UV.2010.00005
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 29. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
Bundesplatz 6, Postfach 4315, 6304 Zug
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft
Direktion Bern
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer
Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, ist gelernte Floristin und war nach der Geburt ihrer Tochter zunächst als Verkäuferin und danach vorwiegend als Serviceangestellte tätig (vgl. den Lebenslauf vom 12. Juli 2007, Urk. 41/50).
Im Jahr 2001 arbeitete X.___ teilzeitlich bei der Y.___ als Serviceangestellte und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (Mobiliar) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.
Am 19. September 2001 war die Versicherte als Lenkerin ihres Personenwagens von einem Auffahrunfall betroffen; ein anderer Personenwagen fuhr im Rückwärtsgang in die rechte Seite ihres Autos (vgl. das Unfallprotokoll in Urk. 13/2 S. 136). Wegen persistierender, vom Nacken her ausstrahlender Kopfschmerzen und Schwindel suchte die Versicherte am 15. Oktober 2001 ihren Hausarzt Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin, auf. Dieser diagnostizierte ein zerviko-zephales Syndrom nach Halswirbelsäulendistorsionsverletzung und attestierte vom 6. November bis zum 31. Dezember 2001 eine 100%ige und bis Ende März 2002 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnis UVG vom 2. Dezember 2001, Urk. 13/3 S. 9; Zwischenberichte vom 28. Januar sowie vom 2. und 10. März 2002, Urk. 13/3 S. 12, S. 16 und S. 19; Bericht vom 30. Mai 2002, Urk. 13/3 S. 23). Ausserdem wies Dr. A.___ die Versicherte Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neurologie, zur konsiliarischen Beurteilung zu (Bericht von Dr. B.___ vom 10. Dezember 2001, Urk. 13/3 S. 6-8).
X.___ hatte ihre Arbeitsunfähigkeit ab dem 6. November 2001 der Mobiliar zunächst als Krankheitsfall gemeldet (Urk. 13/3 S. 1) und hatte Ende Januar 2002 eine Unfallmeldung erstatten lassen (Urk. 13/3 S. 4). Die Mobiliar hatte ihre Leistungspflicht unter dem Titel eines Unfalls anerkannt und hatte Regress auf die Z.___ als Haftpflichtversicherin der Unfallverursacherin genommen (vgl. das Schreiben vom 4. Juni 2002, Urk. 13/3 S. 24).
1.2 Vom 22. Juli bis zum 9. August 2002 hatte X.___ ein neues, befristetes Arbeitsverhältnis als vollzeitliche Serviceaushilfe inne (Schreiben des Vorgesetzten vom 18. September 2002, Urk. 13/2 S. 30) und war wiederum bei der Mobiliar unfallversichert.
Am 2. August 2002 war die Versicherte erneut von einem Auffahrunfall betroffen; diesmal fuhr ein Personenwagen von der linken Seite her in ihren Wagen (Unfallmeldung UVG vom 22. August 2002, Urk. 13/2 S. 26; Unfallprotokoll in Urk. 13/2 S. 109). Wegen Kopfschmerzen und Übelkeit suchte sie am 5. August 2002 Dr. A.___ auf. Dieser diagnostizierte wiederum ein Halswirbelsäulendistorsionstrauma und schrieb die Versicherte ab dem Unfalldatum zu 100 % arbeitsunfähig (Arztzeugnis UVG vom 8. September 2002, Urk. 13/2 S. 33; Angaben vom 19. September 2002 im Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen, Urk. 13/2 S. 37-40). Die Mobiliar anerkannte ihre Leistungspflicht auch für den neuen Unfall, holte die weiteren Berichte von Dr. A.___ vom 3. November 2002 und vom 21. April 2003 ein (Urk. 13/2 S. 42 und S. 52) und liess Mitte April 2002 einen Besuch am Wohnort der Versicherten durchführen (Protokoll vom 16. April 2002, Urk. 13/2 S. 53-57).
Es folgten eine neurologische Untersuchung durch Dr. med. C.___, Spezialärztin für Neurologie (Bericht vom 21. Mai 2003, Urk. 13/2 S. 59-61; Zuweisungsschreiben von Dr. A.___ vom 18. Mai 2003, Urk. 13/2 S. 62-64), und eine abermalige Besprechung mit der Versicherten am Wohnort (Protokoll vom 22. August 2003, Urk. 13/2 S. 66-67). Im Mai 2003 hatte die Versicherte eine 50 % - Stelle im Service angetreten; das Arbeitsverhältnis war indessen per Ende Juli 2003 wieder aufgelöst worden (Urk. 13/2 S. 76).
1.3 Im Sommer 2003 begab sich X.___ in die Behandlung von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie, der eine mittelschwere depressive Episode im Rahmen einer Erschöpfungsdepression diagnostizierte (Code F 32.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10; Berichte von Dr. D.___ vom 30. November 2003 und vom 30. März 2004, Urk. 13/2 S. 72 und S. 80-81). Des Weiteren fand im März 2004 auf Zuweisung von Dr. A.___ hin (Zuweisungsschreiben vom 2. November 2003, Urk. 13/2 S. 68-70) eine neuropsychologische Abkärung durch Dr. phil. E.___ statt (Bericht von Dr. E.___ und lic. phil. F.___ vom 19. April 2004, Urk. 13/2 S. 89-96). Im Juli 2004 suchte X.___ wegen Schmerzexazerbationen notfallmässig Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin und Akupunktur, auf (Bericht vom 13. Mai 2005, Urk. 13/2 S. 186); Mitte September 2004 begab sie sich erstmals in die Behandlung der Klinik H.___ (Bericht vom 16. September 2004, Urk. 13/2 S. 150-151). Per 1. September 2004 war die Versicherte ein neues Arbeitsverhältnis auf Stundenlohnbasis eingegangen (Arbeitsvertrag vom 9. September 2004, Urk. 13/2 S. 120-121), das indessen auf den 19. November 2004 wieder beendet wurde (Arbeitszeugnis vom 16. Februar 2005, Urk. 41/129 S. 8).
1.4 Am 30. September 2004 wurde X.___, veranlasst durch die Mobiliar, in der Klinik J.___ multidisziplinär begutachtet (Gutachten vom 30. September 2004 von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Chirurgie, Urk. 13/2 S. 192-204, einschliesslich des psychiatrischen Teilgutachtens vom 12. Oktober 2004 von Dr. med. L.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 13/2 S. 187-191). Ferner erstellte die M.___ im Auftrag der Mobiliar zunächst zwei biomechanische Kurzbeurteilungen zu den Unfällen vom September 2001 und vom August 2002 (Berichte vom 7. Oktober 2004, Urk. 13/2 S. 137-141 und Urk. 13/2 S. 142-146) und anschliessend zwei ausführlichere biomechanische Beurteilungen mit technischen Unfallanalysen (zum Unfall vom September 2001: Berichte vom 30. Dezember 2004 und vom 12. Januar 2005, Urk. 13/2 S. 152-160 und Urk. 13/2 S. 161-166; zum Unfall vom August 2002: Berichte vom 29. Dezember 2004 und vom 12. Januar 2005, Urk. 13/2 S. 167-175 und Urk. 13/2 S. 176-182).
