UV.2010.00034
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 11. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, war seit dem 1. Mai 2007 bei der Y.___ AG als Einrahmerin tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie sich am 26. Oktober 2007 bei einem Autounfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), eine Prellung der Brustwirbelsäule (BWS) und eine Prellung der linken Schulter zuzog (Urk. 6/1 Ziff. 1-6, Urk. 6/4).
Die SUVA stellte die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 per Ende November 2009 ein und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente und auf Integritätsentschädigung (Urk. 6/263). Dagegen erhoben der zuständige Krankenversicherer am 18. November 2009 (Urk. 6/265) und die Versicherte am 23. November 2009 (Urk. 6/266) Einsprache.
Die SUVA wies die Einsprachen mit Entscheid vom 22. Dezember 2009 ab (Urk. 6/271 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. Januar 2010 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien ihr über den 30. November 2009 hinaus die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung, zu erbringen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2010 (Urk. 5) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde, was am 16. März 2010 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend die Leistungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), insbesondere das Erfordernis des rechtsgenüglichen (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhangs und die nach erlittener HWS-Distorsion vorzunehmende Adäquanzprüfung, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 4 f. E. 3a, S. 6 f. E. 5). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der erlittene Unfall sei im mittleren Bereich, dort aber nicht an der Grenze zu den schweren, einzuordnen (Urk. 2 S. 7 unten), und von den massgebenden Kriterien sei einzig dasjenige erheblicher Beschwerden, aber nicht in auffallender oder besonders ausgeprägter Form, erfüllt (Urk. 2 S. 8 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, es handle sich beim Unfall um ein mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den schweren (S. 4 Ziff. 8), und es seien sechs - einzeln genannte - Kriterien erfüllt (S. 5 f. Ziff. 9 ff.).
2.3 Darin, dass eine Adäquanzprüfung gemäss BGE 134 V 109 stattzufinden hat, stimmen die Parteien überein (Urk. 2 S. 6 f. E. 5; Urk. 1 S. 4 Ziff. 7); strittig und zu prüfen sind einzelne Aspekte dieser Adäquanzprüfung.
3.
3.1 Am 26. Oktober 2007 war die Beschwerdeführerin als Lenkerin auf der äussersten von drei Fahrspuren auf der Autobahn mit rund 120 km/h unterwegs, als ihr Auto von einem anderen, von der mittleren Fahrspur herkommenden Auto zweimal seitlich gerammt wurde und in der Folge mit der Mittelabsperrung kollidierte (Urk. 6/12 S. 8, Urk. 6/10 S. 1, Urk. 6/4 Mitte, Urk. 6/200 S. 1 Ziff. 1.1).
Die Erstbehandlung fand am 26. Oktober 2007 im Kantonsspital Z.___ (Z.___) statt, wo gemäss Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 8. November 2007 eine HWS-Distorsion, eine BWS-Prellung und eine Prellung der linken Schulter diagnostiziert wurden und die Beschwerdeführerin nach komplikationsloser Überwachung am Folgetag entlassen wurde (Urk. 6/4).
3.2 In der Folge wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 6/11 Beilage, Urk. 6/28 S. 2 unten) und die Beschwerdeführerin physiotherapeutisch (1-2 Mal pro Woche; vgl. Urk. 6/10 S. 2 Mitte) - ab Mai 2008 auch mit Atlasologie (vgl. Urk. 6/11) - und psychotherapeutisch / psychiatrisch (Urk. 6/24 Ziff. 3a, Urk. 6/65 Ziff. 3a) behandelt (Urk. 6/60 Ziff. 3a).
3.3 Eine am 20. Mai 2008 erfolgte neurologische Untersuchung ergab einen unauffälligen Neurostatus (Urk. 6/114 S. 2 oben).
Am 7. Juli 2008 wurde ein am 2. April 2008 aufgenommener Arbeitsversuch im Rahmen von 3 x 3 Wochenstunden (vgl. Urk. 6/72 S. 1 unten, Urk. 6/136) wieder abgebrochen (Urk. 6/139).
