Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 20. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1984 geborene X.___ war ab 1. Februar 2008 als Aussendienstmitarbeiter bei der Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 13. Mai 2008 in einen Auffahrunfall verwickelt wurde (Schadenmeldung vom 16. Mai 2008, Urk. 9/1; Polizeirapport vom 5. Juni 2008, Urk. 9/12). Der am Unfalltag erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___, Allgemeinmedizin FMH, erhob Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel, diagnostizierte ein Halswirbel(HWS)-Schleudertrauma und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für voraussichtlich zwei bis drei Tage (Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma, Urk. 9/2). Nachdem ein Arbeitsversuch am 23. Juni 2008 infolge Kopfschmerzen hatte abgebrochen werden müssen (Urk. 9/6/3), kündigte der Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis mit X.___ per 30. Juni 2008 (Urk. 9/14). Zwecks Förderung und Steigerung der allgemeinen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit hielt sich der Versicherte sodann vom 19. August bis zum 25. September 2008 in der Rehaklinik A.___ auf, deren Verantwortliche bei Klinikaustritt eine vollständige Arbeitsfähigkeit in bisheriger als auch in jeder anderen Tätigkeiten als gegeben erachteten (Urk. 9/32). Bei völliger Beschwerdefreiheit war X.___ ab dem 20. Oktober 2008 in der Kundenaquirierung tätig (Urk. 9/37). Infolge erneut geltend gemachter Beschwerden (Urk. 9/37) und um dem Versicherten Zeit einzuräumen, eine andere Beschäftigung zu suchen (Urk. 9/39), attestierte Dr. Z.___ ab dem 21. November 2008 (Urk. 9/43) wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/39), welche per 9. Januar 2009 auf eine solche von 60 % reduziert wurde (Urk. 9/57). Das am 6. Februar 2009 angefertigte MRT des Schädels zeigte sich unauffällig, die MRT-Untersuchung der HWS ergab keine Hinweise auf eine diskoligamentäre Läsion oder anderweitige Pathologien (Urk. 9/78) und der neurologische Status erwies sich ebenso als unauffällig (Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 6. April 2009, Urk. 9/73). Anlässlich der am 29. Mai 2009 (Urk. 9/81) durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung erklärte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, den medizinischen Endzustand als erreicht und den Versicherten auch in schwerer Tätigkeit als ganztags arbeitsfähig (Urk. 9/81/3). Mangels Adäquanz der noch geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 13. Mai 2008 stellte die SUVA mit Verfügung vom 10. Juli 2009 (Urk. 9/94) ihre Leistungen per 31. Juli 2009 ein. Hiergegen erhob die avanex Versicherungen AG am 15. Juli 2009 (Urk. 9/96) vorsorglich Einsprache, die sie am 28. Juli 2009 (Urk. 9/100) begründete. X.___ liess am 9. September 2009 (Urk. 9/104) Einsprache erheben, die er am 4. November 2009 (Urk. 9/112) ergänzte. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2009 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprachen ab.
2. Dagegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler am 21. Januar 2010 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin Taggelder und Behandlungskosten auszurichten, entsprechend der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit. Eventualiter sei eine interdisziplinäre Begutachtung anzuordnen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. März 2010 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-114) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 12. April 2010 (Urk. 13 unter Beilage von Urk. 14) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, während die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer einlässlichen Duplik verzichtete (Urk. 20).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, organisch objektivierbare Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen hätten nicht erhoben werden können (Urk. 2 S. 5). Weil das typische Beschwerdebild - wenigstens teilweise - vorgelegen habe, sei in Anwendung der Schleudertrauma-Praxis die Adäquanz der noch geklagten Beschwerden zum Unfallereignis vom 13. Mai 2008 zu prüfen (Urk. 2 S. 6), wobei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass Ende Juli 2009 der medizinische Endzustand erreicht gewesen sei (Urk. 2 S. 7). Entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis sei das Ereignis mit Heck- und Frontanprall höchstens als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen (Urk. 2 S. 10). Von den rechtsprechungsgemäss geforderten Kriterien sei sodann kein einziges zu bejahen und selbst wenn jenes der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesenen Anstrengungen als erfüllt zu betrachten wäre, läge dieses nicht in ausgeprägter Weise vor. Mithin sei die Adäquanz so oder anders zu verneinen (Urk. 2 S. 13). Sei endlich die Frage das natürlichen Kausalzusammenhangs nicht entscheidrelevant und lägen schlüssige ärztliche Berichte vor, so erübrige sich - wie vom Beschwerdeführer beantragt - die Anordnung einer polydisziplinären Abklärung (Urk. 2 S. 13-14).