1.5 Im Mai 2005 traten Beschwerden im rechten Ellbogen (Epikondylopathia humeri radialis) auf, die Mitte Juni 2005 zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Versicherten führten (Bericht von Dr. med. N.___, Spezialärztin für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 29. August 2005, Urk. 13/2 S. 216; Bericht von Dr. G.___ vom 22. September 2005, Urk. 13/2 S. 217), und die Mobiliar holte dazu die vertrauensärztliche Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. O.___ vom 28. Oktober 2005 ein (Urk. 13/2 S. 221; vgl. auch die Stellungnahme zur Kausalität von Dr. G.___ vom 6. Januar 2006, Urk. 13/2 S. 247). Ein Arbeitsverhältnis, das die Versicherte per 1. Dezember 2004 eingegangen war, wurde aus gesundheitlichen Gründen per Ende Juli 2005 wieder aufgelöst (Zeugnis vom 30. März 2009, Urk. 41/129 S. 7).
In der Zeit von November 2005 bis April 2007 fanden immer wieder Konsultationen und Untersuchungen in der Klinik H.___ statt (Berichte vom 1., vom 16. und vom 29. November 2005, vom 9., vom 11. und vom 24. Januar 2006, vom 8. Februar 2006, 22. März 2006, 8. Juni 2006, 26. Juli 2006 und 12. September 2006 in Urk. 13/2 S. 228-336; Berichte vom 4. Januar und vom 4. April 2007, Urk. 13/2 S. 348-349 und Urk. 13/2 S. 398-399). Ausserdem nahm die Versicherte im Juni 2006 eine Traumabegleitungstherapie bei P.___ auf (Therapieplan vom 1. Juni 2006, Urk. 13/2 S. 319-320; Bericht von P.___ vom 8. August 2006, Urk. 13/2 S. 330).
Im Juni 2006 wurde die Versicherte zudem im R.___ interdisziplinär begutachtet, dies wiederum im Auftrag der Mobiliar (Gutachten vom am 5. Februar 2007 von Dr. med. S.___, Neurologie, Dr. med. dipl. psych. T.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. prakt. U.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Innere Medizin, Urk. 13/2 S. 365-394, einschliesslich des rheumatologischen Teilgutachtens von med. prakt. U.___, Urk. 13/2 S. 351-364). Mit Schreiben vom 16. Mai 2007 teilte die Mobiliar dem Rechtsvertreter der Versicherten mit, dass das Gutachten des R.___ hinsichtlich Arbeitsunfähigkeit und Kausalität keine Klarheit schaffe und dass sie daher eine interdisziplinäre Neubegutachtung für erforderlich halte, dass sie aber zunächst weitere Abklärungen über den gesundheitlichen Vorzustand zu treffen gedenke (Urk. 13/2 S. 405). Die Versicherte liess am 26. Juni 2007 mitteilen, dass sie sich mit einer weiteren Begutachtung nicht als einverstanden erklären würde (Urk. 13/2 S. 409-411). Die Mobiliar zog daraufhin von der Krankenkasse V.___ die Unterlagen über die erbrachten Leistungen im Zeitraum 1996-2002 bei (Urk. 13/2 S. 415-449; Schreiben an die Krankenkasse V.___ vom 6. August 2007, Urk. 13/2 S. 414). Ferner ersuchte sie Dr. A.___ mit Brief vom 4. Dezember 2007 um Angaben zum Gesundheitszustand der Versicherten unmittelbar vom dem Unfall vom 19. September 2001 (Urk. 13/2 S. 454), und Dr. A.___ kam diesem Ersuchen nach mit dem Bericht vom 12. Dezember 2007 (Urk. 13/2 S. 460-461) und einem beigelegten Bericht von Dr. med. W.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 7. März 2000 über die in seiner Praxis in den Jahren 1993-1998 durchgeführten neurologischen Untersuchungen (Urk. 13/2 S. 457-459).
1.6 Am 28. April 2004 hatte sich X.___ auch bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 41/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte den Bericht von Dr. A.___ vom 15. Mai 2004 eingeholt (Urk. 41/7 S. 1-4 und S. 19-20) und hatte von der Arbeitslosenkasse erfahren, dass die Versicherte seit dem 1. September 2002 Taggelder auf der Basis einer 50%igen Vermittlungsfähigkeit bezog (Urk. 41/8). Des Weiteren hatte die IV-Stelle die Angaben über die Tätigkeiten der Versicherten zu den Akten genommen (Urk. 41/14 und Urk. 41/15). Nach verschiedenen Abklärungen durch die Berufsberatungsstelle (Verlaufsprotokolle in Urk. 41/24) hatte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 11. November 2004 mitgeteilt, dass sie die Arbeitsvermittlung als abgeschlossen erachte und dass allfällige weitere Leistungsansprüche noch geprüft würden (Urk. 41/23).
In der Folge hatte die IV-Stelle bei Dr. G.___ den Bericht vom 26./30. März 2005 eingeholt (Urk. 41/27 S. 1-4) und die Akten der Mobiliar, insbesondere die Gutachten der Klinik J.___ (September 2004) und des R.___ (Februar 2007), beigezogen.
Nach weiteren Berufsberatungsgesprächen (Verlaufsprotokolle in Urk. 41/45 und in Urk. 41/61) ermöglichte die IV-Stelle der Versicherten Abklärungen im Trainingszentrum AA.___ in der Zeit vom 12. November 2007 bis zum 15. Februar 2008 (Mitteilungen vom 8. November und vom 6. Dezember 2007, Urk. 41/60 und Urk. 41/66; Berichte des AA.___ vom 5. Dezember 2007, Urk. 41/68, und vom 20. Februar 2008, Urk. 41/76). Danach übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein eigentliches Arbeitstraining im AA.___ in der Zeit vom 16. Februar bis zum 17. August 2008 (Berufsberatungsprotokoll vom 7. Februar 2008, Urk. 41/70; Mitteilung vom 8. Februar 2008, Urk. 41/71; Zielvereinbarung mit dem AA.___ vom 7. Februar 2008, Urk. 41/73; Bericht des AA.___ vom 3. September 2008, Urk. 41/86; Berufsberatungsprotokoll vom 17. September 2008, Urk. 41/87). Nachdem gegen Abschluss des Arbeitstrainings Schwierigkeiten beim Finden einer Praktikumsstelle aufgetreten waren und sich eine Erschöpfungssituation eingestellt hatte (Urk. 41/86 S. 2), eröffnete die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. September 2008, dass sie die beruflichen Massnahmen abschliesse (Urk. 41/88), und mit Verfügung vom 3. November 2008 teilte sie ihr mit, dass auch eine Arbeitsvermittlung zur Zeit nicht möglich sei, da die Versicherte sich aktuell nicht arbeitsfähig fühle und um Prüfung des Rentenanspruchs ersucht habe (Urk. 41/95).
1.7 Zwischen der Versicherten und der Mobiliar fanden Ende 2008/Anfang 2009 Vergleichsverhandlungen statt (Briefe des Rechtsvertreters vom 30. September 2008 und vom 5. Februar 2009, Urk. 13/2 S. 479 und Urk. 13/2 S. 484-485). Ausserdem nahm die Versicherte bei P.___ erneut Beratungen im Sinne eines Lifecoaching auf (Bericht von P.___ vom 5. Dezember 2008, Urk. 13/2 S. 482). Nachdem die Versicherte hatte wiederholen lassen, sie werde nicht Hand bieten für eine neue Begutachtung (Brief vom 5. Februar 2009, Urk. 13/2 S. 484), forderte die Mobiliar sie mit Schreiben vom 13. Februar 2009 dazu auf, innert einer 10tägigen Frist ihre Zusage für eine Begutachtung zu geben, ansonsten das Abklärungsverfahren abgeschlossen und der Entscheid aufgrund der Akten getroffen werde, voraussichtlich in Form einer Leistungseinstellung (Urk. 13/2 S. 486-487). Die Versicherte liess der Mobiliar mit E-Mail vom 27. Februar 2009 mitteilen, dass sich an ihrem Standpunkt nichts geändert habe (Urk. 13/2 S. 491). Die Mobiliar gelangte daraufhin an Dr. med. BB.___, Spezialarzt für Chirurgie, mit verschiedenen Fragen nach der Verwendbarkeit des Gutachtens des R.___ vom Februar 2007 (Aktengutachten von Dr. BB.___ vom 28. April 2009, Urk. 13/2 S. 496-500).
