte (Arbeitsvertrag vom 8. August 2005, Urk. 14/71). Die IV-Stelle hob daraufhin die Viertelsrente mit Verfügung vom 14. September 2005 auf (Urk. 8/185).
1.4 Nachdem die SUVA einen Antrag des Versicherten auf Übernahme der Kosten für eine Autologe Chondrozyten-Transplantation abgelehnt (vgl. die Korrespondenz und die Berichte dazu in Urk. 8/175-187 und Urk. 8/194) und der Versicherte seine Teilzeitstelle Ende Februar 2006 wieder verloren hatte (Telefonnotiz der SUVA vom 5. April 2006, Urk. 8/192), fanden erneut Untersuchungen in der Klinik G.___ statt (Berichte vom 11. und vom 20. April 2006, Urk. 8/196 und Urk. 8/197). Am 14. Juni 2006 erfolgte dort nochmals eine Kniearthroskopie (Urk. 8/201), und nachdem diese immer noch keine Verbesserung gebracht hatte, stellte Dr. D.___ die Indikation für eine Kniegelenk-Totalendoprothese (Schreiben an den SUVA-Kreisarzt Dr. med. J.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 25. Juli 2006, Urk. 8/211). Am 9. Oktober 2006 fand diese Operation statt (Operationsbericht von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, Klinik Q.___, Urk. 8/223; Bericht von Dr. D.___ vom 28. Februar 2007 über den Verlauf, Urk. 8/234; Bericht des Radiodiagnostischen Instituts L.___ vom 27. April 2007 über Röntgenaufnahmen des rechten Knies, Urk. 8/245).
Am 14. Juni 2007 nahm Dr. J.___ eine kreisärztliche Untersuchung vor (Bericht vom 19. Juni 2007, Urk. 8/253), und am 16. August 2007 gaben die Mitarbeiter der SUVA-Sprechstunde für Berufliche Eingliederung eine Stellungnahme aufgrund der Akten ab (Urk. 8/262). Sodann führte Dr. D.___ am 17. Oktober 2007 eine Arthroskopie zwecks Narbenresektion durch (Urk. 8/272; Bericht von Dr. D.___ vom 18. September 2007, Urk. 8/266). Die SUVA liess sich anschliessend durch Dr. D.___ wieder über den Verlauf berichten (Berichte vom 5. Februar und vom 24. April 2008, Urk. 8/283 und Urk. 8/292), und am 20. Juni 2008 nahm Dr. J.___ die Abschlussuntersuchung vor (Urk. 8/299) und beurteilte erneut den Integritätsschaden (Urk. 8/300).
1.5 Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 eröffnete die SUVA dem Versicherten, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, dass sie die Taggelder und die Übernahme der Heilungskosten per 1. Juli 2008 einstelle, und kündigte einen separaten Entscheid zu den weiteren Versicherungsleistungen an (Urk. 8/304). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 16. Juli 2008 Beanstandungen vorbringen (Urk. 8/307). Die SUVA nahm in der Folge einen weiteren Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 30. Juli 2008 zu den Akten (Urk. 8/312) und holte mit Schreiben vom 15. September 2008 (Urk. 8/318) die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 9. Oktober 2008 zum Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung ein (Urk. 8/323).
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 sprach die SUVA dem Versicherten ab dem 1. Juli 2008 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 46 % zu und setzte die Integritätsentschädigung unter Annahme eines Integritätsschadens von 25 % neu fest (Urk. 8/328). Auf die Anfrage des Versicherten hin (Brief vom 5. November 2008, Urk. 8/329) ergänzte die SUVA zudem mit Schreiben vom 10. November 2008, dass sie nach dem Fallabschluss weiterhin jährlich für sechs bis acht Arztkonsultationen zwecks Verschreibung von Schmerzmitteln und für zwei Serien Physiotherapie aufkommen werde (Urk. 8/334).