1.2 Hiergegen brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, die Behandlung, von welcher noch eine namhafte Besserung seines Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen sei, habe Ende Juli 2009 noch angedauert, weshalb der Fallabschluss verfrüht erfolgt sei. Im September 2009 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bestanden, im Oktober 2009 noch eine solche von 20 %. Ab November 2009 sei sodann von einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % (Urk. 1 S. 7) und ab Dezember 2009 schliesslich von einer solchen von 0 % (Urk. 13 S. 3) auszugehen. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, hätten doch sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. B.___ und die Physiotherapeutin D.___ (Urk. 13 S. 3) im Gegensatz zum Kreisarzt eine Arbeitsunfähigkeit noch bestätigt. Damit wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, eine interdisziplinäre Begutachtung zu veranlassen. Wenngleich eine psychiatrische Begutachtung möglicherweise nicht zwingend gewesen sei, sei es nicht rechtens, wenn ein Rheumatologe und SUVA-Kreisarzt einfach die Befunde eines unabhängigen Neurologen in Abrede stelle, ohne sich mit dessen Argumenten auseinandergesetzt zu haben (Urk. 1 S. 8). Unter diesen Umständen sei die Beschwerdegegnerin nicht befugt gewesen, ihre Leistungen einzustellen. Zusammenfassend sei daher für die Monate August und September ein volles Taggeld und für den Monat Oktober 2009 ein solches von 20 % nachzuzahlen sowie ab dem 1. August 2009 weiterhin die Kosten für die Heilbehandlung zu übernehmen (Urk. 1 S. 9).
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 461 E. 5a).
2.3.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 E. 3b, 122 V 417 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 363 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
3.
3.1 Dr. Z.___ notierte am 13. Mai 2008 auf dem Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma (Urk. 9/2), der Beschwerdeführer sei einige Stunden zuvor mit seinem Fahrzeug in eine Auffahrkollision verwickelt gewesen. Sofort nach diesem Ereignis habe er Kopfschmerzen und Schwindel, etwa zwei bis drei Stunden später auch Nackenschmerzen verspürt. An Untersuchungsbefunden erhob Dr. Z.___ eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS sowie einen Druckschmerz am Nacken. Der Arzt diagnostizierte ein HWS-Distorsionstrauma Grad II (Urk. 9/9) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von zwei bis drei Tagen (Urk. 9/2).
Mit Zwischenbericht vom 12. Juni 2008 (Urk. 9/9) machte Dr. Z.___ eine langsame Regredienz der Beschwerden unter physiotherapeutischer sowie medikamentöser Therapie aktenkundig und sah eine voraussichtliche Dauer der Behandlung für vier bis sechs Wochen sowie die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit ab 23. Juni 2008 mit einem Pensum von 50 % vor. Die Frage, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, verneinte der Arzt.
3.2 Anlässlich eines Gespräches mit der Beschwerdegegnerin erklärte der Beschwerdeführer am 1. Juli 2008 (Urk. 9/6), ein Arbeitsversuch am 23. Juni 2008 habe infolge erheblicher Kopfschmerzen abgebrochen werden müssen. Wenngleich die Kopfschmerzen, welche sich durch körperliche und geistige Belastung verstärkten, allgemein erheblich geringer geworden seien, seien sie noch immer vorhanden. Zudem leide er an Nackenschmerzen in Form einer leichten Verspannung. Diese Beschwerden hätten sich durch Physiotherapie erheblich verbessern lassen. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, die Kopfbeweglichkeit sei nur noch wenig eingeschränkt, die Schwindel- und Kniebeschwerden seien abgeheilt. Insgesamt benötige er noch dreimal täglich Schmerzmittel (Urk. 9/6/2).