Am 15. Mai 2009 erliess die Mobiliar zwei Verfügungen, mit denen sie separat über ihre Leistungspflicht für die Folgen der beiden Unfallereignisse befand. Mit der einen Verfügung hielt sie fest, dass die Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 19. September 2001 rückwirkend, jedoch ohne Rückforderung bereits erbrachter Leistungen, per Ende März 2002 eingestellt würden, da allfällig fortbestehende Beschwerden nicht mehr natürlich und auch nicht adäquat kausal zu diesem Ereignis seien (Urk. 13/2 S. 501-503). Mit der anderen Verfügung teilte sie mit, dass sämtliche Leistungen für allfällige Folgen des Ereignisses vom 2. August 2002 per Ende Dezember 2008 eingestellt würden, da die Versicherte es abgelehnt habe, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen (Urk. 13/2 S. 504-507).
X.___ liess mit Eingabe vom 17. Juni 2009 gegen beide Verfügungen Einsprache erheben und deren Aufhebung sowie die weitere Ausrichtung von Leistungen beantragen (Urk. 13/2 S. 512-516). Die Krankenkasse V.___ schloss sich mit Schreiben vom 24. Juli 2009 der Einsprache des Versicherten an (Urk. 13/2 S. 517). Mit Entscheid vom 19. November 2009 wies die Mobiliar die Einsprache ab (Urk. 2).
1.8 Auch die IV-Stelle hatte eine weitere Begutachtung für erforderlich gehalten, hatte dies dem Rechtsvertreter der Versicherten mit Schreiben vom 20. März 2009 mitgeteilt (Urk. 41/107) und hatte am 17. April 2009 die Durchführung der Begutachtung durch die CC.___ angeordnet (Urk. 41/111). Die Versicherte hatte am 25. Juni und am 4. August 2009 ihre Bereitschaft zur Begutachtung erklären lassen (Urk. 41/124 und Urk. 41/127) und hatte die IV-Stelle am 11. September 2009 darüber informieren lassen, dass sie die Arbeitsvermittlungsdienste des Vereins DD.___ in Anspruch nehme (Urk. 41/129 S. 1). Die IV-Stelle sprach der Versicherten daraufhin Kostenübernahme für ein Belastbarkeitstraining bei der EE.___ in der Zeit vom 10. November 2009 bis zum 7. Februar 2010 zu (Berufsberatungsprotokoll vom 9. November 2009, Urk. 41/138; Mitteilung vom 9. November 2009, Urk. 41/136; Zielvereinbarung vom 9./13. November 2009, Urk. 41/145; Berichte der EE.___ vom 30. November und vom 31. Dezember 2009, Urk. 41/147 und Urk. 41/149; Schlussbericht der EE.___ vom 6. Januar 2010, Urk. 41/151, mit dem ergänzenden Bericht vom 31. Januar 2010, Urk. 41/159).
2. Mit Eingabe vom 5. Januar 2010 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, gegen den Einspracheentscheid der Mobiliar vom 19. November 2009 Beschwerde erheben (Urk. 1) und wiederum die Zusprechung weiterer Leistungen beantragen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess die Versicherte um die Bestellung ihres Anwaltes zum unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (Urk. 1 S. 2 und S. 11). Die Mobiliar, vertreten durch Fürsprecher René Schleifer, liess in der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2010 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 12). Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 wies das Gericht das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsvertretung ab und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 18). Die Versicherte liess in der Replik vom 22. September 2010 an ihren materiellen Anträgen festhalten (Urk. 22). Gleichzeitig liess sie darüber informieren, dass sie bei der EE.___ nunmehr ein Aufbautraining durchführe (Mitteilung der IV-Stelle vom 30. Januar 2010 betreffend die Kostenübernahme in der Zeit vom 8. Februar bis zum 7. August 2010, Urk. 41/156; Zielvereinbarung vom 29. Januar/2. Februar 2010, Urk. 41/162; Berichte der EE.___ vom 28. Februar und vom 31. März 2010, Urk. 41/164 und Urk. 41/166). Die Mobiliar blieb in der Duplik vom 1. Dezember 2010 ebenfalls bei ihren Standpunkten (Urk. 27) und liess das Gutachten einreichen, das die CC.___ unterdessen im Auftrag der IV-Stelle erstellt hatte (Urk. 28/1-4 = Urk. 41/167; Gesamtgutachten von Dr. med. FF.___, Spezialarzt für Innere Medizin, und Dr. med. GG.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 20. April 2010 mit dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. HH.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 29. März 2010, dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. JJ.___, Spezialärztin für Neurologie, vom 1. März 2010 und dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. KK.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie spezielle Schmerztherapie, vom 26. Februar 2010). Auf die Aufforderung zur Stellungnahme zu diesem Gutachten hin liess die Versicherte mit Eingabe vom 26. Januar 2011 (Urk. 32) einen Bericht von Dr. G.___ vom 22. Januar 2011 einreichen (Urk. 33/24) sowie einen Bericht der LL.___ vom 20. Januar 2011 über eine stationäre Behandlung in der Zeit vom 26. Oktober 2010 bis zum 16. Dezember 2010 (Urk. 33/25). Die Mobiliar liess nach Einsichtnahme in diese Unterlagen mit Eingabe vom 2. Februar 2011 an ihren bisherigen Vorbringen festhalten (Urk. 36).
Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 (Urk. 39) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk 41/1-213). P.___ hatte am 8. Juni 2010 und Dr. G.___ am 25. Juni 2010 eine Stellungnahme zum Gutachten der CC.___ abgegeben (Urk. 41/177 und Urk. 41/180). Sodann hatte die Versicherte das Aufbautraining bis zum vorgesehenen Abschluss Anfang August 2010 durchlaufen (Berichte der EE.___ vom 30. April, vom 31. Mai, vom 30. Juni und vom 31. Juli 2010, Urk. 41/168, Urk. 41/175, Urk. 41/179 und Urk. 41/181), und die IV-Stelle hatte ihr anschliessend eine Verlängerung für die Zeit vom 8. August bis zum 5. Dezember 2010 zugesprochen (Berufsberatungsprotokoll vom 3. August 2010, Urk. 41/182; Mitteilung vom 3. August 2010, Urk. 41/184; Zielvereinbarung vom 3./5. August 2010, Urk. 41/186; Berichte vom 31. August, vom 30. September und vom 31. Oktober 2010, Urk. 41/188, Urk. 41/191 und Urk. 41/196). Wegen der gesundheitlichen Verschlechterung und der anschliessenden Hospitalisierung in der LL.___ hatte das Training jedoch in den Monaten Oktober und November 2010 nicht weitergeführt werden können (Berichte der EE.___ vom 31. Oktober und vom 30. November 2010, Urk. 41/196 und Urk. 41/203). Die IV-Stelle hatte deshalb am 16. Februar 2011 die Beendigung dieser Massnahme verfügt (Urk. 41/211; vgl. auch das Berufsberatungsprotokoll vom 5. Januar 2011, Urk. 41/210) und hatte zudem von der LL.___ einen Bericht eingeholt (Urk. 41/213). Die Versicherte liess mit Eingabe vom 21. Juli 2011 auf eine Stellungnahme zu den Akten der Invalidenversicherung verzichten (Urk. 45), die Mobiliar liess ihre Stellungnahme am 19. September 2011 abgeben (Urk. 49).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.3.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 f. E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.).
