UV.2010.00017

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 20. Juni 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Anwaltsbüro Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1959, arbeitete seit dem 1. Juli 2000 bei der B.___ als Hilfsmonteur und war dadurch bei der SUVA unter anderem gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert, als er am 1. Februar 2006 eine schwere Fenstervergitterung, welche auf ihn zuzufallen drohte, mit dem rechten Arm wegstiess und sich hierbei ein Schultertrauma mit perforierender Partialruptur der Supraspinatussehne ansatznah am Tuberculum majus zuzog (Urk. 13/1 i.V.m. Urk. 13/5). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggelder.
1.2     Dr. med. C.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, berichtete am 4. April 2006 (Urk. 13/5) dem zuweisenden Arzt Dr. med. D.___, FMH für Innere Medizin, dass der Beschwerdeverlauf deutlich regredient sei und der Versicherte trotz 100%iger Arbeitstätigkeit nur noch gelegentlich einschiessende Schmerzen verspüre.
1.3         Nachdem der Beschwerdeführer einen Rückfall erlitten und sich die Beschwerden verstärkt hatten und sowohl belastungskorreliert als auch nachts in Ruhe aufgetreten waren, bestätigte Dr. med. E.___, Leitender Arzt am F.___, nach durchgeführtem MRI (vgl. Urk. 13/19) im Bericht vom 23. März 2007 (Urk. 13/18) an Dr. D.___ die bereits bekannte Supraspinatussehnen-Läsion, wobei es sich allerdings um eine vollständige Ruptur handle. Am 12. Juni 2007 führte Dr. E.___ eine plastische Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion rechts durch (Urk. 13/24-25). Da der Versicherte seit 11. Juni 2007 nicht mehr gearbeitet hatte, kündigte die B.___ am 28. Januar 2008 das Arbeitsverhältnis per 31. März 2008 (Urk. 13/40).
1.4     Vom 27. Februar bis 19. März 2008 weilte A.___ in der G.___. Im Austrittsbericht vom 2. April 2008 (Urk. 13/42) erachteten die Ärzte die bisherige Tätigkeit als nicht mehr, eine leichte, angepasste Tätigkeit jedoch als ganztags zumutbar. Im Verlaufsbericht vom 26. Juni 2008 (Urk. 13/50) stellte sich Dr. E.___ auf den Standpunkt, dass der Versicherte mit der aktuellen Funktionseinschränkung sowie den Beschwerden für einen manuellen Beruf kaum mehr einsetzbar sei.
1.5     Am 24. Oktober 2008 wurde A.___ von pract. med. H.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stelle, untersucht. Dieser erklärte im Bericht vom 20. November 2008 (Urk. 13/58), dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit nicht mehr, eine angepasste Tätigkeit allerdings vollzeitlich zumutbar sei. SUVA-Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, fand, dass eine Selbstlimitierung und eine Inkonsistenz im Vordergrund stünden, und sah keinen Grund, das Zumutbarkeitsprofil, welches von der G.___ abgegeben worden war, zu ändern (Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 3. Juni 2009, Urk. 13/69).
1.6         Nachdem die SUVA dem Versicherten mit Brief vom 3. Juli 2009 angekündigt hatte, den Schadenfall abzuschliessen und die Taggeldleistungen ab 1. Oktober 2009 einzustellen (Urk. 13/71), sprach sie ihm mit Verfügung vom 28. August 2009 mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 18 % eine Invalidenrente zu (Urk. 13/76). Hiergegen liess A.___ mit Eingabe vom 14. September 2009 Einsprache erheben (Urk. 13/79; Einspracheergänzung vom 23. Oktober 2009, Urk. 13/82). Mit Entscheid vom 18. Dezember 2009 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).
         Gegen die Verfügung vom 28. August 2009 erhob auch die Helsana Versicherungen AG als Krankenversicherer mit Eingabe vom 3. September 2009 (vorsorglich) Einsprache (Urk. 13/78), welche sie indes nach Einsicht in die Akten mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 zurückzog (Urk. 13/84).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2009 erhob A.___ durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta mit Eingabe vom 20. Januar 2010 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1.         Es sei der Einspracheentscheid der SUVA vom 18.12.2009 aufzuheben.
2.         Es sei dem Beschwerdeführer eine höhere Invalidenrente als die einer 18%igen Erwerbsunfähigkeit entsprechende zuzusprechen.
3.         Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.
4.         Eventualiter sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen zwecks Einholung eines verwaltungsunabhängigen polydisziplinären Gutachtens.
5.         Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung und als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Unterzeichnende zu bewilligen."