Der Versicherte liess gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2008 mit Eingabe vom 28. November 2008 Einsprache erheben und die Zusprechung einer höheren Rente und einer höheren Integritätsentschädigung beantragen (Urk. 8/337). Dazu liess er einen Kurzbericht von Dr. D.___ vom 13. November 2008 einreichen (Beilage 3 zu Urk. 8/337). Mit Entscheid vom 14. September 2009 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/362), nachdem sie eine nochmalige kreisärztliche (Akten-)Beurteilung des Integritätsschadens durch PD Dr. med. M.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 26. August 2009 eingeholt hatte (Urk. 8/361). Hingegen teilte die SUVA dem Versicherten auf dessen Einwendungen hin nach weiteren Abklärungen mit Schreiben vom 17. Februar 2009 mit, dass sie maximal fünf Serien Physiotherapie pro Jahr übernehmen werde (Urk. 8/349; vgl. die Korrespondenz in Urk. 8/336 und Urk. 8/340-348).
1.6 Während der Dauer des Einspracheverfahrens sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Mai 2009 ab dem 1. März 2006 eine Viertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 49 % zu (Urk. 8/358; Vorbescheid vom 10. November 2008, Urk. 14/129), wogegen dieser mit Eingabe vom 25. Juni 2009 Beschwerde erheben liess (Prozess Nr. IV.2009.00621). Dieser Prozess wird ebenfalls mit Urteil von heute entschieden.
2. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 14. September 2009 liess X.___ durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta mit Eingabe vom 8. Oktober 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben und die Anträge auf Zusprechung einer höheren Rente und einer höheren Integritätsentschädigung erneuern (Urk. 1 S. 2). Eventualiter liess er den Antrag auf Rückweisung zur Einholung eines medizinischen Gutachtens stellen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, liess in der Beschwerdeantwort vom 13. November 2009 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 (Urk. 11) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 14/1-180). Mit Eingabe vom 4. März 2010 liess der Versicherte den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurückziehen (Urk. 20); mit Verfügung vom 8. März 2010 wurde seinem Gesuch um die Bestellung seines Anwalts zum unentgeltlichen Rechtsvertreter entsprochen, und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 21). In der Replik vom 8. April 2010 (Urk. 23) und in der Duplik vom 23. April 2010 (Urk. 26) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen. Ferner entsteht zusammen mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungsweise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung unter den Voraussetzungen in Art. 24 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
1.3 Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
1.4
1.4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.4.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den "Regelfall" gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
1.4.3 Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG wird die Integritätsentschädigung mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt.
Bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung werden voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens nach Art. 36 Abs. 4 UVV angemessen berücksichtigt (Satz 1). Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Satz 2). Eine voraussehbare Verschlimmerung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 Satz 1 UVV, die bei der Bemessung des Integritätsschadens zu berücksichtigen ist, setzt voraus, dass die Verschlimmerung im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung als wahrscheinlich prognostiziert wird, wogegen die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens nicht genügt (vgl. RKUV 1991 Nr. U 132 S. 308 f. Erw. 4b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen U. vom 11. November 2003, U 362/00, Erw. 4.2).
Bei der Implantation von Endoprothesen ist für die Beurteilung des Integritätsschadens rechtsprechungsgemäss auf den unkorrigierten Zustand abzustellen, wie dies bei der Versorgung mit Hilfsmitteln - mit Ausnahme der Sehhilfen - in Ziff. 1 Abs. 4 des Anhangs 3 zur UVV explizit statuiert ist (RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff., bestätigt in RKUV 2003 Nr. U 496 S. 403 ff.; Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, in Sachen F. vom 28. April 2008, 8C_600/2007, Erw. 2.1.1 mit Hinweisen).
2. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verletzung am rechten Knie Anspruch auf eine höhere Rente als eine solche auf der Basis eines 46%igen Invaliditätsgrades hat und ob seine Integritätsentschädigung auf einer höheren als einer (gesamthaft) 25%igen Integritätseinbusse zu bemessen ist.
