Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00028
UV.2010.00028

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst


Urteil vom 31. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Y.___
Widdergasse 1, 8001 Zürich
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Y.___

 


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung 25. August 2009 ihre Taggeld- und Heilungskostenleistungen aus dem Unfallereignis vom 9. Januar 2002 unter dem Vorbehalt allfälliger Ansprüche aus Art. 21 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) per 31. Dezember 2003 eingestellt (Urk. 10/106) und diese Anordnung mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2009 bestätigt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. Januar 2010, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Ausrichtung von Taggeldern über den 31. Dezember 2003 hinaus sowie die Zusprache einer Rente und einer Integritätsentschädigung, ferner in prozessualer Hinsicht die Beiladung des Unfallversicherers Z.___ zum Verfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin beantragt hat (Urk. 1),
sowie nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2010 (Urk. 8),
unter Hinweis auf die Urteile des Sozialversicherungsgerichts vom 8. März 2007 (Urk. 10/32) sowie des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2007 (Urk. 10/45) in Sachen der Parteien,

in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen aus dem Unfallereignis vom 9. Januar 2002 bereits mit Verfügung vom 5. März 2004 mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 9. Januar 2002 per 31. Dezember 2003 eingestellt (Urk. 9/47) und diese Anordnung mit Einspracheentscheid vom 18. März 2005 (Urk. 9/57) bestätigt hatte,
dass das Sozialversicherungsgericht die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit dem Urteil vom 8. März 2007 unter Bejahung eines natürlichen (vgl. Erw. 5), aber Verneinung eines adäquaten (vgl. Erw. 6) Kausalzusammenhangs zwischen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 9. Januar 2002 abgewiesen hatte, soweit es darauf eingetreten war,
dass die Beschwerdegegnerin gemäss Erwägung 4.3 des zitierten Bundesgerichtsurteils auch über den über den 31. Dezember 2003 hinaus die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen hat, weil der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt noch an gesundheitlichen Beschwerden litt, welche in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. Januar 2002 standen,
dass das Bundesgericht deshalb mit Dispositiv-Ziffer 1 seines Urteils vom 4. Oktober 2007 das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 8. März 2007 und den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2005 aufhob und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (unter anderem) über den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2004 neu verfüge,
dass die Beschwerdegegnerin am 25. August 2009 unter Hinweis auf Art. 19 UVG zwar verfügte, per 31. Dezember 2003 sei der medizinische Endzustand im Sinne dieser Bestimmung erreicht worden, welcher den Rentenanspruch entstehen und den Anspruch auf Heilbehandlung sowie Taggeldleistungen hinfällig werden lasse, nicht aber über einen Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 sowie über eine Integritätsentschädigung entschied,
dass die Beschwerdegegnerin dies damit begründete, dass sie aufgrund des zwischen ihr und Z.___ abgeschlossenen Zusammenarbeitsvertrags im Sinne von Art. 70 Abs. 2 UVG für die Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung nicht zuständig sei,
dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid an dieser Rechtsauffassung festhielt, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 21. September 2009 (Urk. 10/110) darauf hingewiesen hatte, dass das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 4. Oktober 2007 die Beschwerdegegnerin als leistungspflichtig erklärt habe (S. 4 f. Ziff. 3.5), und Z.___ bis zum Erlass des Einspracheentscheids nicht selbst über einen Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 sowie über eine Integritätsentschädigung verfügt hatte,
dass die Beschwerdegegnerin mit dem Einspracheentscheid auch den Vorwurf (Urk. 10/110 S. 2) zurückwies, sie verweigere und verzögere dem Beschwerdeführer das Recht, indem sie sich weigere, dem Bundesgerichtsurteil vom 4. Oktober 2007 folgend über den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2004 zu verfügen (Urk. 2 S. 11 f),