         Mit der Beschwerde wurde die medizinische REM-Beurteilung von Prof. Dr. J.___, Fellow of American College of Surgeons FACS und Facharzt für Chirurgie, spez. Allgemein- und Unfallchirurgie, K.____, vom 20. Dezember 2009 (Urk. 3/4) eingereicht. In der Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2010, welche dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14), schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).
         Mit Eingabe vom 9. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort einreichen (Urk. 15). Die SUVA hielt am 30. August 2010 an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 25). Ihr Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 2. September 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 26).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.3.2   Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - von der Rechtsprechung folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.3   Nach der Rechtsprechung ist bei leichten Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen. Unter Umständen ist eine Adäquanzbeurteilung jedoch auch bei leichten Unfällen vorzunehmen, wie die Rechtsprechung schon wiederholt entschieden hat: Ergeben sich aus einem als leicht zu qualifizierenden Unfall unmittelbare Folgen, die eine psychische Fehlentwicklung nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen (z.B. Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, langdauernde Arbeitsunfähigkeit), ist die Adäquanzfrage als Ausnahme der Regel auch bei solchen Unfällen zu prüfen; dabei sind die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen. Dies hat sinngemäss auch bei als leicht einzustufenden Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu gelten (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 244 Erw. 3b).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).


2.       Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entwickelte sich folgendermassen:
2.1
2.1.1   Laut Arztbericht von Dr. C.___ vom 4. April 2006 (Urk. 13/5) erlitt der Beschwerdeführer am 1. Februar 2006 ein Schultertrauma mit perforierender Partialruptur der Supraspinatussehne ansatznah am Tuberculum majus mit erstaunlich geringen Restbeschwerden. Überdies berichtete Dr. C.___ differentialdiagnostisch über ein Restless leg-Syndrom beidseits. Sofort nach dem Trauma habe der Beschwerdeführer starke Schmerzen im vorderen rechten Schulterbereich verspürt, welche ihn anfänglich bei Tag und Nacht gestört hätten. Inzwischen sei der Beschwerdeverlauf deutlich regredient, und trotz einer 100%igen Arbeitstätigkeit verspüre der Beschwerdeführer nur noch gelegentlich bei Belastungen in Abduktion einschiessende Schmerzen. Erfreulicherweise zeige sich eine praktisch unauffällige Schulterfunktion beidseits mit auch guter Kraftentfaltung in Abduktion. Auch das Bewegungsausmass sei beidseits normal. Hinweise für eine anhaltende Gelenksreizung mit intraartikulärem Erguss oder subacromialer/subdeltoidealer Bursitis liessen sich nicht finden. Grundsätzlich sollte der Beschwerdeführer schwere Überkopfbelastungen eher meiden.
2.1.2   Am 4. September 2006 (Urk. 13/9) stellte Dr. C.___ fest, die Beschwerden seien nun wieder wesentlich stärker störend und plagten den Beschwerdeführer sowohl belastungskorreliert als auch nachts in Ruhe. Im klinischen Untersuch hätten die vorerwähnten Befunde ("isometrisch-resistive Abschwächung v. a. der Abduktion mehr als der Aussen- und Innenrotation rechts, aber auch Schwächung der ganzen Armmuskulatur rechts und positive Impingementzeichen") erhoben werden können. Hinweise für ein sensomotorisches radikuläres Ausfallsmuster oder eine periphere Kompressionsneuropathie seien nicht vorhanden. Die Abschwächung bis in die kleinen Handmuskeln rechts seien als schmerzbedingt zu erklären. In der ergänzenden Sonographie zeigten sich die gleichen Befunde wie im April 2006.
2.2
2.2.1         Nachdem sich die Beschwerden nicht gebessert hatten, wurde der Beschwerdeführer an Dr. E.___, F.___ überwiesen. Dieser stellte im Bericht vom 8. März 2007 (Urk. 13/15) die Diagnose eines subacromialen Impingements Grad II - III rechts dominant. Wahrscheinlich liege eine Ruptur der Supraspinatussehne zugrunde. Etwas auffallend sei auch die Atrophie des Infraspinatusmuskelbauches.
2.2.2   Die Arthro-MR-Untersuchung ergab laut Bericht von Dr. E.___ vom 23. März 2007 (Urk. 13/18), dass eine vollständige Supraspinatussehnen-Ruptur vorliegt. Der Sehnenstumpf liege praktisch auf der Höhe des Glenoidrandes. Dorsal laufe die Läsion in eine breite Cleveage-Läsion auf den Infraspinatus aus. Die Subscapularissehne als auch die kaudale Infraspinatus- und Terres minor Sehne stehe. Eine relevante Arthrose könne nicht nachgewiesen werden. Der Muskelbauch des Supraspinatus zeige bereits eine leichte fettige Degeneration Grad I - II nach Goutallier sowie eine leichtgradige Atrophie.
