Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00014
UV.2010.00014

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Bachofner


Urteil vom 31. März 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Peter Kaufmann
Advokaturbüro Frei & Kaufmann
Münzgraben 2, 3011 Bern

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1957, ist seit 2003 als Applikationsmanager bei der Firma B.___ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 30. Dezember 2008 (gemäss anderen Angaben am 26. oder 27. Dezember 2008 [vgl. Urk. 9/3/1]) stürzte er beim Skifahren nach hinten rechts auf die rechte Schulter, ohne dass dies eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte. Die im Zusammenhang mit dem Sturz aufgetretenen rechtsbetonten Schmerzen im Bereich von Schultern und Nacken klangen in der Folge ohne ärztliche Behandlung wieder ab. Nachdem der Versicherte am 25. April 2009 im Garten mit einem Vorschlaghammer Pfosten eingeschlagen hatte, litt er am folgenden Tag unter starken Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm. Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, in dessen Behandlung er sich am 2. Mai 2009 begab, diagnostizierte am 22. Juni 2009 eine Schulterkontusion rechts (Differentialdiagnose: Rotatorenmanschettenverletzung) sowie ein cervicoradikuläres Reiz- und sensorisches Ausfallsyndrom C6 rechts bei foramineller Diskushernie C5/6 rechts. Dr. C.___ attestierte bezüglich Schulterproblematik eine vollständige Arbeitsfähigkeit und ging von einer acht- bis zwölfwöchigen Behandlungsdauer aus (Urk. 9/1, Urk. 9/2).
1.2     Ein am 16. Juni 2009 von PD Dr. med. D.___ an der Klinik E.___ durchgeführtes Arthro-MRI (magnetic resonance imaging) der rechten Schulter ergab eine leichte artikulärseitige Partialruptur der Supraspinatussehne, die etwa 30 % des Sehnenquerschnittes betraf. Weiter führte Dr. D.___ aus, der Infraspinatus sei intakt. Es bestehe eine geringe Tendinopathie des Subscapularisoberrandes sowie eine leichte Bizepstendinopathie. Die Kapsel des Rotatorenmanschettenintervalles sei deutlich verdickt und es zeigten sich synovitische Auflagerungen im Bereiche der Bizepssehne. Dies sei ein möglicher Hinweis auf eine frozen shoulder. Ferner liege eine AC-Arthropathie mit subchondralen ossären Unregelmässigkeiten und wenig Knochenmarksödem vor. Es zeige sich ein Kontrastmitteleintritt an der Basis des superioren Labrums, "ledig weit nach dorsal ziehend", aber flach begrenzt, so dass es sich hierbei eher um einen Sulcus als um eine SLAP-Läsion handle. Das übrige Labrum sei unauffällig, der Knorpel normal und die Muskulatur nicht verfettet (Bericht vom 16. Juni 2009 [Urk. 9/4/2]).
1.3     Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie, der bereits in seinem - vor dem Arthro-MRI (vom 16. Juni 2009) verfassten - Bericht vom 8. Juni 2009 eine subtotale Ruptur der Rotatorenmanschette für möglich gehalten hatte (Urk. 9/3/1 S. 2 unten), diagnostizierte am 30. Juni 2009 Verletzungen im Bereich der Rotatorenmanschette der rechten Schulter, einen Status nach Skiunfall Ende Dezember 2008, einen Status nach Schulterdistorsion/-kontusion rechts, ein vorübergehendes cervicoradikuläres Reiz- und sensorisches Ausfallsyndrom C6 rechts, eine foraminale Diskushernie C5/6 rechts, eine Segmentdegeneration und Diskusprotrusion C6/7 sowie eine Spinalkanalstenose degenerativ C3/4 (Urk. 9/4/1).

2.      
2.1     Mit Verfügung vom 7. August 2009 (Urk. 9/16) verneinte die SUVA die Leistungspflicht für die am 22. Juni 2009 gemeldeten Schulterbeschwerden, da gestützt auf die Stellungnahme ihres Kreisarztes, Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 30. Juni 2009 (vgl. Urk. 9/6) kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 30. Dezember 2008 bestehe. An dieser Verfügung hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2009 fest (Urk. 2), nachdem sie eine weitere Stellungnahme von Dr. G.___ (vom 5. Oktober 2009 [Urk. 9/24]) eingeholt hatte.
