UV.2010.00008
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 28. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren
Rämistrasse 3, Postfach 229, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die früher als Serviceangestellte im Gastgewerbe tätig gewesene X.___, geboren 1967, war seit dem 1. Juli 2007 als Bezügerin von Arbeitslosenversicherungsleistungen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert, als sie sich am 22. März 2008 nach einem Misstritt am linken Fussgelenk verletzte (Schwellungen und Schürfungen). Die SUVA anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht (Urk. 8/1-2).
Am 22. Juli 2008 erlitt die Versicherte einen weiteren Unfall (Misstritt), für den bei der SUVA das linke Fussgelenk betreffend Versicherungsdeckung bestand (Urk. 7/1; vgl. Urk. 7/33).
1.2 Med. pract. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte unter anderem eine Distorsion des oberen Sprunggelenks links (Urk. 7/3; vgl. Urk. 8/5). Am 22. Oktober 2008 untersuchte Kreisarzt Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Versicherte (Urk. 7/14; vgl. auch Urk. 7/15). Am 29. Oktober 2008 erstatte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Radiologie, seine Berichte (Urk. 7/16-17). Der Leitende Arzt Dr. med. B.___ von der Orthopädischen Klinik D.___ untersuchte die Versicherte am 14. November 2008 (Urk. 7/19).
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 (Urk. 7/24) teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie ab 27. Oktober 2008 wieder zu 50 % arbeitsfähig sei und ihr deshalb nur mehr ein Taggeld von 50 % ausgerichtet werde (anstatt wie vorher ein solches von 100 %).
Am 16. Dezember 2008 musste sich die Versicherte in der Orthopädischen Klinik D.___ einem operativen Eingriff unterziehen („Infiltration des oberen Sprunggelenkes links von anterolateral mit 1 % Lidocain und insgesamt 80 mg Depo-Medrol“; Urk. 7/25). Am 27. Januar 2009 wurde gleichenorts eine weitere Infiltration durchgeführt (Urk. 7/34). Am 23. Februar und 17. März 2009 wurde die Versicherte erneut von Dr. B.___ untersucht (Urk. 7/37 und 7/39). Am 25. Februar 2009 fand eine radiologische Untersuchung in der Klinik H.___ statt (Urk. 7/38). Am 13. Mai 2009 erstattete Dr. B.___ einen zusätzlichen Bericht (Urk. 7/56/2). Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, untersuchte die Versicherte am 1. September 2009 (Urk. 7/70).
Mit Mitteilung vom 16. September 2009 (Urk. 7/73) und Verfügung vom 18. November 2009 (Urk. 7/79) stellte die SUVA die Taggeldleistungen ab 2. September 2009 ein mit der Begründung, dass die Versicherte ab diesem Datum auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (undatiert; bei der SUVA am 1. Dezember 2009 eingegangen [Urk. 7/85]) wies die SUVA mit Entscheid vom 15. Dezember 2009 (Urk. 2 = Urk. 7/90) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. Januar 2010 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihr auch ab 2. September 2009 weiterhin Taggeldleistungen auszurichten. Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. März 2010 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 8. Juli 2010 (Urk. 20) liess die nunmehr anwaltlich vertretene Versicherte folgende Anträge stellen:
1. Die Beschwerde sei antragsgemäss gutzuheissen.
Eventuell sei
a) die Angelegenheit zurückzuweisen, um abzuklären, ob
- die Beschwerden von der osteochondralen Läsion oder der Reizung der Tibialis-posterior-Sehne rühren
- im OSG links ein vorderes mediales und evtl. laterales Impingement vorliegt
- gestützt darauf eine Behandlung möglich ist, die zu einer namhaften Besserung führt, namentlich eine Operation der osteochondralen Läsion.
b) während der Abklärung rückwirkend das Taggeld auszurichten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Der Beschwerdeführerin sei Rechtsanwalt Bohren, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zur Seite zu stellen.