2.2.3   Am 12. Juni 2007 wurde eine Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (Supra-, partiell Infraspinatus) rechts vorgenommen (Urk. 13/24). In der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 17. Juni 2007 (Urk. 13/25) erwähnte Dr. E.___, dass sich der peri- und postoperative klinische Verlauf komplikationslos gestalte. Im Verlaufsbericht vom 24. August 2007 (Urk. 13/27) konstatierte Dr. E.___, dass sich ein deutliches Rehabilitationsdefizit zeige und der Grund dafür in einer postoperativen adhäsiven Capsulitis liegen dürfte (vgl. Verlaufsbericht vom 4. Oktober 2007, Urk. 13/30).
2.3     Vom 27. Februar bis 19. März 2008 weilte der Beschwerdeführer stationär in der G.___. Im Austrittsbericht vom 2. April 2008 (Urk. 13/42) nannten die Ärzte als aktuelle Probleme (1) eine Bewegungseinschränkung der Schulter rechts (Anteversion bis knapp 80° aktiv), (2) Bewegungs- und Belastungsschmerzen der Schulter rechts, (3) ein schmerzbedingtes Kraftdefizit im rechten Arm und in der rechten Schulter und (4) eine schmerzbedingte Durchschlafstörung. Klinisch zeige sich in der rechten Schulter eine Beweglichkeit von Abduktion/Adduktion 50-0-20°, Anteversion/Retroversion 60-0-15° und Innenrotation/Aussenrotation 30-0-10. Der Nackengriff sei nur bis zum Ohr möglich und der Schürzengriff nur knapp durchführbar. Die proximale Armkraft rechts sei herabgesetzt, dies am ehesten schmerzbedingt. Neurologisch sei der Beschwerdeführer unauffällig. Konventionell radiologisch zeige sich am Akromion lateral eine milchscheibenartige kleine Verkalkung im Sinne von Ursprungstendinosen oder nach Ablösung der Deltoideusmuskulatur. Am Tuberculum majus sei im Ansatzbereich der Supraspinatussehne eine leichte Grubenbildung zu beobachten, die Lochblättchen lateral am Tuberculum majus seien in situ. Glenohumeral bestünden unauffällige Verhältnisse, der akromiohumerale Abstand sei normal und gebe Hinweis auf eine intakte Supraspinatussehne. Zur Neubeurteilung des Schultergelenks rechts sei am 18. März 2008 nochmals ein MRI nativ durchgeführt worden, wobei der Beschwerdeführer eine intraartikuläre Kontrastmittelapplikation verweigert habe, was die Beurteilbarkeit des Schultergelenks einschränke. Bei Status nach Rekonstruktion der Supraspinatus- und Infraspinatussehne zeigten sich deutliche Suszeptiblitätsartefakte ansatznahe ohne fassbare Partialruptur. Zusätzlich seien Zeichen einer Verfettung Bouteillier II am Übergang des Muskelbauchs der Sehne des Muskulus supraspinatus respektive Boutellier I für den Muskelbauch sowie Boutellier I auch für den Muskulus infraspinatus zu erkennen. Die Supraspinatussehne sei intakt und die Muskulatur ohne Zeichen einer Verfettung respektive Atrophie.
         Zusammenfassend habe bei fraglicher Kooperation und Leistungsbereitschaft keine Zustandsverbesserung erzielt werden können. Der Beschwerdeführer sei auf die Schmerzen fixiert geblieben und habe ein Symptomausweitungsverhalten gezeigt. In den Belastungstests habe er sich bereits bei geringster Belastung limitiert, ohne dass irgendwelche funktionelle Limite beobachtbar gewesen sei. In Ruhe habe der Beschwerdeführer keine Schmerzen, bei Belastung habe er Schmerzexazerbationen. Mangels Rehabilitationsfortschritten sei er vorzeitig aus der stationären Therapie entlassen worden.
         Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die bisherige Tätigkeit sei mit Heben von bis zu schweren Lasten und wiederholten Arbeiten länger dauernd über Kopfhöhe nicht mehr zumutbar. Leichte Tätigkeiten ohne länger dauernde Tätigkeiten über Brusthöhe sowie wiederholtem Krafteinsatz des rechten Armes seien ganztags zumutbar.
2.4     Im Verlaufsbericht vom 26. Juni 2008 (Urk. 13/50) konstatierte Dr. E.___, dass der Beschwerdeführer knapp ein Jahr postoperativ einen frustrierenden Rehabilitationsstand zeige. Das praktisch vollständige Fehlen einer Besserung auf die Infiltration lasse eine klare Ätiologie der erheblichen Restbeschwerden nicht zuordnen. Es bestehe der Eindruck, dass eine postoperative Capsulitis vorliege. Theoretisch käme eine Re-Operation im Sinne einer arthroskopischen Capsulotomie und subacromialer Dekompression in Frage. Für einen solchen Eingriff sei der Beschwerdeführer jedoch nicht zu motivieren.