Im vorliegenden Verfahren nicht mehr umstritten ist der Rentenbeginn am 1. Juli 2008, und dessen Festsetzung erweist sich auch aufgrund der Akten als korrekt. Nach der Endoprothesenoperation vom 9. Oktober 2006 (Urk. 8/223) und der Narbenresektion vom 18. September 2007 (Urk. 8/272) nannte Dr. D.___ im Verlaufsbericht vom 5. Februar 2008 an therapeutischen Vorkehren noch Muskelaufbautraining (Urk. 8/283) und in demjenigen vom 24. April 2008 Physiotherapie (Urk. 8/292). Dr. J.___ machte daraufhin im Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 20. Juni 2008 die Frage des Fallabschlusses von einer Stellungnahme des Operateurs abhängig (vgl. Urk. 8/299 S. 4 f.), und in der Folge hielt Dr. D.___ im Bericht vom 30. Juli 2008 fest, es finde gegenwärtig keine Therapie statt (Urk. 8/312), und bestätigte am 9. Oktober 2008, dass beim Beschwerdeführer keine weiteren medizinischen Massnahmen indiziert seien (Urk. 8/323). Daraus ist zu schliessen, dass ab Juli 2008 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden konnte. Daran ändert nichts, dass Dr. D.___, wie der Beschwerdeführer in der Replik vorbringen lässt (vgl. Urk. 23 S. 4 ff.), in einem Kurzbericht vom 3. Februar 2009 (Urk. 8/346) weitere physiotherapeutische Behandlungen zur Aufrechterhaltung der bisher erreichten Beweglichkeit erwähnte und diese offenbar auch für indiziert hielt. Denn diese weiteren Behandlungen dienen gemäss der zitierten Angabe von Dr. D.___ nicht mehr der Besserung, sondern vielmehr der Erhaltung des erreichten Zustands. Es handelt sich dabei somit um Behandlungen, für welche der Unfallversicherer nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG auch nach der Festsetzung der Rente noch Kostenvergütung zu leisten hat, was die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 17. Februar 2009 (Urk. 8/349) denn auch zusicherte. Des Weiteren waren im Juli 2008 keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung im Gang, sondern die Berufsberatungsstelle der Invalidenversicherung hielt in einem Protokoll vom 6. März 2008 fest, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder eine Umschulung noch eine allfällige Arbeitsvermittlung sinnvoll sei (Urk. 14/112). Demnach ist auch die zweite Voraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 UVG für den Zeitpunkt der Rentenentstehung erfüllt.
3.
3.1 Damit ist zunächst die Höhe der Rente zu ermitteln, die dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2008 zusteht.
3.2 Als erstes stellt sich die Frage nach der Art und dem Ausmass der Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der verbliebenen Kniebeschwerden ab dem massgebenden Zeitpunkt zuzumuten sind.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Arbeit als Maschinist bei einer Bauunternehmung, welche gemäss der Schilderung des Beschwerdeführers anlässlich einer Besprechung auf der SUVA-Agentur vom 21. Mai 2001 unter anderem Arbeiten im Strassenbau mit Tragen von Gewichten bis zu 50 kg umfasste (vgl. Urk. 8/5 S. 2), unfallbedingt nicht mehr zu verrichten in der Lage ist. Demgegenüber hielt Dr. J.___ im Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 20. Juni 2008 fest, dem Beschwerdeführer seien zwar keine Arbeiten, die das Heben und Tragen von Gewichten über 50 kg erforderten, keine Arbeiten in kniender oder kauernder Position und keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten zuzumuten und Gehstrecken (von bis zu 250 Metern Länge) könnten von ihm nur selten verlangt werden. Hingegen sei unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar, und es bestehe zusammenfassend eine Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, in welcher der sitzende Anteil 80 % oder mehr der Arbeitszeit betragen solle (Urk. 8/299 S. 4). Diese Beurteilung liegt dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde (vgl. Urk. 2 S. 5). Der Beschwerdeführer lässt zum einen einwenden (Urk. 1 S. 6 f.), sein Gesundheitszustand habe sich seit der vorangegangenen kreisärztlichen Beurteilung durch Dr. J.___ vom 19. Juni 2007 nicht verbessert, damals habe Dr. J.___ die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit jedoch wesentlich tiefer bemessen (vgl. Urk. 8/253 S. 3). Zum andern lässt der Beschwerdeführer vorbringen (vgl. Urk. 1 S. 5 f. und S. 8), seit der Abschlussuntersuchung vom Juni 2008 sei sogar eine weitere Verschlechterung eingetreten.