3.3 Nachdem sich gezeigt hatte, dass eine ambulante Therapie nicht ausreichend sein würde (Urk. 9/17/3), hielt sich der Beschwerdeführer zur Durchführung eines Ergonomie-Trainingsprogrammes vom 19. August bis zum 25. September 2008 stationär in der Rehaklinik A.___ auf (Urk. 9/30). Diese Therapie vermochte zu einer deutlichen Verbesserung der Belastungstoleranz führen, so dass die Verantwortlichen die bisherige Tätigkeit - sowie auch jede andere Arbeit - als uneingeschränkt zumutbar erachteten, wobei zur Erleichterung des Einstiegs vorerst eine zusätzliche Pause von einer Stunde täglich vorzusehen sei (Urk. 9/30/2).
Anlässlich des psychosomatischen Konsiliums vom 25. August 2008 (Urk. 9/31) zeigte sich der Gedankengang des Beschwerdeführers als formal unauffällig, jedoch stark um die aktuellen Probleme kreisend und mit deutlicher Besorgtheit rund um die gesundheitliche, berufliche und materielle Zukunft. Zudem war eine Opferrollenproblematik mit verhaltener, aber deutlich spürbarer Wut gegenüber der Unfallverursacherin zu erheben. Der Antrieb war schmerzbedingt reduziert mit vermehrtem Liegen tagsüber und wenig Sozialkontakten. Kognitive Störungen liessen sich im Gespräch nicht beobachten, obwohl der Beschwerdeführer eine Konzentrationsschwäche, die ihn in der Leistungsfähigkeit limitiere, beklagte. Hinweise auf eine markante Psychopathologie mit massiven Ängsten, Zwangssymptomen oder psychotischen Erlebensweisen ergaben sich nicht (Urk. 9/31/3). Die Experten diagnostizierten eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von verschiedenen Gefühlen (Bedrücktheit, Ärger, Anspannung, Reizbarkeit, Ängstlichkeit) bei hintergründiger Opferrollenproblematik (ICD-10: F 43.23; Urk. 9/31/1) und hielten dafür, der unterschwellige Wunsch nach Wiedergutmachung des erlittenen Schadens dürfte eine Rolle spielen und sich ungünstig auf den Verlauf auswirken (zum Beispiel Verharren im Patientenstatus). Versuchsweise wurde eine psychopharmakologische Behandlung etabliert (Urk. 9/31/4).
Aus dem Austrittsbericht vom 6. Oktober 2008 (Urk. 9/32) ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer das Trainingsprogramm als sehr positiv erlebte. Im Verlaufe hätten selbst die Kopfschmerzen deutlich an Intensität abgenommen, während vor allem Konzentrationsstörungen übrig geblieben seien. Körperlich hätten von Anbeginn weg kaum Limiten festgestellt werden können. Die Arbeitszeit am PC habe durch das Training bis auf zwei Stunden gesteigert werden können. Bei Austritt habe sich der Beschwerdeführer schliesslich als top fit bezeichnet und weder Nacken- noch Kopfschmerzen verspürt (Urk. 9/32/2). Die Ärzte hielten abschliessend fest, die bisherige Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter sei dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar. Eine diesbezügliche Einschränkung bestehe wegen darunter anamnestisch zunehmender Kopfschmerzen einzig bei länger dauernden Arbeiten am PC, weshalb ein erleichterter Einstieg - der bisherige Arbeitsplatz existiere infolge Kündigung leider nicht mehr - mit zusätzlichen Kurzpausen empfohlen werde (Urk. 9/32/3).
3.4 Ab dem 22. Oktober 2008 war der Beschwerdeführer vollzeitlich im Verkauf von Türschliesssystemen tätig, wobei er Kunden per Telefon zu akquirieren, hernach zu besuchen und das Produkt zu verkaufen hatte. Anlässlich eines Gespräches mit E.___ von der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2008 (Urk. 9/37) zeigte sich, dass die Tätigkeit für den Beschwerdeführer zu stressig sei und er sich eine Kündigung noch während der Probezeit überlegte.
3.5 Die Zürich Versicherungsgesellschaft, Haftpflichtversicherer der Unfallverursacherin (Urk. 9/12/4), erstattete am 31. Oktober 2008 eine Unfallanalyse (Urk. 9/68). Daraus ergibt sich, dass beim Unfallereignis vom 13. Mai 2008 von einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung beim Heckanstoss von 7.9 bis 12.9 km/h und beim Frontanstoss von einer solchen von 10.8 bis 15.2 km/h auszugehen sei.