2.2     Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 18. Januar 2010 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die SUVA sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Die SUVA legte den Fall am 3. März 2010 ihrer Abteilung Versicherungsmedizin zur ärztlichen Beurteilung vor (vgl. Bericht von Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 3. März 2010 [Urk. 9/27]) und schloss am 10. März 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 14. April 2010 (Urk. 13) beziehungsweise Duplik vom 10. Mai 2010 (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf ihre Ausführungen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
1.4     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.5     Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.7     Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c). Bei Entscheiden, die sich ausschliesslich auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen stützen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 Erw. 1d S. 162; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, Erw. 4.4).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die beim Beschwerdeführer aufgetretenen Schulterbeschwerden rechts überwiegend wahrscheinlich natürlich kausal auf den Skiunfall von Ende Dezember 2008 zurückzuführen sind. Während die SUVA dies gestützt auf die versicherungsinternen ärztlichen Beurteilungen von Dr. G.___ und Dr. H.___ verneinte, macht der Beschwerdeführer geltend, die Schulterbeschwerden seien sowohl gestützt auf die Einschätzung des Dr. F.___ als auch auf diejenige des Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Insgesamt stehe fest, dass der Skiunfall zumindest eine Teilursache für die Schulterschmerzen darstelle. Die Leistungspflicht der SUVA sei somit zu bejahen (Urk. 1 S. 4 oben).
2.2     Der Ansicht des Beschwerdeführers kann aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass Dr. F.___ bereits in seinem - vor der Durchführung des Arthro-MRI (vom 16. Juni 2009) verfassten - Bericht vom 8. Juni 2009 eine subtotale Ruptur der Rotatorenmanschette als Folge des Skiunfalls für möglich hielt (Urk. 9/3/1 S. 2 unten). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung genügt allerdings für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 Erw. 3.1 S. 181 sowie Erw. 1.4 hiervor). Dass eine Partialruptur (der Rotatorenmanschette) als Folge des Sturzes beim Skifahren von Ende Dezember 2008 möglich sei, schloss im Übrigen auch SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ nicht aus (Urk. 9/24). In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2009 legte er aber überzeugend dar, weshalb der Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis von Ende Dezember 2008 nicht als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist. Er begründete dies zum Einen damit, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis nicht unter nennenswerten Symptomen gelitten habe, die einer ärztlichen Behandlung bedurft hätten. Die Beschwerden seien denn auch spontan zurückgegangen. Zum Anderen wies Dr. G.___ daraufhin, dass degenerative Veränderungen am Schultergelenk vorliegen, die ebenfalls von einer entsprechenden Läsion im Bereich der Rotatorenmanschette begleitet sein könnten, ohne dass ein zusätzlicher traumatischer Einfluss notwendig sei. Schliesslich fügte er an, der Beschwerdeführer sei so leistungsfähig gewesen, dass er am 25. April 2009 mit einem Vorschlaghammer im Garten einen Pfosten habe einschlagen können, ohne dass dies direkt Beschwerden ausgelöst habe. Erst am nächsten Tag seien Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm aufgetreten (Urk. 9/24).
2.3     Dr. I.___ stellte sich am 13. Juli 2007 auf den Standpunkt, die Verneinung der Leistungspflicht für die Schulterbeschwerden sei nicht gerechtfertigt. Es finde sich ein Einriss des Bicepssehnen-Ankers und ein partieller Einriss der Supraspinatussehne, die durchaus mit den angegebenen Unfallereignissen vereinbar seien. Insbesondere bezüglich der Situation der Bicepssehne handle es sich klar um Unfallfolgen (Urk. 9/11).
         Soweit sich der Beschwerdeführer auf diese Beurteilung von Dr. I.___ stützen will, ist vorab zu bemerken, dass diese äusserst knappe Stellungnahme zur Kausalität, welche die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232 sowie Erw. 1.6 hiervor) nicht erfüllt, für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht ausreicht. Sodann hat Dr. H.___ in seinem Bericht vom 3. März 2010 zu Recht fest gehalten, dass PD Dr. D.___ - entgegen der Behauptung des Dr. I.___ - gar keinen Einriss des Bizepssehnen-Ankers diagnostiziert hatte. Vielmehr habe der renommierte Radiologe D.___ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich beim Befund eher um einen Sulcus (Normalvariante) als um eine SLAP-Läsion handle (Urk. 9/27 unten). Weiter machte Dr. H.___ zutreffend darauf aufmerksam, dass, soweit Dr. I.___ den (behaupteten) Einriss des Bicepssehnen-Ankers und den partiellen Einriss der Supraspinatussehne als durchaus mit den angegebenen Unfallereignissen vereinbar bezeichne, dies bloss einem möglichen Kausalzusammenhang entspreche. Ein solcher genügt aber - wie bereits mehrfach erwähnt (vgl. Erw. 1.4 und 2.2 hiervor) - für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht.
