UV.2010.00019

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 27. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1981, war seit 1. Oktober 2007 als kaufmännische Angestellte bei der Y.___ Ltd. angestellt (Urk. 7/K1 Ziff. 1 und 3), als sie am 13. Oktober 2007 einen Verkehrsunfall erlitt (Urk. 7/K2 Ziff. 1). Mit Unfallmeldung vom 25. Oktober 2007 wurde dieser der zuständigen Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gemeldet (Urk. 7/K1). Anlässlich der Erstuntersuchung im Universitätsspital Z. ___ (Z.___) wurde eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Status nach Lendenwirbelkörper (LWK)-3-Fraktur zirka 2002 diagnostiziert (Urk. 7/M2). Der Hausarzt Dr. med. B.___ attestierte in der Folge eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 14. bis 24. Oktober 2007 sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 25. Oktober bis zirka 10. November 2007 (Urk. 7/M3 Ziff. 4).
         Mit Verfügung vom 20. Juli 2009 stellte die Helsana die Leistung von Heilungskosten ab 31. Juli 2009 ein (Urk. 7/K27). Dagegen erhob die Versicherte am 20. August 2009 vorsorglich Einsprache (Urk. 7/K28) und begründete diese nach Einsicht in die Akten am 21. September 2009 (Urk. 7/K31). Mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2009 wies die Helsana die erhobene Einsprache ab (Urk. 7/K34 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21. Januar 2010 Beschwerde und beantragte, die medizinischen Leistungen für Arzt und Therapie seien weiterhin zu übernehmen, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2010 schloss die Helsana auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten am 9. März 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
         Die bisherige Rechtsprechung zum Unfallbegriff und zu den einzelnen begriffscharakteristischen Merkmalen behält auch unter der Herrschaft des hier anwendbaren ATSG weiterhin Geltung (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576)
         Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
         Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs kann dabei praxisgemäss nicht nur durch den Nachweis des Dahinfallens (jeglicher) unfallbedingter Ursachen des Gesundheitsschadens erbracht werden; im Falle von ätiologisch unspezifischen Beschwerden sowie einer Ursachenkonkurrenz kann unter Umständen auch aus der Dominanz unfallfremder Gründe in Verbindung mit der fraglichen Eignung des Unfallereignisses, dauernde Schädigungen zu erzeugen, auf den Wegfall der natürlichen Kausalität geschlossen werden (vgl. Urteile des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts i.S. B. vom 16. Juni 2005, U 264/04, Erw. 3.5 [zusammenfassend publiziert in HAVE 2005 S. 351], i.S. O. vom 13. März 2006, U 344/05, Erw. 4.2, und i.S. M. vom 2. August 2006, U 69/06, Erw. 2.2).
1.4     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 Erw. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht ab 31. Juli 2009 insbesondere gestützt auf die Berichte von Dr. E.___. Dr. G.___ habe ihre Aussagen zur Kausalität nicht begründet. Auch aus dem Bericht von Dr. H.___ lasse sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten, dieser habe einen Zusammenhang mit den Achsenskelettverletzungen ausgeschlossen (Urk. 2 S. 6 Ziff. 6).
         Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin sodann ergänzend aus, Dr. B.___ habe das kraniozervikale Beschleunigungstrauma als leicht bezeichnet und das Ereignis vom 13. Oktober 2007 könne rechtsprechungsgemäss nicht als schwer qualifiziert werden (Urk. 6 S. 3).
2.2     Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, das Unfallereignis habe ein älteres traumatisch bedingtes lumbovertebrales Syndrom reaktiviert. Dr. E.___ habe lediglich die lumbalen Beschwerden beurteilt, nicht jedoch die Beschwerden der Halswirbelsäule. Gerade diesbezüglich bestehe aber keine anerkannte Lehre, wonach nach einem gewissen Zeitablauf die Beschwerden abgeklungen sein müssten (Urk. 1 S. 2). Auch Dr. H.___ habe den Nacken und die von dort ausstrahlenden Beschwerden nicht untersucht. Sein Bericht entspreche somit nicht ihren Angaben und sei unvollständig, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Sie befinde sich nach wie vor in aktueller medizinischer Behandlung mit Schmerztherapie. Der Endzustand sei noch nicht erreicht (Urk. 1 S. 3).
