UV.2010.00024

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 5. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1953 geborene X.___ erlitt am 2. Februar 2005 einen Auffahr- (Urk. 18/2) und am 15. Januar 2007 einen Velounfall (Urk. 19/2), für deren Folgen die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) Versicherungsleistungen (Heilungskosten und Taggeld) erbrachte. Zur Abklärung ihrer weiteren Leistungspflicht ordnete die Allianz am 16. Dezember 2008 beim Zentrum Z.___ ein interdisziplinäres Gutachten an (Urk. 19/71). Auf Vorbehalte gegen diese Gutachterstelle seitens des Rechtsvertreters von X.___, Rechtsanwalt Markus Bischoff (Urk. 19/64), trat die Allianz nicht ein (Urk. 19/70).
         Am 3. März 2009 fand der erste Teil der Begutachtung (Erstgespräch und neuropsychologische Untersuchung bei Dr. phil. A.___; chirurgisch-traumatologische/manualmedizinische Untersuchung bei Dr. med. B.___) statt (Urk. 19/116 S. 1). Am Folgetag teilte Rechtsanwalt Bischoff dem Z.___ mittels Faxschreiben (mit Kopie an die Allianz) mit, sein Mandant sei durch das Verhalten und verschiedene Äusserungen namentlich von Dr. A.___ nervlich äusserst aufgewühlt. Er habe sich anlässlich dieses ersten Teils der Begutachtung nicht ernst genommen gefühlt und sei angespannt gewesen. Rechtsanwalt Bischoff bezeichnete das Verhalten des Gutachters angesichts dieser Vorwürfe als unwissenschaftlich und befangen (Urk. 19/109). Im Weiteren kam es am 5. März 2009 zu einem Telefongespräch zwischen dem ärztlichen Leiter des Z.___, Dr. med. C.___, und Rechtsanwalt Bischoff, worin sich Dr. C.___ offenbar jede Einmischung des Rechtsvertreters in eine laufende Begutachtung verbat (Urk. 19/112, vgl. auch Urk. 19/116 S. 19 unten). Ebenfalls noch am 5. März 2009 teilten die Ehefrau des Versicherten (telefonisch) wie auch Rechtsanwalt Bischoff (per Fax) dem Z.___ mit, X.___ könne den gleichentags vorgesehenen zweiten Teil der Begutachtung (Neurologie und Psychiatrie bei Dr. C.___) nicht wahrnehmen, da er nicht reisefähig sei (Urk. 3/6-7).
         In Absprache mit der Allianz erstattete das Z.___ das Gutachten am 26. März 2009, wobei sich die Gutachter hinsichtlich der neurologischen und psychiatrischen Beurteilung auf die bisherigen Akten stützten (vgl. Urk. 19/116 S. 23 oben).
1.2     Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum beabsichtigten Fallabschluss (vgl. Mitteilung vom 2. Juni 2009, Urk. 19/122) verlangte der Beschwerdeführer einen Entscheid über die Befangenheit der beiden Gutachter Dr. C.___ und Dr. A.___ (Urk. 19/134). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 (Urk. 2) stellte die Allianz ihre Versicherungsleistungen rückwirkend per 4. April 2007 ein (Dispositiv Ziffer 1), gleichzeitig stellte sie fest, es lägen keine Ausstands- und Ablehnungsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG und Art. 10 VwVG vor (Dispositiv Ziffer 2).

2.       Gegen Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung vom 7. Dezember 2009 liess X.___ durch Rechtsanwalt Bischoff mit Eingabe vom 22. Januar 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
         "1.         Es sei Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und es sei          demgemäss festzustellen, dass die Dres. A.___ und C.___          anlässlich der Begutachtung des Beschwerdeführers befangen waren und          demgemäss sei das Gutachten der ZMVB GmbH vom 26.03.2009 aus          den Akten zu entfernen.
          2.         Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Am 5. März 2010 reichte der Beschwerdeführer ein internes Memo der Beschwerdegegnerin vom Oktober 2003 betreffend die damals neu eröffnete Gutachterstelle Z.___ ein (Urk. 8-9). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2010 (Urk. 13) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, selbst wenn die angeblichen, nur indirekt wiedergegebenen Bemerkungen so gefallen sein sollten, wären sie stark zu relativieren, und überdies seien diese materieller Natur, welche die Unbefangenheit der Gutachter nicht tangierten. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2010 zugestellt (Urk. 20).
         Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 verlangte das Gericht von Dr. C.___ und Dr. A.___ eine Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen des Beschwerdeführers (Urk. 21). Innert Frist äusserten sich die beiden Gutachter nicht (Urk. 22).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gegen die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ist die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht zulässig (Art. 56 Abs. 1 ATSG), soweit darin Einwendungen formeller Natur gegen Sachverständige geltend gemacht werden (BGE 132 V 93 Erw. 6.5). Zu den formellen Einwendungen gegen die Person eines Gutachters (vgl. Art. 44 Satz 2 ATSG) sind im Wesentlichen die Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG, (u.a. ein persönliches Interesse in der Sache, enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder Befangenheit in der Sache aus anderen Gründen) zu zählen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen N. vom 24. Juni 2009, 9C_500/2009, Erw. 1 mit Hinweisen). Andere Einwendungen (u.a. fehlende Sachkunde der Gutachter) sind mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln, weil es zu vermeiden gilt, dass das Verwaltungsverfahren um ein kontradiktorisches Element erweitert und das medizinische Abklärungsverfahren judikalisiert wird (BGE 132 V 93 Erw. 6.5).
