UV.2010.00036
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 31. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1984, war als Hilfsarbeiter in einer Autowerkstatt beschäftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als er am späten Abend des 24. September 2003 bei einem Selbstunfall mit seinem Auto ein Polytrauma mit unterer und oberer Schambeinfraktur, einer stark dislozierten Radiusschaftfraktur links im Übergang vom mittleren zum distalen Schaftdrittel, Frakturen der Metacarpalia II - IV links sowie eine Rissquetschwunde am Ohrläppchen links erlitt (Urk. 8/1 und Urk. 8/5).
Die medizinische Erstversorgung erfolgte im Spital Y.___, wo am 25. September 2003 zunächst eine Plattenosteosynthese zur Fixierung der Radiusschaftfraktur und am 30. September 2003 eine solche zur Fixierung der Mittelhandknochenbrüche vorgenommen wurden (Urk. 8/5). Am 18. Februar 2004 berichtete Dr. med. Z.___, Chirurgie FMH, leitender Arzt an der Chirurgischen Klinik des Spitals Y.___, von einem hinsichtlich der Beckenfraktur und der Radiusschaftfraktur komplikationslosen Verlauf und Beschwerdefreiheit seit dem 7. Januar 2004 sowie weiteren erforderlichen Abklärungen hinsichtlich der Handverletzung (Urk. 8/7). Des Weiteren meldete Dr. Z.___, dass er den psychisch durch den Selbstunfall, Arbeitslosigkeit und Zukunftsängste belasteten Versicherten auf dessen Wunsch hin zur Behandlung im A.___ angemeldet habe. Am 25. Februar 2004 teilte Dr. Z.___ mit, dass die am 19. Februar 2004 durchgeführte CT-Untersuchung der Mittelhand noch eine erst partiell zusammengewachsene Fraktur am vierten Metacarpale gezeigt habe und dass eine weitere Kontrolle am 30. März 2004 vorgesehen sei (Urk. 8/9). Nach deren Durchführung berichtete Dr. Z.___, dass die Handbeschwerden bei noch nicht befriedigender ossärer Konsolidierung stark zurückgegangen seien und er den Versicherten wegen der ausgesprochenen Kraftlosigkeit des ganzen linken Arms mit entsprechender muskulärer Atrophie zur Physiotherapie angemeldet habe (Urk. 8/12). Gemäss dem Bericht des A.___ vom 16. April 2004 wurde anlässlich des einzigen vom Versicherten wahrgenommenen Konsultationstermins vom 19. März 2004 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) diagnostiziert; eine weitere Behandlung war mangels Teilnahme des Versicherten nicht möglich (Urk. 8/14). Am 26. Mai 2004 berichtete Dr. Z.___, dass seitens der Becken- und Radiusfraktur keine und seitens der Metacarpaliafrakturen nur noch geringfügige, auf praktischer Ebene nicht störende Funktionseinschränkungen vorlägen, weshalb er dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 17. Mai 2004 attestiert habe (Urk. 8/15).
Am 17. August 2004 untersuchte Kreisarzt Dr. med. B.___ den gemäss eigenen Angaben seit dem 4. August 2004 vollschichtig in einem Reinigungsunternehmen arbeitenden Versicherten (Urk. 8/21). An Beschwerden nannte der Versicherte noch einen gelegentlichen schmerzhaften Zwick in der Hand, welcher zeitweilig bis in den Oberam hinauf ausstrahlen würde, sowie gelegentlich einen Schmerz hinten unten im Gesässbereich auf der linken Seite. In der klinischen Untersuchung konnte Dr. B.___ nur geringfügige Befunde erheben (leichte diffuse Druckempfindlichkeit der linken Mittelhand, Sensibilität am ganzen linken Arm und an der linken Hand zirkulär etwas gestört im Sinne einer leichten Hyperästhesie, nicht begrenzt durch das Innervationsgebiet eines peripheren Nervs und auch nicht dermatombezogen). Schultern, Wirbelsäule und Beine waren befundlos; einzig am linken Beckenkamm konnte noch eine leichte Druckempfindlichkeit festgestellt werden. Bei dieser Sachlage attestierte Dr. B.___ für alle bis zu mittelschweren Arbeiten auf dem dem Versicherten theoretisch offen stehenden Arbeitsmarkt eine volle Arbeitsfähigkeit ab dem 4. August 2004.
