Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00033[8C_100/2012]
UV.2010.00033

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 23. November 2011

in Sachen

X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       X.___, geboren 1962, arbeitete seit dem 1. August 2001 bei der Y.___ GmbH als Eisenleger und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 12. April 2006 rutschte er während der Arbeit auf einer Baustelle beim Heruntersteigen von einer Leiter aus, blieb dabei mit dem linken Arm an der Leiter hängen und erlitt dadurch einen Muskelriss am linken Oberarm (Urk. 9/1-2). Am 27. April 2006 wurde im Z.___ eine atypische Refixation der distalen Bizepssehne an den linken Humerus mit einem Mitek-Anker durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 2. Mai 2006, Urk. 9/3). Die SUVA übernahm die Heilungskosten und leistete Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Nachdem das Z.___ der SUVA im Bericht vom 6. September 2006 (Urk. 9/11) mitgeteilt hatte, es sei erwartungsgemäss zu einer Kraftminderung im linken Arm gekommen, was für den körperlich schwer arbeitenden Versicherten ein Problem darstelle, liess die SUVA durch die A.___ Untersuchungen vornehmen, welche darüber am 27. September 2006 (Urk. 9/14) und am 6. Oktober 2006 (Urk. 9/15) Bericht erstattete. Am 30. Dezember 2006 führte Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, eine Untersuchung durch (vgl. Bericht vom 18. Januar 2007, Urk. 9/24). Ausserdem liess die SUVA bei Dr. med. C.___, Neurologie FMH, (Bericht vom 6. März 2007, Urk. 9/30) und der D.___ (Bericht vom 28. März 2007, Urk. 9/32) medizinische Abklärungen vornehmen. Am 23. Mai 2007 nahm Kreisärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie, die ärztliche Abschlussuntersuchung vor (Urk. 9/48). Gestützt darauf teilte die SUVA mit Schreiben vom 13. Juni 2007 X.___ mit, dass sie ihre Taggeldleistungen per 1. Oktober 2007 einstelle (Urk. 9/53). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm in der Folge Abklärungen über die praktische Arbeitsfähigkeit des Versicherten vor. Am 10. Juni 2008 schloss sie die beruflichen Massnahmen ab mit dem Ergebnis, dass sich die Erwerbsfähigkeit derzeit nicht weiter steigern lasse (Urk. 9/80). Kreisarzt Dr. B.___ führte am 15. September 2008 erneut eine Untersuchung durch (vgl. Bericht vom 16. September 2008, Urk. 9/85b). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 sprach die SUVA X.___ mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % zu (Urk. 9/98). Die gegen diese Verfügung am 30. Januar 2009 (Urk. 9/106) erhobene Einsprache hiess die SUVA mit Entscheid vom 16. Dezember 2009 (Urk. 2) teilweise gut, indem sie den Invaliditätsgrad von 40 % auf 47 % erhöhte. Weitergehende Einsprachebegehren wies die SUVA ab.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis am 28. Januar 2010 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.   Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2009 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2007 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 55 % zuzüglich Verzugszins auszuzahlen;
2.     unter Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Die SUVA ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2010 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2010 (Urk. 10) mitgeteilt wurde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

4.       Die gegen die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 25. November 2011, mit welcher dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 47 % ab 1. April 2007 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, geführte Beschwerde (Prozess Nr. IV.2010.01224) wies das Gericht mit heutigem Urteil ab.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
1.3     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.4     Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die Versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).
         Wenn die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden, wird für die Invaliditätsbemessung praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden und seit 2009 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).

2.
2.1     Unbestrittenermassen ist dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten, sehr schweren Tätigkeit als Eisenleger wegen der durch den Unfall verursachten Schädigung am linken Arm und der damit verbundenen reduzierten Gebrauchsfähigkeit der linken Hand nicht mehr zumutbar. Dagegen ist dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, insbesondere erleidet er beim Gebrauch der dominanten rechten Hand keinerlei Einschränkungen. Strittig ist hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführer die linke Hand bei leichten Tätigkeiten zur Unterstützung noch einsetzen kann oder ob deren Gebrauch gänzlich ausgeschlossen ist.
2.2     Gemäss dem Bericht von Kreisärztin Dr. E.___ vom 23. Mai 2007 (Urk. 9/48) liegt eine allseits volle und symmetrische Schulterbeweglichkeit vor. Hingegen leide der Beschwerdeführer am linken Arm unter einem völligen funktionellen Ausfall des Musculus biceps brachii mit entsprechend stark verminderter Kraft von Beugung im Ellbogengelenk und Supination im Unterarm. Es bestehe ein ausgesprochenes Tinelphänomen in der Narbe in der Ellenbeuge links und Angabe von brennenden Schmerzen im Bereich des gesamten Unterarms links. Der Beschwerdeführer könne Gewichte von über 10 kg gar nicht und leichtere nur manchmal bis selten heben und tragen. Hantieren mit Werkzeugen sei ihm ausserdem weitgehend unmöglich. Bezüglich der Arbeitshaltung bestünden nur wenig Einschränkungen, einzig Arbeiten über Kopfhöhe seien dem Beschwerdeführer nur selten zumutbar.
2.3     Laut dem Bericht von Kreisarzt Dr. B.___ vom 16. September 2008 (Urk. 9/85b) sind ausgehend von den objektivierbaren Verletzungen die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und funktionellen Beeinträchtigungen, welche letztlich zur völligen Gebrauchsunfähigkeit des Armes führten, nicht erklärbar. Der Musculus bizeps brachii beuge den Unterarm im Ellbogengelenk und drehe den Unterarm insgesamt nach aussen. Ein Ausfall dieses Muskels führe folglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieser beiden Bewegungen. Dass die linke Hand nicht gebrauchsfähig sei und andererseits der Oberarm im Schultergelenk nicht über die Horizontale gehoben werden könne, sei durch den Ausfall des Musculus bizeps brachii und durch die Läsion des Nervus musculocutaneus weder anatomisch noch biomechanisch zu erklären. Der Muskel trete bei den Bewegungen der Hand nicht in Aktion und ebenso wenig bei der Bewegung des Oberarmes oberhalb der Horizontalen.
2.4     Insgesamt ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer zwar im Gebrauch des linken Armes stark eingeschränkt ist, er aber die linke Hand für leichte Zudien- und Haltefunktionen durchaus noch einsetzen kann, er also nicht zum faktischen "Einhänder" geworden ist.