2.5     Pract. med. H.___ diagnostizierte im RAD-Bericht vom 24. Oktober 2008 (Urk. 13/58 S. 4) (1) einen Status nach Muskelzerrung rechte Schulter im Rahmen eines Arbeitsunfalls (1.2.2006) mit Rehabilitationsdefizit der rechten Schulter bei Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Musculus supraspinatus und partiell Musculus infraspinatus vom 12.6.2007) und florider adhäsiver Kapsulitis rechte Schulter, (2) eine Adipositas, (3) einen nicht primär insulinpflichtigen Diabetes mellitus, (4) eine Hypercholesterinämie und (5) einen Nikotinabusus. Die geäusserten Beschwerden könnten vom Beschwerdeführer nicht genau erklärt werden, es werde lediglich auf die Schmerzhaftigkeit der Bewegung verwiesen, und es bestehe auch angesichts des zuletzt durchgeführten MRI der rechten Schulter eine Diskrepanz der demonstrierten Beweglichkeit respektive der aktiven Limitierung bei der passiven Bewegungsprüfung.
         Für die zuletzt ausgeübte körperlich schwere Tätigkeit bestehe seit dem Unfallereignis eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Für eine angepasste Tätigkeit gelte folgende Einschränkung: Es sollten keine Tätigkeiten über Kopf sowie über Brust/Schulterhöhe durchgeführt und eine Gewichtsbegrenzung auf 5 kg pro Seite eingehalten werden. Die Belastung sollte im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen erfolgen.
2.6     Im Bericht vom 4. Dezember 2008 (Urk. 13/62) ging Dr. E.___ von einer leichten postoperativen Capsulitis aus. Nicht ganz ausgeschlossen sei ein zusätzliches subacromiales Platzproblem. Rein theoretisch könnte dem Beschwerdeführer eine Schulterarthroskopie mit Débridement intra- und extraartikulär angeboten werden, was aus rein orthopädischer Sicht zu empfehlen sei. Allerdings wünsche der Beschwerdeführer eine Garantie, dass die Situation nachher besser sei als im Moment. Eine solche könne ihm jedoch nicht abgegeben werden. Auch die gesamte Konstellation spreche nicht gerade dafür, dass ein guter Erfolg erzielt werden könne. Insofern sei ein solcher Schritt eher restriktiv zu beurteilen, zumal er vom Beschwerdeführer auch nicht gewünscht werde. Die Summe der Diagnosen werde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer vollen Berentung führen.
2.7         Kreisarzt Dr. I.___ stellte im Bericht vom 3. Juni 2009 (Urk. 13/69) fest, dass der Beschwerdeführer an bewegungsabhängigen Schmerzen im rechten Schultergelenk sowie demonstrierter Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk nach Supraspinatussehnenruptur nach Unfall am 1. Februar 2006 und Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion rechts am 12. Juni 2007, einem Nikotinabusus sowie einem metabolischen Syndrom mit Adipositas und Diabetes mellitus und einer Fettstoffwechselstörung leidet. Der völlige Nichtgebrauch des rechten Armes könne nicht nachvollzogen werden, es habe sich bisher auch keine wesentliche Muskelatrophie im Bereich des rechten Armes ergeben. Die rechte Hand werde überwiegend zum Rauchen eingesetzt, was die Inspektion der Hände eindeutig belege. Eine Situation, die so wäre, wie sie der Beschwerdeführer beschreibe, würde intuitiv die Schonung des Armes bei dieser tagsüber wohl hauptsächlich durchgeführten Tätigkeit nach sich ziehen, so dass dafür auch überwiegend der gesunde linke Arm und die linke Hand benützt würden. Die Mitarbeit bei der Untersuchung sei ungenügend gewesen, manche Abläufe der Untersuchung seien einfach nicht mit den Unfallfolgen erklärbar, so z.B. die völlige Unfähigkeit, eine Extension oder Flexion im Handgelenksbereich durchzuführen, dies mit gleichzeitig kräftiger Anspannung der gesamten hierbei einbezogenen Muskulatur. Dr. I.___ sah keinen Grund, die Einschätzung der Zumutbarkeit durch die Ärzte der G.___ in Frage zu stellen.
