UV.2010.00007

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 9. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___

 

gegen

Basler Versicherung AG
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Badenerstrasse 141, Postfach, 8026 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1956 geborene X.___ erlitt am 4. April 2004 einen Autounfall. Die Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler), bei welcher X.___ als Geschäftsführerin der Z.___ GmbH obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder). Am 28. Januar 2005 verletzte sich X.___ erneut an der Halswirbelsäule und am Rücken, als ein Bus brüsk bremsen musste. Anlässlich eines Ferienaufenthaltes erlitt X.___ am 24. August 2005 in der eigenen Ferienwohnung einen Schwindelanfall. Sie fiel auf einen Glastisch und zog sich starke Schmerzen am Rücken zu. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 bzw. Einspracheentscheid vom 2. Mai 2007 stellte die Basler mangels Vorliegens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 4. April 2004 sowie den Folgeereignissen vom 28. Januar und 24. August 2005 und dem verbleibenden Gesundheitsschaden von X.___ die Taggeldleistungen und Behandlungskosten rückwirkend per 1. Mai 2006 ein. Die von X.___ erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. Januar 2009 (Urteil im Prozess Nr. UV.2007.00244) ebenso ab, wie das Bundesgericht die hiergegen erhobene Beschwerde (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2009, 8C_247/2009). Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten eine ganze Invalidenrente zu.
1.2     Am 20. April 2007 erlitt X.___ einen weiteren Auffahrunfall, welchen sie der Basler melden liess (Unfallmeldung vom 4. Mai 2007, Urk. 11/2). Mit Verfügung vom 28. September 2009 verneinte die Basler eine Leistungspflicht hiefür, da X.___ im Unfallzeitpunkt nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei (Urk. 11/40). Die von X.___ am 29. Oktober 2009 erhobene Einsprache (Urk. 11/43) wies die Basler mit Entscheid vom 27. November 2009 ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ am 11. Januar 2010 durch ihren Ehemann Y.___ Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ab 22. April 2007 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach erfolgten Abklärungen über den Leistungsanspruch neu entscheide (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Die Beschwerdeantwort wurde am 2. Juni 2010 der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls vom 20. April 2007 bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert war.
1.2     Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihres Anspruchs ausführen, sie sei seit dem 10. März 2004 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Firma Z.___ GmbH im Handelsregister eingetragen. Nach dem Unfall vom 4. April 2004 habe sie nur noch stundenweise (1 bis 4 Stunden pro Monat) gearbeitet und Korrespondenz unterzeichnet. Die Tochter und der Ehemann hätten die angefallene Büroarbeit erledigt. Die Firma Z.___ GmbH sei seit Jahren und weiterhin für Unfälle von Mitarbeitern bei der Beschwerdegegnerin versichert. Die Versicherungsprämien für Mitarbeiter gemäss Lohndeklaration vom 1. Februar 2008 für das Jahr 2007 zeige einen Lohn von Fr. 9'400.