UV.2010.00031
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 21. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, arbeitete ab Juli 1984 bei der Y.___ als Mitfahrer und Chauffeur und war in diesem Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 19. April 1986 zog er sich bei einem Motorradunfall eine Verletzung am rechten Handgelenk zu (Unfallmeldung vom 22. April 1986, Urk. 7/1). Die erstbehandelnden Ärzte erhoben die Diagnose einer möglichen Fraktur des Os naviculare und legten zur Behandlung eine Gipsschiene und danach für etwa sechs Wochen einen Naviculare-Gips an (Röntgenbefund von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Radiologie und Nuklearmedizin, vom 19. April 1986, Urk. 7/4; Arztzeugnis des Spitals B.___ vom 5. Juni 1986, Urk. 7/2; Arztzeugnis des Spitals C.___ vom 2. Juni 1986, Urk. 7/3). X.___ nahm nach dieser Behandlung seine Arbeitstätigkeit bei der Y.___ in vollem Umfang wieder auf.
1.2 Wegen fortdauernder Schmerzen begab sich X.___ Anfang 1988 erneut in ärztliche Behandlung und meldete dies am 3. Februar 1988 bei der SUVA als Rückfall an (Urk. 7/13). Anlässlich einer spezialärztlichen Begutachtung in Rehabilitationsklinik D.___ stellte Dr. med. E.___, Spezialarzt für Chirurgie, die Diagnose einer scapho-lunären Dissoziation im rechten Handgelenk nach Distorsionstrauma (Bericht vom 27. Juli 1988, Urk. 7/23). In der Folge nahm er am betroffenen Handgelenk eine Denervation nach Wilhelm vor (Operationsbericht vom 6. Oktober 1988, Urk. 7/25). Später stellten die Ärzte der Klinik F.___ neben der scapho-lunären Dissoziation eine erhebliche Kippung des Lunatums nach dorsal fest und führten zur Reposition des Lunatums am 17. März 1989 erneut eine Operation durch (vgl. die Berichte der Klinik F.___ von Januar bis Juni 1989, Urk. 7/33, Urk. 7/35, Urk. 7/36 und Urk. 7/39). Am 1. Juli 1989 nahm X.___ die Tätigkeit bei der Y.___, wo er seit jenem Jahr neu als Servicemonteur eingesetzt war (Betriebsabklärungsbericht vom November 1990, Urk. 7/62), zu 100 % wieder auf (Telefonnotiz der SUVA vom 21. Juli 1989, Urk. 7/42).
Per Ende 1989 löste X.___ das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ auf, um eine längere Ferienreise zu machen (Angaben des Versicherten vom 10. Mai 1990, Urk. 7/53). Nach seiner Rückkehr trat er Mitte Mai 1990 eine Stelle als Fassadenmonteur bei Z.___ an (Angaben des Versicherten vom 17. September 1990, Urk. 8/57). Am 17. September 1990 führte Dr. med. G.___ die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch (Berichte vom 20. September 1990, Urk. 7/58 und Urk. 7/59). Mit Verfügung vom 6. Mai 1991 sprach die SUVA X.___ eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 7/66).
1.3 Wegen zunehmender Schmerzen meldete sich X.___ am 15. April 1992 erneut bei der Unfallversicherung (Urk. 7/69). Anlässlich einer Untersuchung in der Klinik F.___ vom 15. August 1992 wurde unter anderem die Frage eines Berufswechsels aufgeworfen (Bericht vom 23. November 1992, Urk. 7/75).
1.4 Im August 1993 musste X.___ seine Arbeitstätigkeit bei der Z.___ einstellen, und er erstattete der Unfallversicherung daraufhin am 27. August 1993 eine weitere Rückfallmeldung (Urk. 7/80). In der Folge prüften die Organe der Unfallversicherung und der Invalidenversicherung die berufliche Situation des Versicherten. Der Versicherte zog die Ausbildung zum Masseur in Betracht; dieser Beruf wurde jedoch von medizinischer Seite her grundsätzlich als ungünstig erachtet (Bericht der Rehaklinik D.___ vom 23. März 1994 mit dem handchirurgischen Konsilium von Dr. E.___ vom 14. März 1994, Urk. 7/106/1 und Urk. 7/106/2; Bericht der Rehaklinik D.___ vom 15. Juli 1994, Urk. 7/116; Bericht des Hausarztes Dr. med. H.___, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 29. Juli 1994, Urk. 7/123), und der Versicherte entschied sich daher gegen die anvisierte Ausbildung (Telefonnotiz der SUVA vom 8. September 1994, Urk. 7/129). Da ihm jedoch bei der damaligen Arbeitgeberin keine seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Arbeiten angeboten werden konnten, wurde das Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Jahres 1994 aufgelöst (vgl. die Telefonnotiz der SUVA vom 27. Juli 1994, Urk. 7/121).