Die SUVA hielt in ihrer Duplik vom 15. Juli 2010 (Urk. 25) an ihrem Abweisungsantrag fest.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Taggeldleistungen per 2. September 2009 im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die medizinischen Einschätzungen von Kreisarzt Dr. E.___ und von Dr. B.___ ab dem genannten Datum für eine wechselbelastende Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei. Auf die von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Nephrologie, ohne detaillierte Befund- und Grundangabe attestierte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/65, 7/68-70, 7/72, 7/74-77, 7/80, 7/83-84 und 7/87) könne nicht abgestellt werden.
Im vorliegendem Prozess ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass die Beurteilung von Dr. F.___ weder begründet noch nachvollziehbar sei. Teilweise seien seine Äusserungen sogar widersprüchlich. So sei nicht nachvollziehbar, dass Dr. F.___ in den Einträgen vom 3., 11. und 24. September 2009 die von Dr. E.___ attestierte volle Arbeitsfähigkeit bestätigt, im Eintrag vom 1. Oktober 2009 jedoch plötzlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ab 2. September 2009 festgehalten habe (Urk. 6).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass ihr Fuss noch immer schmerze und sie aus diesem Grund nicht arbeiten könne (Urk. 1).
Replicando liess die Beschwerdeführerin weiter vortragen, dass unklar sei, ob die von ihr geklagten belastungsabhängigen Schmerzen von der Osteochondrosis dessecans oder einer Reizung der Tibialis-posterior-Sehne herrührten. Insoweit sei die Sache nicht genügend abgeklärt worden. Diverse Hinweise in den Akten auf einen angeblich schmerzfreien Gang und abgesagte Untersuchungstermine würden auf eine gewisse Voreingenommenheit gegenüber der Beschwerdeführerin schliessen lassen, die möglicherweise teilweise als anstrengende Persönlichkeit empfunden werde. Das erlaube aber nicht, die Beschwerden und die Behandlungsmöglichkeiten nicht sorgfältig abzuklären. Die Behandlung könne konservativ erfolgen. Falls dies nicht zum Erfolg führen sollte, sei auch an eine Operation zu denken. Der Entscheid, ob eine Operation möglich und angezeigt sei, könne an sich erst während der Operation selbst erfolgen. Vorgängig sei eine OSG-Arthroskopie durchzuführen (Urk. 20).
3.
3.1 Vorliegend ist einzig strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen zu Recht per 2. September 2009 eingestellt hat, weil die Beschwerdeführerin ab diesem Datum wieder als voll arbeitsfähig zu gelten hat.
Dagegen gehören weder die Frage, ob die unfallbedingte Behandlung abgeschlossen ist, noch die Prüfung allfälliger weiterer Leistungsansprüche (Rente und/oder Integritätsentschädigung) zum Gegenstand des vorliegenden Prozesses.
3.2 Kreisarzt Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 22. Oktober 2008 (Urk. 7/14) aus, die Beschwerdeführerin habe am 22. Juli 2008 ein Rückfussdistorsionstrauma erlitten mit mindestens seit dann bestehenden medialen Schmerzen am Rückfuss links. Es liege eine klinisch isolierbare Problematik über dem inframalleolären Verlauf der Sehne des Musculus tibialis posterior bis an den Ansatz vor. Es bestehe eine leichte Druckdolenz über dem Ligamentum deltoideum. „Unauffällig freie Artikulation im OSG sowie USG ohne Erguss daselbst.“
Am 31. Oktober 2008 ergänzte Dr. Z.___, nachdem ihm die Röntgen- und MRI-Befunde von Dr. A.___ zugestellt wurden (vgl. Urk. 7/16-17), dass durch die MRI-Untersuchung vom 29. Oktober 2008 am oberen Sprunggelenk im Bereich der medialen Talusrolle eine osteochondrale Läsion mit einem 5 mm langen Durchmesser sowie einer beginnenden Knorpelverschmälerung in den belasteten Abschnitten des oberen Sprunggelenks nachgewiesen worden sei. Dies seien Hinweise auf eine Knorpeldegeneration. Ferner zeige sich eine degenerative Tendinopathie des Musculus tibialis posterior inframalleolär. Die konventionelle Röntgenaufnahme vom linken Fuss habe keine posttraumatischen Veränderungen und keine statischen Problematiken ersichtlich gemacht (Urk. 7/15).