2.3     Strittig und zu prüfen ist demnach die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 31. Juli 2009 hinaus.

3.
3.1     Nach dem Unfall vom 13. Oktober 2007 wurde die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2007 im Z.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, untersucht. Die Ärzte hielten dabei fest, die Beschwerdeführerin habe bei einem Auffahrunfall eine Kontusion der LWS bei Status nach LWK-3-Fraktur zirka 2002 erlitten. Die LWS sei deutlich bewegungs- und druckdolent. Aktuell liege eine exazerbierte Schmerzsituation vor. Es gebe keine Hinweise auf weitere Verletzungen. Im konventionellen seitlichen Röntgen sei keine konklusive Beurteilung möglich und mittels CT der LWS seien keine frischen ossären Läsionen oder Fehlstellungen nachgewiesen worden (Urk. 7/M2).
3.2     Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma vom 16. Oktober 2007 diagnostizierte Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, Nackenbeschwerden mit Schmerz, Steifigkeitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit, jedoch keine somatischen Befunde, sowie eine normale Beweglichkeit (QTF-Klassifikation Grad I; Urk. 7/M1 Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin habe zwölf Stunden nach dem Unfall an Kopfschmerzen sowie Schwindel gelitten. Zudem seien sofort Rückenschmerzen bei der LWS aufgetreten (Ziff. 4).
3.3     Der Hausarzt Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. November 2007 ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma sowie ein reaktiviertes lumbovertebrales Syndrom (Urk. 7/M3 Ziff. 1.a). Beim Heilungsverlauf spiele auch ein lumbovertebrales sowie lumbospondylogenes Syndrom, bestehend seit mindestens Februar 2002 bei Morbus Scheuermann, mit (Ziff. 2.b). Vom 14. bis 24. Oktober 2007 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, vom 25. Oktober 2007 bis zirka 10. November 2007 betrage die Arbeitsunfähigkeit noch 50 % (Ziff. 4). Die Lumbalgie sei vorbestehend, es sei kein bleibender Nachteil zu erwarten (Ziff. 5).
         In seinem Bericht vom 4. Dezember 2007 nannte Dr. B.___ als Diagnosen ein durch ein Trauma bedingtes lumbovertebrales Syndrom sowie ein leichtes kraniozervikales Beschleunigungstrauma (Urk. 7/M4 Ziff. 1). Durch die Auffahrkollision seien die vorbestehenden vertebralen Schmerzen wieder reaktiviert worden. Bezüglich der HWS bestehe eine schmerzbedingte Einschränkung in der Rotation nach rechts auf 30°, bei der LWS eine Schmerzzunahme bei der Seitneigung und bei Reklination (Ziff. 2.a). Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % habe vom 25. Oktober 2007 bis 18. November 2007 bestanden, seit dem 19. November 2007 bis zirka 10. Dezember 2007 sei die Beschwerdeführerin noch zu 25 % arbeitsunfähig (Ziff. 4.a).
         Am 4. Januar 2008 führte Dr. B.___ sodann aus, es bestünden weiterhin an verschiedenen Orten Schmerzen, so bei der HWS bei Rotation nach rechts und bei Reklination. Zusätzlich klage die Beschwerdeführerin über lumbale Schmerzen links mit gürtelförmiger Ausstrahlung gegen die Spina iliaca anterior superior (Urk. 7/M7 Ziff. 2). Vorbestehend seien das Trauma vom 8. Februar 2002 sowie der Morbus Scheuermann vor dem Jahre 2000 (Ziff. 2.b). Nachdem bis am 16. Dezember 2007 die Arbeitsunfähigkeit nur noch 25 % betragen habe, sei die Beschwerdeführerin vom 17. bis 31. Dezember 2007 wieder zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 4.a).