1.5 Nachdem der Kreisarzt Dr. med. J.___ in einem Bericht vom 11. Oktober 1994 dargelegt hatte, welche Arbeitstätigkeiten dem Versicherten noch zumutbar seien (Urk. 7/135), sprach ihm die SUVA mit Verfügung vom 3. November 1994 ab dem 1. November 1994 eine Invalidenrente zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 15 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 49’962.-- (Urk. 7/138). Mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 1995 bestätigte die SUVA diese Verfügung (Urk. 7/143). Der Einspracheentscheid war Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens am Sozialversicherungsgericht. Das entsprechende Urteil vom 25. Juni 1997 (Urk. 25; Prozess Nr. UV.1995.00075) wurde vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Entscheid vom 2. September 1998 aufgehoben, und die Basis der Invalidenrente des Versicherten wurde auf 25 % angehoben, wogegen es beim versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 49’962.-- blieb (Urk. 26).
Gestützt auf das höchstrichterliche Urteil vom 2. September 1998 legte die SUVA die Rente neu fest und gewährte dem Versicherten die entsprechenden Nachzahlungen (Schreiben vom 19. Oktober 1998, Urk. 7/147a+b).
1.6 Im Dezember 2000 leitete die SUVA ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege (Urk. 7/148). Hierzu führte sie am 15. April 2003 mit dem Versicherten ein Gespräch an dessen Wohnort und erfuhr von ihm, dass er seit dem 1. Januar 2000 als Selbständigerwerbender Büro- und Lagereinrichtungen verkaufe (Urk. 7/156; Jahresrechnung 2001, Urk. 7/154+155). Mit Brief vom 28. April 2003 teilte die SUVA X.___ mit, dass die Rente nicht geändert werde (Urk. 7/157).
1.7 Gegen Ende 2006 wurde ein weiteres Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (Urk. 7/158). X.___ berichtete der SUVA am 20. Februar 2007, er habe seine selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2004 aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben müssen und sei seither ohne Arbeit; ausserdem sei er seit dem 24. Mai 2006 wegen Beschwerden im rechten Arm zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/165; Zeugnis von Dr. H.___ vom 23. November 2006, Urk. 7/164). Die SUVA nahm verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten, nämlich die Berichte von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital C.___, vom 12. Juli 2006 und vom 16. Januar 2007 (Urk. 7/167A und Urk. 7/167), den Bericht von Dr. med. L.___, Spezialärztin für Neurologie, vom 6. März 2007 (Urk. 7/166) und den Bericht von Dr. H.___ vom 19. März 2007 (Urk. 7/168), und liess den Versicherten anschliessend durch Dr. med. M.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, kreisärztlich untersuchen (Bericht vom 31. Mai 2007, Urk. 7/171). Danach teilte die SUVA X.___ mit Brief vom 9. Juni 2007 mit, dass sich an seiner Rente nichts ändere, weil die Beschwerden am rechten Handgelenk seit der Rentenfestsetzung gleich geblieben seien und die Schulterfunktionsstörung nicht mit der Beeinträchtigung des rechten Handgelenks und damit auch nicht mit dem Unfall zusammenhänge (Urk. 7/172).