Dr. B.___ erhob in seinem Bericht vom 17. November 2008 (Urk. 7/19) folgende Diagnosen: eine Osteochondrosis dissecans mediale Talusrolle links, zentral in der Hauptbelastungszone, eine leichte Knorpelverschmälerung medialseitig am oberen Sprunggelenk links, eine Ansatztendinose der Tibialis-posterior-Sehne am Naviculare sowie ein Zustand nach signifikantem Distorsionstrauma im Juli 2008 sowie vorgängigem Trauma des linken Fusses im März 2008.
Am 25. Februar 2009 konnte Dr. B.___ über eine Besserung der Beschwerden nach am 16. Dezember 2008 und 27. Januar 2009 erfolgten Infiltrationen berichten. Ganz verschwunden sei die Restsymptomatik aber nicht. Das Gangbild der Beschwerdeführerin sei hinkfrei. Die Weichteile perimalleolär medial links seien abgeschwollen. Das obere Sprunggelenk zeige keinen Erguss; es sei seitengleich gut beweglich. Die Schmerzen entlang der Tibialis-posterior-Sehne seien praktisch verschwunden. Hier bestehe auch keine Druckdolenz mehr. Eine leichte Druckdolenz finde sich aber noch im Bereich der Flexor-digitorum-longus-Sehne hinter der Tibialis-posterior-Sehne (Urk. 7/37).
Der Radiologe Dr. med. G.___ von der Klinik H.___ hielt in seinem Bericht vom 26. Februar 2009 (Urk. 7/38) über die tags zuvor durchgeführte MRI-Untersuchung des linken oberen Sprunggelenks folgende Beurteilung fest: „Vergleichend zur letzten Voruntersuchung leichte Zunahme des periläsionalen Spongiosaödems um die osteochondrale Läsion an der medialen Talusschulter, keine eigentliche Dissekatbildung. Substanzverlust des Knorpels an der medialen Talusschulter. Eine deutlich kleinere osteochondrale Läsion findet sich an der lateralen Talusschulter, unverändert im Aspekt. Etwas verdickte ventromediale Kapselstrukturen, leicht verdicktes Ligamentum fibulotalare anterius, wahrscheinlich narbig abgeheilt. Letztgenannte Veränderung als indirekten Hinweis auf ein vorderes mediales und evtl. laterales Impingement, klinische Korrelation?“
Dr. B.___ kam am 20. März 2009 - nach einer erneuten Untersuchung der Beschwerdeführerin und nach Sichtung der neuen radiologischen Untersuchungsergebnisse - zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig sei. Nach wie vor gehe er davon aus, dass die osteochondrale Läsion für die Beschwerden perimalleolär medial verantwortlich sei. Noch immer handle es sich eher um eine Reizung der Tibialis-posterior-Sehne, eventuell doch der langen Zehenflexoren. Das Gelenk selbst könne ohne Schmerzen aktiv und passiv durchbewegt werden. Es bestehe antero-medial keine Druckdolenz und auch kein Gelenkserguss. Bisher seien nie Blockadeerscheinungen aufgetreten (Urk. 7/39).
In seinem Bericht vom 13. Mai 2009 (Urk. 7/56/2) erhob Dr. B.___ folgende Befunde: „Hinkfreier Barfussgang. Absolut reizlose Weichteile medial und lateral am OSG. Die einzige Druckdolenz, welche heute ausgelöst werden kann, ist im Verlauf der Flexor hallucis longus-Sehne, wenn tief zwischen der Achillessehne und dem posterioren Aspekt der Tibia palpiert wird. Hier besteht auch ein Bewegungsschmerz der Sehne, jedoch kein eigentliches Krepitieren. Aktiv und passiv kann die Grosszehe problemlos durchbewegt werden, ohne dass massive Schmerzen auftreten. Die Tibialis posterior-Sehne ist unauffällig, ebenso der Sinus tarsi.“ Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2009.
