Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 30. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1944 geborene X.___, gelernter Ingenieur HTL, bezog seit 1. Mai 2006 Leistungen der Arbeitslosenversicherung und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfallversichert, als er am 22. November 2008 am Boden ausglitt und auf die rechte Seite, insbesondere die Schulter, stürzte (Urk. 8/1, Urk. 8/17/3). Die medizinischen Abklärungen ergaben die Diagnose einer komplexen Schulterläsion rechts (Urk. 8/2), welche einen operativen Eingriff erforderte (Urk. 8/6) und zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ab 24. November 2008 führte (Urk. 8/1, Urk. 8/11/3). Die Suva anerkannte hierfür ihre Leistungspflicht und richtete die gesetzlichen Leistungen aus.
1.2 Mit Eingabe vom 3. April 2009 gab der Versicherte der Suva bekannt, dass momentan ärztlich abgeklärt werde, ob er einen Meniskusschaden erlitten habe. Er vermute, dass er sich anlässlich des Unfalls vom 22. November 2008 auch das rechte Knie angeschlagen habe, und ersuche die Suva deshalb um Übernahme der damit zusammenhängenden Kosten (Urk. 8/11/1). Am 27. Mai 2009 führte der behandelnde Arzt, Dr. med. Y.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, eine arthroskopische Teilmeniskektomie rechts medial sowie eine Plicaresektion durch (Urk. 8/19). Die Suva befragte den Versicherten am 5. Juni sowie am 17. August 2009 zu Ursache und Verlauf der Kniebeschwerden (Urk. 8/17, Urk. 8/22), zog medizinische Verlaufsberichte bei (Urk. 8/13, Urk. 8/15/2-5, Urk. 8/19) und unterbreitete diese ihrem Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, zur Würdigung. Gestützt auf dessen Stellungnahme zur Ursache der Kniebeschwerden vom 20. August 2009 (Urk. 8/23) verneinte sie eine Leistungspflicht betreffend die Beschwerden im rechten Knie mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 und begründete dies damit, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 22. November 2008 und den Kniebeschwerden nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Das zweite vom Beschwerdeführer beschriebene Ereignis von Ende März 2009 erfülle weder den Begriff eines Unfalls noch denjenigen einer unfallähnlichen Körperschädigung im gesetzlichen Sinn (Urk. 8/34). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/35) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2009 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Januar 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Suva sei zu verpflichten, ihm für die Beschwerden in seinem rechten Knie die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1; vgl. auch Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2010 beantragte die Suva, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Vorab ist die Eintretensfrage zu prüfen. Der Einwand der Suva, der Beschwerdeführer habe mit seiner Beschwerdeeingabe ausdrücklich bloss "vorsorglich" Beschwerde erhoben, ist korrekt (vgl. Urk. 1). Da die Eingabe vom 15. Januar 2010 die übrigen gesetzlichen Erfordernisse (vgl. § 18 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) erfüllt, insbesondere auch eine kurze Begründung enthält, und der nicht juristisch vertretene Beschwerdeführer auf Rückfrage des Gerichtsschreibers am 20. Januar 2010 bestätigt hat, an seiner Beschwerde definitiv festhalten zu wollen (Urk. 4), kann darauf eingetreten werden.
2. Die massgeblichen rechtlichen und rechtsprechungsgemässen Grundlagen zum Unfallbegriff und zur unfallähnlichen Körperschädigung, zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden, zum Beweiswert eines Arztberichtes im Allgemeinen und eines Berichtes versicherungsinterner Ärzte im Speziellen sowie zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und den Folgen der Beweislosigkeit wurden im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 3 f. und 6 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
3.