1.2 Im Juni 2006 meldete sich der Versicherte wegen persistierender Schmerzen bzw. einem Spannungsgefühl im linken Unterarm und in der linken Hand im Spital C.___; dieses ersuchte am 6. Juni 2006 die SUVA um Kostengutsprache für die Metallentfernung an Hand und Radiusschaft (Urk. 8/24). Am 19. Juli 2006 wurde - ausser einer bündig mit dem Knochen abgebrochenen Schraube im Os MC III - das ganze Osteosynthesematerial entfernt (Urk. 8/28). Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos; am 21. Juli 2006 wurde der Versicherte bei intakter peripherer Durchblutung, Motorik und Sensibilität sowie reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen (Urk. 8/27). Am 2. Oktober 2006 meldete er sich wegen permanenter Beschwerden im linken Arm und Bein sowie psychischen Beschwerden bei der SUVA (Urk. 8/32). Sein Hausarzt ersuchte am 10. Oktober 2006 um kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/33).
In der klinischen Untersuchung vom 5. Dezember 2006 stellte SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ eine gegenüber der Untersuchung vom 17. August 2004 wenig veränderte Befundlage fest (Bericht vom gleichen Tag, Urk. 8/36). Der Handgelenksbefund zeigte abgesehen von einer Palpationsempfindlichkeit ungefähr im Bereich der Carpometacarpalgelenke II und III links eine nur unwesentlich eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit, völlige freie Fingermotilität und keine Sudeck-verdächtigen trophischen Störungen. Auch der Wirbelsäulenbefund war günstig mit freier HWS-Beweglichkeit in allen Richtungen, freier Kopfbeweglichkeit und auch guter Beweglichkeit im BWS- und LWS-Bereich bei etwas Palpationsempfindlichkeit paracervikal und paralumbal links. Zuverlässige Hinweise für eine radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik bei uncharakteristischer Sensibilitätsstörung am linken Arm und am linken Bein fand er nicht. Auffallend war lediglich die Angabe relativ starker Schmerzen bei der Hüftflexion ungeachtet der Rotationsstellung bei allerdings freier Hüftgelenksbeweglichkeit.
Am 21. Dezember 2006 (vgl. Urk. 8/40) und 8. Januar 2007 (vgl. Urk. 8/42) untersuchte Dr. med. D.___, Neurologie FMH, den Versicherten auf Zuweisung von Dr. B.___ hin (vgl. Urk. 8/37). Ihr gegenüber gab der Versicherte an, er leide an starken Schmerzen im linken Arm und in der linken Hand sowie zwei- bis dreimal wöchentlich nach 10- bis 15-minütigem Gehen auftretenden und ebenso lange anhaltenden einschiessenden paralysierenden Schmerzen im linken Oberschenkel. Ferner erklärte er, er habe seit dem Unfall vom 24. September 2003 nicht mehr gearbeitet (Urk. 8/40). In der klinischen Untersuchung stellte Dr. D.___ eine allseits leicht eingeschränkte HWS-Beweglichkeit sowie Hyperästhesie, Hyperalgesie sowie Thermhyperästhesie im Bereich der gesamten linken Körperhälfte fest. Aufgrund dieser Angaben und Befunde diagnostizierte sie ein sensibles Hemisyndrom bei Status nach Distorsionstrauma der HWS am 24. September 2003. Für eine organische Ursache der Sensibilitätsstörungen sprach nach der Beurteilung Dr. D.___s deren paramediane Begrenzung sowie deren Auftreten in Zusammenhang mit dem Unfall. Auch die im MRI der E.___ vom 5. Januar 2007 festgestellten kleinen Syringen auf Höhe C4 und C7 (Urk. 8/43) wurden von Dr. D.___ als Unfallfolgen angesehen. Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 an Dr. B.___ wies Dr. D.___ sodann auf eine noch abklärungsbedürftige knochenharte Schwellung im Bereich des linken Handrückens hin (Urk. 8/45).
