UV.2010.00011

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 1. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli
Advokaturbüro Egg Gwerder Mona Riedener Spescha Bolzli Kerland
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.     X.___, geboren 1976, war seit Juli 2007 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ in Z.___ tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Als er am 15. Februar 2009 mit seinem Personenwagen an einem Stopp wartete, um auf die Autobahn zu fahren, fuhr von hinten ein Wagen auf ihn auf, und er erlitt eine Halswirbelsäulen-Distorsion zweiten Grades (Urk. 8/1, Urk. 8/4-5). Bildgebend wurden keine frischen ossären Läsionen festgestellt (Urk. 8/5). Im Verlauf trat eine langsame Besserung der Beschwerden bei weiterhin starken Kopfschmerzen ein (Urk. 8/8), und es bestanden keine Anhaltspunkte für zusätzliche zerebrale, zervikomedulläre oder -radikuläre Läsionen (Urk. 8/38). Vom 2. bis zum 30. Juli 2009 hielt sich der Versicherte in der A.___ auf, welche im Austrittsbericht von einer erheblichen Symptomausweitung bei Fehlen einer psychischen Störung mit Krankheitswert ausging und dem Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit ab 30. Juli 2009 attestierte (Urk. 8/40).
Mit Verfügung vom 27. August 2009 stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen per 1. August 2009 ein (Urk. 8/45) und wies in der Folge die dagegen am 30. September 2009 erhobene Einsprache (Urk. 8/50) mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2009 (Urk. 8/58 = Urk. 2) ab.
Nach einem nach zwei Tagen wegen starker Kopfschmerzen am 22. Dezember 2009 abgebrochenen Arbeitsversuch erging am 13. Januar 2010 eine Rückfallmeldung zum Unfall vom 15. Februar 2009 (Urk. 8/61; vgl. Urk. 8/63).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Januar 2010 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückweisung zwecks weiterer medizinischer Abklärungen, insbesondere zur Bestimmung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2010 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 9. April 2010 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 1 S. 2) bewilligt und antragsgemäss Rechtsanwalt Peter Bolzli für das vorliegende Verfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt; zudem wurde ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13). Am 19. Mai 2010 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, und am 8. März 2011 erhielt die IV-Stelle auf ihr Gesuch hin (Urk. 15) Einsicht in die Unfallakten (Urk. 16-17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG), für den Anspruch auf Versicherungsleistungen der Unfallversicherung nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und insbesondere für den Anspruch auf Taggelder nach Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG, legte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dar (Urk. 2 S. 3 E. 1 und 2). Darauf ist - mit nachfolgenden Ergänzungen - zu verweisen.
1.2         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
1.3     Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Bericht der Ärzte der A.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 30. Juli 2009 wieder voll arbeitsfähig sei, weshalb ab dem 1. August 2009 kein Anspruch mehr auf Taggelder bestehe. Da es sich dabei nicht um einen Fallabschluss handle - die Heilbehandlungskosten würden weiterhin übernommen - sei ein Beweis für den Wegfall der Kausalität hinfällig (Urk. 7 E. III. 7). Der Bericht der A.___ erfülle sämtliche beweisrechtlichen Anforderungen, und auf ein polydisziplinäres Gutachten sei in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (Urk. 7 E. III. 8.3 und 8.5).
2.2     Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass der Bericht der A.___ den Beweisanforderungen nicht genüge und widersprüchlich sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. III.4 und 5). Zudem sei ein Arbeitsversuch am 21. Dezember 2009 nach zwei Tagen wegen starker Kopfschmerzen gescheitert, und gestützt darauf habe Dr. H.___ danach eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 4. Januar 2010 attestiert (Urk. 1 S. 7 Ziff. III.8). Es sei ein polydisziplinäres Gutachten zu erstellen, welches das zumutbare Arbeitsprofil festlege und den psychiatrischen Aspekt der Schmerzproblematik umfassend abkläre (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. III.9).