1.2     Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 Erw. 7.1, 120 V 364 Erw. 3).

2.       Die gegen die Gutachter Dres. C.___ und A.___ erhobenen Vorwürfe betreffen das persönliche Verhalten bzw. betreffen Äusserungen, welche anlässlich der Begutachtung vom 3. März 2009 gefallen sein sollen. Anders als die Beschwerdegegnerin geltend macht (vgl. Urk. 13 S. 10), handelt es sich dabei um formelle Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG, welche Thema eines Ablehnungsgesuches sein können.
2.1     In Bezug auf Dr. C.___ steht fest und ist unbestritten, dass dieser anlässlich der Begutachtung vom 3. März 2009 mit dem Beschwerdeführer lediglich im Rahmen der Untersuchung durch Dr. A.___ kurzen Kontakt hatte, selber aber keine Untersuchung vornahm (vgl. 19/116 S. 16 oben und Urk. 3/3). Der Beschwerdeführer leitet denn auch eine Voreingenommenheit von Dr. C.___ einzig aus Äusserungen gegenüber Dritten, nämlich gegenüber seinem Rechtsvertreter und seiner Ehefrau ab. Mit Rechtsanwalt Bischoff führte Dr. C.___ am 4. Juli 2009 ein Telefongespräch, worin er dem Anwalt erklärte, er betrachte dessen gleichentags per Fax zugestelltes Schreiben als Beeinflussungsversuch während laufender Begutachtung, wogegen er sich in aller Form verwahre (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 19/116 S. 19 unten). Am 5. März 2009 meldete die Ehefrau den Beschwerdeführer für den zweiten Teil der Begutachtung ab, da er nicht reisefähig sei. Anlässlich dieses Gesprächs soll Dr. C.___ von schwerwiegenden Problemen gesprochen haben, welche dem Beschwerdeführer durch das Nichterscheinen entstehen könnten. Damit habe er, laut Beschwerdeführer, einen ernstlichen Nachteil angedroht (Urk. 1 S. 4 und S. 6). Gemäss schriftlicher Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2010 (Urk. 3/6) hatte dieser zum Zeitpunkt des Telefonats mit Dr. C.___ den Hausarzt noch nicht aufgesucht; die Reiseunfähigkeit beruhte also allein auf der Einschätzung der Ehefrau. Indem Dr. C.___ auf mögliche Konsequenzen eines Nichterscheinens und damit auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht hatte (Art. 43 Abs. 2 ATSG), war er lediglich seiner Aufklärungspflicht nachgekommen (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Das Verhalten von Dr. C.___ ist aufgrund der besonderen Umstände nachvollziehbar und lässt objektiv nicht auf eine Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer schliessen. Das Ausstandsbegehren gegen Dr. C.___ ist daher unbegründet.
2.2
2.2.1   Dr. A.___ wirft der Beschwerdeführer vor, er habe ihm vor der Untersuchung erklärt, die MRI- und EEG-Verfahren hätten nichts ergeben. Weil für die Versicherung aber die bildgebenden Verfahren entscheidend seien, sei sie nicht zahlungspflichtig. Auch gegenüber der Ehefrau habe Dr. A.___ nach der Untersuchung erklärt, die Versicherung sei nicht kostenpflichtig. Weiter habe sich der Gutachter über den Hausarzt und über Dr. D.___ sowie deren Berichte abfällig geäussert (Urk. 1 S. 3 und S. 5).
2.2.2   Im Gutachten selber sind die durch Dr. A.___ bei der Ehefrau erhobenen fremdanamnestischen Angaben ausführlich wiedergegeben (Urk. 19/116 S. 10/11). Zu den vom Beschwerdeführer monierten Erklärungen hinsichtlich der bildgebenden Untersuchungen heisst es: "Sie (die Ehefrau) brachte insgesamt zum Ausdruck, dass ihr Mann durch den Velounfall gesundheitlich schwer geschädigt worden sei, weshalb sie nicht daran zweifle, dass er Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung habe. Darauf wurde ihr vom Untersucher erklärt, dass wir als Gutachter angehalten sind, uns in der Beurteilung der Kausalität auf objektivierbare gesundheitliche Beeinträchtigungen abzustützen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass die bisherigen, sehr aufwendigen bildgebenden Untersuchungen des Schädels keinen Anhaltspunkt auf traumatische Hirnschäden ergeben hätten. Sie reagierte etwas überrascht auf diese ihr angeblich nicht vertrauten grundsätzlichen Überlegungen einer versicherungsmedizinischen Begutachtung.". Aus diesen Ausführungen geht klar hervor, dass Dr. A.___ lediglich die bisherige Aktenlage erläuterte. Entgegen der scheinbaren Erwartung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.2) war es nicht Aufgabe des neuropsychologischen Gutachters, das bisherige bildgebende Untersuchungsmaterial selber zu interpretieren. Er musste sich auf die Erkenntnisse der entsprechenden Experten stützen. Wenn er die bisherigen Abklärungsresultate der Ehefrau (und, wie anzunehmen ist, auch dem Beschwerdeführer) erläuterte und deren versicherungsmedizinische Relevanz erklärte (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 22. Juni 2010, 8C_97/2010, Erw. 3), ist darin keine Voreingenommenheit zu erblicken.