Kreisarzt Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 1. September 2009 (Urk. 7/70) aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell über andauernde, diffus lokalisierte Schmerzen medial, anterior und antero-lateral im linken Fussgelenk mit einer stark eingeschränkten Belastbarkeit des linken Beines klage. Am Stück könne sie nur etwa zehn Minuten gehen. Die Beschwerdeführerin halte sich als Verkäuferin oder im Service für nicht arbeitsfähig. Klinisch finde sich eine sehr diffus angegebene Druckschmerzhaftigkeit, welche entsprechend diagnostisch schlecht verwertbar sei und die mit der Bildgebung nicht korreliere. Objektiv seien keine Hinweise auf eine Minderbelastung des linken Beines erkennbar. Auch die Beweglichkeit der verschiedenen Gelenklinien im linken Fuss sei symmetrisch. Die Angabe einer herabgesetzten Belastbarkeit des linken Beines könne er anhand der muskulären Situation nicht objektivieren. Das Gangbild sei ungestört; die akzessorischen Gangarten würden ohne Hinken gezeigt. Die gezeigte Belastungseinschränkung beim Treppensteigen wirke demonstrativ. Die Diagnose einer osteochondralen Läsion an der medialen Taluskante links sei MR-tomographisch erhärtet. Dies erkläre aber nicht die angegebene Schmerzhaftigkeit und schon gar nicht die angegebene eingeschränkte Belastbarkeit des linken Beines. Er halte die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem spezialisierten Fussorthopäden Dr. B.___ in einer wechselbelastenden Tätigkeit für voll vermittelbar. Gegenüber Frühling 2009 habe keine Befundänderung gefunden werden können, so dass er die bereits damals angenommene volle Arbeitsfähigkeit/Vermittlungsfähigkeit nur bestätigen könne.
Dr. F.___ begründete die vom ihm rückwirkend attestierte Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juli 2009 in seinem Bericht vom 28. August 2009 (Urk. 7/72) folgendermassen: „Starke Schmerzen am Fuss links“. Weder lasse sich die voraussichtliche Dauer der Behandlung abschätzen noch könne gesagt werden, wann mit der Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden könne (vgl. auch Urk. 7/87).
3.3 Aufgrund der oben wiedergegebenen Berichte von Dr. B.___ (Urk. 7/39 und Urk. 7/56/2) und Kreisarzt Dr. E.___ (Urk. 7/70) ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt. Aus den Berichten geht weiter hervor, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bereits während eines geraumen Zeitraums stationär geblieben ist. Die Einschätzungen der Dres. B.___ und E.___ stützen sich auf umfassende eigene Untersuchungen und wiederholt durchgeführte radiologische Abklärungen (vgl. Urk. 7/16-17, 7/38 und 8/5). Die beiden Fachärzte, die über spezifisches Expertenwissen und entsprechende Erfahrungen verfügen, kamen zum Schluss, dass zwar gewisse Restbeschwerden vorhanden seien, dass dadurch aber die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr relevant tangiert werde. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch die Aussage von Kreisarzt Dr. E.___, dass er in der klinischen Untersuchung keine Hinweise, die auf eine Minderbelastung des linken Beines hindeuteten, gefunden habe. Auch die Beweglichkeit der verschiedenen Gelenklinien im linken Fuss sei symmetrisch. Die von der Beschwerdeführerin geklagte herabgesetzte Belastbarkeit des linken Beines könne anhand der muskulären Situation nicht objektiviert werden (vgl. Urk. 7/70 S. 5). Mit anderen Worten wurden die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in der klinischen Untersuchung nicht durch einschlägige Schonungszeichen bestätigt. Auch die tomographisch nachgewiesene osteochondrale Läsion an der medialen Taluskante könne - so Dr. E.___ weiter - die geklagte Schmerzhaftigkeit und schon gar nicht die angegebene eingeschränkte Belastbarkeit des linken Beines erklären. Aus dem Gesagten folgt, dass für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden weder in den klinischen Untersuchungen noch durch bildgebende Methoden eine Ursache gefunden werden konnte, die eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde.