3.6 Dr. Z.___ erklärte am 3. Dezember 2008 (Urk. 9/39) telefonisch, er finde es gut, den Beschwerdeführer noch bis Ende 2008 für arbeitsunfähig zu erklären. Damit habe er genügend Zeit, eine Arbeit zu finden, welche mit den von den Verantwortlichen der Rehaklinik A.___ empfohlenen Massnahmen vereinbar sei. Zudem müsse der Beschwerdeführer, welcher vor Arbeitsantritt am 20. Oktober 2008 beschwerdefrei gewesen sei, seine Schmerzproblematik wieder in den Griff bekommen.
Dementsprechend attestierte Dr. Z.___ ab dem 25. November 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/43).
3.7 Anlässlich einer weiteren Besprechung vom 15. Dezember 2008 (Urk. 9/41) gab der Beschwerdeführer an, zwei- bis dreimal wöchentlich die Physiotherapie zu besuchen und wieder regelmässig ins Fitnesstraining zu gehen. Das Trainings-Programm sei nun etwa wieder dergestalt, wie es während des Aufenthaltes in der Rehaklinik A.___ gewesen sei. Dementsprechend gehe es ihm gesundheitlich wieder etwas besser. Er sei jedoch nach wie vor auf Schmerzmittel angewiesen. Die Beschwerdegegnerin zeigte sich bereit, bis Ende 2008 das volle Taggeld auszurichten. Im Januar 2009 könne aber höchstens noch ein solches von 20 % für einen sanften Berufseinstieg übernommen werden.
3.8 Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 (Urk. 9/47) ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Dr. Z.___, eine Arbeitsfähigkeit von ungefähr 40 % zu bescheinigen. Der Beschwerdeführer sei bereit, einen Arbeitsversuch zu absolvieren. Weil ein solcher in der freien Wirtschaft nicht möglich sei, werde die Einschaltung eines berufsberaterischen Coachs angeregt.
In der Folge attestierte Dr. Z.___ ab dem 9. Januar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Unfallschein, Urk. 9/57).
3.9 Am 24. März 2009 (Urk. 9/69) machte der Beschwerdeführer unverändert Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich sowie Kopfschmerzen aktenkundig. Durch die Physiotherapie verminderten sich die Nacken- und Schulterbeschwerden, während die Kopfschmerzen verstärkt würden.
3.10 Im Rahmen der von der Rehaklinik A.___ mit dem Beschwerdeführer durchgeführten beruflichen Standortbestimmung vom 26. März 2009 (Urk. 9/71) erklärte der Beschwerdeführer, nach dem stationäreren Aufenthalt in der Klinik sei es ihm sehr gut gegangen und er sei voller Elan in eine neue Anstellung eingetreten. Diese habe sich aber als grosser Flop erwiesen (keine Stammkunden, niedriges Fixum, hohe Provisionsbelastung, keine interne Unterstützung etc.), weshalb er diese Beschäftigung nach nur zwei Monaten wieder aufgegeben habe. Während dieser Zeit hätten die Schmerzen stark zugenommen. Es sei sein Ziel, wieder ganztägig berufstätig zu sein, wofür er motiviert sei, jedoch froh um Unterstützung bei der Stellensuche und Einarbeitung wäre (Urk. 9/71/2). Die Experten hielten dafür, der Beschwerdeführer hinterlasse einen leistungsorientierten Eindruck, brauche aber Unterstützung bei der Stellensuche und eine sorgfältige Einführung in eine neue Anstellung.
