UV.2010.00023

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 17. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich

gegen

Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1982, war seit 1. Juli 2003 als Polizist bei der Y.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Am 31. Mai 2009 erlitt er einen Verkehrsunfall, als er mit seinem Motorrad von Z.___ herkommend die A.___strasse hinauf Richtung B.___ fuhr, in einer Rechtskurve stürzte und mit einem entgegenkommenden Personenwagen kollidierte (Unfallmeldung vom 15. Juni 2009, Urk. 7/G1; Rapport der Kantonspolizei C.___ vom 26. Juni 2009, Urk. 7/R2 S. 5). Bei diesem Unfall zog sich der Versicherte eine stabile Fraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers (LWK) sowie eine Weber A Fraktur des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) zu (Urk. 7/M3 Mitte). Ebenfalls verletzt wurde die Ehefrau des Versicherten, welche auf dessen Motorrad als Sozius mitgefahren war (Urk. 7/R2 S. 4).
1.2     Die UVZ anerkannte ihre grundsätzliche Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis, kürzte indes mit Verfügung vom 31. August 2009 (Urk. 7/G3) die Taggeldleistungen des Versicherten um 10 %.
         Die vom Versicherten am 1. Oktober 2009 vorsorglich erhobene und am 26. Oktober 2009 begründete Einsprache (Urk. 7/G5, Urk. 7/G8) wies die UVZ mit Entscheid vom 7. Dezember 2009 (Urk. 7/G11 = Urk. 2) ab.

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Januar 2010 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien die gesetzlich vorgesehenen Leistungen der Unfallversicherung ungekürzt auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2010 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 1 unten), was dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
2.2     Mit Strafverfügung vom 31. Mai 2010 sprach das Statthalteramt des Bezirkes D.___ den Beschwerdeführer der Verletzung einer Verkehrsregel (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.-- (Urk. 10).
2.3     Am 17. Juni 2010 äusserte sich der Beschwerdeführer unter Beilage der Strafverfügung vom 31. Mai 2010 erneut (Urk. 9), wozu die Beschwerdegegnerin am 28. Juni 2010 Stellung nahm (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld.
1.2         In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn die versicherte Person den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei ihrem Tode Hinterlassenen-renten zustehen würden.
1.3     Nach ständiger Rechtsprechung handelt grob fahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote ausser Acht lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 118 V 306 f. Erw. 2a mit Hinweisen).
         Im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit nach Art. 37 Abs. 2 UVG rechtsprechungsgemäss weiter zu fassen als derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), welcher ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt. Bei Fehlverhalten im Strassenverkehr ist grobe Fahrlässigkeit in der Regel dann anzunehmen, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall eine elementare Verkehrsvorschrift oder mehrere wichtige Verkehrsregeln schwerwiegend verletzt wurden. Nicht jede pflichtwidrige und unfallkausale Missachtung einer Verkehrsvorschrift bedeutet demgemäss eine grobe Fahrlässigkeit, ansonsten die Abgrenzung gegenüber der leichten Fahrlässigkeit entfiele. Auch die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führt nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist. Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Falles zu würdigen, und es ist zu prüfen, ob subjektiv und objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorliegen, die das Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen lassen (BGE 118 V 307 Erw. 2b mit Hinweisen). Was als elementares Vorsichtsgebot zu qualifizieren ist, hängt nicht von der Akzeptanz einer Verkehrsvorschrift ab, sondern von deren objektiven Begründetheit (BGE 118 V 307 f. Erw. 3a).
         Ob ein bestimmter (objektiver) Straftatbestand erfüllt und/oder Grobfahrlässigkeit gegeben ist, prüft das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich frei. Es ist nicht an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden, weder in Bezug auf die Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 29. Juni 2005, U 346/04, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Es weicht jedoch von den einschlägigen tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur dann ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht aber unerheblich sind (RKUV 1990 Nr. U 87 S. 57 E. 2b).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer habe durch sein zum Unfall führendes Fahrfehlverhalten (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse) mehrere Vorschriften des SVG verletzt (S. 3 Ziff. 3h, S. 4 Ziff. 3j). Auch in der Annahme, er habe keine Tatbestände nach SVG verwirklicht, sei aufgrund der gesamten Umstände von einer Verletzung von elementaren Vorsichtsgeboten im Strassenverkehr auszugehen, da der Beschwerdeführer aufgrund eines eigenen Fahrerfehlers einen Verkehrsunfall verursacht habe (S. 4 Ziff. 3i). Somit habe er grobfahrlässig im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG gehandelt (S. 4 Ziff. 3j).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, zwar die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren zu haben (S. 8 Mitte), aber nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu sein (S. 4 ff. Ziff. III. 1) und auch keine elementaren Vorsichtsgebote verletzt zu haben (S. 6 ff. Ziff. III. 2), weshalb er nicht grobfahrlässig gehandelt habe (S. 9 Mitte).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer den in Frage stehenden Nichtberufsunfall grobfahrlässig verursacht und die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen somit zu Recht gekürzt hat.