Dr. J.___ hatte im Juni 2007, also etwa neun Monate nach der endoprothetischen Versorgung, festgehalten, beim Beschwerdeführer bestehe ein erhebliches Rehabilitationsdefizit und die Umfangsdifferenz zulasten des linken Beines betrage 6 cm am Oberschenkel und 2 cm am Unterschenkel (Urk. 8/253 S. 3). Ausserdem hatte Dr. J.___ damals ein schmerzhaftes Streckdefizit von etwa 10 ° im rechten Kniegelenk festgestellt, dessen Ursache ihm jedoch nicht ganz klar war. Augenfällig war für Dr. J.___ zudem der hinkende Gang gewesen, der sich nach 25minütigem Sitzen noch verstärkt hatte (Urk. 8/253 S. 3). Subjektiv hatte der Beschwerdeführer geschildert, er habe ein Unsicherheitsgefühl im rechten Kniegelenk und verspüre stechende Schmerzen, die im Wesentlichen im Bereich der Kniescheibe und seitlich aufträten. Zudem hatte er geltend gemacht, seine Gehzeit sei auf längstens eine halbe Stunde limitiert und beim Sitzen habe er schon nach zehn Minuten ein Problem (Urk. 8/253 S. 1 f.). Dr. J.___ hatte daraus gefolgert, dem Beschwerdeführer sei eine leichte, vornehmlich sitzende, wechselbelastende Tätigkeit lediglich während zwei bis drei Stunden täglich zuzumuten (Urk. 8/253 S. 3). Es trifft entsprechend der Bemerkung des Beschwerdeführers zu (vgl. Urk. 1 S. 6), dass Dr. J.___ ein Jahr später bei der Abschlussuntersuchung vom Juni 2008 nach seinen eigenen Worten keine wesentlichen Veränderungen objektivieren konnte und insbesondere eine unveränderte Atrophie des rechten Beins feststellte (Urk. 8/299 S. 3). Zu beachten gilt allerdings, dass sich der Beschwerdeführer im Juni 2007 immer noch in der Rehabilitationsphase befunden hatte (vgl. Urk. 8/253 S. 3) und dass vor der Abschlussuntersuchung vom Juni 2008 eine weitere Arthroskopie mit Narbenresektion durchgeführt worden war (Urk. 8/272). Es leuchtet nun aber ein, dass die Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der Rehabilitationsphase, also im Zeitpunkt, zu dem im Sinne des Dargelegten von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung mehr erwartet werden konnte, nochmals neu und auch abweichend von den früheren Einschätzungen beurteilt wird, auch wenn das Rehabilitationsresultat unter den Erwartungen geblieben ist. Denn während der Rehabilitationszeit geht es darum, die Leistungsfähigkeit allmählich zu steigern, und die tatsächliche Steigerungsmöglichkeit hängt nicht nur von der Entwicklung des objektiven Befunds ab, sondern auch von Gewöhnungseffekten. Solche Effekte stellten sich beim Beschwerdeführer ein, denn Dr. D.___ bezeichnete im Bericht vom 24. April 2008 zumindest die Schmerzen in der Kniekehle als deutlich gebessert (Urk. 8/292), und Dr. J.___ berichtete im Juni 2008 von der Angabe des Beschwerdeführers, mit dem Sitzen weniger Probleme zu haben (Urk. 8/299 S. 3). Deshalb steht die günstigere Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. J.___ vom Juni 2008 nicht im Widerspruch zu seiner früheren Zumutbarkeitsbeurteilung, und das Gleiche gilt für die Aussage von Dr. D.___ vom 9. Oktober 2008, dass er der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. J.___ vom Juni 2008 zustimme (Urk. 8/323). Dr. D.___ hielt zudem etwa ein Jahr später in einem Formularbericht vom 28. September 2009 zuhanden der Invalidenversicherung an dieser Beurteilung fest und führte aus, dass der Beschwerdeführer für eine angepasste Tätigkeit im Sinne des Berichts der SUVA ab Juni 2008 voll leistungsfähig sei (Urk. 14/174 S. 10). Dies tat er in Kenntnis der beschriebenen Defizite, die er nochmals explizit schilderte (Urk. 14/174 S. 2, S. 5 und S. 8). Der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. J.___ im kreisärztlichen Abschlussbericht kann somit für die zur Diskussion stehende Zeit ab Juli 2008 gefolgt werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits im Juni 2007 gegenüber Dr. J.___ erklärt hatte, die Versorgung der Kinder und die Führung des Haushaltes obliege im Wesentlichen ihm (Urk. 8/253 S. 3), was auf eine beträchtliche Leistungsfähigkeit schon damals schliessen lässt.