2.3     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Taggelder ab dem 1. August 2009.

3.
3.1     Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. B.___, Assistenzarzt, Universitätsspital J.___, diagnostizierte am 16. Februar 2009 eine HWS-Distorsion zweiten Grades nach der Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation. Die HWS-Beschwerden seien progredient, und die Commotio-Zeichen seien negativ. Paravertebral bestünden ausgeprägte Druckdolenzen beidseits mit Ausstrahlung in die Schulterregion; bildgebend lägen keine Anhaltspunkte für eine frische ossäre Läsion vor. Der Beschwerdeführer sei bis zum 20. Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/5). Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vermerkte er, dass der Kopf des Beschwerdeführers an der Kopfstütze angeprallt, er auf die Kollision nicht gefasst gewesen sei, und dass die Kopfschmerzen nach sechs Stunden sowie die Nackenschmerzen nach einer Stunde mit einer Schmerzausstrahlung in die Schultern aufgetreten seien (Urk. 8/4).
3.2     Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, führte im Zwischenbericht vom 26. Februar 2009 aus, dass eine langsame Besserung der Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule eingetreten sei, nach wie vor aber starke Kopfschmerzen bestünden (Urk. 8/8).
3.3     Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 29. April 2009 ein linksbetontes zervikozephales Schmerzsyndrom nach Auffahrunfall am 15. Februar 2009. Weder aufgrund der Anamnese noch des jetzigen klinischen Befundes fänden sich Hinweise für eine zusätzliche zerebrale, zervikomedulläre oder -radikuläre Läsion, weshalb sie zum jetzigen Zeitpunkt auf weitergehende Abklärungen verzichtet habe (Urk. 8/38).
3.4     Am 8. Mai 2009 berichteten die Ärzte der A.___ über das am 6. Mai 2009 erfolgte ambulante Assessment des Beschwerdeführers (Urk. 8/17). Zum Reha- und Eingliederungspotential führten sie aus, dass aus medizinisch-diagnostischer Sicht ihres Erachtens bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft mit einer optimalen Therapie eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen Belastbarkeit zu erreichen sei. Insgesamt sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden (S. 2). In den Schlussfolgerungen hielten sie fest, dass sie anhand ihrer Abklärungsresultate eine multimodale stationäre Rehabilitation für angezeigt hielten. Ziel der stationären Rehabilitation sei die Förderung und Steigerung der allgemeinen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Im Hinblick auf den bisherigen Verlauf und die heutigen Resultate sollte nach der stationären Rehabilitation einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nichts im Wege stehen (S. 3). Die Antworten im Fragebogen über den Umgang mit Schmerzen und Rehabilitations- beziehungsweise Eingliederungshindernissen zeigten insgesamt ein eher hohes Ausmass an ungünstigen Überzeugungen und Hindernissen. Der Beschwerdeführer limitiere sich selbst unter Angabe von Schmerzen, bevor die beobachtbare funktionelle Leistungsgrenze erreicht werde; somit sei bei allen Hebe- und Tragetests von einer höheren Belastbarkeit auszugehen. Wegen der ausserordentlich langsamen Ausführung der Tests hätten in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht alle sonst vorgesehenen Tests durchgeführt werden können (S. 6).
3.5     Im Zwischenbericht vom 31. Mai 2009 hielt Dr. C.___ zum Verlauf fest, dass dieser anfänglich gut, mit einem Rückgang der zervikalen Schmerzen gewesen sei. Seit der Beurteilung in A.___ vom 6. Mai 2009 hätten alle Beschwerden jedoch zugenommen (Urk. 8/27).