1.3.5 Dort, wo die zum typischen Beschwerdebild eines sogenannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung die Adäquanzbeurteilung im Sinne einer Ausnahme nicht nach den besonderen, für das Schleudertrauma aufgestellten Kriterien, sondern nach wie vor nach den Kriterien für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall vor, die allein auf dem Ausmass und den Auswirkungen der organisch nachweisbaren Unfallfolgen basieren (vgl. BGE 127 V 102 E. 5b/bb, 123 V 98 E. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.). Dieser Ausnahmetatbestand setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eine eindeutige Dominanz aufweist beziehungsweise - über einen längeren Zeitraum hin betrachtet - dass im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts U 457/04 vom 23. März 2005 E. 3, und U 151/01 vom 14. Oktober 2004 E. 4.2, je mit Hinweisen).
Sodann hat das höchste Gericht wiederholt darauf hingewiesen, dass die besondere Adäquanzbeurteilung, die nicht zwischen physischen und psychischen Komponenten eines Beschwerdebildes differenziert, den Fällen vorbehalten sei, wo sich die psychische Problematik als Teil des typischen organisch-psychischen Beschwerdebildes des sogenannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule darstelle oder wo eine psychische Fehlentwicklung mit diesem organisch-psychischen Beschwerdebild eng verflochten sei. Von diesen Fällen unterscheidet die Rechtsprechung diejenigen Fälle, wo sich nach einem Unfall, losgelöst vom organisch-psychischen Beschwerdebild eines sogenannten Schleudertraumas oder einer vergleichbaren Verletzung, eine selbständige, sekundäre psychische Gesundheitsschädigung manifestiert oder wo eine derartige selbständige psychische Beeinträchtigung vorbestanden hat und sich durch einen Unfall verschlimmert. Die Unfalladäquanz solcher selbständiger Gesundheitsschädigungen beurteilt die Rechtsprechung ebenfalls nach den allgemeinen, für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff., 2000 Nr. U 397 S. 327 ff.; Urteile des Bundesgerichts U 495/05 vom 7. Juni 2006 E. 3.1, U 238/05 vom 31. Mai 2006 E. 4 und U 331/03 vom 30. August 2004 E. 3.1.2, je mit Hinweisen).
1.4 Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 E. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b).
1.5 Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
2. Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Nach Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind, und diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Satz 1). Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wobei ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist (Satz 2).
3. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin weitere Leistungen für die Folgen der Unfälle vom 19. September 2001 und vom 2. August 2002 zu erbringen hat.
Die Beschwerdegegnerin hat mit den zwei Verfügungen vom 15. Mai 2009 (Urk. 13/2 S. 501-503 und Urk. 13/2 S. 504-507) separat über ihre Leistungspflicht für die Folgen der beiden Unfälle befunden. Die Leistungen für die Folgen des ersten Unfalls hat die Beschwerdegegnerin rückwirkend per Ende März 2002 eingestellt. Sie hat jedoch keine Rückforderung für darüber hinaus bereits erbrachte Leistungen erhoben, und zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit zwischen Ende März 2002 und dem Datum des zweiten Unfalls vom 2. August 2002 weitere Leistungen geltend macht. In der Zeit nach dem zweiten Unfall hat die Beschwerdegegnerin bis Ende Dezember 2008 Leistungen erbracht. Strittig und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach nur die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab Anfang Januar 2009. Ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, aufgrund derer ab diesem Zeitpunkt Leistungen beansprucht werden, auf den ersten oder auf den zweiten Unfall zurückzuführen sind, ist wohl für die Begründung des Entscheids über die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, jedoch nicht für die Umschreibung des Streitgegenstandes von Bedeutung. Daher sind die beiden Verfügungen vom 15. Mai 2009 nicht separat auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen, sondern es ist generell nach der Leistungspflicht ab Januar 2009 zu fragen. Dies entspricht denn auch dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. Urk. 2 S. 3).
4. Die Beschwerdegegnerin begründete die strittige Leistungseinstellung per Ende Dezember 2008 damit, dass nach Ende März 2002 keine rechtserheblichen Folgen des Unfalls vom 19. September 2001 mehr bestanden hätten und dass für die Beurteilung des Vorhandenseins von Folgen des Unfalls vom 2. August 2002 eine weitere Begutachtung erforderlich wäre, welche die Beschwerdeführerin jedoch verweigert habe. Deshalb sei ein Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten im Sinne der Sanktion in Art. 43 Abs. 3 ATSG zu treffen, und da diese Akten kein abschliessendes Bild über das Ausmass des Gesundheitsschadens und über dessen wirtschaftliche Auswirkungen ergäben, seien ab Ende Dezember 2008 keine Leistungen (mehr) geschuldet (Urk. 13/2 S. 502-503 und Urk. 13/2 S. 505, Urk. 2 S. 5 ff. und S. 13).
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Februar 2009 (Urk. 13/2 S. 486-487; vgl. auch bereits das erste Schreiben vom 16. Mai 2007, Urk. 13/2 S. 405) wiederholt hatte, sie halte im Anschluss an die Begutachtung durch das R.___ (Gutachten vom 5. Februar 2007, Urk. 13/2 S. 351-394) eine weitere Begutachtung für erforderlich, und dass sie die Beschwerdeführerin unter Bekanntgabe der Säumnisfolge eines Entscheids aufgrund der vorhandenen Akten zur Erklärung ihres Einverständnisses aufgefordert hatte, dass aber die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 27. Februar 2009 ihre ablehnende Haltung bekräftigt hatte (Urk. 13/2 S. 491). Ob diese Ablehnung als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu betrachten ist, ob damit die Voraussetzungen für einen Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten im Sinne der Säumnisfolge in Art. 43 Abs. 3 ATSG gegeben sind und ob die verfügte Leistungseinstellung per Ende 2008 die angemessene Säumnisfolge ist, kann indessen offen bleiben. Denn nach dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. November 2009 wurde die Beschwerdeführerin Anfang 2010 in der CC.___ zuhanden der IV-Stelle begutachtet, und dieses Gutachten vom 20. April 2010 (Urk. 41/167) wurde im vorliegenden Verfahren beigezogen. Diese zusätzliche Beurteilung macht nun aber eine weitere interdisziplinäre Begutachtung entbehrlich. Die Parteien hatten im vorliegenden Verfahren Gelegenheit, sich zum neuesten, zuhanden der IV-Stelle erstellten Gutachten zu äussern, und beide Parteien beschränkten ihre Ausführungen nicht auf den Tatbestand der Mitwirkungspflichtverletzung, sondern nahmen generell zu den leistungsbestimmenden Erfordernissen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs und den dafür massgebenden Kriterien Stellung. Damit ist ein abschliessender Entscheid über die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu treffen, für den eine allfällige Mitwirkungspflichtverletzung nicht von Belang ist.
5.