3.1 Die Suva begründet ihre Verneinung einer Leistungspflicht für die rechtsseitigen Kniebeschwerden zum einen damit, dass das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den Kniebeschwerden und dem Sturz vom 22. November 2008 nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Kreisarzt Dr. Z.___ habe nämlich in überzeugender Weise aufgezeigt, dass keine Hinweise für eine wesentliche Schädigung des rechten Knies am 22. November 2008 bestünden. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die störende Knieläsion im März 2009 gebildet habe. Wäre diese durch den Unfall vom 22. November 2008 verursacht worden, so hätten sich bereits kurz nach dem Unfall deutliche Kniebeschwerden bemerkbar gemacht - und nicht nur die vom Beschwerdeführer angegebenen leichten Schmerzen. Zum anderen macht die Suva geltend, der Beschwerdeführer habe Ende März 2009 auch keine unfallähnliche Körperschädigung erlitten, welche eine Leistungspflicht auslösen könnte. Zwar habe er damals bei einem Spaziergang offenbar Schmerzen im rechten Knie verspürt, welche in der Folge zugenommen hätten. Aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen zum Hergang des Ereignisses von Ende März 2009 sei ein gesteigertes Gefährdungspotential beziehungsweise ein sinnfälliger, unfallähnlicher Vorgang aber nicht ausgewiesen (Urk. 2, Urk. 7).
3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen unter Hinweis auf das Attest von Dr. Y.___ vom 16. September 2009 auf den Standpunkt, der operative Eingriff an seinem rechten Knie sei vor allem auf den Unfall vom 22. November 2008 zurückzuführen und nicht auf - sicher auch vorhandene - Abnützungserscheinungen (Urk. 1).
4.
4.1 Weder in der Unfallmeldung vom 25. November 2008 noch in den Berichten des behandelnden Orthopäden Dr. Y.___ vom 23. Dezember 2008 und vom 19. Januar 2009 werden Beschwerden im rechten Knie erwähnt (Urk. 8/1, Urk. 8/2 S. 1, Urk. 8/6 S. 1 und 2).
4.2 Erstmals berichtete der Beschwerdeführer anlässlich einer Verlaufskontrolle bei Dr. Y.___ vom 3. April 2009, seit rund einer Woche verspüre er im Anschluss an einen Spaziergang im rechten Knie Beschwerden, welche denjenigen glichen, welche er bereits früher im linken Knie gehabt habe. Weiter gab er an, sich an einen Unfall zu erinnern, wo er ausgerutscht sei. Das Kniegelenk rechts war leicht geschwollen. Nach klinischer und radiologischer Untersuchung des Knies gelangte Dr. Y.___ zur Einschätzung, dass die Befunde auf einen medialen Meniskusschaden rechts, in Analogie zur Gegenseite, schliessen liessen (Urk. 8/15 S. 4). Am 7. April 2009 in der A.___ gefertigte MRI-Bilder des rechten Knies zeigten eine deutliche Kniegelenksreizung, eine Degeneration des medialen Meniskushinterhornes mit deutlicher medialer Kapselbandreizung sowie einen tiefen Knorpeldefekt retropatellär (Urk. 8/15 S. 5; vgl. auch Urk. 8/15 S. 3). Im Zwischenbericht vom 4. Mai 2009 zu Handen der Suva diagnostizierte Dr. Y.___ eine Meniskusläsion im rechten Knie und gab an, das Knie sei beim gleichen Ereignis verletzt worden wie die rechte Schulter, die Behandlung der Schulter habe aber zunächst im Vordergrund gestanden (Urk. 8/15 S. 2). Im Operationsbericht vom 3. Juni 2009 über die arthroskopische Teilmeniskektomie rechts medial und die Plicaresektion hielt Dr. Y.___ zunächst fest, es bestehe ein klassischer posttraumatischer Meniskusschaden rechts medial. Arthroskopisch zeigte sich im medialen Kompartiment ein femoral weitgehend intakter Knorpel. Tibial bestand eine Läsion Grad I-II, vorwiegend im Hinterhornbereich des Meniskus. Der mediale Meniskus wies sowohl einen Lappenriss als auch eine Fischmaulläsion im Hinterhornbereich auf. Auch beim lateralen Meniskus fand sich im Hinterhornbereich ein kleiner Lappenriss (Urk. 8/19).