3.4     Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie, Klinik D.___, hielt in seinem Bericht vom 15. Februar 2008 fest, nach dem aktuellen Unfallereignis am 13. Oktober 2007 sei es zu einer erneuten Exazerbation von vorbestehend noch geringen lumbalen Schmerzen gekommen. Trotz regelmässiger Trainingstherapie und medikamentöser Schmerzbehandlung seien weiterhin teilweise sehr heftige lumbale Schmerzen und teilweise auch Kopfschmerzen mit Beeinträchtigung der Belastbarkeit bei der Arbeit und des Schlafes vorhanden. Dies habe vorübergehend vom 18. Dezember 2007 bis 3. Januar 2008 auch wieder zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit geführt. Klinisch finde sich eine schmerzhafte Extension und Seitneigung der LWS nach rechts, eine Druck- und Klopfdolenz von LWK 2 und 3 und ein deutlicher schmerzhafter Muskelhartspann über der mittleren LWS. In dieser persistierenden Schmerzsituation sei eine Intensivierung der Behandlung angezeigt (Urk. 7/M8).
3.5     In seinem Bericht vom 7. März 2008 nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/M9 Ziff. 1):
- durch Unfall reaktiviertes chronisches lumbovertebrales Syndrom
- Status nach Morbus Scheuermann
- Hypermobilitäts-Syndrom
         Die Rückenschmerzen seien durch die Auffahrkollision am 13. Oktober 2007 wieder reaktiviert und mit verschiedensten Therapieversuchen schliesslich wieder verbessert worden. Gegenwärtig finde bis anfangs April 2008 noch eine Therapie basierend auf Chinesischer Medizin statt (Ziff. 3.a), dann werde die Behandlung definitiv abgeschlossen (Ziff. 3.b). Die Schlusskontrolle bzw. der Behandlungsabschluss sei am 8. April 2008 vorgesehen (Ziff. 3.d). Nachdem die Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2007 bis 6. Januar 2008 50 % arbeitsunfähig gewesen sei, bestehe ab 7. Januar 2008 keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Ziff. 4.a).
3.6     Dr. med. E.___, Praktischer Arzt FMH, Facharzt manuelle Medizin FMH, Facharzt Vertrauensarzt FMH, führte in seinem Bericht vom 9. März 2008 im Auftrag der Beschwerdegegnerin aus, anlässlich des Unfalles vom 13. Oktober 2007 sei zwar ein Vorzustand traumatisiert worden. Neue strukturelle Verletzungen habe sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht zugezogen, so dass schlussendlich mit einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes zu rechnen sei (Urk. 7/M11 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin habe anlässlich eines früheren Unfallereignisses eine LWK-3-Fraktur erlitten und sei bis zum jetzigen Unfallereignis nicht ganz beschwerdefrei gewesen (Ziff. 2). Sie habe sich eine Distorsion bzw. Kontusion der Wirbelsäule zugezogen, wobei solche Einwirkungen nicht geeignet seien, einen Dauerschaden im Bereich der Wirbelsäule zu verursachen (Ziff. 4). In solchen Fällen nach Prellung und Kontusionen der Wirbelsäule ohne zusätzliche strukturelle Verletzungen könne bei einem Vorzustand der Status quo ante innerhalb eines Jahres definiert werden (Ziff. 5). Der Vorschlag von Dr. C.___, die Behandlung zu intensivieren und insbesondere eine MTB-Behandlung durchzuführen, sei sinnvoll und erfülle auch die Kriterien der Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit (Ziff. 8).