3.11 Dem Bericht vom 6. April 2009 (Urk. 9/73) von Dr. B.___ zufolge, zeigte sich die neurologische Untersuchung unauffällig und ohne Hinweise auf ein peripher neurogenes oder radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. Das MRT vom 6. Februar 2009 des Gehirns sowie der HWS lieferte völlig unauffällige Befunde (Urk. 9/73/3; 9/78). Der Arzt erhob einzig diskrete Myogelosen cervikal vorwiegend am occipitalen Ansatz ohne spezielle Druckdolenz der Kopfmuskulatur. Er notierte, es sei zur Ausbildung eines posttraumatischen Syndroms mit beginnend chronifizierendem Kopfschmerz vom Spannungstyp und mit Symptomen eines neurasthenischen Syndroms (Schlafstörung, vermehrte Ermüdbarkeit, Leistungsminderung, Konzentrationsstörung) gekommen. Zur Muskeldetonisierung empfahl Dr. B.___ die Einnahme von Sirdalud, zur zentralen Schmerzmodulierung jene von Amitriptylin. Weiterhin seien tägliche Muskelentspannungsübungen - weg von Kraftübungen - durchzuführen (Urk. 9/73/2).
3.12 Am 12. Mai 2009 erstattete die F.___ eine biomechanische Kurzbeurteilung (Urk. 9/80). Deren Experten erklärten, die beim Beschwerdeführer anschliessend an das Ereignis vom 13. Mai 2008 festgestellten Beschwerden an der HWS seien mit der Kollisionseinwirkung im Normalfall erklärbar. Betreffend Beschwerden, welche nach Ablauf des biomechanisch überschaubaren Zeitraumes von etwa einem halben Jahr noch vorherrschten, könne hingegen keine Vermutung angestellt werden, da die Entwicklung im individuellen Fall von vielen Einflüssen, welche nicht im Bereich der Biomechanik liegen würden, abhängig sei.
3.13 Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 29. Mai 2009 (Urk. 9/81). Er beschrieb die spontanen Bewegungsmuster des Beschwerdeführers im Bereich der HWS und Schultergelenke als unauffällig. Rotations- sowie auch Inklinationsbewegungen hätten auch gegen Widerstand problemlos durchgeführt werden können, ohne dass Schmerzen im Bereich der HWS ausgelöst worden wären. Auch habe sich keine Auffälligkeit in der Sensomotorik der oberen Extremitäten gezeigt (Urk. 9/81/2). Dr. C.___ hielt dafür, die noch geklagten Beschwerden seien nicht mit organisch strukturellen Unfallfolgen erklärbar. Aus unfallkausaler Sicht sei vom Vorliegen des medizinischen Endzustandes auszugehen, da von der Fortsetzung der Therapie keine wesentliche Änderung der Beschwerden mehr zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit uneingeschränkt einsetzbar. Was den allgemeinen Arbeitsmarkt betreffe, so seien ihm auch schwere Tätigkeiten ganztags zumutbar. Es bestehe kein Anlass, von der diesbezüglichen Beurteilung durch die Sachverständigen der Rehaklinik A.___ abzuweichen (Urk. 9/81/3).
3.14 D.___, Physiotherapeutin des Beschwerdeführers, erklärte (Bericht vom Juli 2009, Urk. 9/104 S. 4), das Hauptproblem seien die konstanten Nackenschmerzen mit Verspannungen im Nacken- und Schulterbereich. Begleitet werde diese Symptomatik von chronischen Kopfschmerzen, die sich unter medikamentöser Therapie etwas stabilisiert hätten, so dass die Belastbarkeit in der Therapie langsam habe gesteigert werden können. Der Beschwerdeführer besuche regelmässig ein- bis zweimal wöchentlich die Physiotherapie, mache ergänzend Fitnesstraining und bewege sich viel in der Natur.
3.15 Nach seiner Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gefragt, erklärte Dr. B.___ am 9. Juli 2009 (Urk. 9/112/3) unter Verweis auf den Bericht der Rehaklinik A.___, er habe prinzipiell keine Ergänzungen zu den Vorschlägen der Beschwerdegegnerin. Aufgrund des persistierenden posttraumatischen Schmerzsyndroms mit neurasthenischen und vegetativen Beschwerden bestehe aus seiner Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % im Sinne vermehrt notwendiger Ruhepausen, wozu er für nähere Angaben auf die Berichte des betreuenden Arztes verweise.