3.       Gemäss Rapport der Kantonspolizei C.___ vom 26. Juni 2009 (Urk. 7/R2) fuhr der Beschwerdeführer am 31. Mai 2009 um 19.35 Uhr von Z.___ herkommend auf seinem Motorrad und mit seiner Ehefrau als Sozius auf dem rechten Fahrstreifen bei Tageslicht, schönem Wetter, guten Sichtverhältnissen, trockenem Asphaltbelag und schwachem Verkehrsaufkommen die A.___strasse hinauf in Richtung B.___. Vor der Rechtskurve „E.___“ lenkte er nach rechts ein und bremste sein Fahrzeug ab. Dabei geriet das Hinterrad seines Motorrades in der Kurve ins Rutschen, der Beschwerdeführer verlor die Herrschaft über sein Fahrzeug, stürzte und sein Motorrad rutschte in einen korrekt entgegenkommenden Personenwagen (S. 5 Mitte, S. 6 Mitte, S. 11 und S. 14 ). An die vor der Kurve gefahrene Geschwindigkeit konnte sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nicht mehr erinnern (S. 7 Mitte). Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit betrug 80 Kilometer pro Stunde (S. 11 Ziff. 7).
         Aus den medizinischen Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 31. Mai 2009 eine stabile Fraktur des zweiten LWK sowie eine Weber A Fraktur des rechten OSG zuzog (Urk. 7/M3 Mitte).