dass offen gelassen werden kann, ob das Bundesgericht - wie der Beschwerdeführer meint - mit dem Hinweis auf die Erwägungen in Dispositiv-Ziffer 1 und der Erwägung, die Beschwerdegegnerin habe „somit auch über den 31. Dezember 2003 hinaus die gesetzlichen Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung zu erbringen“ (Erw. 4.3), die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin für Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung bejaht hat (was gegebenenfalls bedeuten würde, dass die Beschwerdegegnerin im Aussenverhältnis der gemeinsam mit Z.___ betriebenen obligatorischen Unfallversicherung solidarisch haftet),
dass das Bundesgerichtsurteil vom 4. Oktober 2007 aber jedenfalls insoweit keinerlei Interpretationsspielraum offen lässt, als es die Beschwerdegegnerin unmissverständlich verpflichtet, nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen über den gesamten Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aus der obligatorischen Unfallversicherung nach dem 31. Dezember 2003 zu verfügen,
dass das Bundesgericht damit zumindest die verfahrensrechtliche Postulationsfähigkeit der Beschwerdegegnerin auch über die von Z.___ versicherten Ansprüche bejahte (m.a.W.: dass das Bundesgericht implizite davon ausging, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auch Ansprüche zu Lasten von Z.___ zusprechen kann),
dass Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG) und damit für die am Recht stehenden Parteien selbst dann verbindlich sind, wenn sie nach Ansicht einer betroffenen Partei in Widerspruch zu zwingenden gesetzlichen Vorschriften, zu vertraglichen Abmachungen oder zu anderslautenden früheren Entscheiden des Bundesgerichts stehen,
dass, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat, die Revision des Entscheids verlangt werden kann (Art. 121 lit. d BGG),
dass, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung in Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vornimmt (Art. 129 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerdegegnerin nach Erhalt des Bundesgerichtsurteils vom 4. Oktober 2007 weder den einen noch den anderen Rechtsbehelf ergriffen hat,
dass die Beschwerdegegnerin deshalb aufgrund des rechtskräftigen Bundesgerichtsentscheids vom 4. Oktober 2007 verpflichtet ist, über allfällige von Z.___ versicherte Ansprüche selbst dann zu verfügen, wenn sie - wie sie behauptet - entgegen der dem Bundesgerichtsurteil zugrundeliegenden Annahme im Innenverhältnis des Zusammenarbeitsvertrags mit Z.___ dazu nicht befugt ist und demzufolge im Aussenverhältnis auch für dessen Verpflichtungen haftbar wird,
dass die Beschwerdegegnerin sich also nicht einfach unter Bestreitung ihrer Passivlegitimation und ihrer Verfügungskompetenz über die bundesgerichtliche Anordnung hinwegsetzen darf, ansonsten sie dem Beschwerdeführer das Recht verweigert,
dass die Beschwerdegegnerin aber nicht nur dem Beschwerdeführer das Recht verweigerte, indem sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid das Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2007 missachtete, sondern auch offensichtlich zu Unrecht behauptet, sie sei nach den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags mit Z.___ nicht befugt, über dessen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer zu verfügen,
dass Art. 9 lit. b Abs. 2 des von der Beschwerdegegnerin zu den Akten gereichten Zusammenarbeitsvertrags zwischen ihr und Z.___ vom 22. Dezember 1998 (Urk. 10/7) zwar tatsächlich besagt, bei durch Lloyd’ gedeckten Schäden träfen diese die ihre Versicherungsleistungen betreffenden Entscheide,
dass Abs. 1 von Art. 9 lit. b aber generell festhält, die Schadenregulierung mit den Versicherten erfolge durch die Beschwerdegegnerin in Zusammenarbeit mit Z.___, und gemäss Abs. 3 von Art. 9 lit. b die Führung von Prozessen mit Versicherten der Beschwerdegegnerin obliegt, sofern nicht ausschliesslich von Z.___ gedeckte Leistungen strittig sind,
dass sich aus dem Gesamtkontext der einschlägigen Vertragsbestimmungen somit ergibt, dass Z.___ sich zwar im Innenverhältnis der vereinbarten Zusammenarbeit den Entscheid über Art und Umfang der eigenen Leistungen vorbehält, für die verfügungsweise Anspruchsfestsetzung gegenüber den Versicherten sowie die gegebenenfalls daran anschliessende Prozessführung jedoch grundsätzlich die Beschwerdegegnerin zuständig ist (analog der Arbeitsteilung zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse bei Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung) und Z.___ lediglich dann selber verfügt, wenn ausschliesslich über von ihnen gedeckte Leistungen zu befinden ist,
