UV.2010.00009
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 16. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, arbeitete ab dem 23. März 2007 vollzeitlich als Metallbauschlosser im Rahmen eines Arbeitsvermittlungsverhältnisses mit der Y.___ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen obligatorisch versichert. Am 16. August 2007 versuchte er im Land A.___, mit einem Kettenzug einen Baum aus dem Weg zu räumen; dabei schlug der Griff des Kettenzugs an sein linkes Handgelenk (Schadenmeldung UVG vom 20. August 2007, Urk. 15/II/1). In der lokalen Klinik wurde eine distale Radiusschaftfraktur festgestellt und ein Gips angebracht (Bericht der Klinik vom 17. August 2007, Urk. 15/II/3; Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 3. September 2007, Urk. 15/II/4); Ende August 2007 folgte im Spital C.___ eine Osteosynthese mit offener Reposition des Bruchs (Bericht vom 27. August 2007, Urk. 15/II/6). Nachdem der Versuch des Versicherten, die Arbeit Anfang November 2007 zunächst teilzeitlich wieder aufzunehmen, gescheitert war (Bericht von Dr. B.___ vom 14. November 2007, Urk. 15/II/9), wurde Ergotherapie durchgeführt (Urk. 15/II/10 und Urk. 15/II/11). Ferner nahm Dr. med. D.___, Spezialärztin für Neurologie, am 28. Januar 2008 neurologische Abklärungen inklusive einer Neurographie vor (Bericht vom 29. Januar 2008, Urk. 15/II/14) und wies darauf hin, dass sie den Versicherten schon im Jahr 2002 wegen Beschwerden im linken Handgelenk neurologisch untersucht habe, nachdem das Handgelenk einen Schlag durch ein schweres Eisengeländer erlitten habe (Bericht vom 28. Oktober 2002, Urk. 15/II/12). Aktuell fand Dr. D.___ keine eigentlichen Ausfallsymptome (Urk. 15/II/14 S. 2). Das Spital C.___, Dr. med. E.___, Spezialarzt für Chirurgie, riet daraufhin zu einem erneuten Arbeitsversuch (Bericht vom 12. Februar 2008, Urk. 15/II/13, einschliesslich des Berichts über den Radiologiebefund vom 11. Februar 2008, Urk. 15/II/15), den der Versicherte Mitte Februar 2008 jedoch als gescheitert bezeichnete (Bericht von Dr. E.___ vom 21. Februar 2008, Urk. 15/II/16).
Am 25. März 2008 nahm Dr. med. F.___, Spezialarzt für Chirurgie, eine kreisärztliche Untersuchung vor (Urk. 15/II/18), am 23. April 2008 wurde eine Magnetresonanztomographie des linken Handgelenks/Vorderarms erstellt (Bericht der Klinik G.___, Urk. 15/II/20), und am 28. April 2008 erfolgte eine Nachkontrolle durch Dr. E.___ (Bericht vom 29. April 2008, Urk. 15/II/22). Am 6. Mai 2008 gelangte Dr. F.___ aufgrund der aktuellen Erhebungen zum Schluss, dass der Versicherte für jegliche Tätigkeit wieder uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 15/II/21), worauf die SUVA diesem mit Brief vom 13. Mai 2008 mitteilte, dass sie ihre Taggeldleistungen per sofort einstelle (Urk. 15/II/23).
1.2 Am 30. Juli 2008 meldete der Versicherte, dass er immer noch Probleme mit dem linken Arm habe, dass ihm deswegen bei der Arbeit ein Rahmenelement aus der Hand gefallen sei und dass er sich daraufhin am 5. Juli 2008 notfallmässig ins Spital C.___ begeben habe (Aktennotiz der SUVA, Urk. 15/II/25). Dr. E.___ liess Ende Juli 2008 eine Computertomographie des linken Handgelenks anfertigen und riet im Bericht vom 4. August 2008 zur Entfernung des Osteosynthesematerials (Urk. 15/II/26). Gleichzeitig attestierte Dr. med. H.___, Spezialarzt für Innere Medizin, dem Versicherten eine (vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit und formulierte gleichzeitig das Ziel, dass dieser Mitte August 2008 einen neuen Arbeitsversuch starte (Bericht vom 11. August 2008, Urk. 15/II/29). Nachdem die SUVA bei Dr. F.___ die kreisärztliche Stellungnahme von Mitte August 2008 eingeholt hatte (Urk. 15/II/30), eröffnete sie dem Versicherten mit Verfügung vom 15. August 2008, dass die Beschwerden im linken Handgelenk nicht in einem sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 16. August 2008 stünden und sie daher keine Versicherungsleistungen erbringe (Urk. 15/II/31). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.3 In der Folge wurde am 6. Oktober 2008 im Spital C.___ die geplante Osteosynthesematerialentfernung durchgeführt (Bericht vom 6. Oktober 2008, Urk. 15/II/38), und die SUVA übernahm die Kosten dafür (vgl. die Aktennotiz vom 15. Oktober 2008, Urk. 15/II/37). Dr. F.___ gab daraufhin am 15. Dezember 2008 eine weitere Aktenbeurteilung ab (Urk. 15/II/43), und die SUVA teilte dem Versicherten gestützt darauf mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 mit, dass er seit dem 1. Dezember 2009 wieder vollständig arbeitsfähig sei, auch für die angestammte Tätigkeit als Metallbauschlosser, und dass die beantragte Umschulung daher nicht angezeigt sei (Urk. 15/II/44).
