Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00013
[8C_140/2011]
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UV.2010.00013
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 22. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mauro G. Mora
Schaffhauserstrasse 15, Postfach 252, 8042 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1957 geborene X.___ arbeitete für das Y.___ als Hausdienstangestellte und war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (im Folgenden kurz: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihr am 8. Oktober 2004 ein Teil einer Putzmaschine auf die linke Hand stürzte. Sie klagte sie über massiven Berührungsschmerz über dem linken Handgelenk mit ausgeprägter Bewegungseinschränkung. Die Zürich erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 25. April 2008 stellte die Zürich ihre Leistungen per 1. November 2006 ein. Die von der Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht, soweit es auf die Beschwerde eintrat, mit Urteil vom 25. November 2009 ab. Die von der Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 30. April 2010 in dem Sinne gut, als der angefochtene Entscheid vom 25. November 2009 aufgehoben und die Sache ans hiesige Gericht zurückgewiesen wurde, damit es eine öffentliche Verhandlung durchführe und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide. Nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wies das hiesige Gericht die Beschwerde, soweit es auf sie eintrat, mit Urteil vom heutigen Tag wiederum ab, da die von der Versicherten noch geklagten Beschwerden an der linken oberen Extremität nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 8. Oktober 2004 stünden und da zwischen dem Unfall vom 8. Oktober 2004 und der somatoformen Schmerzstörung der Versicherten und den weiteren psychischen Beschwerden kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe (vgl. Urteil im Prozess Nr. IV.2010.00157).
1.2 Am 25. September 2006 wurde X.___ auf einem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren (Schadenmeldung UVG vom 29. November 2006, Urk. 10/Z1). Das erstbehandelnde Spital Z.___ diagnostizierte eine Kontusion des Beckens, des oberen Sprunggelenks und der Schulter rechts (Urk. 10/ZM1). Die Zürich kam in der Folge für die Behandlungskosten auf. Mit Verfügung vom 31. August 2007 stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Taggeldleistungen hat (Urk. 10/Z21). Hiergegen erhob die Versicherte Einsprache (Einsprache vom 3. Oktober 2007, Urk. 10/Z22). Die Zürich gab beim Institut A.___, bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, je ein Gutachten in Auftrag. Dr. C.___ erstattete sein Gutachten am 3. Dezember 2008 (Urk. 10/ZM8), das A.___ seines am 8. Mai 2009 (Urk. 10/ZM9) und Dr. B.___ seines am 3. August 2009 (Urk. 10/ZM10). Mit Verfügung vom 9. September 2009 stellte die Zürich ihre Leistungen rückwirkend auf den 31. Dezember 2006 ein (Urk. 10/Z68). Die von der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2009 erhobene Einsprache (Urk. 10/Z72) wies die Zürich mit Entscheid vom 1. Dezember 2009 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 18. Januar 2010 durch Rechtsanwalt Mauro G. Mora Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zufolge der durch den Unfall vom 25. September 2006 eingetretenen Gesundheitsschädigungen zu entrichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter anderem um Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 27. Oktober 2010 wurde eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen beide Parteien an den gestellten Anträgen festhielten (Prot. S. 2 ff.).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 31. Dezember 2006 noch Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin aus dem Unfall vom 25. September 2006 hat.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze zum für eine Leistungsberechtigung erforderlichen Kausalzusammenhang sind im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2009 richtig wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 3. Dezember 2008 (Urk. 10/ZM8) betreffend den Unfall vom 25. September 2006 ein chronisches Schmerzsyndrom Schulter rechts, Lendenwirbelsäule und Becken rechts bei Status nach Kontusionstrauma rechte Körperseite am 25. September 2006. Als vorangehend festgestellte Diagnosen hielt er eine Instabilität des distalen Radioulnargelenks links bei fraglicher TFCC-Läsion mit erheblicher Symptomausweitung bei Status nach Handgelenkskontusion am 8. Oktober 2004 und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine Angst und depressive Stimmung gemischt fest (S. 14). Aus orthopädischer Sicht (strukturelle Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates) liessen sich keine effektiven posttraumatischen Veränderungen, welche auf das Unfallereignis vom 25. September 2006 zurückzuführen seien, nachweisen. Die noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ständen deshalb nur möglicherweise in natürlichem Kausalzusammenhang zu diesem Ereignis. Aus psychosomatischer Betrachtungsweise dürfte man aber zu einer anderen Einschätzung kommen. Als Orthopäde könne er aber zu dieser Frage nicht abschliessend Stellung nehmen (S. 15).