2.2.3   Es bleibt die Frage, ob Dr. A.___ aufgrund seiner angeblich abfälligen Bemerkungen zu früher behandelnden Ärzten und wegen seiner Aussage zur Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin als befangen zu gelten hat. Die Beschwerdegegnerin geht diesbezüglich von unbewiesenen Schutzbehauptungen aus, die zudem lediglich indirekt durch den Rechtsvertreter wiedergegeben worden seien. Weiter macht die Beschwerdegegnerin geltend, selbst wenn diese Aussagen gefallen sein sollten, wären diese aufgrund der Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen des Beschwerdeführer stark zu relativieren; zudem dürften sie vom Rechtsvertreter noch etwas dramatisiert worden sein (Urk. 13 S. 6).
         Dr. A.___ (wie auch Dr. C.___) wurden von der Beschwerdegegnerin wie auch vom hiesigen Gericht aufgefordert, zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Aus unbekannten Gründen äusserten sie sich zum erhobenen Befangenheitsvorwurf nicht (vgl. Urk. 13 S. 9; Urk. 21-22). Aufgrund des bisherigen Schweigens erscheint eine weitere schriftliche oder mündliche Befragung nicht sinnvoll, wären doch davon kaum neue Erkenntnisse zu erwarten, zumal die fraglichen Äusserungen nunmehr eineinhalb Jahre zurückliegen. Betreffend die geltend gemachten Bemerkungen zu den Berichten des Hausarztes und zu denjenigen von Dr. D.___ fehlen seitens des Beschwerdeführers konkrete Angaben über den genauen Wortlaut, welche eine objektive Beurteilung erlauben würden. Die allgemeinen Begriffe "abschätzig" oder "negativ" geben das persönliche Empfinden und die subjektive Wertung des Beschwerdeführers wieder. Eine Voreingenommenheit lässt sich damit objektiv nicht begründen.
         Anders sieht es mit dem Vorwurf aus, Dr. A.___ habe erklärt, die Beschwerdegegnerin sei nicht zahlungspflichtig. Diese Bemerkung soll er sowohl gegenüber dem Beschwerdeführer wie auch gegenüber der Ehefrau gemacht haben (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 3/3). Die Aussagen der beiden Beteiligten stimmen diesbezüglich überein, weshalb davon auszugehen ist, dass sich Dr. A.___ in dieser oder ähnlicher Weise über die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin geäussert hat. Es ist klarerweise nicht Aufgabe eines Gutachters, zu den rechtlichen Folgen der medizinischen Abklärungsergebnisse Stellung zu beziehen. Dies obliegt allein dem involvierten Sozialversicherungsträger. Mit derartigen Aussagern könnte bei der zu begutachtenden Person der Eindruck erweckt werden, der Gutachter habe sich möglicherweise bereits eine Meinung zur gesundheitlichen Situation gebildet und bemühe sich nicht mehr um eine unvoreingenommene Abklärung. Die von einem Gutachter verlangte neutrale Haltung gegenüber allen involvierten Parteien wird vom Beschwerdeführer bei Dr. A.___ zu Recht in Frage gestellt. Der Anschein der Befangenheit ist nicht von der Hand zu weisen, weshalb bei Dr. A.___ ein Ausstandsgrund gegeben ist.
2.3     Der Beschwerdeführer verlangt weiter, das Gutachten des Z.___ sei aus den Akten zu entfernen (vgl. Urk. 1 Rechtsbegehren Ziff. 1). An dieser Expertise wirkten die Dres. C.___, B.___ und A.___ mit (Urk. 19/116 S. 29). Einzig das von Dr. A.___ erstellte Teilgutachten sowie die Gesamtbeurteilung sind aufgrund der Befangenheit von Dr. A.___ nicht verwertbar. Es bleibt der Beschwerdegegnerin überlassen, ob sie an deren Stelle ein neues neuropsychologisches Teilgutachten sowie eine neue Gesamtbeurteilung erstellen lassen oder ob sie die Begutachtung als Ganzes wiederholen will. Da der befangene Gutachter Dr. A.___ lediglich für ein Teilgutachten verantwortlich ist, rechtfertigt sich die beantragte Entfernung des ganzen Gutachtens aus den Akten nicht.

3.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung vom 7. Dezember 2009, soweit darin eine Befangenheit von Dr. phil. A.___ verneint wird, aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
           sowie an:
- Z.___, z. Hd. Dr. med. C.___ und Dr. pil. A.___, "____"
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).