Sodann finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Zustand des rechten Knies, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 5 f. und S. 8), in der Zeit zwischen dem Erlass der Verfügung vom 27. Oktober 2008 und des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. September 2009 massgeblich verschlechtert hätte. Denn im gerade zitierten Formularbericht vom 28. September 2009 (Urk. 14/174) vermerkte Dr. D.___ keine Änderung, und im vorangegangenen, mit der Einsprache eingereichten Bericht vom 13. November 2008 erwähnte Dr. D.___ nur, dass der Beschwerdeführer über "schmerzhafte intraartikuläre Geräusche" klage und dass sich ein federndes Streckdefizit finde (Beilage 3 zu Urk. 8/337). Auf eine eigentliche Verschlechterung kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, da schon in früheren Berichten (vgl. Dr. D.___ in Urk. 8/292) von intraartikulären Geräuschen die Rede gewesen war und das Streckdefizit ebenfalls bereits im Juni 2008 von Dr. J.___ beschrieben worden war (Urk. 8/299 S. 3).
3.3 Damit ist die Erwerbseinbusse festzulegen, die der Beschwerdeführer durch die Umstellung von der angestammten Tätigkeit auf eine gesundheitliche angepasste Arbeit zu gewärtigen hat.
Die Höhe des Valideneinkommens liess der Beschwerdeführer nicht bestreiten. Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 17. Februar 2008 (Urk. 8/288) hätte der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit ab dem 1. Januar 2008 einen Monatslohn von Fr. 7'490.-- erzielt und eine jährliche Gratifikation in derselben Höhe erhalten. Dies ergibt den von der Beschwerdegegnerin errechneten Jahres-Validenlohn in der Höhe von Fr. 97'370.-- (13 x Fr. 7'490.--; vgl. die Notizen zu den Entscheidungsgrundlagen in Urk. 8/325 S. 3). Richtigerweise hat die Beschwerdegegnerin den unter dem Titel "sonstige Zulagen" monatlich ausgerichteten Betrag von Fr. 500.-- nicht hinzugerechnet. Denn bei diesen Zulagen handelt es sich gemäss den Lohnabrechnungen der Jahre 2000/2001 um Wegzulagen, von denen keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden sind (Anhang zu Urk. 8/193). Spesen, die steuerrechtlich und beitragsrechtlich nicht als Lohn behandelt werden, sind indessen nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht Bestandteil des Valideneinkommens (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 30. Mai 2006, I 923/05, Erw. 2.1).
Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der Angaben zu fünf konkreten Arbeitsstellen der Arbeitsplatzdokumentation der SUVA (DAP; vgl. Urk. 8/324); der Betrag von Fr. 52'807.-- im Jahr (vgl. Urk. 8/325 S. 3) präsentiert sich als Mittel des Durchschnittseinkommens der fünf Stellen (Urk. 8/324 S. 1). Das Heranziehen der DAP-Dokumentation ist vorliegendenfalls nicht zu beanstanden. Die fünf vorgeschlagenen Stellen erscheinen als geeignet, indem sie entweder vorwiegend im Sitzen oder wahlweise im Sitzen oder Stehen zu verrichten sind, hingegen kein Gehen von längeren Strecken erfordern und nur das Heben von höchstens 10 kg schweren Gewichten umfassen. Sodann enthält die DAP-Dokumentation gemäss dem Ausdruck der Suchergebnisse für den Kanton Zürich insgesamt 54 vergleichbare Stellen, und das Stellenangebot ist somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 9) repräsentativ für die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinne der höchstrichterlichen Anforderungen (vgl. BGE 129 V 480 Erw. 4.2.2). Die Gehörsverletzung aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer offenbar keine Gelegenheit hatte, sich im Einspracheverfahren zu den verwendeten DAP-Stellen zu äussern (vgl. Urk. 1 S. 9), wie dies die Rechtssprechung verlangt (BGE 129 V 480 f. Erw. 4.2.2), kann im Beschwerdeverfahren als geheilt betrachtet werden (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen). Denn der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels Gelegenheit, sich eingehend zur DAP-Dokumentation zu äussern. Sodann ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 9 f.), dass innerhalb der Spannweite des Minimal- und des Maximallohnes der DAP-Stellen auf die konkreten Umständen Rücksicht zu nehmen ist (BGE 129 V 482 Erw. 4.2.3). Diese Umstände rechtfertigen vorliegendenfalls indessen keine Abweichung vom Durchschnitt, da der Beschwerdeführer zwar gemäss seinen Angaben anlässlich der Besprechung vom 21. Mai 2001 über keine eigentliche Berufsausbildung verfügt, sich jedoch zum Vorarbeiter hochgearbeitet hat (vgl. Urk. 8/5 S. 1; vgl. auch den Lebenslauf in Urk. 14/22), und da er zudem im Arbeitstraining beim Verein H.___ eine gute Lernfähigkeit und Flexibilität gezeigt hatte (vgl. Urk. 14/65).
Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 97'370.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 52'807.-- resultiert der von der Beschwerdegegnerin angenommene Invaliditätsgrad von aufgerundet 46 %.
3.4 In Bezug auf die Invalidenrente ist die Beschwerde damit abzuweisen.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung.
4.2 Anlässlich der Arthroskopie vom 2. September 2002 hatten sich deutliche Knorpelschäden gezeigt (Urk. 8/75). In der Tabelle 5 der SUVA-Richtwerte ("Integritätsschaden bei Arthrosen") sind für eine mässige Femoropatellar-Arthrose Werte von 5-10 %, für eine mässige Femorotibial-Arthrose Werte von 5-15 % und für eine mässige Pangonarthrose Werte von 10-30 % eingetragen; Arthrosen leichten Grades sind nicht entschädigungsrelevant. Im genannten Arthroskopiebericht (Urk. 8/75; vgl. auch den Bericht der Klinik G.___ vom 4. November 2003 über die computertomographische Untersuchung des rechten Knies, Urk. 8/136) sind sowohl Schädigungen hinter der Patella, also im femoropatellaren Bereich, als auch am Tibiaplateau, also im femorotibialen Bereich, beschrieben. Dr. C.___ war deshalb bei der erstmaligen Integritätsschadenbeurteilung vom 12. Juni 2003 (Urk. 8/118) von den tabellarischen Werten von 10-30 % einer mässigen Pangonarthrose ausgegangen, was einleuchtet. Mit der Bemessung des Schadens auf 10 % hatte er auf die untere Grenze des Rahmens abgestellt. Der Beschwerdeführer hatte gegen die Verfügung vom 17. Juni 2003, mit welcher ihm die Beschwerdegegnerin eine Integritätsentschädigung gestützt auf diese Bemessung zugesprochen hatte (Urk. 8/120), zunächst mit Einsprache angefochten (Urk. 8/123), hatte die Einsprache jedoch zurückgezogen (Urk. 8/138).
4.3
4.3.1 Da die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 27. Oktober 2008 (Urk. 8/328) von sich aus erhöht hat, besteht grundsätzlich kein Anlass zur Prüfung von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 36 Abs. 4 UVV gegeben sind. Es ist nur darauf hinzuweisen, dass Dr. D.___ im Bericht vom 16. Mai 2003 (Urk. 8/121) die spätere Implantation einer Kniegelenkstotalendoprothese zwar je nach Fortschreiten der Arthrose für möglich gehalten hatte, dass er mit dieser Angabe jedoch keine überwiegend wahrscheinliche Verschlimmerung prognostiziert hatte, die vorhersehbar im Rechtssinn gewesen wäre und eine spätere Revision ausgeschlossen hätte.