         Die Frage nach einer Integritätsentschädigung sei schwierig zu beantworten. Die demonstrierten Bewegungseinschränkungen würden - wenn diese als Endzustand betrachtet würden - eine Entschädigung nach sich ziehen. Da aber aufgrund der Selbstlimitierung die effektive Restbeweglichkeit nicht bestimmt werden könne, müsse auf die nachgewiesene strukturelle Läsion ausgewichen werden. Das AC-Gelenk sei bei der Operation belassen worden, so dass ein Status nach AC-Gelenksresektion nicht zur Geltung komme. Im vorliegenden MRI des Schultergelenks seien keine Gelenksdestruktionen erkennbar, welche eine Integritätsentschädigung erfordern würden.
2.8     Laut REM-Beurteilung durch Prof. Dr. J.___ vom 20. Dezember 2004 (Urk. 3/4) müsse aufgrund der Akten von einer adhäsiven Kapsulitis des rechten glenohumeralen Gelenkes ausgegangen werden bei Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Supraspinatussehne) rechts am 14. Juni 2007, ein Jahr und vier Monate nach Schultertrauma rechts. Diese Kapsulitis führe nicht nur zu einer gewissen Bewegungseinschränkung, sondern könne auch aufgrund einer chronischen Entzündung mit Zelltod im Bereich der Supraspinatussehne eine chronische Schmerzsymptomatik nach sich ziehen. Bei einer adhäsiven Kapsulitis müsste eine arthroskopische Adhäsiolyse, wie diese von Dr. E.___ bereits diskutiert worden sei, überlegt werden. Da bei der primären Operation keine subakromiale Dekompression durchgeführt worden sei, müsste auch dies in Erwägung gezogen werden. Ob eine erneute Operation erfolgreich wäre, sei jedoch eher fraglich, was auch bei Reeingriffen nach Acromioplastik in der Literatur bestätigt werde. Um diese Diskussion zu rechtfertigen, müsste eine neue MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenks durchgeführt werden, denn neben einer adhäsiven Kapsulitis könnte auch eine Reruptur der Supraspinatussehne eingetreten sein, die neben einer Bewegungseinschränkung vor allem Schmerzen verursachen könnte.
         Die Schmerzsymptomatik und die Bewegungseinschränkung müssten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit differenziert betrachtet werden. Aufgrund der Bewegungseinschränkung und der Schmerzen seien dem Beschwerdeführer die ursprüngliche Tätigkeit und alle anderen Tätigkeiten mit Überkopfarbeit oder Tragen von Lasten von mehr als zwei bis fünf Kilogramm nicht mehr möglich. Auch Arbeiten ohne Lasten, aber mit Abduktionspositionen der rechten Schulter seien nicht mehr möglich. Am ehesten komme eine Teilzeitarbeit mit Einsatz des linken Armes respektive eine sitzende Tätigkeit in Frage.


3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf den Bericht von Dr. I.___ vom 17. April 2009 (Erw. 2.7). Dieser sah nach der kreisärztlichen Untersuchung keinen Grund, die Einschätzung der Zumutbarkeit durch die Ärzte der G.___ in Frage zu stellen. Die Ärzte der G.___ ihrerseits stellten sich im Austrittsbericht vom 2. April 2008 (Erw. 2.3) auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Hilfsmonteur im Metallbau nicht mehr zumutbar sei, er aber leichte Tätigkeiten ohne länger dauernde Arbeiten über Brusthöhe sowie wiederholtem Krafteinsatz des rechten Arms ganztags ausüben könne.
3.2
3.2.1   Der Beschwerdeführer rügt, bei Dr. I.___ handle sich nicht um einen Gutachter, sondern lediglich um einen von der Beschwerdegegnerin angestellten, mithin weisungsgebundenen und deshalb in seinen Befunden nicht unabhängigen Berichterstatter. Es könne sich somit bei seinen Berichten bestenfalls um Verwaltungsgutachten handeln, denen gemäss neuerer Bundesgerichtsrechtsprechung nicht beweiskraftmässiger Vorrang zugewiesen werden dürfe, zumal auch im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden könne, dass im Rahmen der einmaligen Untersuchung zu gutachterlichen Zwecken wesentliche Aspekte unterkannt geblieben sein könnten. Um dies zu untermauern, reichte er die medizinische REM-Beurteilung von Prof. Dr. J.___ (Erw. 2.8) ein.