4.
4.1     Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss ein Fahrzeugführer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Vorliegend ist unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer beim fraglichen Vorfall vom 31. Mai 2009 die Beherrschung über sein Motorrad verloren hat und dass dieses Verhalten für seine Verletzungen am zweiten LWK und am rechten OSG natürlich und adäquat kausal war. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Verkehrsregel verletzt hat. Entsprechend urteilte auch das Statthalteramt des Bezirkes D.___, hat es doch den Beschwerdeführer wegen Nichtbeherrschens seines Fahrzeugs gemäss Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen.
4.2
4.2.1   Die Beschwerdegegnerin ging überdies davon aus, der Beschwerdeführer habe auch gegen Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) verstossen, da er - selbst in der Annahme, er habe die erlaubte Geschwindigkeit nicht überschritten - die Geschwindigkeit jedenfalls nicht an die Strassenverhältnisse angepasst habe, ansonsten der Hinterreifen seines Motorrads nicht weggerutscht wäre. Diesen Vorwurf stütze sie zum einen auf die Zeugenaussagen der Insassen des in den Unfall involvierten Personenwagens und zum anderen auf den Unfallhergang als solchen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3h, Urk. 13 S. 2 unten), wie sie sich aus dem Rapport der Kantonspolizei C.___ vom 26. Juni 2009 (Urk. 7/R2) ergeben.
4.2.2         Anlässlich der Befragung durch die Polizei hatte der Fahrer des in den Unfall involvierten Personenwagens ausgesagt, er habe den Eindruck gehabt, der Beschwerdeführer sei mit Blick auf die Strassenführung mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren (Urk. 7/R2 S. 7 unten). Seine Beifahrerin hatte ausgesagt, sie habe nach einer Rechtskurve relativ weit die Strasse hinunter blicken können und ein Motorrad gesehen, welches mit überhöhter Geschwindigkeit in ihre Richtung gefahren sei. Sie habe noch zu ihrem Mann gesagt: „Schau mal, wie schnell die fahren“. Der Beschwerdeführer und sein Sozius seien dann mit sehr hohem Tempo auf die Unfallkurve zugefahren und das Motorrad beziehungsweise dessen Hinterreifen sei plötzlich weggerutscht (Urk. 7/R2 S. 8 unten).
4.2.3         Festzuhalten ist, dass die Staatsanwaltschaft F.___ in der Überweisungsverfügung vom 16. November 2009 (Urk. 7/G10 S. 2-3) einen Verdacht auf eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG verneinte und auf die Eröffnung eines entsprechenden Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer verzichtete. Das Statthalteramt des Bezirkes D.___ sprach ihn alsdann lediglich wegen Nichtbeherrschens seines Fahrzeugs schuldig (Urk. 10).
         Zwar ist das Sozialversicherungsgericht nicht an die Feststellung und Würdigung durch die Strafbehörden gebunden (Erw. 1.3). Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft aber offensichtlich nicht von einer groben Verkehrsregelverletzung ausging und sodann lediglich ein Schuldspruch wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs erfolgte, ist jedoch gleichwohl zu beachten. Dies vor allem mit Blick darauf, dass das Sozialversicherungsgericht von den einschlägigen tatbeständlichen Feststellungen der Strafbehörden nur dann abweicht, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen (Erw. 3.1).
         Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit nicht den Strassenverhältnissen angepasst und damit eine weitere Verkehrsvorschrift verletzt hätte. Insbesondere vermögen die Aussagen der Insassen des in den Unfall involvierten Personenwagens diesbezüglich keinen Beweis zu erbringen, sind sie doch subjektiver Natur und ist überdies ein Eigeninteresse nicht auszuschliessen. Deshalb rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei deren Würdigung. Dass sie ein Indiz dafür sein könnten, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit nicht den Strassenverhältnissen angepasst hat, reicht nicht aus für die Bejahung des Tatbestands. Sodann lässt auch die Tatsache, dass das Hinterrad des Motorrads weggerutscht ist, nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Genau so gut möglich ist, dass das Rutschen des Hinterrades auf einen Fahrfehler des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.2.4   Somit ist festzuhalten, dass die tatbeständlichen Feststellungen der Strafbehörden überzeugend sind und aus versicherungsrechtlicher Sicht keine andere Beurteilung angezeigt ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einzig eine Verkehrsvorschrift (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) verletzt hat. Dass er weitere Verkehrsvorschriften verletzt hätte, ist nicht erwiesen.
4.3
4.3.1         Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer durch das Nichtbeherrschen seines Motorrads eine elementare Verkehrsvorschrift in schwerwiegender Weise verletzt und damit grobfahrlässig gehandelt hat.
         Die Vorschrift gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG, wonach ein Fahrer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen hat, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann, ist als elementar zu werten, handelt es sich doch um eine Grundvoraussetzung zur Gewährleistung eines sicheren und reibungslosen Verkehrs und werden die übrigen Verkehrsteilnehmer im Widerhandlungsfall einer erheblichen Gefahr ausgesetzt. Indem der Beschwerdeführer die Beherrschung über sein Motorrad verloren hat, hat er somit eine elementare Verkehrsvorschrift verletzt.
4.3.2   Zu prüfen ist, wie es sich mit dem Verschulden des Beschwerdeführers verhält, beziehungsweise ob die durch ihn begangene Verkehrsregelverletzung als schwerwiegend erscheint, führt doch auch die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist. Zu würdigen sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles (Erw. 1.3).
         Der Beschwerdeführer verlor die Herrschaft über sein Motorrad, da das Hinterrad des Fahrzeugs in der Rechtskurve „E.___“ ins Rutschen geriet. Die Strasse wies an der besagten Stelle eine Steigung auf (Erw. 3). Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung durch die Polizei ist davon auszugehen, dass er, wie dies beim Befahren von Kurven üblich ist, vor der Einfahrt in die Kurve die Bremse betätigt und somit die notwendigen Vorsichtsmassnahmen ergriffen hat. Wie in Erwägung 4.2.3 dargelegt, ist nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer beim Befahren der Kurve seine Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst hat. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass das Hinterrad infolge überhöhter Geschwindigkeit weggerutscht ist. Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer unaufmerksam oder sonst wie abgelenkt gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer beim Befahren der fraglichen Kurve elementare Vorsichtsgebote ausser Acht gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hatte ausgesagt, auch noch gebremst zu haben als er bereits eingelenkt hatte und in Schräglage war (Urk. 7/R2 S. 7 Mitte). Offenbar war dieser Fahrfehler ursächlich für das Wegrutschen des Hinterrades. Darin kann jedoch kein grobfahrlässiges Verhalten gesehen werden. Aufgrund der gesamten Umstände kann dem Beschwerdeführer lediglich ein leicht fahrlässiges fehlerhaftes Verhalten vorgeworfen werden.
4.4         Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder eine elementare Verkehrsvorschrift noch mehrere wichtige Verkehrsregeln in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb ihm keine Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 UVG vorgeworfen werden kann. Damit ist die von der Beschwerdegegnerin am 31. August 2009 verfügte und mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2009 bestätigte Leistungskürzung nicht rechtens. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 1'300.-- (inkl. Bar-auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) vom 7. Dezember 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die UVZ dem Beschwerdeführer die ihm gesetzlich zustehenden Versicherungsleistungen ungekürzt auszurichten hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).