dass die Beschwerdegegnerin und Z.___ denn auch diese Vorgehensweise gewählt haben, um den im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG massgeblichen Zeitpunkt der Ablösung von Taggeld- durch allfällige Rentenleistungen zu bestimmen (vgl. Urk. 10/101 und Urk. 10/103),
dass nach der gesetzlichen Regelung von Art. 19 Abs. 1 UVG der Beginn des Anspruchs auf eine Rente und das Ende des Anspruchs auf Heilbehandlungen sowie Taggelder der Unfallversicherung direkt miteinander verknüpft sind, weshalb auch Unfallversicherer im Sinne von Art. 70 Abs. 2 UVG - um den Mindestanforderungen von Art. 70 Abs. 1 UVG zu genügen - nicht über das Eine entscheiden können, ohne auch das Andere zu regeln, und spätestens mit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens (Einspracheentscheid) sowohl über das Erlöschen des Anspruchs auf Taggelder und Heilungskosten als auch über einen allfälligen Rentenanspruch ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen entschieden sein muss,
dass die Beschwerdegegnerin weder in der Verfügung vom 5. März 2004 noch im Einspracheentscheid vom 18. März 2005, noch in den nachfolgenden Prozessen vor dem Sozialversicherungsgericht und dem Bundesgericht (in denen der Beschwerdeführer Anspruch sowohl auf bei der Beschwerdegegnerin als auch bei Z.___ versicherte Leistungen erhob, vgl. Urk. 10/8 und Urk. 10/34) je geltend machte, sie habe effektiv nur über die von ihr selbst versicherten Leistungen verfügt, weshalb sie nach Vorliegen des auch von Z.___ versicherte Ansprüche präjudizierenden Bundesgerichtsurteils vom 4. Oktober 2007 nicht mehr zu hören ist mit dem Vorbringen, diese Ansprüche seien - was sie aufgrund von Art. 19 Abs. 1 UVG hätten sein müssen - gar nicht Gegenstand des damals richterlich überprüften Einspracheentscheids gewesen,
dass es weder dem Beschwerdeführer noch den richterlichen Instanzen zuzumuten ist, in einem weiteren Rechtsgang gegen den Versicherer, welcher die Renten- und Integritätsschadensleistungen zu erbringen hat, noch einmal die gleichen Fragen aufzurollen, über die mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2007 bereits befunden wurde,
dass deshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin aufzufordern ist, innert dreier Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids im Sinne des Bundesgerichtsurteils vom 4. Oktober 2007 über sämtliche liquiden Ansprüche des Beschwerdeführers aus der obligatorischen Unfallversicherung, zumindest über diejenigen im Zeitraum ab dem 1. Januar 2004 bis zum 4. Oktober 2007, zu verfügen,
dass es dabei Sache der Beschwerdegegnerin ist, sich vorgängig mit Z.___ über die Zusprache dort versicherter Leistungen ins Einvernehmen zu setzen, die Beschwerdegegnerin aber nötigenfalls den Anspruch des Beschwerdeführers auf solche Leistungen auch ohne das Einverständnis von Z.___ festzusetzen hat, wobei es ihr freisteht, anschliessend den Zivilrechtsweg gegen Z.___ zu beschreiten, um sich selber schadlos zu halten,
dass der Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids als mutwillig bzw. leichtsinnig im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu bezeichnen ist, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht nur gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer dem Beschwerdeführer den ausgewiesenen Honorarstunden aufwand seines anwaltlichen Vertreters zum üblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (11,4 Std. x Fr. 215.20 = Fr. 2453.--) sowie dessen Barauslagen (Fr. 319.50.-- zuzügl. MWSt = Fr. 344.--), ingesamt Fr. 2'797.-- zu ersetzen hat, sondern ihr auch eine Spruchgebühr sowie die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass im Übrigen ein Exemplar dieses Entscheids dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt wird und es dessen Sache ist, darüber zu befinden, ob gegenüber den involvierten Versicherern aufsichtsrechtliche Schritte zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Schadensabwicklung zu ergreifen sind,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen innert dreier Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers befinde.
2.         Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr:                           Fr.           2'000.--
Schreibgebühren:                       Fr.              250.--
Zustellungsgebühren:                 Fr.              140.--
Total:                                          Fr.           2'390.--
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’797.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, unter Beilage der Doppel von Urk. 8-12
- Y.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-14
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).