3.7     Am 6. Juni 2008 hielt Dr. B.___ fest, seit dem letzten Bericht vom 4. Januar 2008 (richtig wohl: 7. März 2008) sei die Beschwerdeführerin bezüglich der HWS beschwerdefrei (Urk. 7/M12 Ziff. 2.a), sie werde allerdings immer noch mittels Chinesischer Medizin in der Klinik D.___ behandelt (Ziff. 3.a). Er habe die Behandlung am 16. April 2008 abgeschlossen (Ziff. 3.c). Seit dem 7. Januar 2008 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Ziff. 4.a). Bezüglich eines zu erwartenden bleibenden Nachteils führte Dr. B.___ aus, das zervikale Trauma sei abgeschlossen (Ziff. 5).
3.8     Am 16. September 2008 führte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Radiologie, eine MRI der LWS durch. Dabei stellte er eine kleine mediane Diskushernie auf Höhe LWK 5/1 sowie eine mögliche beidseitige S1 Symptomatik fest. Eine Nervenwurzelkompression von L 5 sowie eine Einengung des Spinalkanals auf Höhe LWK 3/4 habe nicht nachgewiesen werden können. Hingegen bestehe ein alter Vorderkantenabbruch von LWK 3 und eine leichtgradige alte Deckplattenimpressionsfraktur von LWK 2 (Urk. 7/M13).
3.9     Am 10. Juli 2009 hielt Dr. E.___ fest, nach aktuellem Wissensstand werde der Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien/Ischialgien nach Traumatisierung eines Vorzustandes innerhalb von Monaten, aber spätestens nach einem Jahr angenommen. Sogar bei einer traumatischen Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule könne in der Regel nach sechs bis neun Monaten, ebenfalls aber spätestens nach einem Jahr, die Situation als abgeschlossen betrachtet werden (Urk. 7/M17 Ziff. 2). Die Heilung sei stark verzögert verlaufen, dies sei jedoch nicht auf die Unfallfolgen zurückzuführen, sondern auf den Vorzustand. Aufgrund dessen seien wahrscheinlich auch in Zukunft weitere therapeutische Massnahmen notwendig (Ziff. 3). Die bis anhin durchgeführten Behandlungen seien wahrscheinlich zweckmässig und wirtschaftlich gewesen. Nun seien aber über die Unfallversicherung keine weitere Therapien mehr zu empfehlen und keine weiteren Therapievorschläge zu machen (Ziff. 4).
3.10   Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, ging in ihrem Bericht vom 11. September 2009 von zwei verschiedenen Schmerzzuständen aus. Die einen würden vom ersten Unfallereignis im Februar 2001 (richtig wohl 2002) stammen und sich auf die LWS beziehen. Dieses Ereignis sei als Unfall abgeschlossen worden. Daneben würden aber eindeutig Schmerzzustände bestehen, die vom am 13. Oktober 2007 erlittenen Schleudertrauma herrührten. Sie habe die Beschwerdeführerin zur Weiterabklärung bei Dr. H.___ angemeldet (Urk. 7/M18).
3.11   In seinem Bericht vom 19. Oktober 2009 diagnostizierte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, Kopfweh vom Spannungstyp sowie Migräne mit teils Migräne-Auren. Die Schmerzen würden vom Nacken herkommen und bis zu den Schläfen ausstrahlen. Ein Zusammenhang mit den Verletzungen des Achsenskeletts könne ausgeschlossen werden. Für einen raumfordernden Prozess oder eine andere Ursache dieser Kopfschmerzen bestünden bei unauffälligen klinischen Befunden und normalem Magnetresonanztomogramm keine weiteren Anhaltspunkte (Urk. 7/M20/1 S. 1).
         Am 16. Oktober 2009 hatte ein von PD Dr. med. I.___, Spezialarzt für Radiologie, durchgeführtes MRT des Neurocraniums einen unauffälligen Befund ergeben (Urk. 7/M20/2).