3.6     In der biomechanischen Kurzbeurteilung (Triage) vom 17. Juni 2009 (Urk. 8/31) führten Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Rechtsmedizin, Dr. sc. techn. F.___, Dipl. Ing (TH), MAS in Medizinphysik, und Dr. sc. techn. G.___, dipl. Ing. ETH, aus, die Geschwindigkeitsänderung des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges habe zwischen 5.9 und 9.3 km/h betragen. Der Bereich für die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung, innerhalb welchem nach Heckkollisionen der kritische Wert für nicht unerhebliche HWS-Beschwerden anzunehmen sei, liege für das angestossene Fahrzeug im Normalfall zwischen 10 und 15 km/h. Kriterien wie „Nicht-Gefasstsein“ und „durch die Kollision überrascht“ seien beim angewandten unteren Wert bereits berücksichtigt. Biomechanisch relevante Besonderheiten seien nicht aktenkundig, weder bezüglich der Kollisionsumstände noch der persönlichen Anamnese. Es liege somit keine Abweichung vom Normalfall vor. Aus biomechanischer Sicht ergebe sich hier aufgrund der technischen Triage und der medizinischen Unterlagen, dass die anschliessend an das Ereignis beim Beschwerdeführer festgestellten, von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden und Befunde isoliert durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall wie auch im hier vorliegenden Fall nicht erklärbar seien (Urk. 8/31 S. 2 f.).
3.7     Vom 2. bis zum 30. Juli 2009 hielt sich der Beschwerdeführer in der A.___ auf. Deren Ärzte nannten im Austrittsbericht vom 31. Juli 2009 (Urk. 8/40) folgende Diagnosen:
         A. Unfall vom 15. Februar 2009: PW-Unfall, Heckaufprall
- Primärdiagnosen: HWS-Distorsion QTF II
- Ambulante Primärbehandlung im Universitätsspital Zürich
- Neurologische Konsiliaruntersuchung bei Frau Dr. D.___, Zürich, vom 29.04.2009: Linksbetontes zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Hinweise für eine zerebrale, zerviko-medulläre oder -radikuläre Läsion
- Röntgen HWS, Dens vom 16.02.2009: Frakturausschluss
- MRI HWS vom 23.07.2009: Unauffälliger Befund
- A1 Zervikales Syndrom
- A2 Spannungskopfschmerz
              B. Status nach Hemithyreoidektomie rechts 1/2006 und links 3/2006 sowie Radiojodtherapie bei follikulärem Schilddrüsentumor rechts unklarer Dignität
         An aktuellen Problemen nannten sie eine erhebliche Symptomausweitung, ständige Nackenschmerzen links, ständige okzipitale Kopfschmerzen, teilweise Hemikranie links und eine schmerzbedingte Durchschlafstörung (S. 1). Das am 23. Juli 2009 zum Ausschluss einer diskoligamentären Läsion durchgeführte MRI der Halswirbelsäule (Urk. 8/39) zeige eine regelrechte Darstellung ohne Hinweis auf Knochenmarksödeme oder ligamentäre Verletzungen. Während des Klinikaufenthaltes habe der Beschwerdeführer an einem psychosomatischen Konsilium teilgenommen; es habe sich keine psychische Störung von Krankheitswert beziehungsweise kein Hinweis auf somatoforme Störungen, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten, gezeigt (S. 2).