-- für Frauen. Sie sei daher bei der Beschwerdegegnerin für den Unfall vom 20. April 2007 versichert. Erst am 8. Mai 2007 habe die Beschwerdegegnerin die obligatorische Unfallversicherung per 31. Dezember 2007 gekündigt, was deutlich zeige, dass die Z.___ GmbH und ihre Mitarbeiter bis am 31. Dezember 2007 bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen seien. Bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sei für sie für das Jahr 2007 ein AHV-pflichtiger Lohn von Fr. 9'400.-- abgerechnet worden. Die Lohnbeträge seien in den Monaten Januar bis April 2007 je nach Aufwand und Anwesenheit sowie nach den Einnahmen unterschiedlich abgerechnet worden. Die Löhne seien bar ausbezahlt worden (Urk. 1).
1.3     Die Beschwerdegegnerin lässt hiergegen im Wesentlichen vorbringen, seit dem Unfall vom 4. April 2004 sei die Beschwerdeführerin durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 habe die IV-Stelle des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auf der Grundlage eines IV-Grades von 100 % zugesprochen. Die IV-Stelle sei somit von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen. Gegenüber einer Sachbearbeiterin habe die Beschwerdeführerin am 6. September 2009 festgehalten, dass sie ihre Arbeitstätigkeit nach dem Unfall vom 4. April 2004 aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. In der Unfallmeldung vom 4. Mai 2007 habe die Arbeitgeberin erklärt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 4. April 2004 nicht mehr im Betrieb gearbeitet habe. Im ärztlichen Bericht vom 20. April 2007 habe med. pract. A.___ festgehalten, die Beschwerdeführerin habe berichtet, seit dem Auffahrunfall im Jahr 2004 an chronischen HWS-Beschwerden und Tinnitus zu leiden, die zu einer Invalidität von 100 % geführt hätten. Anlässlich einer fernmündlichen Unterredung, welche am 29. Juni 2007 aufgrund eines Schreibens der Beschwerdegegnerin, mit welchem sie die Arbeitgeberin um Zustellung der Lohnabrechnungen für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. April 2007 gebeten habe, stattgefunden habe, habe der Rechtsvertreter und Ehemann der Beschwerdeführerin bestätigt, dass die Beschwerdeführerin keinen Lohn mehr erhalten habe. Während des Rehabilitationsaufenthaltes in der Klinik B.___ habe die Beschwerdeführerin gegenüber den behandelnden Ärzten erklärt, dass sie seit dem Unfall vom 4. April 2004 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Bis dahin habe sie in der eigenen Firma für Buchhaltung, Steuererklärung und Immobilien zu 100 % gearbeitet. Die Firma existierte noch, jedoch erledige der Ehemann die Formalitäten und die Post. Die Kundschaft habe sie weitgehend verloren. Gegenüber Prof. Dr. C.___ vom Zentrum D.___ habe die Beschwerdeführerin am 9. September 2008 im Zusammenhang mit einem am 29. Juli 2008 erlittenen Sturz erklärt, dass sie seit zwei Jahren, mithin seit Mitte 2006, nicht mehr arbeiten würde. Aufgrund dieser Fakten sei mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 4. April 2004 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, weshalb sie nicht mehr versichert sei (Urk. 10).