3.12   Am 16. November 2009 hielt Dr. E.___ nach Einsicht in den Bericht von Dr. G.___ an seiner Beurteilung fest (Urk. 7/M19 S. 1). Eine HWS-Distorsion ohne nachgewiesene strukturelle Verletzungen und primär als QTF 1-Verletzung bezeichnet sei nicht geeignet, Langzeitbeschwerden zu verursachen. Dr. B.___ habe am 7. März 2008 als Diagnose nur noch das chronische Lumbovertebralsyndrom erwähnt. Diesem gegenüber seien sodann mindestens ab März 2008 keine HWS-Beschwerden mehr angegeben worden. Die jetzt von Dr. G.___ gemeldeten HWS-Beschwerden stünden daher in einem möglichen, aber nicht wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Gesamthaft habe die Beschwerdeführerin eine sehr leichte HWS-Distorsion erlitten (QTF 1) und der primäre Verlauf sei günstig gewesen, so dass Dr. B.___ die HWS-Beschwerden in seinem Bericht vom März 2008 nicht mehr erwähnt habe. Strukturelle Verletzungen im Bereich der HWS habe sich die Beschwerdeführerin nicht zugezogen, neurologisch seien bereits primär keine Pathologien festgestellt oder in den Akten beschrieben worden (S. 2).

4.
4.1     Vorliegend steht die Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin seit dem Unfall am 13. Oktober 2007 geklagten Rücken-, Nacken- sowie Kopfschmerzen in Frage.
         Unbestritten und aufgrund der Berichte der erstbehandelnden Ärzte belegt ist, dass sofort nach dem Unfall Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen sowie Schwindel auftraten (Urk. 7/M1 Ziff. 4 und 7). Die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ nannten als Diagnose eine Kontusion der LWS (Urk. 7/M2) und der Hausarzt diagnostizierte in der Folge denn auch ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma (Urk. 7/M3 Ziff. 1.a). Diese Beurteilung vermag auch insofern zu überzeugen, als das damalige Beschwerdebild verschiedene der in Erwägung 1.2 erwähnten typischen Beschwerden eines Schleudertraumas enthielt, ohne dass für die Beschwerden ein organisches Korrelat gefunden werden konnte (vgl. Urk. 7/M2, Urk. 7/M1 Ziff. 7).
4.2     Bereits anlässlich der Erstbehandlung im Z.___ wiesen die Ärzte jedoch auch auf eine Fraktur des LWK 3 hin, welche sich die Beschwerdeführerin anlässlich eines Unfalles im Jahre 2002 zugezogen hatte (Urk. 7/M2). Sowohl der Hausarzt Dr. B.___ als auch der Rheumatologe Dr. C.___, der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. E.___, sowie Dr. G.___ vertraten in der Folge die Ansicht, dass der Heilungsverlauf durch den Vorzustand beeinflusst werde (Urk. 7/M3 Ziff. 2.b, Urk. 7/M8, Urk. 7/11 Ziff. 1 und 2, Urk. 7/M18). So führte der Hausarzt Dr. B.___ am 3. November 2007 aus, beim Heilungsverlauf spiele auch ein lumbovertebrales sowie lumbospondylogenes Syndrom, bestehend seit mindestens Februar 2002 bei Morbus Scheuermann, mit (Urk. 7/M3 Ziff. 2.b). Am 4. Dezember 2007 hielt er sodann fest, durch die Auffahrkollision seien die vorbestehenden vertebralen Schmerzen wieder reaktiviert worden (Urk. 7/M4 Ziff. 2.a). Dr. C.___ ging davon aus, dass der Unfall vom 13. Oktober 2007 zu einer Exazerbation der vorbestehenden noch geringen lumbalen Schmerzen geführt hatte (Urk. 7/M8) und Dr. G.___ führte aus, es würden zwei verschiedene Schmerzzustände vorliegen, wobei derjenige bezüglich der LWS vom Unfall im Jahre 2002 stamme (Urk. 7/M18).