3.2.2   Das Bundesgericht hat im Urteil in Sachen V. vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, E. 4.4, erwogen, dass, auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt habe, so doch zu betonen sei, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukomme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). So habe die Rechtsprechung bezüglich Gerichtsgutachten ausgeführt, das Gericht weiche "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.). Auch der EGMR habe diesbezüglich erwogen, der Meinung eines von einem Gericht ernannten Experten komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu (Urteile Sara Lind Eggertsdóttir gegen Island vom 5. Juli 2007, 31930/04, § 44, und Shulepova gegen Russland vom 11. März 2009, 34449/03, § 62). Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden, Gutachten externer Spezialärzte sei festgehalten worden, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353 mit weiteren Hinweisen). Zur Frage der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen sei der Grundsatz betont worden, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lasse (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folge nicht, dass solche Stellungnahmen in jedem Fall unbeachtlich wären (erwähntes Urteil des EGMR Sara Lind Eggertsdóttir gegen Island vom 5. Juli 2007, 31930/04, § 51). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so seien an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestünden auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
3.2.3   Zur Beweiskraft der Einschätzung von Dr. I.___ (Erw. 2.7) kann festgehalten werden, dass sein Bericht für die streitigen Belange umfassend ist. Der Bericht beruht sodann auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die Beschwerden des Beschwerdeführers. Zudem waren Dr. I.___ die Vorakten bekannt. Weiter leuchtet die Einschätzung in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und sind die Schlussfolgerungen begründet.
3.2.4         Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann als gesichert gelten, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers nicht vollständig abgeheilt sind. Der behandelnde orthopädische Chirurg, Dr. E.___, (Erw. 2.4), hat den Eindruck, es liege eine postoperative Capsulitis vor, die er als leicht qualifizierte (Erw. 2.6). Nicht auszuschliessen ist nach seiner Meinung das Vorliegen eines subacromialen Platzproblems. Auch die Ärzte der G.___ (Erw. 2.3) und pract. med. H.___ (Erw. 2.5) diagnostizierten unter anderem eine adhäsive Kapsulitis. Schliesslich hält Prof. Dr. J.___ (Erw. 2.8) dafür, dass aufgrund der Akten eine adhäsive Kapsulitis vorliege. Er empfahl wie Dr. E.___ die Durchführung einer arthroskopischen Adhäsiolyse und diskutierte zusätzlich die Durchführung einer subakromialen Dekompression. Es kann allerdings offen bleiben, welche operativen Eingriffe zu einer Verbesserung der Situation führen könnten, da der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten mehrmals zu verstehen gegeben hat, dass er keinem weiteren operativen Eingriff mehr zustimme, und selbst Dr. E.___ sich dazu äusserst zurückhaltend äusserte (vgl. Erw. 2.6).
         Im Weiteren geht Prof. Dr. J.___ zu Recht davon aus, dass in der Beschreibung der aktuellen Gesundheitssituation keine eigentliche Diskrepanzen bestehen. Er findet jedoch Unterschiede in der Beurteilung der Selbstlimitierung und der Kooperation des Beschwerdeführers. Neben Dr. I.___ beurteilten auch die Ärzte der G.___ (Erw. 2.3) die Kooperation und Leistungsbereitschaft als fraglich und entliessen den Beschwerdeführer frühzeitig aus der Rehabilitation. Anlässlich des von der Klinik veranlassten MRIs verweigerte der Beschwerdeführer sogar eine intraartikuläre Kontrastmittelapplikation, mit welcher eine bessere Beurteilbarkeit hätte erzielt werden sollen. Auch pract. med. H.____ (Erw. 2.5) beobachtete eine aktive Limitierung bei der passiven Bewegungsprüfung, und Dr. E.___ (Erw. 2.6) äusserte die Meinung, dass die gesamte Konstellation nicht gerade dafür spreche, dass mit einer Re-Operation ein guter Erfolg erzielt werden könne. Schliesslich ist auch auf den Therapiebericht des Instituts für Physiotherapie am F.___ vom 9. April 2009 (Urk. 13/67) zu verweisen, worin die Therapeutin berichtet, der Beschwerdeführer lasse nicht zu, dass die Muskulatur aufgedehnt werde, fixiere den Arm am Körper, obwohl ihm erklärt worden sei, dass diese Haltung die Verkrampfung und Verkürzungen der Muskulatur unterstütze, oder er habe seine aufrechte Haltung wieder aufgegeben, obwohl dadurch die Schmerzen nachgelassen hätten.
         Zu all diesen Beobachtungen nimmt Prof. Dr. J.___ keine Stellung, sondern er verweist lediglich auf Studien, die belegen sollen, dass eine adhäsive Kapsulitis neben einer gewissen Bewegungseinschränkung auch zu einer chronischen Schmerzsymptomatik führen könne. Hieran zweifeln indessen auch die übrigen Ärzte nicht, sie stellten lediglich fest, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mit den objektiven Befunden zusammenpasst. Zumindest hätte von Prof. Dr. J.___ erwartet werden dürfen, dass er die ausführlich dargelegten Beobachtungen von Dr. I.___ wie beispielsweise die völlige Unfähigkeit des Beschwerdeführers, eine Extension oder Flexion im Handgelenksbereich durchzuführen, oder das Fehlen einer wesentlichen Muskelatrophie im Bereich des beeinträchtigten rechten Armes kommentiert.