5.1 Nach dem Unfall vom 19. September 2001 suchte die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben von Dr. A.___ vom 2. Dezember 2001 erst am 15. Oktober 2010 den Arzt auf (Urk. 13/3 S. 9). Dr. B.___ führte im Bericht vom 10. Dezember 2001 zwar aus, die Beschwerdeführerin habe sofort an Übelkeit und einem Tremor gelitten, zunächst seien Schmerzen in der gesamten rechten Körperhälfte aufgetreten und nach deren Rückgang hätten Nacken- und Kopfschmerzen persistiert, begleitet von Schwindel, Übelkeit und Appetitlosigkeit (Urk. 13/3 S. 8). Für sich allein betrachtet erwecken diese Ausführungen den Anschein, es habe sich unmittelbar nach dem Unfall ein Beschwerdebild zu entwickeln begonnen, bei dem Nacken- und Kopfschmerzen dominiert hätten. Dr. E.___ und lic. phil. F.___ hielten in ihrem Bericht vom 19. April 2004 über die neuropsychologischen Untersuchungen dann aber die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin fest, sie habe nach den sofort aufgetreteten Schwindel- und Übelkeitsgefühlen die Formalitäten erledigt, sei nach Hause gefahren und habe zunächst wie gewohnt im Service weitergearbeitet. Erst etwa einen Monat später seien starke Kopf- und Nackenschmerzen, Übelkeit und Schwindel aufgetreten, was sie zunächst auf eine Grippe zurückgeführt habe (Urk. 13/2 S. 95). Eine vergleichbare Schilderung ist bereits im Bericht von Dr. C.___ vom 21. Mai 2003 über die neurologische Abklärung wiedergegeben (Urk. 13/2 S. 60). Und im Zuweisungsschreiben an Dr. C.___ vom 18. Mai 2003 hielt Dr. A.___ ebenfalls fest, nach dem Ereignis vom 19. September 2001 seien bis auf eine Erregung und eine leichte Nausea keine Beschwerden aufgetreten, erst ab Ende September 2001 hätten persistierende, vom Nacken her ausstrahlende Kopfschmerzen bestanden (Urk. 13/2 S. 63).
Gemäss der medizinischen Literatur kann es bei einem Halswirbelsäulendistorsionstrauma zusätzlich zu den peripheren Symptomen wie Nackenschmerzen und Nacken-Steifigkeit zum Auftreten von zentralen, zerebralen Beschwerden kommen, wie Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, Gehörstörungen, Ohrgeräuschen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schluckstörungen und Augensymptomen in Form von Flimmer- oder Verschwommensehen. Dabei treten sowohl die peripheren als auch die zentralen Symptome typischerweise mit einer charakteristischen Latenz von 0-72 Stunden auf (Otte, Das Halswirbelsäulen-Schleudertrauma, Berlin Heidelberg New York 2001, S. 3). In seiner Rechtsprechung zum Nachweis einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule beruft sich das Bundesgericht auf diese medizinischen Erkenntnisse und erachtet eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule nur dann als nachgewiesen, wenn Nacken- und/oder Kopfschmerzen innerhalb einer Latenzzeit von 72 Stunden aufgetreten sind. Dabei betont es den hohen Stellenwert einer sorgfältigen Dokumentation der Symptomatik in den ersten Tagen nach dem Unfall (Urteil des Bundesgerichts 8C_662/2010 vom 27. September 2010, E. 8 mit Hinweis auf SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75 E. 5; vgl auch RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 ff.).
Angesichts dieser Rechtsprechung ist nicht erstellt, dass die Kopf- und Nackenbeschwerden, wegen derer die Beschwerdeführerin Mitte Oktober 2001 ihren Hausarzt aufgesucht hatte, vom Unfall vom 19. September 2001 herrührten. Dies gilt umso mehr, als schon in der medizinischen Vorgeschichte der Beschwerdeführerin eine Kopfschmerzproblematik aufgetreten war, die im Jahr 1993 sowie in den Jahren 1997 und 1998 Anlass für neurologische Abkärungen und für eine Behandlung durch Dr. W.___ gegeben hatte (Zuweisungsschreiben von Dr. A.___ an Dr. C.___ und an Dr. E.___, Urk. 13/2 S. 62-64 und Urk. 13/2 S. 68-70; Bericht von Dr. A.___ vom 12. Dezember 2007, Urk. 13/2 S. 460-461, mit dem beigelegten Bericht von Dr. W.___ vom 7. März 2000, Urk. 13/2 S. 457-459). Der Beurteilung der Gutachter der Klinik J.___ vom September 2004, dass der erste Unfall zu 50 % für die persistierende Symptomatik mit Kopfschmerzen, Schwindel, Nackenschmerzen und Störungen der Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit verantwortlich sei (Urk. 13/2 S. 194 und S. 196), kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden. Das Gleiche gilt für die Beurteilung der Gutachter des R.___, die zwar von der Latenzzeit des Auftritts der Beschwerden Kenntnis nahmen, eine Beteiligung des Unfalls vom 19. September 2001 - zu einem Grad von 30 % - aber dennoch bejahten (Urk. 13/2 S. 357 und S. 370).
5.2 Dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 2. August 2002 eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule erlitt, ist demgegenüber nicht zu bezweifeln. Der Unfall ereignete sich am Freitagabend, und die Beschwerdeführerin begab sich am darauffolgenden Montag in die Behandlung von Dr. A.___ und berichtete ihm gemäss dem Arztzegnis UVG vom 8. September 2002, dass eine Stunde nach dem Ereignis Kopfschmerzen aufgetreten seien und dass sie am Samstag zweimal erbrochen habe (Urk. 13/2 S. 33). Ausserdem protokollierte Dr. A.___ am 19. September 2002 im Zusatzfragebogen, dass sich eine Stunde nach dem Unfall auch Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in die Schultern herausgebildet hätten (Urk. 13/2 S. 39), und er konstatierte bei der Erstkonsultation eine Einschränkung der Halswirbelsäule in ihrer Beweglichkeit, die vor diesem Unfall nicht bestanden habe (Urk. 13/2 S. 39 und S. 40). Unter diesen Umständen ist seine Diagnose einer Halswirbelsäulendistorsion (Urk. 13/2 S. 33) plausibel, und sie wurde auch von den nachfolgend mit der Beschwerdeführerin befassten medizinischen Fachpersonen, namentlich von den Gutachtern der Klinik J.___ (Urk. 13/2 S. 197), des R.___ (Urk. 13/2 S. 380) und der CC.___ (Urk. 41/167 S. 24, S. 25, S. 36, S. 44 und S. 45), nicht in Frage gestellt.
Sodann ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass das Beschwerdebild mit Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel, wie es im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung per Ende 2008 immer noch fortbestand (vgl. Urk. 41/167 S. 21), ab diesem Zeitpunkt ausschliesslich noch auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen war. Die Leistungseinstellung lässt sich daher nicht mit der Begründung rechtfertigen, Ende 2008 habe kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. August 2002 und den andauernden Beschwerden mehr bestanden.
5.3
5.3.1 Dort, wo eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle diagnostiziert ist, sind allerdings die nach dem Ablauf einer gewissen Zeit weiterbestehenden Beschwerden in Anwendung der dargelegten, in BGE 134 V 109 ff. präzisierten Kriterien auf ihre Unfalladäquanz hin zu überprüfen. Ist diese Unfalladäquanz zu verneinen, so hat die Leistungseinstellung ungeachtet dessen zu erfolgen, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den persistierenden Beschwerden und dem Unfall weiterhin gegeben ist.
5.3.2 Es besteht Übereinstimmung darin, dass der Unfall vom 2. August 2002 zu keinen organisch nachweisbaren Befunden führte.