         Gemäss den Ausführungen von Dr. B.___ war die Beschwerdeführerin bezüglich der HWS seit März 2008 beschwerdefrei (Urk. 7/M12 Ziff. 2.a) und ein bleibender Nachteil bezüglich des zervikalen Traumas nicht zu erwarten (Urk. 7/M12 Ziff. 5). Die Behandlung war dementsprechend am 16. April 2008 abgeschlossen worden (Urk. 7/M12 Ziff. 3.c). Auch anlässlich der Untersuchung durch den Rheumatologen Dr. C.___ standen im Februar 2008 die lumbalen Beschwerden deutlich im Vordergrund und die Beschwerdeführerin klagte nur über teilweise Kopfschmerzen mit Beeinträchtigung der Belastbarkeit, wobei Nackenbeschwerden zu diesem Zeitpunkt kein Thema waren. Die klinische Untersuchung ergab denn auch nur Befunde bezüglich der LWS (Urk. 7/M8). Erst im September 2009 - knapp zwei Jahre nach dem vorliegend zu beurteilenden Unfall und mehr als ein Jahr nach dem Abklingen der HWS-Beschwerden - traten bei der Beschwerdeführerin erneut Kopf- und Nackenschmerzen auf (vgl. Urk. 7/M18), wobei der abklärende Neurologe Dr. H.___ einen Zusammenhang mit Verletzungen des Achsenskeletts und damit dem Unfall vom 13. Oktober 2007 ausschloss (Urk. 7/M20/1 S. 1).
         Festzuhalten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der LWS-Beschwerden bereits vor dem Unfall nicht völlig beschwerdefrei gewesen war (vgl. Urk. 7/M4 Ziff. 2.a, Urk. 7/M8). So ging denn selbst Dr. G.___ davon aus, dass die Schmerzzustände im Bereich der LWS vom ersten Unfallereignis im Februar 2002 herrührten (Urk. 7/M18).
         Insgesamt ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die aktuell von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 13. Oktober 2007 stehen.
4.3     Daran vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.
         Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Dr. E.___ beurteile in seinem Bericht vom 20. Juli 2009 lediglich die lumbalen Schmerzen, nicht aber diejenigen der HWS (Urk. 1 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass zu diesem Zeitpunkt gemäss den Ausführungen von Dr. B.___ keine HWS-Beschwerden mehr bestanden (vgl. Urk. 7/M12 Ziff. 2.a). Auch Dr. C.___ beschrieb in seinem Bericht vom 15. Februar 2008 insbesondere lumbale Schmerzen sowie  teilweise Kopfschmerzen, nicht jedoch Schmerzen im Bereich der HWS (Urk. 7/M8). Damit gab es für Dr. E.___ keinen Anlass, sich mit solchen auseinanderzusetzen.
         Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der Bericht von Dr. G.___, gestützt auf welchen die Beschwerdeführerin den natürlichen Kausalzusammenhang bejaht. Dr. G.___ berichtete darin zwar von Schmerzzuständen, ohne diese jedoch näher zu bezeichnen oder mindestens anzugeben, ob es sich dabei um Kopf-, Nacken- oder Rückenschmerzen handelte. Auf diesen Bericht kann demnach nicht abgestellt werden.
         Auch der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der Neurologe Dr. H.___ den Nacken und die von dort ausstrahlenden Schmerzen nicht untersucht habe (Urk. 1 S. 3), kann nicht gefolgt werden, nachdem dessen Einschätzung in Kenntnis der von der Beschwerdeführerin geklagten Nackenschmerzen erfolgte (vgl. Urk. 7/M20/1 S. 1) und er somit die Angaben der Beschwerdeführerin bei seiner Beurteilung mitberücksichtigte.
         Wenn die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, bei Migräne würden keine Nackenschmerzen bestehen, erweist sich dies als unzutreffend (vgl. http://www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/schmerz/kopfschmerzen/article/621525/nackenschmerzen-migraene-haeufig.html).
4.4     Insgesamt ist bei dieser Sachlage die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 31. Juli 2009 nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).