4.3 Im Rahmen der Besprechung vom 5. Juni 2009 mit dem zuständigen Suva-Aussendienstmitarbeiter gab der Beschwerdeführer an, er habe nach dem Sturz vom 22. November 2008 insbesondere in der rechten Schulter starke Schmerzen bemerkt. Danach seien indes auch leichte Schmerzen im rechten Knie aufgetreten. Diesen habe er aber aufgrund der starken Schulterschmerzen zunächst keinerlei Beachtung geschenkt. Bei einem Spaziergang Ende März 2009 habe er sich dann das rechte Bein "vertrampt". Daraufhin hätten die Schmerzen im rechten Knie an Stärke immer mehr zugenommen (Urk. 8/17 S. 1).
Anlässlich einer zweiten Besprechung am 17. August 2009 führte der Beschwerdeführer dann aus, er könne nicht mehr sagen, ob und wie stark sich das rechte Knie anlässlich des Unfalls verdreht habe beziehungsweise wie heftig er sich dieses damals angeschlagen habe. Er wisse aber, dass dem Gelenk beim Sturz vom 22. November 2008 etwas zugestossen sein müsse. Nach dem Unfall habe man dem rechten Knie keine äusserliche Veränderung angesehen, und dieses sei in der Folge nicht angeschwollen oder blockiert gewesen. Die Knieschmerzen hätten nach dem Unfall von Anfang an bestanden und seien auch nicht mehr zurückgegangen. Da es sich bis Ende März 2009 um leichte Schmerzen gehandelt habe, habe er diese nicht erwähnt, da er davon ausgegangen sei, dass diese mit der Zeit abklingen würden. Ende März 2009 seien anlässlich eines Spaziergangs beim normalen Gehen auf ebenem Gelände plötzlich stärkere Schmerzen aufgetreten. Daran, dass er sich damals den Fuss "vertrampt" hätte, vermöge er sich nicht mehr zu erinnern. Es sei beim Spazieren nichts Besonderes vorgefallen. Seiner Ansicht nach sei das Ereignis vom 22. November 2008 für die Kniebeschwerden ursächlich (Urk. 8/22 S. 1).
4.4 Suva-Kreisarzt Dr. Z.___ gelangte mit Blick auf die in den Akten dokumentierten Angaben des Beschwerdeführers, die Berichte von Dr. Y.___ sowie die MRI-Bilder vom 7. April 2009 in seiner Stellungnahme vom 20. August 2009 zur Einschätzung, dass die auf den MRI-Bildern sichtbar gewordenen degenerativen Veränderungen des medialen Meniskus im Hinterhornbereich vereinbar seien mit einer sogenannten Cleavage-Läsion. Hierbei handle es sich um eine typische degenerative Rissform des Meniskus, welche nach und nach entstehe und zumeist asymptomatisch sei. Zu Beschwerden habe die Lappenbildung durch einen zusätzlichen Radiärriss geführt. Es bestünden keinerlei Hinweise für eine wesentliche Schädigung des rechten Knies am 22. November 2008. Hingegen sei von Belang, dass die degenerativ veränderte Meniskussubstanz vermindert reissfest sei und unter diesen Umständen auch bei einem bagatellären Trauma beziehungsweise kleinen Beanspruchungen eine Rissbildung auftreten könne. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Suva sei davon auszugehen, dass sich der Riss mit dem störenden Lappen im Anschluss an das Ereignis von Ende März 2009, welches zu deutlich verstärkten Beschwerden geführt habe, herausgebildet habe. Wäre die Läsion durch den Unfall vom 22. November 2008 verursacht worden, so hätten sich bereits vorher deutliche Kniebeschwerden bemerkbar gemacht (Urk. 8/23).