Am 14. Oktober 2008 ersuchte Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, die SUVA, den Versicherten zu einer erneuten kreisärztlichen Untersuchung aufzubieten, da sich die Schulterschmerzen auch nach einer Operation in der Klinik O.___ (Provisorischer Austrittsbericht vom 22. August 2008, 1. Seite, Urk. 7/176) nicht verringert hätten und der Versicherte überzeugt sei, sie rührten vom Unfall vom 19. April 1986 her (Urk. 7/177). X.___ erkundigte sich in der Folge mit Brief vom 21. April 2009 bei der SUVA, weshalb sie auf das Schreiben von Dr. N.___ nicht reagiert habe (Urk. 7/178). Dr. M.___ zog daraufhin den Operationsbericht der Klinik O.___ vom 21. August 2008 über eine Schulterarthroskopie rechts mit Bizepstenotomie und Akromioplastik bei (Urk. 7/182) und befand nach dessen Durchsicht, dass die Schulterbeschwerden keine nicht erkannte Unfallfolge seien (Notizen vom 17. Juni 2009, Urk. 7/183). Gestützt darauf teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 26. Juni 2009 mit, dass sie für die gemeldeten Schulterbeschwerden nicht leistungspflichtig sei, da kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 19. April 1986 bestehe (Urk. 7/184). Mit Verfügung vom 17. Juli 2009 (Urk. 7/187) bestätigte sie diesen Entscheid, nachdem sie von Dr. M.___ die Aktenbeurteilung vom 7. Juli 2009 eingeholt hatte (Urk. 7/186). X.___ erhob am 17. August 2009 Einsprache (Urk. 7/191); die SUVA wies diese mit Entscheid vom 8. Januar 2010 ab (Urk. 2 = Urk. 7/195).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2010 erhob X.___ mit Eingabe vom 29. Januar 2010 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag auf rückwirkende Erhöhung seiner Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, liess in der Beschwerdeantwort vom 8. März 2010 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 6). In der Replik vom 31. März 2010 (Urk. 12) und in der Duplik vom 10. Mai 2010 (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
Dabei gilt wiederum der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
1.3
1.3.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
1.3.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der Rechtsprechung, die das Eidgenössische Versicherungsgericht im Invalidenversicherungsrecht entwickelt hat und die auch im Unfallversicherungsrecht (vgl. RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446 f.) beziehungsweise im Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 1 ATSG gilt, nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 113 V 275 Erw. 1a, 112 V 390 Erw. 1b je mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. November 1994 aufgrund der unfallbedingten Verletzung am rechten Handgelenk mit nachfolgenden Operationen eine Invalidenrente, die gestützt auf das höchstrichterliche Urteil vom 2. September 1998 (Urk. 26) auf einem Invaliditätsgrad von 25 % basiert (vgl. Urk. 7/147a+b). Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab einem bestimmten Zeitpunkt Anspruch auf eine höhere Invalidenrente hat.
2.2 Anlässlich des Revisionsverfahrens, das die Beschwerdegegnerin von Dezember 2000 bis April 2003 durchführte, berichtete der Beschwerdeführer am 15. April 2003, der Zustand des rechten Handgelenks sei hinsichtlich Art und Ausmass der Beschwerden gleich geblieben, er verspüre jedoch gegenwärtig zusätzliche Beschwerden im rechten Ellbogen und in der rechten Schulter, vor allem bei längerem Bewegen der Computer-Maus (Urk. 7/156 S. 1). Dass diese zusätzlichen Schmerzen unfallbedingt sein könnten, wurde damals von beiden Parteien nicht in Betracht gezogen, und der Beschwerdeführer akzeptierte die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2003, seine Rente bleibe unverändert (Urk. 7/157).
Im Rahmen des Revisionsverfahrens, das die Beschwerdegegnerin im November 2006 einleitete, schilderte der Beschwerdeführer dann verstärkte Schmerzen im rechten Arm (Urk. 7/165) und legte für die Zeit ab dem 24. Mai 2006 auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. H.___ vor, datierend vom 23. November 2006 (Urk. 7/164). Zu Recht stellte sich die Beschwerdegegnerin vorab die Frage, ob diese Armschmerzen mit dem Unfall vom 19. April 1986 zusammenhängen.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer gab im Gespräch vom 20. Februar 2007 an, er habe im April 2006 Dr. H.___ aufgesucht, weil er schon seit etwa einem halben Jahr den rechten Arm nicht mehr habe heben können. Zudem habe er beim Bewegen des rechten Arms starke Schmerzen, die vom rechten Handgelenk hinauf bis zur Schulter ausstrahlten, zeitweilig kämen Krämpfe dazu, und es bestehe eine verstärkte Schwäche im ganzen Arm (Urk. 7/165 S. 1). Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer bei der Untersuchung in der Rehaklinik D.___ im Jahr 1994 nur über Handgelenksbeschwerden - Beweglichkeitseinschränkungen und Schmerzen - geklagt (Urk. 7/106/1+2).
Das Beschwerdebild, das der Beschwerdeführer Anfang 2007 beschrieb und schon im Frühjahr 2003 erwähnt hatte (vgl. Urk. 7/156 S. 1), präsentiert sich demnach im Vergleich zu demjenigen bei Rentenbeginn als etwas Neues, Andersartiges. Es gilt daher zu prüfen, ob es sich bei diesem Beschwerdebild um Spätfolgen des Unfalls vom 19. April 1986 im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (vgl. Erw. 1.2.2) handelt.
2.3.2 Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeschrift und in der Replik die Auffassung einer Therapeutin des Spitals C.___ wieder, die Beschwerden im rechten Arm rührten von Muskelverspannungen wegen einer unfallbedingten Fehlhaltung des Handgelenks her (Urk. 1 S. 2 und Urk. 12 S. 2). Diese Überlegung ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen, denn der Beschwerdeführer hatte schon im Jahr 1994 gegenüber Dr. E.___ dargetan, bei gewissen Tätigkeiten, die eine volle Beweglichkeit im Handgelenk verlangten, seien Ausweich- und Kompensationsbewegungen aus dem Schultergelenk notwendig (Urk. 7/106/2 S. 1). Die medizinischen Unterlagen, die aus der Zeit ab dem Jahr 2006 datieren, vermögen diese Hypothese jedoch aufgrund des Nachfolgenden nicht bis zum erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erhärten.