3.
3.1     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse bei Beginn des Rentenanspruchs am 1. Oktober 2007 (Art. 19 Abs. 1 UVG) massgebend, wobei das Validen- und das Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 223 Erw. 4.1-2).
3.2     Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist jenes Einkommen massgeblich, das der Beschwerdeführer als Gesunder bei Rentenbeginn am 1. Oktober 2007 tatsächlich erzielt hätte. Es ist unstrittig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Unfalls weiterhin als Eisenleger in seiner eigenen GmbH tätig wäre. Anlässlich der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführer am 11. April 2007 (Urk. 9/38) an, dass er im Jahre 2007 wie schon in den Jahren 2005 und 2006 einen Bruttolohn von Fr. 7'000.-- pro Monat erzielt hätte. Das Valideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 91'000.-- (Fr. 7'000.-- x 13). Nachdem der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er sich im Jahre 2007 keine Lohnerhöhung gewährt hätte, und vom tatsächlichen mutmasslichen Einkommen auszugehen ist, bleibt für die Anpassung des Valideneinkommens an die Nominallohnentwicklung kein Raum. Dass es vorliegend zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis geführt hätte, wenn der Einkommensvergleich zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen worden wäre, ändert nichts an der Tatsache, dass der Einkommensvergleich rechtsprechungsgemäss per Zeitpunkt des Rentenbeginns vorzunehmen ist. Immerhin ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Rentenbeginn entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keinesfalls auf das Jahr 2005 hätte festgesetzt werden können, da der Unfall erst am 12. April 2006 stattgefunden hat. Inwiefern die Vornahme des Einkommensvergleichs per Rentenbeginn eine Ungleichbehandlung darstellen soll, ist nicht ersichtlich. Beim Valideneinkommen ist - soweit sich dieses ermitteln lässt - die tatsächliche mutmassliche Lohnentwicklung zu berücksichtigen, was bedeutet, dass sie unter, aber auch über der statistisch ermittelten durchschnittlichen Lohnentwicklung liegen kann. Würde man dagegen - wie dies der Beschwerdeführer verlangt - sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ab Unfalldatum einfach der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung anpassen, würde dies letztlich darauf hinauslaufen, dass der Einkommensvergleich nicht - wie von der Rechtsprechung verlangt - per Rentenbeginn, sondern per Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorgenommen würde.
3.3     Anders als in dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Bundesgerichts vom 7. August 2001 (U240/99) ist der Beschwerdeführer nicht als faktischer Einhänder zu behandeln, sondern die linke Hand ist durchaus noch als Zudien- und Haltehand zu gebrauchen. Der wesentliche Unterschied besteht sodann darin, dass beim Beschwerdeführer nicht die dominante rechte Hand von den Einschränkungen betroffen ist, sondern die linke. Somit lässt sich nicht feststellen, dass dem Beschwerdeführer keine produktionsnahen Hilfsarbeitertätigkeiten mehr zumutbar wären und er nur noch einfache und repetitive Arbeiten im Dienstleistungssektor ausüben könnte. Dementsprechend ist zur Berechnung des Invalideneinkommens der Durchschnittswert aus allen Sektoren heranzuziehen. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2006 im privaten Sektor Fr. 4'732.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2006, Tabelle TA 1, S. 25), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'933.10 bzw. Fr. 59'197.30 (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.1.93: 2006 = 115.5, 2007 = 117.4) beläuft sich das Einkommen für das Jahr 2007 auf Fr. 60'171.10.
         Dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei der maximale Leidensabzug von 25 % in Anschlag zu bringen, ist grundsätzlich entgegenzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (vgl. BGE 126 V 75 Erw. 6.). Ein Abzug von 25 % lässt sich - wie nachfolgend zu zeigen ist - durch die Aktenlage nicht begründen.
         Beim Beschwerdeführer ist in erster Linie dem Umstand, dass er wegen der eingeschränkten Gebrauchsmöglichkeit der linken Hand auch in leichten Hilfsarbeitertätigkeiten Einschränkungen erleidet und er vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine körperlich schwere Tätigkeit ausgeübt hat, mit einem Abzug Rechnung zu tragen. Weitere Faktoren, welche seine Verdienstmöglichkeiten erheblich einschränken würden, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat der Situation mit einem leidensbedingten Abzug von 20 % damit angemessen Rechnung getragen. Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 48'136.90 (80 % von Fr. 60'171.10). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 91'000.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 42'863.10 bzw. 47 %.

4.       Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2009 damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).