An dem klaren Bild, das die Akten wiedergeben, kann auch die Bestätigung von Dr. F.___, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor und für unbestimmte Zeit arbeitsunfähig sei, nichts ändern. Dr. F.___ begründete seine Einschätzung lediglich damit, dass die Beschwerdeführerin über starke Schmerzen am linken Fuss klage (vgl. Urk. 7/72). Damit stellte er offensichtlich einzig auf die Schmerzangabe der Beschwerdeführerin ab, eine nähere (medizinische) Begründung der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit oder gar eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Ansichten der spezialisierten Fachärzte Dr. B.___ und Dr. E.___ lieferte Dr. F.___ hingegen nicht. Angesichts dieser Umstände vermag die Einschätzung von Dr. F.___ die in sich stimmigen und nachvollziehbaren Berichte der Dres. B.___ und E.___ nicht in Frage zu stellen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht spätestens ab Anfang September 2009 wieder voll arbeitsfähig ist.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik die Durchführung weiterer Abklärungen (bis hin zu operativen Evaluationen) anregen liess, um weitere Behandlungsmöglichkeiten zu eruieren, ist ihr entgegenzuhalten, dass vorliegend einzig die Frage der Arbeitsfähigkeit zur Diskussion steht (vgl. Erw. 3.1). Namentlich diesbezüglich ist die Aktenlage - wie ausgeführt - klar und eindeutig, so dass keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig sind (vgl. insoweit auch die Einschätzung von Dr. B.___, der - bei fehlender typischer Symptomatik - eine Innenknöchelosteotomie als nicht indiziert bezeichnete [Urk. 7/37]).
Soweit die Beschwerdeführerin replicando rügen liess, dass man ihr gegenüber voreingenommen gewesen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass in den Akten keine Hinweise dafür vorhanden sind. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Termine verschoben hat, und dies von der Beschwerdegegnerin in den Akten festgehalten wurde (vgl. Urk. 7/44 und 7/46), ist - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - noch kein Indiz für eine Voreingenommenheit. Entsprechendes gilt in Bezug auf Aktennotizen über Wahrnehmungen von Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/9 und 7/59). Den fraglichen Beobachtungen wurde im Rahmen der medizinischen Beurteilung zudem keine entscheidende Bedeutung beigemessen.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen zu Recht per 2. September 2009 einstellte, weil die Beschwerdeführerin (spätestens) ab diesem Zeitpunkt wieder voll arbeitsfähig war. Somit ist die Beschwerde kosten- und entschädigungslos abzuweisen.
4.
4.1 Mit Gesuch vom 8. Juli 2010 (Urk. 20 S. 2) liess die Beschwerdeführerin beantragen, es sei ihr Rechtsanwalt Bohren, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zur Seite zu stellen.
4.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 Erw. 5 S. 616 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1 Angesichts des bei den Akten liegenden Leistungsentscheids der I.___ vom 15. April 2010 betreffend die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe an die Beschwerdeführerin (Urk. 14/2 = Urk. 21/2) ist davon auszugehen, dass sie als bedürftig im Sinne der in Erw. 4.2 zitierten Praxis zu gelten hat.
4.3.2 Wie oben in Erw. 3.3 dargelegt wurde, ist der medizinische Sachverhalt klar und eindeutig. Die Berichte der Dres. B.___ und E.___, die beide über spezifisches Expertenwissen verfügen und die der Beschwerdeführerin mit nachvollziehbaren und überzeugenden Begründungen eine volle Arbeitsfähigkeit attestierten, prägen das Bild, das die medizinischen Akten zeichnen, derart deutlich, dass von vornherein, ex ante betrachtet und bei realistischer Einschätzung gar kein anderer Entscheid als eine Beschwerdeabweisung in Frage kommen konnte. Somit ist davon auszugehen, dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt hätte, sich bei vernünftiger Überlegung im vorliegenden Prozess nicht hätte vertreten lassen. Die - vorliegendenfalls nur theoretisch vorhandenen - Gewinnaussichten waren jedenfalls von Anfang an bedeutend kleiner als die Verlustgefahren. Demzufolge ist das Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2010 (Urk. 1) um Bestellung von Rechtsanwalt Bohren, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Bohren
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).