Dr. A.___ verzichtete bei der Erstuntersuchung auf die Anfertigung von Röntgenaufnahmen (Urk. 13/2 S. 33), und die Bilder - Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule in den Jahren 2004, 2005 und 2010, Magnetresonanztomographien der Halswirbelsäule im Jahr 2006 - gemäss der Übersicht im Gutachten der CC.___ (Urk. 41/167 S. 31, S. 35 und S. 37; vgl. auch die Bildkopien in Urk. 13/2 S. 272-282 und den Bericht der Klinik H.___ vom 24. Januar 2006, Urk. 13/2 S. 285-286) erbrachten gemäss der Beschreibung der CC.___-Gutachter (Urk. 41/167 S. 35 und S. 37) nur degenerative Veränderungen und einen möglichen Hinweis auf eine leichte Instabilität im Segment C3/4, vielleicht C4/5. Von der neurologischen Fachrichtung her konnte Dr. C.___ ebenfalls nichts finden, was auf eine unfallbedingte strukturelle Verletzung der Halswirbelsäule hingedeutet hätte; vielmehr hielt sie fest, es bestünden keine Anhaltspunkte für ein zervikoradikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom (Urk. 13/2 S. 59). Gleichermassen führte der Neurologe des R.___ aus, es fehlten Hinweise auf eine Schädigung der zentralen oder peripheren Sensomotorik und auf eine Schädigung des peripheren Gleichgewichtsapparates (Urk. 13/2 S. 379). Und schliesslich erhob die Neurologin Dr. JJ.___ im Rahmen der CC.___-Begutachtung ebenfalls einen Befund, den sie als neurologisch unauffällig bezeichnete, abgesehen von neurographisch festgestellten Auffälligkeiten, die sie einem - unffallfremden - beidseitigen Karpaltunnelsyndrom zuordnete (vgl. Urk. 41/167 S. 44). Ferner ergaben die neuropsychologischen Testungen vom Frühjahr 2004 gemäss dem Bericht von Dr. E.___ und lic. phil. F.___ allgemein gut durchschnittliche bis überdurchschnittliche Resultate, nur in der verbalen Merkfähigkeit, im sprachlichen Lernvermögen und in der Erfassungsspanne wurden kognitive Minderleistungen konstatiert, welche als Zeichen für eine eher leichte kognitive Funktionsstörung im Bereich der frontalen Strukturen links gewertet wurden (Urk. 13/2 S. 90 und S. 91). Eine strukturelle Verletzung, die unfallkausal ist, kann dadurch aber noch nicht als nachgewiesen betrachtet werden (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil U 99/01 vom 6. November 2002, E. 2.2 mit Hinweisen).
5.3.3 Damit kann die Unfalladäquanz des zur Diskussion stehenden Beschwerdebildes nicht von vornherein bejaht werden, sondern für deren Beurteilung sind die besonderen Kriterien heranzuziehen, wie sie die Rechtsprechung für die Folgen von Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule oder Schädel-Hirn-Traumen ohne organisch nachweisbare Befunde aufgestellt hat. Ob die Kriterien massgebend sind, welche die Rechtsprechung eigens für die Adäquanzbeurteilung dieser Verletzungen entwickelt hat, oder die allgemeinen Kriterien für die Adäquanzbeurteilung von psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall, hängt nach den vorstehenden Ausführungen vom Stellenwert einer psychischen Problematik im Krankheitsverlauf und im Rahmen der Gesamtheit der Beschwerden ab.
5.4 Eine psychische Komponente ist am vorliegenden Beschwerdebild zweifellos beteiligt.
Anlässlich des Besuchs vom 14. April 2003 am Wohnort gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem Schadenbearbeiter der Beschwerdegegnerin an, sie leide an Depressionen und nehme vom Hausarzt verordnete Antidepressiva ein (Protokoll vom 16. April 2003, Urk. 13/2 S. 55), und Dr. A.___ bestätigte im Überweisungsschreiben vom 18. Mai 2003 an Dr. C.___, dass er die Beschwerdeführerin mit dem Antidepressivum Remeron behandle, was einen positiven Effekt auf das Schlafverhalten habe und eine psychische Stabilisierung bringe (Urk. 13/2 S. 64). Die Beschwerdeführerin begab sich zudem im Sommer 2003 in die psychiatrische Behandlung von Dr. D.___, der in seinen Berichten vom 30. November 2003 und vom 30. März 2004 angab, es habe sich eine depressive Verstimmung in Form einer Erschöpfungsdepression entwickelt (mittelschwere depressive Episode; ICD-10 Code F32.1; Urk. 13/2 S. 72 und Urk. 13/2 S. 80-81). Dr. L.___ als Verfassserin des psychiatrischen Teilgutachtens der Klinik J.___ stellte im Oktober 2004 dann die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 Code 45.4; Urk. 13/2 S. 188) und beschrieb zudem eine merklich depressiv gefärbte Stimmung (Urk. 13/2 S. 189). Im Jahr 2007 diagnostizierten die Gutachter des R.___ eine rezidivierend depressive Störung, derzeit weitgehend remittiert, und eine Schmerzverarbeitungsstörung (unter Nennung von ICD-10 Code F54) im Sinne einer Fehlanpassung an die körperlichen Beschwerden (Urk. 13/2 S. 376), wobei sie auch den Diagnose-Code einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aufführten (ICD-10 Code F. 45.4; Urk. 13/2 S. 380). Die psychiatrische Teilgutachterin der CC.___ schliesslich stellte zwar keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, führte jedoch unter den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Schmerzstörung in Verbindung mit psychischen Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 Code F54) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auf (ICD-10 Code F.45.41; Urk. 41/167 S. 54 f.).
5.5
5.5.1 Was die Rolle der psychischen Problematik im Rahmen der Gesamtheit der Beschwerden betrifft, so fällt auf, dass die Halswirbelsäulendistorsion in allen drei Gutachten nur als Anfangsverletzung aufgeführt ist, wogegen als aktuelle somatische Hauptdiagnose ein - unspezifisches - chronisches zervikozephales Syndrom genannt ist (Urk. 13/2 S. 197, Urk. 13/2 S. 352 und S. 380, Urk. 41/167 S. 28 und S. 36). Sodann sprach Dr. C.___ bereits im Bericht vom 21. Mai 2003 von einem nur leichten, links betonten Zervikalsyndrom (Urk. 13/2 S. 59 und S. 60). Dies sind mögliche Hinweise darauf, dass die typische Symptomatik der Halswirbelsäulendistorsion schon bald nach dem Ereignis vom 2. August 2002 in den Hintergrund gerückt war.
5.5.2 Diese Hinweise werden gestützt durch die dargelegten Befunde von Seiten des Fachgebietes der Psychiatrie. So zeigen diese Befunde, dass schon frühzeitig nach dem zweiten Unfall, nämlich spätestens im Frühjahr 2003, eine psychische Problematik auftrat. Dass die psychische Problematik zudem einen selbständigen, nicht unmittelbar mit der Distorsionsproblematik verknüpften Charakter aufwies, wird durch die medizinische Vorgeschichte deutlich gemacht. Dr. W.___, der die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1993 wegen Kopfschmerzen behandelt hatte, führte nämlich in seinem Bericht an Dr. A.___ vom 7. März 2000 aus, die Beschwerdeführerin habe ihn im Jahr 1997 wieder aufgesucht, und neben zervikalen Kopfschmerzen und Spannungskopfschmerzen habe auch eine eindeutige Depression bei familiärer Konfliktsituation bestanden (Urk. 13/2 S. 458 und S. 459). Auch Dr. A.___ selber berichtete, insbesondere in seinen Zuweisungsschreiben an Dr. C.___ vom 18. Mai 2003 und an Dr. E.___ vom 2. November 2003 und dann wieder im Bericht vom 12. Dezember 2007, dass schon vor den beiden Unfallereignissen Kopfschmerzen vom Spannungstyp und eine depressive Tendenz bestanden hätten (Urk. 13/2 S. 63 und S. 64, Urk. 13/2 S. 70, Urk. 13/2 S. 460).