         Durch ein multimodales Therapieprogramm habe keine Verbesserung der Schmerzproblematik erreicht werden können; diese interpretierten sie als benignes, myofasziales Schmerzsyndrom. Bei fraglicher Kooperation und Leistungsbereitschaft habe keine Verbesserung der Schmerzproblematik erreicht werden können. Der Beschwerdeführer sei auf die Schmerzen fixiert geblieben und habe ein Symptomausweitungsverhalten gezeigt. In den Belastungstests habe er sich selbst bei geringster Belastung limitiert, ohne dass irgendwelche funktionellen Limiten beobachtbar gewesen seien. In den Therapien habe er sich ebenfalls ausserstande gezeigt, an irgendwelchen funktionellen Leistungslimiten zu trainieren, sondern reproduzierte die in den Basistests gezeigte minimale Belastbarkeit mit ebenfalls stark akzentuiertem Schmerzverhalten (S. 3). Infolge erheblicher Symptomausweitung seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbracht werden können. Infolge Selbstlimitierung hätten auch die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den fehlenden objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Ausgehend von einer ganztägigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter betrage die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit 0 % ab 30. Juli 2009. Dies gelte auch für eine andere berufliche Tätigkeit, auch bei schwerer Arbeit, wobei hier aktuell keine Arbeiten länger dauernd über Schulterhöhe und keine Zwangspositionen für die Halswirbelsäule auszuführen seien (S. 2). Bei seiner Arbeit als Produktionsmitarbeiter bei der Firma Y.___ handle es sich in der Selbsteinschätzung um eine körperlich leichte Arbeit; die Hebe- und Tragebelastung betrage maximal 15-20 kg (S. 5).
3.8     Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, hielt mit Bericht vom 2. Oktober 2009 (Urk. 8/51) fest, bei den Ausführungen der A.___ zur angeblichen Selbstlimitierung handle es sich um vorbereitete Textbausteine, wie sie auch in anderen Berichten gefunden würden (S. 2). Aktuell seien die Schmerzen im Bereich von Hinterkopf und zerviko-okzipital links unverändert, hingegen sei die Beweglichkeit zu 90 % besser dank der Therapie. Der Beschwerdeführer sei in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, mit Ausschluss von Überkopfarbeiten. Seit dem Unfall bestünden links okzipitale Schmerzen bei den nuchalen Muskelansätzen, anfänglich habe eine globale Einschränkung der Beweglichkeit und Muskelverspannung bestanden, welche nun physiotherapeutisch gelöst worden sei. Es verbleibe die links okzipitale Symptomatik, welche die Beweglichkeit für Inklination nach links leicht einschränke und bei Belastungen exazerbiere und neurovegetative Symptome verursache. Grundsätzlich könnte der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit einen Arbeitsversuch machen; die Arbeit in der Fabrik sei für den Beschwerdeführer und für die Vorgesetzten ohne Komplikationen gewesen, und die Tätigkeit habe kein schweres Lastenheben beinhaltet (S. 3).
         Am 9. Dezember 2009 berichtete Dr. H.___ über den weiteren Verlauf (Urk. 8/60 = Urk. 3/3), insbesondere über die am 25. November 2009 durchgeführte Infiltration links subokzipital. Laut Angaben des Beschwerdeführers seien die Schmerzen nun anders, sie seien nun im Bereich von Nacken links, Schulter links und zum Teil auch im Bereich des Hinterkopfes. Vor der Spritze seien sie mehrheitlich bis in die Orbita ausgestrahlt. Die Intensität der Schmerzen habe etwas abgenommen, ihr Charakter sei jetzt von stechender Art und Weise (S. 1). Der Beschwerdeführer habe jetzt eine Stelle vermittelt bekommen ab 21. Dezember 2009 in einer Produktionsstätte. Er könne wahrscheinlich Lasten heben, eng am Körper, auf Brust- oder Taillenhöhe bis 10 kg, keine Arbeit mit geneigtem Oberkörper und gestreckten Armen, keine Arbeit mit monotoner Kopfhaltung nach unten oder hinten, insbesondere keine Kopfdrehungen nach links (S. 2).
3.9     Am 13. Januar 2010 erfolgte eine Rückfallmeldung zum Unfall vom 15. Februar 2009 (Urk. 8/61).
3.10   Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer leide seit dem Unfall an rezidivierenden zum Teil sehr starken Kopfschmerzen und Schmerzen zerviko-okzipital links. Die Kopfschmerzen träten anfallsartig auf und seien so stark, dass er in dieser Situation fast handlungsunfähig werde. Ein Arbeitsversuch in einer Produktionsstätte habe wegen akuter Exazerbation abgebrochen werden müssen (Urk. 8/63).