Laut Bericht der behandelnden Ärztin vom 8. Juli 2008 (Urk. 6/147) fanden weiterhin eine medikamentöse Behandlung sowie Physiotherapie (Ziff. 3A) und Arztkonsultationen alle 3-4 Wochen (Ziff. 3C) statt. Die Arbeitsunfähigkeit wurde weiterhin mit 100 % angegeben (Ziff. 5).
Im Bericht vom 18. Juli 2008 über eine am 15. Juli 2008 erfolgte neuropsychologische Untersuchung wurde als Diagnose eine mögliche minimale kognitive Störung bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 26. Oktober 2007 genannt (Urk. 6/149 S. 5 Ziff. IV).
3.4 Vom 16. Juli bis 12. August 2008 weilte die Beschwerdeführerin stationär im Rehabilitationszentrum Klinik A.___, worüber am 12. August 2008 berichtet wurde (Urk. 6/163). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- zervikovertebrales und zervikozephales Syndrom
- Status nach Auffahrunfall mit HWS-Distorsionstrauma vom 26. Oktober 2007
- kein Hinweis auf peripher vestibuläre Störung (ORL-Abklärung Februar 2008)
- neurologische Abklärung (April 2008) unauffällig
- neuropsychologische Abklärung vom 15. Juli 2008: mögliche minimale kognitive Störung
- kleine mediane Diskushernie C5/6 ohne Kompression neuraler Strukturen (HWS-MRI 15. Januar 2008)
- Haltungsinsuffizienz, muskuläre Dysbalancen
- Verdacht auf Noduli hämorrhoidales interna
Im Bericht wurde ausgeführt, es hätten alle vorgesehenen Tests zur Beurteilung der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit durchgeführt werden können. Diese liege bei Eintritt allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit. Die Konsistenz bei den arbeitsbezogenen Test sei - mit drei näher beschriebenen Ausnahmen - gut (S. 3 oben).
Die zuletzt ausgeübte schwere Tätigkeit als Einrahmerin sei der Beschwerdeführerin aufgrund der gezeigten Leistungsfähigkeit aktuell nicht uneingeschränkt zumutbar. Ab 1. September 2008 sei sie für ihre Arbeit als Einrahmerin halbtags arbeitsfähig, nach vier Wochen solle unter Absprache mit dem Hausarzt das Arbeitspensum schrittweise erhöht werden. Eine andere leichte wechselbelastende Tätigkeit (maximal Gewichte von 5-10 kg) sei der Beschwerdeführerin ganztags voll zumutbar (S. 4 unten).
3.5 Am 26. September 2008 wurde der Beschwerdeführerin die bisherige Arbeitsstelle per 30. November 2008 gekündigt (Urk. 6/181).
Gemäss dem Bericht der behandelnden Ärztin vom 1. Oktober 2008 (Urk. 6/188 = Urk. 6/194) bestand die Behandlung weiterhin aus Medikation, Physio- und Psychotherapie (Ziff. 5.5).
3.6 Am 23. Januar 2009 berichtete Kreisärztin Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, über ihre gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 6/213). Sie führte aus, die angestammte Tätigkeit sei als mittelschwer bis schwer zu werten und sei nicht mehr zumutbar (S. 8 f.). Für eine leichte Tätigkeit mit überwiegend gerader Kopfhaltung, Blick geradeaus und nur manchmaligen Rotationsbewegungen des Kopfes, in einem den ergonomischen Ansprüchen an Licht und Lärmeinwirkungen genügenden Arbeitsplatz sei die Beschwerdeführerin aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht ganztags arbeitsfähig (S. 9 oben).
3.7 Eine am 20. März 2009 erfolgte erneute neuropsychologische Abklärung ergab eine psychomental herabgesetzte Dauerbelastbarkeit im Rahmen der psychovegetativen und psychotraumatologischen Symptomatik, sowie keine spezifisch neuropsychologische Störung (Urk. 6/237 Beilage S. 1).