1.4 Am 21. April 2009 liess der Versicherte der SUVA melden, dass ihm am 14. April 2009 bei der Arbeit der Bohrer abgerutscht sei und er dabei den linken Unterarm verdreht habe (Schadenmeldung UVG, Urk. 15/I/1). Dr. med. J.___, Spezialarzt für Innere Medizin, liess eine Magnetresonanztomographie der linken Hand erstellen (Bericht des Medizinisch Radiologischen Instituts K.___ vom 14. Mai 2009, Urk. 15/I/4), schrieb den Versicherten anschliessend aufgrund der Diagnose einer Handgelenkskontusion ab dem 15. April 2009 für die voraussichtliche Dauer von sechs bis acht Wochen arbeitsunfähig (Arztzeugnis UVG vom 25. Mai 2009, Urk. 15/I/3) und verordnete erneut Ergotherapie. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des neuen Ereignisses und liess den Versicherten am 20. Juli 2009 durch Dr. F.___ wiederum kreisärztlich untersuchen (Bericht vom 21. Juli 2009, Urk. 15/I/8). Daraufhin teilte sie ihm mit Schreiben vom 24. Juli 2009 mit, dass sie die Taggelder per 31. August 2009 einstelle, da er aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung dannzumal wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 15/I/9).
Nachdem der Versicherte eine erneute Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. September 2009 gemeldet hatte, holte die SUVA den Bericht von Dr. J.___ vom 7. Oktober 2009 (Urk. 15/I/10) sowie die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 21. Oktober 2009 ein (Urk. 15/I/11). Danach eröffnete sie dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Oktober 2009, dass sie an ihrem Entscheid gemäss dem Schreiben vom 24. Juli 2009 festhalte und die Taggelder daher eingestellt blieben (Urk. 15/I/12).
Der Versicherte erhob am 27. Oktober 2009 Einsprache (Urk. 15/I/13). Die SUVA unterbreitete die Akten erneut dem Kreisarzt Dr. F.___ (Urk. 15/I/14), nahm den Bericht von med. pract. L.___, Praxisassistentin von Dr. J.___, vom 30. Oktober 2009 zu den Akten (Urk. 15/I/16) und wies die Einsprache daraufhin mit Entscheid vom 26. November 2009 ab (Urk. 2 = Urk. 15/I/18). Im Laufe des Dezembers 2009 liess der Versicherte der SUVA einen Bericht von Dr. med. M.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 3. Dezember 2009 zukommen (Urk. 15/I/19), und Dr. M.___ richtete eine weitere Stellungnahme vom 10. Dezember 2009 direkt an die SUVA (Urk. 15/I/22).
2. Mit Eingabe vom 15. Januar 2010 erhob X.___ gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2009 Beschwerde mit dem Antrag, ihm seien bis Ende Dezember 2009 Leistungen, namentlich Taggelder und Heilungskosten, zu erbringen (Urk. 1). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13); die Frist zur Replik (Verfügung vom 19. Mai 2010, Urk. 16) verstrich unbenützt. Mit Eingabe vom 5. April 2011 (Urk. 21) reichte die SUVA die Aktenbeurteilung des SUVA-Arztes Dr. med. N.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 1. Juni 2010 nach (Urk. 22/1 mit den Anhängen in Urk. 22/2-7). Der Versicherte liess die Frist zur Stellungnahme dazu (Verfügung vom 7. April 2011, Urk. 23) wiederum unbenützt verstreichen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
1.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.5 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2).
Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 31. August 2009 weiterhin Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. Wenn der Beschwerdeführer solche Leistungen für die Zeit bis Ende Dezember 2009 verlangt (vgl. Urk. 1 S. 2), so ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beurteilungszeitraum des Gerichts nur bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids, also bis zum 26. November 2009, erstrecken kann (vgl. BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Für die nachfolgende Zeit ist das vorliegende Urteil nur soweit verbindlich, als der Sachverhalt unverändert bleibt.
Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort sodann richtig bemerkte (vgl. Urk. 13 S. 3), wurde mit dem angefochtenen Einspracheentscheid und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 16. Oktober 2009 (Urk. 15/I/12) lediglich über die Einstellung der Taggelder entschieden, wogegen die Kosten für die Heilbehandlung - Ergotherapie und Medikamente - gemäss der Anordnung von Dr. F.___ vom 27. Oktober 2009 (Urk. 15/I/14) bis Ende Dezember 2009 und damit über das Datum des angefochtenen Einspracheentscheids hinaus weiterhin übernommen wurden (vgl. auch die Leistungsaufstellung der Beschwerdegegnerin in Urk. 14). Soweit der Beschwerdeführer daher in der Beschwerdeschrift neben der Weiterausrichtung von Taggeldern auch die Weitergewährung der Heilungskosten verlangt, ist darauf wegen des fehlenden Anfechtungsgegenstands und des fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die nachfolgenden Überlegungen betreffen daher allein die Taggelder.
2.2 Nach dem Unfall vom 16. August 2007 hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit dem Brief vom 13. Mai 2008 mitgeteilt, dass sie ihn wieder als vollständig arbeitsfähig erachte und deshalb keine weiteren Taggelder erbringe (Urk. 15/II/23). Als der Beschwerdeführer kurz darauf - im Juli und August 2008 - fortbestehende Probleme mit dem linken Arm gemeldet und Dr. E.___ zur Entfernung des Osteosynthesematerials geraten hatte (Urk. 15/II/26), hatte die Beschwerdegegnerin ihre weitere Leistungspflicht mit der Verfügung vom 15. August 2008 gestützt auf die Beurteilung von Dr. F.___ vom August 2008 (Urk. 15/II/30) mit der Begründung verneint, es bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 16. August 2007 und den gemeldeten Handgelenksbeschwerden (Urk. 15/II/31). Es ist fraglich, ob diese Begründung der damaligen Sach- und Rechtslage standhält. Denn der Beschwerdeführer hatte seit dem besagten Unfall mehr oder weniger durchgehend an Handgelenksbeschwerden gelitten, weshalb die Beweislast für die (weiterdauernde) Unfallkausalität dieser Beschwerden nicht wie bei einem Rückfall ihm hätte auferlegt werden dürfen, sondern es die Beschwerdegegnerin gewesen wäre, welche die Beweislast für das Wegfallen der Unfallkausalität getragen hätte. Da die Verfügung vom 15. August 2008 jedoch unangefochten in Rechtskraft erwuchs, fragt sich, ob diese Verfügung von Bedeutung ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Dies ist indessen nicht der Fall. Denn zum einen kam die Beschwerdegegnerin wenig später insoweit auf die Leistungseinstellung wegen fehlender Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden zurück, als sie die Entfernung des Osteosynthesematerials vom Oktober 2008 übernahm und nach der Operation vorübergehend auch wieder Taggelder bezahlte. Und zum andern wurde das linke Handgelenk vom erneuten Ereignis vom 14. April 2009 betroffen, und die Beschwerdegegnerin anerkannte daraufhin ihre Leistungspflicht für die Handgelenksbeschwerden erneut.
Ungeachtet der Verfügung vom 15. August 2008 hängt somit die vorliegend strittige Leistungseinstellung durch den angefochtenen Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 16. Oktober 2009 (Urk. 15/I/12) davon ab, dass die fortbestehenden Beschwerden ab dem 31. August 2009 entweder nicht mehr unfallkausal waren, wofür die Beschwerdegegnerin die Beweislast trägt, oder dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt trotz dieser Beschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit nicht mehr in relevantem Mass eingeschränkt war.
2.3 Der angefochtene Einspracheentscheid gründet wie die Verfügung vom 16. Oktober 2009 (Urk. 15/I/12) und das vorangegangene Schreiben vom 24. Juli 2009 (Urk. 15/I/9) auf dem letztgenannten Sachverhalt, und dieser ist der Darstellung von Dr. F.___ im kreisärztlichen Bericht vom 21. Juli 2009 (Urk. 15/I/8) entnommen. Dr. F.___ wies auf die Magnetresonanztomographie vom 14. Mai 2009 hin, die gemäss dem Bericht des K.__ (Urk. 15/I/4) gewisse degenerative Veränderungen, aber regelrechte Stellungs-verhältnisse im Bereich der ehemaligen Radiusfraktur gezeigt hatte und keine Weichteilverletzung zu Tage gebracht hatte. Aufgrund dieses Befunds und der klinischen Untersuchungen gelangte Dr. F.___ zum Schluss, es bestehe wegen der erlittenen Unfälle zwar noch ein Residualzustand mit leichter Kraftminderung und Beweglichkeitseinschränkung, im Anschluss an die Ferien sei dem Beschwerdeführer jedoch die vollumfängliche Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit wieder zuzumuten (Urk. 15/I/8 S. 3 f.). Diese Beurteilung erscheint aufgrund der gesamten Aktenlage als plausibel.