3.11   Am 23. Dezember 2009 attestierte Dr. H.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 23. Dezember 2009 bis zum 4. Januar 2010 (Urk. 3/4).

4.      
4.1     Die Würdigung der Akten ergibt, dass der Austrittsbericht der A.___ vom 31. Juli 2009 (Urk. 8/40, vgl. vorstehend E. 3.7) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Er beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen; insbesondere erfolgte mit dem MRI der Halswirbelsäule (Urk. 8/39) auch eine bildgebende Untersuchung. Sodann berücksichtigt der Bericht die geklagten Beschwerden und setzt sich damit auseinander, und er wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (Urk. 8/40 S. 4). Der Bericht leuchtet schliesslich in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die von den Ärzten vorgenommenen Schlussfolgerungen wurden ausführlich und nachvollziehbar begründet. Insbesondere wird das selbstlimitierende Verhalten des Beschwerdeführers im Therapieprogramm und den Testverfahren anschaulich geschildert und gestützt darauf die Notwendigkeit dargelegt, eine medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (Urk. 8/40 S. 2 f.).
4.2     Zudem stimmt der Bericht im Wesentlichen mit den übrigen Berichten überein:
So hielten die Ärzte der A.___ fest, dass das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären lasse (Urk. 8/40 S. 2). Übereinstimmend damit legte die biomechanische Kurzbeurteilung dar, dass die beim Beschwerdeführer festgestellten Beschwerden und Befunde isoliert durch die Kollisionseinwirkung nicht erklärbar seien (Urk. 8/31 S. 2 f.).
Auch die Arbeitsfähigkeit wurde nicht widersprüchlich beurteilt. Die A.___ schätzte diese auf 100 % seit 30. Juli 2009 in angestammter Tätigkeit beziehungsweise auf 100 % in anderer, auch schwerer Arbeit, unter Ausschluss von länger dauernden Arbeiten über Schulterhöhe und Zwangspositionen für die Halswirbelsäule. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7) lässt sich aus der Bemerkung von Dr. H.___ am 2. Oktober 2009, ein Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit sei möglich, keine Arbeitsunfähigkeit oder Ungewissheit über die Arbeitsfähigkeit herleiten. Vielmehr geht er im gleichen Bericht von einer um 90 % verbesserten Beweglichkeit der Halswirbelsäule sowie einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, unter Ausschluss von Überkopfarbeiten, aus (Urk. 8/51 S. 3). Im Verlaufsbericht vom 9. Dezember 2009 beurteilte Dr. H.___ die Arbeitsfähigkeit nicht, führte aber aus, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich Lasten heben könne, eng am Körper, auf Brust- oder Taillenhöhe bis 10 kg, keine Arbeit mit geneigtem Oberkörper und gestreckten Armen, keine Arbeit mit monotoner Kopfhaltung nach unten oder hinten, insbesondere keine Kopfdrehungen nach links. Anzumerken ist dazu, dass es sich bei der angestammten Arbeit gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers um eine körperlich leichte Arbeit mit maximaler Hebe- und Tragebelastung von 15-20 kg handelte (Urk. 8/40 S. 5). Gemäss Erfassungsblatt zur Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) beinhaltete seine Tätigkeit ein Heben und Tragen bis Lendenhöhe von maximal 10 kg, keine Überkopfarbeiten, kein vorgeneigtes Sitzen oder Stehen, manchmal eine Rotation, kein Sitzen und oft ein Stehen (Urk. 8/20). Die angestammte Tätigkeit entsprach damit bereits dem Anforderungsprofil einer an die Einschränkungen des Beschwerdeführers angepassten Tätigkeit. Sodann ändern auch die nach dem abgebrochenen Arbeitsversuch erstellten Berichte nichts an der Zuverlässigkeit der Einschätzung der Ärzte der A.___: Dr. C.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit gar nicht (Urk. 8/63), während Dr. H.___ ohne weitere Begründung oder Nennung von Befunden eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 23. Dezember 2009 bis zum 4. Januar 2010 attestierte (Urk. 3/4). Zu bemerken ist schliesslich, dass in der Rückfallmeldung der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung vom 6. August 2009 bis zum 22. Dezember 2009 als erfüllt und der Beschwerdeführer somit als vermittlungsfähig erachtet wurde (Urk. 8/61 Ziff. 8). Der von der A.___ vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist damit zu folgen.