Am 22. April 2009 hielt die Kreisärztin - nach Vorliegen des von ihr veranlassten MRI des Schädels, das keine Pathologie ergeben hatte (vgl. Urk. 6/232), und dem Ergebnis der neuropsychologischen Abklärung - fest, dass aus somatischer Sicht mittlerweile ein Endzustand erreicht sei (Urk. 6/243 S. 1 unten).
Psychiatrisch wurde die Beschwerdeführerin weiterhin behandelt (Urk. 6/252 S. 1 Mitte; vgl. Urk. 6/227, Urk. 6/250).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall als mittelschweres Ereignis eingestuft, die Beschwerdeführerin hingegen als im Grenzbereich zu den schweren Unfallereignissen liegend.
Die Beschwerdegegnerin hat zur Begründung ihres Standpunkts auf die im Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2008 vom 29. Dezember 2008 angeführte Kasuistik hingewiesen (Urk. 2 S. 7 unten). Die entsprechende E. 3.2 hat folgenden Wortlaut:
Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2, 3 und 4/07, E. 5.2 und 5.3.1; Urteil 8C_536/2007 vom 11. Juni 2008, E. 6.1). Über den Hergang des Unfalls vom 20. August 2000 ist den Akten zu entnehmen, dass der Lenker des Autos, in dem die Versicherte als Beifahrerin vorne rechts sass, mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h auf der Autobahn unterwegs war, als er, möglicherweise nach vorgängigem Abbremsen, in einem Baustellenbereich ins Schleudern geriet und daraufhin mit einer mobilen Notrufsäule, einem Anpralldämpfer und Elementen der Baustellenabschrankung kollidierte, bevor er zum Stillstand kam. Der Fahrzeuglenker zog sich dabei ausser einer Beule keine Verletzungen zu, während die Versicherte zur Überwachung in Spitalpflege gebracht wurde. Das kantonale Gericht hat den Unfall im mittleren Bereich und dort nicht bei den schwereren Unfällen oder an der Grenze zu den schweren Unfällen eingeordnet. Mit Blick auf die durch die Rechtsprechung entwickelten Massstäbe scheidet eine Einordnung im Grenzbereich zu den schweren Unfällen, entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung, klarerweise aus. Autounfälle, die mit vergleichbaren oder jedenfalls nicht mit geringeren Krafteinwirkungen verbunden sind, werden in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Betrachtungsweise regelmässig dem mittleren Bereich zugeordnet. Zu erwähnen sind etwa Unfälle, bei welchen das Fahrzeug mit der versicherten Person bei einem Überholmanöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam (Urteil 8C_169/2007 vom 5. Februar 2008, E. 4.2), einen Lastwagen beim Überholen touchierte und sich überschlug (Urteil 8C_743/2007 vom 14. Januar 2008, Sachverhalt und E. 3), von der Strasse abkam und sich überschlug (Urteil U 213/06 vom 29. Oktober 2007, Sachverhalt und E. 7.2), auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam (Urteil U 258/06 vom 15. März 2007, Sachverhalt und E. 5.2) oder sich bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam (Urteil U 492/06 vom 16. Mai 2007, E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin hat dem einige andere Fälle entgegengehalten, die ihres Erachtens für ihren Standpunkt sprechen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8). Dies ist allerdings bei den beiden von ihr angeführten Fällen zu verneinen, die sich von mittelschweren Unfallereignissen gerade dadurch unterscheiden, dass sich das betroffene Fahrzeug beim Unfall überschlagen hat, was beim vorliegend zu beurteilenden Unfall eben nicht der Fall war. Auch der dritte von ihr angeführte Fall eignet sich nicht zur Gleichsetzung mit dem vorliegenden, ist er doch dadurch gekennzeichnet, dass dort das Schleudern und die mehrfachen Seitwärtskollisionen in einem Tunnel stattgefunden haben, was einen massiv erschwerenden Umstand darstellt, der vorliegend fehlt.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände vermögen mithin nicht zu überzeugen, und die Einordnung des Unfalls im mittleren Bereich durch die Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Kriterium besonders dramatischer Begleitumstände oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls verneint. Die Beschwerdeführerin bejahte es unter Hinweis auf zwei ihres Erachtens vergleichbare Fälle (Urk. 1 S. 5 Ziff. 9). Im einen Fall handelt sich wiederum um die Kollision, welche sich in einem Tunnel ereignete, und im anderen Fall drehte sich der Unfallwagen um 360° um die eigene Achse.