4.5 Im Attest vom 16. September 2009 zu Handen der Suva bescheinigte Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer erneut, dass die Knieverletzung auf das Ereignis vom 22. November 2008 zurückgehe. Nach dem Sturz hätten zunächst die massiven Schulterprobleme im Vordergrund gestanden, weshalb die Kniebeschwerden erst später therapeutisch angegangen worden seien (Urk. 3 = Urk. 8/33 S. 1).
5.
5.1 Strittig ist in erster Linie, ob die rechtsseitigen Kniebeschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 22. November 2008 stehen.
Mit Blick auf die Akten fällt zunächst auf, dass die rechtsseitigen Kniebeschwerden erstmals im Verlaufsbericht von Dr. Y.___ vom 3. April 2009 - mithin über drei Monate nach dem Unfall - erwähnt werden. Der Beschwerdeführer erklärt dies damit, dass er zwar nach dem Unfall leichte Kniebeschwerden gehabt habe, aber damit gerechnet habe, dass diese bald wieder zurückgehen. Deshalb habe er die Beschwerden zunächst nicht erwähnt und keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen. Diese Umstände sprechen zunächst nicht für eine wesentliche Schädigung des rechten Knies am 22. November 2008.
Von entscheidender Bedeutung ist, dass die Kniebeschwerden aufgrund der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers nach einem Spaziergang Ende März stark zunahmen. Dr. Z.___ hat in seiner Stellungnahme vom 20. August 2009 überzeugend dargelegt, dass die verstärkten Beschwerden ab Ende März 2009 auf die Lappenbildung durch einen zusätzlichen Radiärriss im rechten Meniskus zurückzuführen sind, da solche Verletzungen zu deutlichen Beschwerden führen. Da der Beschwerdeführer vor dem Spaziergang auch nach eigenen Angaben keine deutlichen Kniebeschwerden hatte, danach aber schon, leuchtet die Schlussfolgerung von Dr. Z.___, dass der Meniskusriss anlässlich des Spazierganges von Ende März 2009 erfolgt sein muss, ein. Dr. Z.___ hat auch in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass der schmerzhafte Meniskusriss angesichts der verminderten Reissfestigkeit der degenerativ veränderten Meniskussubstanz des Beschwerdeführers auch durch ein bagatelläres Trauma beziehungsweise kleine Beanspruchungen ausgelöst werden konnte. In den Berichten des behandelnden Arztes Dr. Y.___ finden sich keine überzeugenden Argumente, welche gegen die Einschätzung des Kreisarztes sprechen würden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die behandlungsbedürftigen rechtsseitigen Kniebeschwerden auf den festgestellten degenerativen Riss des Meniskus zurückzuführen sind, welcher sich im Anschluss an einen Spaziergang Ende März 2009 herausgebildet hat. Ein natürlicher Kausalzusammenhang dieser Beschwerden mit dem Unfall vom 22. November 2008 ist dagegen nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
5.2 Die Suva hat sich sodann einlässlich mit der Frage befasst, ob das Ereignis von Ende März 2009 einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung darstellt. Dabei hat sie überzeugend unter Hinweis auf die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers und die einschlägige Rechtsprechung dargelegt, dass während des Spaziergangs weder ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf das Knie des Beschwerdeführers eingewirkt hat, noch ein unfallähnlicher Vorfall belegt ist, weshalb dieses Ereignis weder als Unfall noch als unfallähnliche Körperschädigung qualifiziert werden kann (Urk. 2 S. 6 ff.). Darauf kann abgestellt werden, zumal auch der Beschwerdeführer diese Beurteilung nicht bestritten hat (vgl. Urk. 1).
5.3 Es ergibt sich, dass die Suva ihre Leistungspflicht für die Beschwerden im rechten Knie mangels eines versicherten Ereignisses, mit welchem die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehen, zu Recht verneint hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).