Schliesslich gehen alle Arztberichte vom Fehlen einer psychischen Erkrankung aus. In der A.___ fand bei I.___ eine psychiatrisch-psychologische Abklärung statt (Urk. 8/40 S. 6), und der Beschwerdeführer nahm an einem psychosomatischen Konsilium teil, aufgrund dessen festgehalten wurde, dass sich keine psychische Störung von Krankheitswert beziehungsweise kein Hinweis auf somatoforme Störungen mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zeigten (S. 2). Zudem wurde eine ausgeglichene Grundstimmung und eine affektive Schwingungsbreite vermerkt (S. 5). Auch in der Selbsteinschätzung bezeichnete der Beschwerdeführer seine psychische Verfassung als „problemlos“ (Urk. 8/17 S. 2), und Dr. H.___ vermerkte als Befund, dass der Beschwerdeführer „psychisch normal“ sei (Urk. 8/51 S. 3). Die weiteren Arztberichte äussern sich zum Vorliegen psychischer Beschwerden nicht; einzig Dr. C.___ hielt noch fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Assessment der A.___ traumatisiert sei und sich nicht ernst genommen und gekränkt fühle (Urk. 8/27), daraus ergibt sich aber offensichtlich keine psychische Störung mit Krankheitswert. Mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung erübrigten sich damit weitergehende psychiatrische und polydisziplinäre Abklärungen, und die Beschwerdegegnerin durfte in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten.
4.3     Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 Ziff. III.4-5) vermögen nicht zu überzeugen:
Der Vorwurf, wonach es den Ärzten der A.___ an Fachkompetenz fehle, wenn ein komplexes Beschwerdebild mit wechselseitiger Beeinflussung somatischer und psychischer Faktoren vorliege, verfängt mangels Anhaltspunkten für eine psychische Erkrankung nicht. Auch ist kein Widerspruch darin zu sehen, dass der Bericht trotz Fehlen einer psychischen Störung mit Krankheitswert von einer erheblichen Symptomausweitung ausgeht, zumal diese keine psychische Erkrankung voraussetzt. Weiter schaden allfällig vorbereitete Textbausteine der Überzeugungskraft des Gutachtens nicht, solange sie abgestimmt auf den konkreten Fall und den individuellen Beschwerdeführer verwendet wurden; vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem nicht so wäre. Unbegründet ist schliesslich auch der Vorwurf der fehlenden Unabhängigkeit der A.___ gegenüber der SUVA.
4.4     Der Bericht der A.___ vom 31. Juli 2009 (Urk. 8/40) genügt damit den an einen solchen gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.2) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist. Der Sachverhalt ist damit hinreichend abgeklärt. Gestützt auf den genannten Bericht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 30. Juli 2009 in der angestammten Arbeit als Produktionsmitarbeiter wieder voll arbeitsfähig ist.

5.       Nach dem Gesagten besteht mangels Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. August 2009 kein Anspruch auf Taggelder mehr (vgl. vorstehend E. 1.1), sodass der angefochtene Einspracheentscheid sich als rechtens erweist und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 24. Mai 2011 einen Aufwand von 7 Stunden und 50 Minuten und Barauslagen von Fr. 120.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 20). Beim praxisgemässen Stundensatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 1’814.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Bolzli, Zürich, wird mit Fr. 1’814.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Bolzli
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
           sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).