Derartige Begleitumstände sind vorliegend gerade nicht gegeben, weshalb es mit der Verneinung des Kriteriums sein Bewenden hat.
4.3 Das von der Beschwerdegegnerin verneinte Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzungen wurde von der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis darauf bejaht, sie habe nebst einer HWS-Distorsion auch Prellungen der BWS und der Schulter erlitten (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10).
Damit das Kriterium bejaht werden kann, müssen die zusätzlich erlittenen Verletzungen erheblich sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.1). Dies ist bei blossen Prellungen nicht der Fall, weshalb das Kriterium nicht erfüllt ist.
4.4 Eine Behandlungsbedürftigkeit (in Form medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren ist nach einer HWS-Distorsion oder äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem Beschwerdebild durchaus üblich (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, E. 5.2.4 in fine; Urteil U 402/07, E. 5.2.3), wobei überdies Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen in diesem Rahmen nicht zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.3.3).
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die absolvierte Physiotherapie und hausärztliche Konsultationen über einen längeren Zeitraum (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11) ist deshalb gerade nicht geeignet, das Kriterium einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin hat es zu Recht verneint.
4.5 Das Kriterium erheblicher Beschwerden hat die Beschwerdegegnerin als - jedoch nicht besonders ausgeprägt - erfüllt erachtet.
Die Erheblichkeit beurteilt sich unter anderem nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Nachdem es der Beschwerdeführerin noch immer möglich gewesen ist gewisse Aktivitäten (Tierpflege, vgl. Urk. 6/70; Ferienreise auf die C.___, vgl. Urk. 6/140 S. 2 unten) auszuüben, ist das Kriterium - mit der Beschwerdegegnerin - weder auffallend noch in besonders ausgeprägter Form erfüllt (vgl. SVR 2009 UV Nr. 13 = 8C_590/2007, E. 7.4, mit Hinweis auf Urteil 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008, E. 7.4; Urteil 8C_52/2008 vom 5. September 2008 E. 8.2, mit Hinweis auf Urteil 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008, E. 9.4).
4.6 Hinweise auf eine allfällige ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, sind weder den Akten zu entnehmen noch geltend gemacht worden.
Dieses Kriterien ist mithin nicht erfüllt.
4.7 Aus der ärztlichen Behandlung und den Beschwerden darf nicht bereits auf einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (SVR 2009 UV Nr. 22 = 8C_209/2008, E. 5.5 mit Hinweis auf Urteil U 503/06 vom 7. November 2007 E. 7.6).
Solche Gründe sind die von der Beschwerdeführerin angeführten (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11) nicht, weshalb das Kriterium zu verneinen ist.
4.8 Was das Kriterium einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen anbelangt, ist zu beachten, dass nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit massgebend ist, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern (SVR 2009 UV Nr. 13 E. 7.7.1 = 8C_590/2007).
Vorliegend ist ein einziger Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit dokumentiert, dies auch, nachdem ihr im Anschluss an den Rehabilitationsaufenthalt im August 2008 diesbezüglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert worden war. Ins Gewicht fällt ferner, dass für besser adaptierte Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit festgestellt worden ist, die Beschwerdeführerin aber ausweislich der Akten keine Bemühungen unternommen hat, solche Tätigkeiten auszuüben oder auch nur zu suchen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verneinung des Kriteriums durch die Beschwerdegegnerin als zutreffend.
4.9 Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass lediglich das Kriterium erheblicher Beschwerden als - jedoch nicht in ausgeprägter Weise - erfüllt erachtet werden kann.
Somit fehlt es an einem adäquaten (und damit einem rechtsgenüglichen) Kausalzusammenhang zwischen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch bestehenden Beschwerden und dem erlittenen Unfall.
Die mit dem angefochtenen Entscheid vorgenommene Leistungseinstellung erweist sich mithin als rechtens, womit dieser zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).