3.16 Dr. Z.___ führte am 30. Oktober 2009 (Urk. 9/112/4) aus, trotz verschiedenen therapeutischen Bemühungen habe sich an der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit letztem November kaum etwas verändert. Seit dem Sommer habe sich nun aber die Beschwerdesymptomatik wesentlich verbessert, so dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2009 in der Lage sei, die Arbeit eines Kuriers auszuführen. Dies entspreche derzeit einem Arbeitspensum von etwa 80 %. Im Strassenverkehr fühle sich der Beschwerdeführer sicher. An Konzentrationsstörungen leide er nicht mehr, könne aber entsprechende Pausen einlegen. Wie Dr. B.___ sei auch er, Dr. Z.___, der Ansicht, dass bislang eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und auch für administrative Tätigkeiten keine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Die Entwicklung in den letzten Monaten sei erfreulich. Obwohl der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 80 % arbeite, klage er nur noch über seltene Episoden von Kopfschmerzen, die er bei Bedarf medikamentös behandle. An Therapie mache er täglich selbständige Übungen und besuche zwei- bis dreimal wöchentlich das Fitnesscenter. Aktuell sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verbessere, wozu dieser die Behandlung wie bisher selber durchführen solle. Eine spezifische zusätzliche Therapie sei nicht notwendig.
4.
4.1 Offenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Auffahrkollision vom 13. Mai 2008 keinerlei organisch strukturelle Läsionen erlitt. Im Juni 2008 hatte der behandelnde Arzt Dr. Z.___ erklärt, ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten (E. 3.1). Eine MRT-Untersuchung des Gehirns und der HWS visualisierte völlig unauffällige Befunde (E. 3.11), und anlässlich der stationären Therapie in der Rehaklinik A.___ waren von Anbeginn weg keine körperlichen Limiten feststellbar (E. 3.3, 3. Abschnitt). Des Weiteren war der Beschwerdeverlauf positiv, so dass der Beschwerdeführer nach dem Aufenthalt in der Rehklinik A.___ im Oktober 2008 völlig beschwerdefrei war (E. 3.10). Dass die Arbeitsaufnahme in der Folge dennoch scheiterte, scheint vielmehr unfallfremden Faktoren zuzuschreiben als in Restfolgen des Unfallereignisses vom 13. Mai 2008 begründet zu sein. So gab der Beschwerdeführer an, die neue Tätigkeit sei zu stressig (E. 3.4), und gegenüber den Experten für die berufliche Standortbestimmung erklärte er sodann, die neue Anstellung habe sich als Flop entpuppt (E. 3.10). In der Besprechungsnotiz mit der Beschwerdegegnerin findet sich schliesslich der Hinweis, der Arbeitsplatz könnte eine Ursache der erneuten Beschwerden sein (Urk. 9/37). Wenngleich sich der Beschwerdeführer nach der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit über verstärkte Beschwerden beklagte hatte (Urk. 9/37), so ist doch unübersehbar, dass Dr. Z.___ im November 2008 eine erneute Arbeitsunfähigkeit mit dem erklärten Ziel attestierte, dem Beschwerdeführer genügend Zeit für die Stellensuche einzuräumen (E. 3.6). Liessen sich endlich auch in der neurologischen Untersuchung keinerlei Anhaltspunkte für ein pathologisches Geschehen finden (E. 3.11), so ist im Lichte dieser Aktenlage der Einschätzung von Dr. C.___, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Beschäftigung uneingeschränkt einsetzbar (E. 3.13), ohne Weiteres zu folgen.
4.2 War damit mangels unfallbedingter Einschränkung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gar nicht mehr zu erwarten, so erfolgte der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin nicht verfrüht, hat doch dieser und damit verbunden die Prüfung eines Rentenanspruchs in dem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem von der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (E. 2.1), was sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit - soweit unfallbedingt beeinträchtigt - bestimmt (BGE 134 V 109 E. 4). Dass Dr. Z.___ im Oktober 2009 von einer wesentlichen Verbesserung der Beschwerdesymptomatik seit Sommer 2009 ausging (E. 3.16), vermag daran nichts zu ändern. Dabei fällt, wie schon ausgeführt, vorab ins Gewicht, dass das vom behandelnden Arzt erstattete Attest einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im November 2008 schwergewichtig der Stellensuche des Beschwerdeführers diente (E. 3.6), die Arbeitsaufnahme vorwiegend aus unfallfremden Gründen zu scheitern schien und Dr. B.___ das Vorgehen der Beschwerdegegnerin grundsätzlich als korrekt erachtete (E. 3.15). Mithin war unter Berücksichtigung der Aktenlage entgegen der Einschätzung von Dr. Z.___ eine namhafte Verbesserung der Leistungsfähigkeit im vorgenannten Sinn nicht mehr zu erwarten. So versprach sich denn Dr. B.___ vom Einsatz von Sirdalud und Amitryptilin bloss einen partiellen Effekt (Urk. 9/73/2). Davon, dass noch eine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen wäre, kann angesichts dessen jedoch nicht die Rede sein.
Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus dem am 30. Oktober 2009 verfassten Bericht von Dr. Z.___ etwas zu seinen Gunsten ableiten. Dem aufgelegten Arbeitsvertrag (Urk. 3/11) zufolge war der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2009 als Kurier-Chauffeur tätig, wobei er entweder die Frühschicht (ca. 7.00 Uhr bis ca. 16.30 Uhr) oder die Spätschicht (ca. 9.00 Uhr bis ca. 18.30 Uhr) zu bestreiten hatte. Damit musste der Beschwerdeführer während 9,5 Stunden dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, was unter Berücksichtigung einer Mittagspause von einer Stunde einem vollschichtigen Arbeitseinsatz gleichkommt. Darüber hinaus war ein Pikettdienst während eines Wochenendes pro Monat vertraglich vorgesehen. Weshalb Dr. Z.___ bloss von einer aktuellen Beschäftigung mit einem 80 %-Pensum ausging (E. 3.16), ist demnach nicht nachvollziehbar. Ist damit spätestens ab 1. Oktober 2009 von einer vollzeitlichen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, so steht eine mögliche Leistungssteigerung nicht mehr in Frage.
4.3 Wie aufgezeigt, vermag die Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. Z.___ einer weiterhin andauernden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 3.16) nicht zu überzeugen. Dr. B.___ hatte nur geringe neurasthenische und vegetative Beschwerden erhoben (Urk. 9/73), betreffend notwendiger Ruhepausen auf die Beurteilung des behandelnden Arztes - also von Dr. Z.___ - und im Übrigen auf die Einschätzung der Beschwerdegegnerin verwiesen (E. 3.15). Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Sachverständigen der Rehaklinik A.___ den unterschwelligen Wunsch nach Wiedergutmachung für den weiteren Verlauf als ungünstig bezeichneten (E. 3.3) und unfallfremde Faktoren für das Scheitern des Arbeitsversuches im Vordergrund zu stehen schienen (E. 3.10), erweist sich eine Leistungseinschränkung im Umfang von 20 % als nicht gerechtfertigt. Schliesslich trifft es nicht zu, dass die Physiotherapeutin des Beschwerdeführers (E. 3.14) eine vom Kreisarzt abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgegeben hätte (Urk. 13 S. 3), was zu beurteilen ohnehin nicht in ihren Kompetenzbereich fallen würde.
Mithin besteht kein Anlass, von der Einschätzung von Dr. C.___ (E. 3.13) abzuweichen, womit darauf abzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer (spätestens) ab Juli 2009 die bisherige Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar war. Erlauben damit die aufliegenden medizinischen Unterlagen eine schlüssige Beurteilung, sind von weiteren Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten und wurde der Beschwerdeführer im Übrigen in der Rehaklinik A.___ psychiatrisch abgeklärt (Urk. 9/31), so ist eine interdisziplinäre Begutachtung nicht angezeigt, wovon selbst der Beschwerdeführer auszugehen scheint (Urk. 1 S. 8).
Eine Prüfung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs allfällig noch geklagter Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 13. Mai 2008 erübrigt sich bei diesem Ergebnis.
4.4 Doch selbst wenn man den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 13. Mai 2008 bejahte, ergäbe sich kein anderes Resultat. Bei dem vom Beschwerdeführer erlittenen Auffahrunfall handelt es sich rechtsprechungsgemäss höchstens um einen mittelschweren im Grenzbereich zu einem leichten Unfall. Gemäss neuester Rechtssprechung des Bundesgerichts zum Schleudertrauma (E. 2.3.1) müsste deshalb die Adäquanz ohne Weiteres verneint werden, da keines der vom Bundesgericht nunmehr präzisierten Kriterien erfüllt ist.
5. Zusammenfassend erweist sich damit der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2009 in allen Teilen als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Pfändler
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).