         Allein sein Hinweis, dass die Selbstlimitierung und Kooperation des Beschwerdeführers in den ärztlichen Berichten unterschiedlich beurteilt worden seien, genügt angesichts des oben Dargelegten nicht, die Beweistauglichkeit des Berichts von Kreisarzt Dr. I.___ in Frage zu stellen.
3.2.5   Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit anbetrifft, gehen die Ärzte der G.___, Dr. I.___ und pract. med. H.___ übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer aus medizinisch-theoretischer Sicht in einer leichten Tätigkeit ohne länger dauernde Arbeiten über Brusthöhe und wiederholtem Krafteinsatz des rechten Armes ganztags arbeitsfähig ist.
         Dr. E.___ erachtet den Beschwerdeführer im Bericht vom 26. Juni 2008 (Erw. 2.5) als in körperlich nicht anspruchsvollen Tätigkeiten als sicherlich zu 50 % arbeitsfähig, und im Bericht vom 4. Dezember 2008 (Erw. 2.6) stellt er in Aussicht, dass die Summe der Diagnosen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer vollen Berentung führen werde. Da im vorliegenden Fall lediglich zu prüfen ist, ob aufgrund der Unfallfolgen, d.h. aufgrund der beim Unfall in Mitleidenschaft gezogenen rechten Schulter eine Arbeitsunfähigkeit besteht, kann auf die Einschätzung von Dr. E.___, welcher sich auf die gesamte Befindlichkeit des Beschwerdeführers zu beziehen scheint, nicht abgestellt werden.
         Prof. Dr. J.___ attestiert dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit sitzender Tätigkeit oder Einsatz des linken Armes. Weshalb er bei einer verletzten Schulter nur eine sitzende Tätigkeit als angepasst erachtet, erklärt er nicht. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb eine Tätigkeit, bei welcher nur der linke Arm in den Einsatz kommt, lediglich eingeschränkt zu 50 % zumutbar sein soll, nachdem der Beschwerdeführer sich an der rechten Schulter verletzt hat. Auch lässt er, der über sämtliche Arztberichte verfügte, eine Erklärung vermissen, weshalb er die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit geringer einschätzt als die Ärzte der G.___, pact. med. H.___ und Dr. I.___.
         Insgesamt vermögen Dr. E.___ und Prof. Dr. J.___ die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. I.___, die Ärzte der G.___ und pract. med. H.___ nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Unfallfolgen in einer leichten Tätigkeit, ohne länger dauernde Arbeiten über Brusthöhe und wiederholtem Krafteinsatz des rechten Armes als zu 100 % arbeitsfähig ist.
3.3
3.3.1   Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann von einer invalidisierenden psychischen Störung nur bei Vorliegen eines medizinischen Substrats gesprochen werden, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Namentlich darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, etwa eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 f).
3.3.2   In den medizinischen Akten finden sich keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers, ist doch in den Arztberichten weder jemals ein Verdacht auf eine psychiatrische Beeinträchtigung geäussert worden, noch sind jemals Symptome beschrieben worden, die einer psychischen Erkrankung zugeordnet werden könnten. Allein der Umstand, dass sich die Ärzte das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen nicht mit objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung erklären können und sie die Kooperation des Beschwerdeführers in Frage gestellt haben, kann nicht auf das Vorhandensein von psychischen Störungen geschlossen werden. Zudem handelte es sich beim vom Beschwerdeführer erlittenen Unfall zweifellos um einen leichten Unfall, weshalb - selbst wenn eine psychiatrische Erkrankung vorliegen würde - die Adäquanz verneint werden müsste. Hieraus folgt, dass von weiteren medizinischen Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer beantragt werden, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
3.4         Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit - ohne längerdauernde Arbeiten über Brusthöhe und ohne wiederholtem Krafteinsatz des rechten Armes - zu 100 % arbeitsfähig ist.
3.5     Dr. E.___ empfahl sowohl im Verlaufsbericht vom 26. Juni 2008 (Erw. 2.4) als auch in demjenigen vom 4. Dezember 2008 (Erw. 2.6) eine Re-Operation der rechten Schulter im Sinne einer arthroskopischen Capsulotomie und subacromialer Dekompression. Da er dem Beschwerdeführer jedoch keine Garantie dafür abgeben konnte, dass die Situation nach der Operation besser ist, lehnte dieser diesen Schritt ab, worauf Dr. E.___ die Behandlung abschloss. Gegenüber Kreisarzt Dr. I.___ (Erw. 2.7) gab der Beschwerdeführer an, dass er von den gesamten Behandlungsmassnahmen nicht mehr profitiere. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 30. September 2009 abgeschlossen und den Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Oktober 2009 geprüft.