2.2 Die Klinik D.___ hielt mit Bericht vom 1. April 2009 fest, die Beschwerdeführerin leide unter einem komplexen Beschwerdebild der Schultern beidseits (rechts mehr als links). Zusätzlich bestünden Myogelosen mit punktum maximum über dem Pars descendens des Musculus trapezius, ebenfalls rechts mehr als links. Die klinische Untersuchung habe sich als schwierig erwiesen, da die Beschwerdeführerin unter einer ausgeprägten Beschwerdesymptomatik leide. Bezüglich der ebenfalls angegebenen Hyposensibilität sowie dem Taubheits- und Einschlafgefühl der kompletten oberen rechten Extremität lasse sich kein spezifisches Dermatom zuordnen. Ein am 28. November 2008 durchgeführtes Arthro-MRI der linken Schulter zeige eine leichte Einengung des Subacromialraumes ohne anderweitige Pathologie. Eine entsprechende subacromiale Infiltration der rechten Schulter (unter sterilen Kautelen) aus diagnostischen wie auch therapeutischen Gründen habe die Beschwerdeführerin abgelehnt (Urk. 3).
2.3 Das A.___ diagnostizierte im Gutachten vom 8. Mai 2009 bei der Beschwerdeführerin (1) ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit (a) Panvertebralsyndrom, (b) Weichteilschmerzen der rechten Körperseite, (c) Status nach Verkehrsunfall am 25. September 2006 mit Kontusion des Beckens, des rechten oberen Sprunggelenks und der rechten Schulter, (d) vorbestehender lumbosakraler Übergangsanomalie mit Nearthrose-Bildung links, (e) MR-tomografisch leichter SSP-Tendinopathie rechts, leichter Verengung des Subacromialraumes und Zeichen einer leichten Bursitis subacromialis und (f) maladaptivem Krankheitsverhalten im Vordergrund, (2) einen Status nach Unfall am 8. Oktober 2004 mit Handgelenkskontusion links mit leichtgradiger Instabilität des distalen Radioulnargelenks bei Verdacht auf TFCC-Läsion und (3) anamnestisch eine chronische Eisenmangelanämie mit Hypermenorrhoe bei Myomen. Im Rahmen ihrer Untersuchungen habe sich eine aufgrund des Schmerzverhaltens stark eingeschränkte Untersuchbarkeit des Bewegungsapparates sowie eine erhebliche Selbstlimitierung in der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) gezeigt. Spezifische Funktionsstörungen liessen sich (bis auf den Handgelenksbefund links) nicht eruieren (Urk. 10/ZM9 S. 8-9).
2.4 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 3. August 2009 (Urk. 10/ZM10) (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), differentialdiagnostisch Symptomausweitung im Sinne der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, differentialdiagnostisch im Sinne der Komorbidität, nicht alternativ: hypochondrische Störung; (2) eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit histrionischen und abhängigen Zügen (ICD-10 Z73.1), differentialdiagnostisch: Persönlichkeitsstörung, (3) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.1), differentialdiagnostisch im Sinne der Komorbidität, nicht alternativ: generalisierte Angststörung, (4) einen Status nach Fraktur mit Pseudarthrose des processus styloideus ulnae links, degenerative Gelenksarthropathie des Acromions der rechten Schulter und lumbosakrale Übergangsanomalie mit Nearthrosbildung und (5) ferner sei differentialdiagnostisch im Sinne der Komorbidität an das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an eine hirnorganische Störung zu denken, wobei diese beiden Differentialdiagnosen wenig wahrscheinlich seien. Eventuell wirke sich eine rezidivierende Eisenmangelanämie bei Myomen und Hypermenorrhoe mit Eisensubstitution auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 40). Die noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien mit überwiegender bis weit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder als einzige noch als Teilursache auf den Unfall vom 25. September 2006 zurückzuführen (S. 45).
3.