Dr. K.___ äusserte im Bericht vom 12. Juli 2006 den Verdacht auf ein subakromiales Impingement und zog auch eine SLAP-Läsion (superior labrum anterior posterior; vgl. auch Debrunner, Orthopädie/Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern 2002, S. 732 und S. 730) oder eine kleine Rotatorenmanschettenläsion in Betracht (Urk. 7/167A). Er liess daraufhin eine Arthro-Magnetresonanztomographie der rechten Schulter erstellen (vgl. Urk. 7/167A), und nach einer nochmaligen Analyse dieser Aufnahme im Januar 2007 hielt er fest, es bestehe sicherlich eine intratendinöse Veränderung der Supraspinatussehne, jedoch keine Ruptur, und zusätzlich sei die Bizepsansatzstelle am oberen Glenoidrand degenerativ verändert, was jedoch die Beschwerden nicht zu erklären vermöge (Urk. 7/167). Bei der späteren Arthroskopie vom August 2008 erwies sich dann die Rotatorenmanschette gemäss dem Operationsbericht (Urk. 7/182) als intakt, hingegen zeigten sich Degenerationen im Labrum posterior und im Labrum anterior, ein aufgerauhter Bizepsanker sowie eine stark vernarbte Bursa, weshalb eine Bursektomie durchgeführt und eine Akromioplastik erstellt wurde. Zur Ursache der festgestellten Veränderungen im Schultergelenk äusserten sich indessen weder Dr. K.___ noch die Operateure der Klinik O.___. Dr. N.___ sodann schrieb der Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2008 nur (vgl. Urk. 7/177), der Beschwerdeführer selber sei davon überzeugt, dass die Schulterbeschwerden vom Unfall herrührten, ohne jedoch eine eigene Aussage dazu zu machen. Auch Dr. L.___, die im März 2007 aus neurologischer Sicht nichts Auffälliges hatte feststellen können (Urk. 7/166 S. 2), nahm zwar eine Fehlfunktion der rechten Schulter an, bezeichnete deren Entstehungsgeschichte (Genese) jedoch ausdrücklich als offen und sprach sich somit ebenfalls nicht mit Eindeutigkeit für eine von der Handgelenksverletzung herrührende Problematik aus (vgl. Urk. 7/166 S. 1 und S. 2).
Der Operationsbefund des Jahres 2008 vermag die Feststellung von Dr. M.___ im Bericht vom 31. Mai 2007, das rechte Schultergelenk zeige lediglich altersentsprechende degenerative Veränderungen (Urk. 7/171 S. 5), nicht ohne Weiteres zu bestätigen. Insoweit ist dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 12 S. 2) zuzustimmen. Auch schliesst der Umstand, dass Dr. M.___ gemäss der Aktenbeurteilung vom 7. Juli 2009 keine Läsion in der Schulter erkennen konnte, die er als verpasste Unfalldiagnose wertete, nicht mit Gewissheit aus, dass eine unfallbedingte Fehlbelastung nicht wenigstens teilweise für den Befund im rechten Schultergelenk des rechten Handgelenks verantwortlich ist. Damit trifft zwar entsprechend der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 12 S. 2) zu, dass sich ein Kausalzusammenhang zum Unfall vom 19. April 1986 nicht mit 100%iger Sicherheit ausschliessen lässt. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht aber deswegen noch nicht, denn nach dem oben Ausgeführten ist für eine solche Leistungspflicht eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität erforderlich. Eine solche liegt indessen nicht vor. Vielmehr erscheint nach dem oben Dargelegten ein Zusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem besagten Unfall lediglich als möglich, was den Beweisanforderungen im Sozialversicherungsrecht nicht genügt. Eine unfallbedingte Veränderung des Gesundheitszustandes lässt sich damit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachweisen.
2.4 Ferner kann vorliegendenfalls auch nicht gesagt werden, die erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingten Handgelenksverletzung hätten sich wesentlich verändert. Denn der Beschwerdeführer führte im Gespräch vom 20. Februar 2007 gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, die Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt und habe mit dem Unfall nichts zu tun (Urk. 7/165 S. 1).
2.5 Die Beschwerdegegnerin hat es daher zu Recht abgelehnt, die Rente des Beschwerdeführers zu erhöhen. Deshalb ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).