2.         Obligatorisch versichert sind nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer (Art. 1a Abs. 1 UVG). Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Sie endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 1 und 2 UVG). Als Lohn gelten a) der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebenden Lohn, b) Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung und jene der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer, welche die Lohnfortzahlung ersetzen, Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 sowie Entschädigungen einer kantonalen Mutterschaftsversicherung, c) Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden und d) Löhne, auf denen wegen des Alters der Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]).

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin nur dann gegen die Folgen des Unfalls vom 20. April 2007 versichert gewesen, wenn sie im Zeitpunkt des Unfalls bzw. bis 30 Tage vor dem Unfall Lohn von der Z.___ GmbH erhalten hat.
3.2         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Die erste Aussage der Beschwerdeführerin zu ihrer Arbeitstätigkeit machte sie am Unfalltag selbst im Spital E.___. So hielt das Spital in seinem am 20. April 2007 verfassten Bericht fest, ein Unfall im Jahr 2004 habe zu einer Invalidität von 100 % geführt (Urk. 12/1). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Angabe vom Spital E.___ bei einer Drittperson eingeholt wurde. Die Angabe der 100%igen Invalidität seit dem Jahr 2004 steht in Übereinstimmung mit der von der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin eingereichten Unfallmeldung vom 4. Mai 2007, wo festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 4. April 2004 nicht mehr gearbeitet hat (Urk. 11/2). Die beiden ersten Äusserungen der Beschwerdeführerin bzw. der Z.___ GmbH zur Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin ergeben somit übereinstimmend eine Aufgabe der Arbeitstätigkeit nach dem Unfall vom 4. April 2004. Auch die Klinik B.___ hielt in ihrem Bericht vom 5. Mai 2008 eine seit dem 4. April 2004 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 12/12). Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, attestierte am 9. Dezember 2008 der Beschwerdeführerin ebenfalls eine seit dem 4. April 2004 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/14). Mit Bericht vom 26. März 2009 führt er dann zwar aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss Angabe ihres Ehemannes seit längerem durchschnittlich sieben bis acht Stunden pro Woche arbeite. Dies entspreche einer Arbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 12/17). Dr. F.___ stützt sich hierbei jedoch einzig auf die Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin und begründet die neu festgehaltene 20%ige Arbeitsfähigkeit weder medizinisch noch erklärt er, weshalb trotz seiner zuvor attestierten 100%igen Arbeitunfähigkeit nun seit längerem eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bestehen soll. Da der Beschwerdeführerin seit April 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde und ihre Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin mit Unfallmeldung vom 4. Mai 2007 angab, die Beschwerdeführerin habe seit dem Unfall vom 4. April 2004 nicht mehr gearbeitet, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 4. April 2004 nicht mehr bei der Z.___ GmbH gearbeitet hat.
3.3     Hieran vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin und die von ihr eingereichten Unterlagen nichts zu ändern. Die Abrechnung der SVA Zürich für das Jahr 2007, welche den Vermerk korrigiert enthält, wurde erst im Jahr 2008 erstellt (Urk. 11/43), also nach Entstehung der vorliegenden Streitsache. Die Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis März 2007 (Urk. 11/43) sind zwar vor dem Unfall vom 20. April 2007 datiert. Wann diese Abrechnungen tatsächlich erstellt wurden, ist aber nicht klar. So gibt es für die Lohnzahlungen keine Bankbelege, und zwar weder von Seiten der Z.___ GmbH noch von Seiten der Beschwerdeführerin. Die behaupteten Lohnzahlungen sind nicht glaubhaft und stehen im Widerspruch zu dem von der Beschwerdeführerin in den Jahren zuvor erzielten Einkommen. So gehen aus den Steuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2007 folgende Einkommen hervor (Urk. 11/29): Jahr 2002: Fr. 20'429.-- (Fr. 9'600.-- und Fr. 10'829.--), Jahr 2003: Fr. 20'666.--, Jahr 2004: Fr. 7'800.-- zuzüglich Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 16'990.--, Jahr 2005: Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 21'625.--, Jahr 2006: Fr. 3'900.-- und Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 9'777.-- und Jahr 2007: Fr. 8'833.--. Die Beschwerdeführerin verdiente also in den Jahren vor ihrem ersten Unfall vom 4. April 2004 gut Fr. 20'000.-- pro Jahr. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis April 2007 und der nach dem Unfall vom 20. April 2007 ausgefüllten Steuererklärung für das Jahr 2007 hätte sie im Jahr 2007 in den knapp vier Monaten bis zum Unfall, also in einer Zeit in der sie gemäss Angaben ihres Arbeitgebers nicht gearbeitet hat und gemäss diversen Arztberichten zu 100 % arbeitsunfähig war, Fr. 8’833.-- verdient. Aufgerechnet auf ein ganzes Jahr ergäbe dies weit mehr, als sie vor dem Unfall vom 4. April 2004 verdient hatte. Die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 11. Januar 2010 (Urk. 1), sie hätte nach dem Unfall jeweils stundenweise weitergearbeitet, steht zudem im Widerspruch zur Steuererklärung für das Jahr 2005, gemäss welcher sie kein Einkommen mehr erzielt hat.

4.         Zusammenfassend steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 nicht mehr für die Z.___ GmbH gearbeitet hat. Da die Beschwerdeführerin auch keine anderen Leistungen, welche gemäss Art. 7 Abs. 1 UVV als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG gelten, erhalten hat, war sie im Zeitpunkt des Unfalls vom 20. April 2007 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versichert. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den Versicherungsvertrag erst per 31. Dezember 2007 gekündigt hat (Kündigung vom 8. Mai 2007, Urk. 3/7), ändert hieran nichts, geniessen doch nur Personen, die einen Lohn erzielt haben, Versicherungsschutz. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht ihre Leistungspflicht verneint. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).