So hatte Dr. E.___, der im Oktober 2008 die Osteosynthesematerialentfernung vorgenommen hatte (vgl. Urk. 15/II/38), gemäss dem Kontrollbericht vom 5. Dezember 2008 (Urk. 15/II/42) für die immer noch geklagten Beschwerden im dorsalen Bereich des linken Handgelenks keine Pathologie erkennen können und weder radiologisch noch klinisch Auffälligkeiten festgestellt, sondern festgehalten, die Hand und der distale Vorderarm seien weder geschwollen noch wiesen sie trophische Veränderungen auf und die Beschwielung und Muskelzeichnung sei symmetrisch. Auch hatte Dr. E.___ zwar die Auffassung des Beschwerdeführers wiedergegeben, aufgrund der Schmerzen im linken Handgelenk für eine in Aussicht stehende neue Stelle als Metallbauschlosser nicht arbeitsfähig zu sein, selber hatte der Arzt ihn aber nicht als arbeitsunfähig für diese Stelle bezeichnet. Dementsprechend hatte der Beschwerdeführer die Arbeit trotz seiner Bedenken Anfang Dezember 2008 wieder aufgenommen und hatte bis zum Ereignis vom 14. April 2009 auf einer Baustelle gearbeitet; dies ist zum einen dem Bericht von Dr. F.___ vom 21. Juli 2009 zu entnehmen (Urk. 15/I/8 S. 2) und geht auch aus der Unfallmeldung vom 21. April 2009 hervor (Urk. 15/I/1).
Unter diesen Umständen leuchtet ein, dass die Handgelenksdistorsion vom 14. April 2009 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur vorübergehend, bis Ende August 2009, massgeblich beeinträchtigte und dass nachher wieder der Zustand erreicht war, wie ihn Dr. E.___ Ende Dezember 2008 vorgefunden hatte. Zwar berichteten der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen behandelnder Arzt Dr. J.___ und die Stellvertreterin med. pract. L.___ von zugenommenen Schmerzen nach einem Arbeitsversuch von Anfang September 2009 (Urk. 15/I/10 und Urk. 15/I/16). Einen Grund für diese Schmerzzunahme vermochten sie jedoch, wie die Beschwerdegegnerin richtig bemerkte (vgl. Urk. 2 S. 4), nicht zu objektivieren, sondern med. pract. L.___ hielt ausdrücklich fest, es sei unklar, weshalb die Beschwerden vorhanden seien (Urk. 15/I/16). Dr. M.___ stellte dann im Dezember 2009 wohl ein Karpaltunnelsyndrom mässiger Ausprägung auf der linken Seite fest (Urk. 15/I/19 und Urk. 15/I/22). Aber zum einen ist in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. N.___ vom 1. Juni 2010 (Urk. 22/1) tatsächlich fraglich, ob dieses Karpaltunnelsyndrom unfallbedingt war, da es gemäss Dr. M.___ nicht auf die linke Seite beschränkt war, sondern - allerdings asymptomatisch - auch auf der rechten Seite gefunden wurde (Urk. 15/I/19 S. 2 f.) und da Dr. M.___ von einem unrichtigen Unfallhergang, von einem Sturz auf die linke Hand anstelle einer Verdrehung bei einem Schlag mit der Bohrmaschine, ausging (vgl. Urk. 15/I/19 S. 1 und Urk. 15/I/22 S. 1 im Vergleich zu Urk. 15/I/1-4). Und zum andern ist selbst bei gegebener Unfallkausalität nicht davon auszugehen, dass das Karpaltunnelsyndrom das Beschwerdebild und die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinflusste. Denn Dr. D.___ hatte es schon in ihrem Bericht vom 29. Januar 2009 beschrieben (Urk. 15/II/14 S. 1; auf S. 2 irrtümlich "rechts" lokalisiert), hatte jedoch dargetan, dass es wohl als Ursache von Missempfindungen in den Fingern, nicht aber als Ursache der Schmerzen im Handgelenk in Frage komme (Urk. 15/II/14 S. 1 und S. 2).
2.4 Damit hat die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen zu Recht wegen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit per 31. August 2009 eingestellt, und es kann offen bleiben, ob die damals vorhandenen Beschwerden (noch) mit einem der Unfälle vom 16. August 2007 oder vom 14. April 2009 zusammenhingen. Auch stellt sich unter diesen Umständen die Frage einer Invalidität nach Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 UVG nicht.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).