Die Vorzustände lassen nicht nur die depressive Seite der psychischen Problematik als eigenständiges, von der Symptomatik der Distorsionsverletzung zu trennendes Krankheitsbild erscheinen. Sie liefern vielmehr auch eine Bestätigung dafür, dass die als Schmerz- oder Schmerzverarbeitungsstörungen definierten psychischen Beeinträchtigungen von eigenständiger Natur sind. Anhaltspunkte dafür ergeben sich schon in den Gutachten der Klinik J.___ und des R.___, wo die Untersuchungen durch Dr. W.___ im ersten Fall gar nicht und im zweiten Fall nur aus zweiter Hand bekannt waren (vgl. Urk. 13/2 S. 357). So sprach Dr. L.___ in ihrem Teilgutachten der Klinik J.___ von einer Schmerzsymptomatik in Verbindung mit emotionalen Konflikten und sozialen Problemen (Urk. 13/2 S. 188) - die Beschwerdeführerin lebte seit März 2002 von ihrem Ehemann getrennt, und im Jahr 2003 erfolgte die Scheidung (Bericht von Dr. E.___, Urk. 13/2 S. 93; Bericht von Dr. G.___ vom 26./30. März 2005, Urk. 41/27 S. 2; CC.___-Gutachten, Urk. 41/167 S. 15 f.). Dr. T.___ vom R.___ sodann interpretierte die Schmerzstörung und auch die Depression als Fehlanpassung und Ausdruck einer Überforderung im Umgang mit den körperlichen Schmerzen (Urk. 13/2 S. 376); dabei gingen die Gesamtgutachter auf den Umstand ein, dass die Beschwerdeführerin schon in den Jahren 1993-1998 an Nacken- und Kopfschmerzen gelitten hatte (Urk. 13/2 S. 370), und machten damit klar, dass sie für das Schmerzbild, soweit dieses einen somatischen Hintergrund hatte, nicht nur die Unfallereignisse verantwortlich machten. Und soweit sie ausführten, relevante psychische Vorzustände mit Auswirkung auf die psychophysische Leistungsfähigkeit seien nicht eruierbar (Urk. 13/2 S. 370), so muss dies darauf zurückzuführen sein, dass sie den Bericht von Dr. W.___ vom 7. März 2000 nicht kannten, wo eine eindeutige Depression dokumentiert ist (Urk. 13/2 S. S. 458 und S. 459). Im psychiatrischen Teilgutachten der CC.___ schliesslich, wo der Bericht von Dr. W.___ vom 7. März 2000 vorgelegen hatte (vgl. Urk. 41/167 S. 2), führte Dr. KK.___ aus, der Ausgangspunkt des Schmerzgeschehens liege in einer körperlichen Störung, und durch psychische und physische Dekonditionierung, soziokulturelle Belastungsfaktoren und eine dysfunktionale Krankheitsbewältigung werde ein Chronifizierungsprozess aufrechterhalten. Die Schmerzwahrnehmung sei wahrscheinlich die Folge eines zentralen komplexen Integrationsprozesses auf der Basis von biologischem Stress auf die peripheren Nozizeptoren und auf der Basis von psychosozialem Stress; die Innenwahrnehmung sei eine Mischung aus Schmerz, Gefühl, Depression, Angst und Persönlichkeit (Urk. 41/167 S. 55).
5.5.3 Die Beschwerdeführerin lässt darauf hinweisen (vgl. Urk. 1 S. 7), dass die depressive Episode von den Gutachtern des R.___ als remittiert bezeichnet worden sei (vgl. Urk. 13/2 S. 376), und wendet sich damit sinngemäss gegen die Betrachtungsweise, dass über den ganzen Zeitraum seit dem zweiten Unfall vom 2. August 2002 eine psychische Problematik dominiert habe und die Symptomatik der eigentlichen Halswirbelsäulendistorsion von Anfang an im Hintergrund gestanden habe.
Tatsächlich dokumentieren die Akten einen schwankenden Krankheitsverlauf. Währenddem Dr. L.___ von der Klinik J.___ der Beschwerdeführerin im September 2004 bereits aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 13/2 S. 188) und eine depressive Stimmung beschrieben hatte (vgl. Urk. 13/2 S. 189), konnte sowohl der psychiatrische Gutachter des R.___ im Februar 2007 (Urk. 13/2 S. 376) als auch die Psychiaterin der CC.___ im Februar 2010 (Urk. 41/167 S. 55 f.) zur Zeit der Begutachtung keine klaren Anzeichen für eine Depression mehr ausmachen. Der Gutachter des R.___ bezeichnete die depressive Störung aber als rezidivierend und tat auf diese Weise dar, dass er einen Wiederauftritt der Problematik für möglich hielt, wie dies bereits vor den beiden Unfällen der Fall gewesen war. Schwankungen im psychophysischen Zustandsbild beobachteten denn auch die Fachleute der beruflichen Eingliederung des AA.___ und der EE.___. Gemäss dem Bericht des AA.___ vom 20. Februar 2008 über den dortigen Abklärungsaufenthalt wurde eine Verbesserung des Gesamtbefindens konstatiert (Urk. 41/76 S. 2); als sich im Rahmen des nachfolgenden Arbeitstrainings jedoch Schwierigkeiten beim Finden einer Praktikumsstelle zeigten, geriet die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht des AA.___ vom 3. September 2008 in eine labile Verfassung und war zu Ende des Trainings wegen psychischer Belastung krankgeschrieben (Urk. 41/86 S. 2 f.). Die Beratungen durch P.___ führten dann wieder zu einer Stabilisierung (Bericht vom 5. Dezember 2008, Urk. 13/2 S. 482), und die Beschwerdeführerin konnte von November 2009 bis Februar 2010 mit Erfolg und guter Belastbarkeit das Belastbarkeitstraining bei der EE.___ durchlaufen (Urk. 41/151 und Urk. 41/159). Im Rahmen des darauffolgenden Aufbautrainings traten jedoch wieder gesundheitliche Schwankungen auf (Urk. 41/179 S. 2, Urk. 41/181 S. 3, Urk. 41/188 S. 2, Urk. 41/191 S. 1), und es kam zur vorzeitigen Beendigung des Trainings (Urk. 41/196 und Urk. 41/203) und zur Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der LL.___. Dort wurde eine neue depressive Episode, nunmehr schweren Grades, diagnostiziert (Urk. 41/213 und Urk. 33/25).
Die Labilität mit den Schwankungen im Zustand präsentiert sich damit als Eigenschaft der psychischen Störung; sie spricht demnach nicht gegen deren dominierende Stellung im gesamten Beschwerdebild und -verlauf und gegen die untergeordnete Rolle der Halswirbeldistorsionsverletzung.
5.6 Die Adäquanzbeurteilung hat somit nach den Kriterien für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall und nicht nach den spezifischen Kriterien zu erfolgen, wie sie die Rechtsprechung für die Folgen von Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule aufgestellt hat.
Dort, wo die Adäquanz nach den spezifischen Kriterien der Distorsionsverletzung zu prüfen ist, hat diese Prüfung nach der Rechtsprechung erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2009 vom 29. März 2010, E. 5 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 134 V 109). Die Beschwerdeführerin nimmt auf diese Rechtsprechung Bezug, wenn sie vorbringen lässt, die Heilbehandlung sei im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung immer noch im Gange gewesen (Urk. 1 S. 9). In Bezug auf die Adäquanz der verselbständigten psychischen Problematik stellt sich aber die Frage des Zeitpunktes der Adäquanzprüfung gar nicht, da die Adäquanz einer solchen Problematik ab dem Zeitpunkt ihres Auftretens zu prüfen ist.
Vorab ist festzuhalten, dass die Kriterien der Adäquanzbeurteilung nur anhand des zweiten Unfalls vom 2. August 2002 zu ermitteln sind, da nach dem vorstehend Dargelegten nicht nachgewiesen ist, dass der erste Unfall vom 19. September 2001 zu einer Verletzung geführt hatte.