4.      
4.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Ausgehend vom Einkommen, das der Beschwerdeführer an seiner letzten Arbeitsstelle bei der B.___ ohne Eintritt des Gesundheitsschadens hätte erzielen können (vgl. Urk. 13/64), hat die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2009 ein Valideneinkommen von Fr. 68'250.-- ermittelt (Urk. 13/74). Dieses wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
4.2     In Bezug auf das Invalideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP). Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze (DAP-Nr. 3851, 2496, 3510, 9958 und 8321) ab und gab die Gesamtzahl der mit der Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an (Urk. 13/72). Damit sind sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesgericht an einen Einkommensvergleich aufgrund von DAP-Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt. Gestützt auf den Durchschnitt der Lohnangaben aller fünf DAP geht die Beschwerdegegnerin von einem Invalideneinkommen von Fr. 55'841.-- aus (Urk. 13/74). Dieses Vorgehen wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.
         Die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen beträgt Fr. 12'409.-- (Fr. 68'250.-- - Fr. 55'841.--) beziehungsweise 18 %. Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 18 % erweist sich damit als rechtens.

5.
5.1
5.1.1   Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
5.1.2   Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
5.1.3   Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V 157 E. 3a).
5.2     In Bezug auf die Beurteilung des Integritätsschadens führte Kreisarzt Dr. I.___ (Erw. 2.7) aus, dass die effektive Restbeweglichkeit aufgrund der Selbstlimitierung nicht bestimmt werden könne, weshalb auf die nachgewiesene strukturelle Läsion ausgewichen werden müsse. Das AC-Gelenk sei bei der Operation belassen worden, so dass ein Status nach AC-Gelenksresektion nicht zur Geltung komme. Im vorliegenden MRI des Schultergelenkes seien keine Gelenksdestruktionen erkennbar, welche eine Integritätseinbusse begründen würden.
5.3     Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, verfängt nicht. Wie bereits unter Erw. 3.2 dargelegt, kommt dem Bericht von Dr. I.___ voller Beweiswert zu, weshalb auch bezüglich der Integritätsentschädigung auf seine Einschätzung abgestellt werden kann. Zudem kam auch der vom Beschwerdeführer angerufene Prof. Dr. J.___ (Erw. 2.7) zum Schluss, dass in der Beschreibung der aktuellen Gesundheitssituation keine eigentliche Diskrepanz bestehe. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint hat.

6.         Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7.
7.1     Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Gutheissung des Gesuches vom 20. Januar 2010 (Urk. 1) Rechtsanwalt Massimo Aliotta als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Dieser macht in der Kostennote vom 18. Mai 2011 einen Aufwand von 16,58 Stunden (Fr. 3'316.65) sowie eine Kleinspesenpauschale von Fr. 99.50 (3 % auf Fr. 3'316.65) geltend (Urk. 28). Darin enthalten ist auch der Aufwand für die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme vom 9. Juni 2010 (Urk. 15). Vorliegend war ein zweiter Schriftenwechsel indessen nicht notwendig, da sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2010 (Urk. 12) lediglich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihr Rechtsbegehren nicht mit Argumenten begründet hatte, mit denen der Beschwerdeführer nicht hatte rechnen müssen. Aus diesem Grund verzichtete das Gericht auch darauf, förmlich einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen (vgl. Urk. 26). Da sich der unentgeltliche Rechtsbeistand auf das Notwendige zur Wahrung der Interessen der vertretenen Person zu beschränken hat, ist der im Zusammenhang mit der fraglichen Stellungnahme geltend gemachte Aufwand daher nicht zu berücksichtigen. Unter Abzug dieses Aufwands von 7,09 Stunden ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein Aufwand von 9,49 Stunden zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde ergibt dies ein Honorar von Fr. 1'898.-- nebst 3 % Kleinkostenpauschale von Fr. 56.95 und damit inklusive Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 2'103.50.
         Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der vom Gericht übernommenen Auslagen für die Rechtsvertretung verpflichtet werden kann, sofern er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.
7.2     Der Beschwerdeführer verlangte schliesslich, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die Kosten für das Gutachten von Prof. Dr. J.___ im Betrag von Fr. 4'035.-- zu ersetzen (Urk. 27). Seitens der Beschwerdegegnerin wurde der Sachverhalt genügend abgeklärt und das Gutachten hat nichts zur weiteren Klärung beigetragen. Die Kosten für das Parteigutachten hat die Beschwerdegegnerin daher nicht zu übernehmen.


Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 20. Januar 2010 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, wird mit Fr. 2'103.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 27-28
- Bundesamt für Gesundheit
           sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).