3.1 Dr. C.___ legte in seinem Gutachten vom 3. Dezember 2008 (Urk. 10/ZM8) dar, dass aus orthopädischer Sicht sich keine effektiven posttraumatischen Veränderungen, welche auf das Unfallereignis vom 25. September 2006 zurückzuführen sind, nachweisen lassen. Die durchgeführten bildgebenden Abklärungen des Bewegungsapparates zeigten nämlich Veränderungen, wie sie altersentsprechend als üblich beurteilt werden können. Gemäss Dr. C.___ sind die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden damit aber nicht begründbar. Die noch feststellbaren strukturellen Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates wurden nach Ansicht von Dr. C.___ höchstens vorübergehend aktiviert und nicht richtunggebend verschlimmert (S. 15-16). Die feststellbaren Befunde entsprechen degenerativen Veränderungen. Kontusionen, wie sie die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 25. September 2006 erlitten hat, sind gemäss Dr. C.___ in der Regel auch nach 6 bis 12 Wochen abgeheilt (S. 13). Diese Einschätzung von Dr. C.___ stimmt mit derjenigen des A.___ überein, welches festhielt, dass die posttraumatisch durchgeführten bildgebenden Abklärungen keine Hinweise auf traumatische Läsionen am Bewegungsapparat ergeben hätten. An strukturellen Änderungen dokumentiert seien eine lumbosakrale Übergangsanomalie mit Nearthrose-Bildung links sowie in den Aufnahmen vom November 2008 eine MR-tomografisch dokumentierte leichte Supraspinatussehnentendinopathie an der rechten Schulter und eine leichte, ossär bedingte Einengung des Subacromialraumes mit diskreten Reizzeichen. Das A.___ hielt jedoch fest, dass diese Veränderungen degenerativ bedingt seien (Urk. 10/ZM9 S. 8). Das A.___ und auch Dr. C.___ gaben ihre Einschätzung je in Kenntnis der medizinischen Akten und ihren eigenen Untersuchungen ab. In beiden Gutachten werden die gestellten Fragen umfassend und in nachvollziehbarer Weise beantwortet. Der Bericht der Klinik D.___ vom 1. April 2009 steht der Einschätzung von Dr. C.___ und des A.___, wonach keine objektiv nachweisbaren Unfallfolgen mehr vorlägen, nicht entgegen, äussert er sich doch nicht zur Frage, inwieweit die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden durch den Unfall vom 25. September 2006 verursacht wurden. Dr. C.___ und dem A.___ war es naturgemäss nicht möglich, sich zum Bericht der Klinik D.___ zu äussern, wurde dieser doch erst nach ihren Gutachten verfasst. Nach dem Gesagten bestehen bei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine nachweisbaren somatischen Folgen des Unfalls vom 25. September 2006 mehr.
3.2 Die begutachtenden Ärzte gehen übereinstimmend davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin durch weitere Behandlungsmassnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes mehr erzielt werden kann. Das A.___, welches die Beschwerdeführerin nur somatisch untersuchte, hielt fest, dass aufgrund der im Vordergrund stehenden psychischen Symptomatik aus somatischer Sicht keine Therapievorschläge gemacht werden könnten (Urk. 10/ZM9 S. 8). Dr. C.___ teilte diese Ansicht und führte aus, dass es angesichts der wohl vorliegenden somatoformen Schmerzstörung bzw. Angst- und depressiven Störung gemischt schwierig beziehungsweise fast unmöglich sei, mit therapeutischen Massnahmen eine Besserung der noch empfundenen Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates zu erreichen. Primär müsste deshalb die psychosomatische Schmerzstörung behandelt werden (Urk. 10/ZM8 S. 17). Dr. B.___, welcher die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachtete, hielt eine Besserung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht für unwahrscheinlich. So führte er aus: Bei der beschriebenen Chronifizierung, der Komorbidität mit einer rezidivierenden Depression, den akzentuierten Persönlichkeitszügen, den bezüglich Arbeitsfähigkeit bisher frustran verlaufenen Therapien, aber auch der geringen Veränderungsmotivation und Compliance der Explorandin ist die Prognose, auch in Anbetracht des bekannten Verlaufes einer somatoformen Schmerzstörung, welche im Allgemeinen wie in diesem Falle primär chronisch verläuft und schwierig zu behandeln ist, schlecht. Dennoch wäre bei einer geeigneten Behandlung und entsprechender Motivation eine gewisse Besserung durch eine weitere psychiatrische Behandlung möglich, in Anbetracht der dargelegten Umstände aber weniger wahrscheinlich als das Gegenteil (Urk. 10/ZM10 S. 42). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass durch weitere Behandlungsmassnahmen keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mehr erreicht werden kann.
3.3
3.3.1 Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten objektiv nicht nachweisbaren Beschwerden, insbesondere die psychischen Beeinträchtigungen, in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 25. September 2006 stehen. Die Adäquanz zwischen diesen Beschwerden und dem Unfall vom 25. September 2006 ist nämlich auf jeden Fall zu verneinen.