         Im Übrigen führte Dr. H.___ nachvollziehbar aus, weshalb der Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis von Ende Dezember 2008 in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Dr. G.___ nicht als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten sei: Das Ereignis vom 30. Dezember 2008 (Sturz beim Skifahren mit Prellung der rechten Schulter) sei der SUVA erst am 9. Juni 2009 gemeldet worden. Echtzeitlich sei offenbar keine ärztliche Behandlung erfolgt. Auch eine Arbeitsunfähigkeit habe nie bestanden. Die Schmerzen seien nach einigen Wochen abgeklungen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 25. April 2009 wieder mit einem Vorschlaghammer Pfosten habe einschlagen können, spreche gegen echte Brückensymptome. Erst am nächsten Tag seien Nackenbeschwerden mit Ausstrahlungen in den rechten Arm aufgetreten. Diese erklärten sich aber durch die unbestritten krankhafte Diskushernie C5/6 rechts (HWS-MRI vom 8. Mai 2009 [Urk. 9/3/2]). Eine sekundäre spontane Verschlimmerung der Unfallfolgen vom 30. Dezember 2008 an der Schulter rechts würde auch der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. Das vorliegende Arthro-MRI vom 16. Juni 2009 erlaube jedenfalls keine zuverlässigen Rückschlüsse auf ein Trauma. Vielmehr erkläre sich die artikulärseitige Partialruptur der Supraspinatussehne typischerweise durch ein Impingement bei AC-Arthropathie. Funktionell sei die Rotatorenmanschette jedoch intakt. Auch liege keine Verfettung der Muskulatur vor. Darum bestehe keine Indikation zur Operation. Die leichte Tendinopathie des Bizeps sei ebenfalls altersentsprechend degenerativer Natur (Urk. 9/27).
2.4     Den Berichten der versicherungsinternen Ärzte, Dres. G.___ und H.___, vom 30. Juni 2009 (Urk. 9/6), vom 5. Oktober 2009 (Urk. 9/24) und vom 3. März 2010 (Urk. 9/27) kommt voller Beweiswert zu, da sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3a/ee S. 353 mit Hinweis). Insbesondere vermögen die Stellungnahmen der Dres. F.___ und I.___ vom 8. Juni 2009 (Urk. 9/3/1) vom 30. Juni 2009 (Urk. 9/4/1) und vom 13. Juli 2009 (Urk. 9/11) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Zweifel an der Kausalitätsbeurteilung der SUVA-Ärzte zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer die ärztlichen Beurteilungen der Dres. G.___ und H.___ mit der Begründung in Frage stellt, diese hätten keine eigenen Untersuchungen getätigt (Urk. 1 S. 3, Urk. 13 S. 2), hat die SUVA zu Recht darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung ein reines Aktengutachten nicht an sich schon unzuverlässig sei. Entscheidend ist, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 370, U 10/87 Erw. 5b mit Hinweisen [in BGE 114 V 109 nicht publiziert]; Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2008, 8C_407/2008, Erw. 4.1; vgl. BGE 127 I 54 Erw. 2f S. 58 und SZS 2008 S. 393, I 1094/06 Erw. 3.1.1 in fine). Diese Voraussetzungen sind hier ebenso erfüllt wie die im Rahmen der Beweiswürdigung bei versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen verlangten strengen Anforderungen. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 Erw. 5.3 S. 148).
2.5     An dieser Einschätzung können auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers nichts ändern. Wohl mag es zutreffen, dass er vor dem Skiunfall von Ende Dezember 2008 unter keinerlei Schulterbeschwerden gelitten hat. Indessen ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Beweisregel "post hoc ergo propter hoc" im Sinne einer natürlichen Vermutung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn eine vorbestehende Erkrankung bis zum Unfall schmerzfrei war, medizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich daher nicht zulässig ist (vgl. BGE 119 V 335 Erw. 2b/bb S. 341 f.; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 Erw. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2009, 8C_115/2009, Erw. 5.1). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer sodann aus dem von ihm zitierten Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2009 (8C_656/2008), zumal in jenem Verfahren - im Gegensatz zum hier zu beurteilenden Fall - keinerlei Hinweise auf degenerative Geschehnisse oder krankhafte Entwicklungen vorlagen. Nach dem Gesagten ist daher weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt noch durch weitere medizinische Abklärungsmassnahmen beweisbar, dass die geklagten Schulterprobleme Folgen des Skiunfalls von Ende Dezember 2008 sind. Da die Schulterbeschwerden mangels eines äusseren Faktors mit erheblichem Schädigungspotenzial im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. April 2009 (Einschlagen von Pfosten mit einem Vorschlaghammer) auch nicht auf eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 UVG zurückzuführen sind, hat die SUVA ihre Leistungspflicht zu Recht verneint.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Peter Kaufmann
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).