4.3.2 Der Integritätsschaden von insgesamt 25 %, von dem die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 27. Oktober 2008 ausging (Urk. 8/328), basiert auf der Beurteilung von Dr. J.___ vom 20. Juni 2008 (Urk. 8/300). Dr. J.___ nahm diese Beurteilung anhand von Röntgenaufnahmen vom 11. Februar 2003 vor. Diese sind in den Akten nicht unmittelbar dokumentiert, liegen aber zeitlich vor der ersten Integritätsschadenbeurteilung vom 12. Juni 2003 und sind somit nicht tauglich für eine Einschätzung der seitherigen Entwicklung. Demgegenüber hatte PD Dr. M.___, dem die Beschwerdegegnerin die Akten zur nochmaligen Beurteilung des Integritätsschadens unterbreitete, Röntgenaufnahmen vom 23. März 2006 vor sich, die mithin etwa ein halbes Jahr vor der Endoprothesenoperation vom 9. Oktober 2006 (vgl. Urk. 8/223) angefertigt worden waren. PD Dr. M.___ konnte daraus gemäss seinem Bericht vom 26. August 2009 einerseits keine wesentliche Veränderung im Vergleich zu den Voraufnahmen des Jahres 2003 ersehen, beschrieb aber anderseits eine femorotibiale Arthrose schweren Grades im untersten Grenzbereich beziehungsweise eine Arthrose mässigen Grades im obersten Bereich (Urk. 8/361). Die von PD Dr. M.___ analysierten Aufnahmen sind im Bericht der Klinik G.___ vom 11. April 2006 erwähnt (Urk. 8/196 S. 2), ohne dass sie dort detailliert besprochen sind. Hingegen wurden im Bericht der Klinik G.___ vom 20. April 2006 (Urk. 8/197) die Resultate einer Magnetresonanztomographie dieses Datums beschrieben, und es war hierbei die Rede von einer medial betonten Pangonarthrose mit Veränderungen sowohl im femorotibalen Bereich als auch trochlear, also im Kniescheibengelenk. Im Bericht über die Arthroskopie vom 14. Juni 2006 nannte die Klinik G.___ ebenfalls eine Pangonarthrose als Diagnose (Urk. 8/201). Demgemäss kann PD Dr. M.___ insoweit nicht gefolgt werden, als er seiner Beurteilung nicht die Werte der Pangonarthrose, sondern diejenigen einer alleinigen Femorotibial-Arthrose zugrunde legte. Wenn er den Integritätsschaden, anders als Dr. J.___, statt mit 25 % nur mit 15 % bemass, so ist dies daher nicht schlüssig. Angesichts dessen, dass im Operationsbericht der Klinik G.___ vom 14. Juni 2006 erst von einer beginnenden Pangonarthrose die Rede war (Urk. 8/201), erscheint indessen auch ein Integritätsschaden von über 25 % nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist unter diesen Umständen die Erhöhung auf 25 % im oberen Bereich einer mässigen Pangonarthrose nicht zu beanstanden, zumal es sich bei diesem Wert, wie Dr. J.___ am 20. Juni 2008 ausgeführt hatte (Urk. 8/300), gleichzeitig um den Wert bei einer Gelenksresektion handelt.
Soweit der Beschwerdeführer auf die Tabellenwerte für Endoprothesen mit 20 % bei gutem Erfolg und 40 % bei schlechtem Erfolg hinweist (vgl. Urk. 1 S. 11), so stehen diese Werte in einem Spannungsfeld zur Rechtsprechung, wonach für die Beurteilung des Integritätsschadens bei der Implantation von Endoprothesen auf den unkorrigierten Zustand abzustellen ist. Da indessen die Endoprothese zwar nicht die erhoffte Verbesserung gebracht hat, jedoch auch nicht zu einer Verschlimmerung im Vergleich zum unkorrigierten Zustand geführt hat, ist selbst unter Berücksichtigung der tabellarischen Endoprothesen-Werte kein höherer als ein 25%iger Integritätsschaden anzunehmen.
4.4 Damit ist die Beschwerde hinsichtlich der Integritätsentschädigung ebenfalls abzuweisen.
5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der eingereichten, korrigierten Aufstellung vom 30. März 2011 (Urk. 31 und Urk. 32) zeitliche Aufwendungen von 21,5 Stunden gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.00 und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % beläuft sich damit die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auszurichten ist, auf die geltend gemachten Fr. 4'626.80.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, wird mit Fr. 4'626.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).