3.3.2 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Der Unfallversursacher erklärte zum Hergang des Unfalls vom 25. September 2006, er sei mit 35 km/h gefahren, als er die Beschwerdeführerin erblickt und abgebremst habe. Der Wagen sei gerutscht und habe die Beschwerdeführerin erfasst. Als es zur Kollision gekommen sei, sei das Auto beinahe stillgestanden (Einvernahme des Unfallverursachers, Urk. 10/Z8 S. 1 und 2). Bei der Würdigung der Aussage des Unfallverursachers gilt es zu berücksichtigen, dass er ein Interesse daran hat, den Sachverhalt in einer für ihn möglichst vorteilhaften Weise darzustellen. Nichtsdestotrotz kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Zusammenpralls der Unfallverursacher mit einer geringen Geschwindigkeit unterwegs war. So wurde nämlich das Fahrzeug des Unfallverursachers durch den Zusammenstoss nicht beschädigt (Urk. 10/Z8 S. 2). Die Beschwerdeführerin selber sagte gegenüber der Polizei, sie sei durch den Zusammenprall zu Boden gefallen (Polizeirapport, Urk. 10/Z8 S. 6), einen Sturz auf die Motorhaube erwähnte sie nicht. Unter Würdigung dieser Umstände ist der Unfall vom 25. September 2006 als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegend zu qualifizieren.
3.3.3 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
-
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
-
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
-
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
-
körperliche Dauerschmerzen;
-
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
-
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
-
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
3.3.4 Wie ausgeführt, wies der Personenwagen des Unfallverursachers im Zeitpunkt der Kollision mit der Beschwerdeführerin eine relativ tiefe Geschwindigkeit auf. Der Unfall vom 25. September 2006 war auch sonst weder von besonders dramatischen Begleitumständen begleitet noch von besonderer Eindrücklichkeit. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist daher zu verneinen.
Die Beschwerdeführerin zog sich beim Unfall eine Kontusion des Beckens, des oberen Sprunggelenks und der Schulter rechts zu (Urk. 10/ZM1). Diese Verletzungen sind weder schwer noch von besonderer Art. Sie sind zudem nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen.
Bei der Beurteilung des Kriteriums "ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung" sind nur die körperlichen Unfallfolgen relevant. Die Beschwerdeführerin besucht zu deren Behandlung lediglich Physiotherapie und nimmt Analgetika ein (vgl. Urk. 10/ZM8). Dies reicht nicht zur Erfüllung des Kriteriums "ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung".
Hinsichtlich des Adäquanzkriteriums "körperliche Dauerschmerzen" ist zu berücksichtigen, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen überwiegend psychischer Genese sind. Die massive Schmerzproblematik und die Invalidisierung sind somatisch nicht erklärbar (Urk. 10/ZM8 S. 14). Das Kriterium „körperliche Dauerschmerzen“ ist somit nicht erfüllt.
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegt ebenso wenig vor wie ein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2010 zutreffend ausführt (Urk. 9 S. 11), kann aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden, es bedarf hierzu besonderer Gründe (Urteil vom 14. März 2005 in Sachen N., U 82/04, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine solchen Gründe ersichtlich.
Das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit“ ist ebenfalls nicht erfüllt, ist die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin doch psychisch und nicht physisch bedingt. So hielt Dr. C.___ fest, dass aus orthopädischer Sicht sich keine medizinisch-theoretische Invalidität feststellen lasse. Die anhaltende, invalidisierende Schmerzsymptomatik sei strukturell nicht erklär- und nachvollziehbar. Die Ursachen lägen anderswo (Urk. 10/ZM8 S. 19). Kontusionen, wie sie die Beschwerdeführerin erlitten habe, seien in der Regel nach 6 bis 12 Wochen abgeheilt (Urk. 10/ZM8 S. 13).
Nach dem Gesagten ist bei einem als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizierenden Unfallereignis kein Kriterium erfüllt. Die Adäquanz zwischen dem Unfall vom 25. September 2006 und den von der Beschwerdeführerin geklagten, objektiv nicht nachweisbaren Beschwerden ist somit zu verneinen.
4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin mangels natürlichen beziehungsweise adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 25. September 2006 und den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ihre Leistungen zu Recht per 31. Dezember 2006, dem Zeitpunkt, in welchem die somatischen Folgen abgeheilt waren, eingestellt. An dieser Beurteilung vermögen sämtliche übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzutreten ist. Die Beschwerde erweist sich vielmehr in jeder Hinsicht als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mauro G. Mora
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).