5.7
5.7.1 Was den Hergang des Unfalls vom 2. August 2002 betrifft, so war gemäss der Darstellung in der technischen Unfallanalyse vom 29. Dezember 2004 und in der biomechanischen Beurteilung vom 12. Januar 2005 der Wagen der Beschwerdeführerin in Fahrt begriffen, als ein einbiegendes Auto in dessen linke Seite fuhr (Urk. 13/2 S. 175 und S. 181). Die Analytiker ermittelten bezogen auf die Sitzposition der Beschwerdeführerin eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von maximal etwa 5 km/h (Urk. 13/2 S. 175 und S. 180), und die Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs siedelten sie unterhalb oder knapp innerhalb des Bereichs von 10-15 km/h an (Urk. 13/2 S. 181). Die Geschwindigkeitsänderung von 10 km/h wird gemäss verschiedenen medizinischen Lehrmeinungen als Harmlosigkeitsgrenze betrachtet (vgl. Claussen/Dehler/Montazem/Volle, Das HWS-Schleudertrauma - moderne medizinische Erkenntnisse, Bremen 1999, S. 24 f.); die Verfasser der vorliegenden Beurteilung führten jedoch aus, dass bei seitlichen Kollisionen weniger klare wissenschaftliche Grundlagen für die Auswirkungen auf die Halswirbelsäule vorhanden seien (Urk. 13/2 S. 180). Sie bezeichneten die Fahrzeugbelastung aber als sehr niedrig (Urk. 13/2 S. 180), sodass der Unfall entsprechend der zutreffenden Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 12 S. 5 und S. 18) zwar als mittelschwer, aber an der unteren Grenze einzustufen ist.
Damit sind in die Beurteilung der Unfalladäquanz die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen. Dabei sind lediglich die körperlich begründeten Beeinträchtigungen, also die Restbeschwerden der in den Hintergrund gerückten Distorsionsverletzung, massgebend.
5.7.2 Von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Ein-drücklichkeit des Unfalls kann nicht gesprochen werden; der Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch den Unfall in eine Art Schockzustand geriet (vgl. Urk. 13/2 S. 33), kann nicht durch eine objektiv augenfällige Dramatik des Unfallgeschehens erklärt werden. Sodann stuft die höchstrichterliche Rechtsprechung die Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule für sich allein noch nicht als Verletzung besonderer Art im Sinne des entsprechenden weiteren Adäquanzkriteriums ein, sondern es bedarf hierfür besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 E. 5.2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2007 vom 28. Dezember 2007, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Solche Umstände sind ebenfalls nicht ersichtlich; vielmehr führten die Verfasser der biomechanischen Beurteilung aus, es bestehe zwar ein Hinweis, dass die Beschwerdeführerin den Kopf zur Zeit der Kollision abgedreht gehalten habe, da jedoch eine Quantifizierung dieser Haltung mangels genauerer Angaben nicht möglich sei und die Fahrzeugbelastung sehr niedrig gewesen sei, könne der betreffende Umstand nicht in die Überlegungen einbezogen werden (Urk. 13/2 S. 180).
Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung liegt allein in Bezug auf die Restbeschwerden der Halswirbelsäulendistorsion ebenfalls nicht vor. Insbesondere galten die Abklärungen und Behandlungen in der Klinik H.___ in der Zeit von November 2005 bis April 2007 (vgl. Urk. 13/2 S. 228-336, Urk. 13/2 S. 348-349 und Urk. 13/2 S. 398-399) nicht nur den Kopf- und Nackenproblemen, sondern auch den Beschwerden im rechten Ellbogen. Die Unfallkausalität dieser letzteren Beschwerden ist indessen nicht überwiegend wahrscheinlich. Dr. G.___ nahm in ihrem Bericht vom 6. Januar 2006 zwar an, die Epikondylopathie sei durch die unfallbedingte Zervikobrachialgie ausgelöst worden (Urk. 13/2 S. 247); Dr. O.___ hingegen ging in der vertrauensärztlichen Kausalitätsbeurteilung vom 28. Oktober 2005 von einer selbständigen Erkrankung aus (Urk. 13/2 S. 221). Und die Gutachter des R.___ legten einleuchtend dar, eine Unfallkausalität der Ellbogenschmerzen sei allenfalls möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich, da die Latenzzeit seit dem Unfall bis zum Auftreten der Beschwerden lang sei und eine Epikondylopathia humero-radialis häufig als spontane Krankheit auftrete (Urk. 13/2 S. 371). Hinzu kommt, dass auch die Kopf- und Nackenbeschwerden nach dem oben Gesagten schon bald nach dem Auffahrunfall vom 2. August 2002 zu einem Teil der Schmerzstörung psychischen Hintergrunds zuzuordnen sind und die ärztliche Behandlung insoweit für das entsprechende Adäquanzkriterium nicht mehr massgebend ist. Das Gleiche gilt für die Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen und des schwierigen Heilungsverlaufs. Deshalb sind diese beiden Kriterien höchstens in untergeordnetem Mass erfüllt. Eine ärztliche Fehlbehandlung hat zweifellos nicht stattgefunden, sodass dieses Kriterium ohne Weiteres verneint werden kann.
Was schliesslich das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit betrifft, so kamen die Gutachter der Klinik J.___ zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei im bisherigen Beruf als Serviceangestellte um 50 % und in einer angepassten Tätigkeit um etwa 25 % eingeschränkt wegen des zervikozephalen Syndroms und wegen der somatoformen Schmerzstörung (Urk. 13/2 S. 193 und S. 194). Hier muss, wie bei den vorstehend diskutierten Kriterien, ebenfalls bereits kurze Zeit nach dem Unfall nur noch von einer geringen Einschränkung allein aufgrund der unfallbedingten körperlichen Restbeschwerden ausgegangen werden, vor allem deshalb, weil die Psychiaterin die Beschwerdeführerin schon allein aus der Sicht ihres Fachgebietes als zu 50 % arbeitsunfähig erachtete (Urk. 13/2 S. 188). Die Gutachter des R.___ gingen für den angestammten Beruf von einer rund 70%igen und für eine geeignetere Tätigkeiten von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 13/2 S. 368 und S. 369); wiederum ist aber zu beachten, dass die Gutachter auch einen unfallfremden Anteil an der Arbeitsfähigkeit - von etwa der Hälfte - einbezogen (Urk. 13/2 S. 365 und S. 369). Damit ist schon aufgrund der beiden genannten früheren Gutachten das Kriterium der Ausprägung der Arbeitsunfähigkeit höchstens leichtgradig erfüllt, und es hat keinen zusätzlichen Einfluss auf die Adäquanzbeurteilung, dass die Gutachter der CC.___ der Beschwerdeführerin sogar eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit im Service und für sämtliche weiteren, körperlich geeigneten Arbeiten attestierten (Urk. 41/167 S. 29).
5.7.3 Demnach können selbst dann, wenn man die eines organischen Substrats entbehrenden mit dem erlittenen HWS-Schleudertrauma vereinbaren somatischen Beschwerden in die Adäquanzprüfung miteinbezieht, von den sieben Adäquanzkriterien höchstens drei und alle drei höchstens in geringem Ausprägungsgrad bejaht werden. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leistungseinstellung per Ende Dezember 2008 ist damit mit der Begründung der fehlenden Adäquanz eines allfälligen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den fortbestehenden Beschwerden und dem Umfall vom 2. August 2002 gerechtfertigt.
6. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
- Fürsprecher René W. Schleifer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).