Diesbezüglich mahnte die SUVA den Versicherten am 13. Februar 2007, einen schon mehrmals versäumten Kontrolltermin im Spital C.___ wahrzunehmen (Urk. 8/49). Am 2. März 2007 wurden im Spital C.___ folgende Röntgenbilder erstellt (Urk. 8/53): HWS ap/lat und Dens transbuccal, BWS und LWS ap/lat, Becken ap, Handgelenk ap/lat links und Hand dv/schräg links. Hinsichtlich der von Dr. D.___ festgestellten Schwellung im Bereich des linken Handrückens zeigte sich dabei eine leicht hypertrophe Kallusbildung im Bereich der Schaftfraktur Os metacarpale IV. Hinweise auf ein akut entzündliches oder knochendestrukturiendes Geschehen ergaben sich weder am Handgelenk noch an der Hand.
Bezüglich der von Dr. D.___ beschriebenen Hemisymptomatik der linken Körperhälfte wandte sich SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Chirurgie FMH, mit Schreiben vom 8. März 2007 an den leitenden Arzt Neurorehabilitation der G.___, Prof. Dr. med. H.___, Neurologie FMH (Urk. 8/56). Dieser empfahl in seinem neurologischen Konsilium vom 3. April 2007, den Versicherten nach Einholen einer biomechanischen Stellungnahme noch einmal auf die Symptomatik hin zu untersuchen, bevor über die Kausalitätsfrage entschieden werde (Urk. 8/57).
1.3 In der Folge nahmen Prof. Dr. med. I.___, Rechtsmedizin FMH, und Dr. med. J.___, Rechtsmedizin FMH, eine biomechanische Kurzbeurteilung vor, in welcher sie darauf hinwiesen, dass es sich sowohl bei der Verletzung des Ohrläppchens als auch bei den Syringes um isolierte Befunde handle (biomechanische Kurzbeurteilung vom 30. Juli 2007, Urk. 8/75). Aufgrund des Spurenbildes des Unfalls sei zwar nicht auszuschliessen, dass es beim Unfall zu einer relevanten HWS-Belastung gekommen sei, doch könnten die Syringes als isolierte Befunde nicht ohne Weiteres dem Unfall zugeordnet werden.
Am 30. November 2007 wurde der Versicherte erneut von Dr. D.___ untersucht (Bericht vom 4. Dezember 2007, Urk. 8/92). Dabei stellte Dr. D.___ keine Progredienz, eher sogar eine Regredienz der klinischen Befunde fest. Insbesondere war die HWS-Beweglichkeit unauffällig und ergaben sich keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik. Die vom Versicherten geklagten Beschwerden im linken Bein interpretierte Dr. D.___ auf Grund der anamnestischen Angaben als vorwiegend motorische Reizsymptomatik zufolge degenerativer Veränderungen im Bereich der unteren LWS. Im Übrigen war die geklagte Sensibilitätsstörung nicht mehr genau abgrenzbar. Diese Beurteilung fand Dr. D.___ durch das am 14. Januar 2008 von der E.___ erstellte MRI der HWS bestätigt (Telefonnotiz vom 17. Januar 2008, Urk. 8/101); dieses zeigte gegenüber der Aufnahme vom 5. Januar 2007 eine stationäre Darstellung der beiden kleinen Syringes bei sonst normalem Myelon (Urk. 8/100).
Auch Prof. H.___ konnte in seiner Untersuchung vom 20. Dezember 2008 keine über die subjektiven Angaben des Versicherten hinausgehenden Hinweise auf eine strukturelle Schädigung des Nervensystems finden. Die bildgebend nachgewiesenen Syringen waren seiner Beurteilung nach aufgrund ihrer Ausdehnung nicht geeignet, eine halbseitige Sensibilitätsstörung auf der gesamten linken Körperhälfte zu erklären. Auch dass der Unfall zur Ausbildung der Syringen geführt habe, sei zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Auf jeden Fall sei jedoch festzuhalten, dass höchstens eine geringfügige Sensibilitätsstörung vorliege, welche allenfalls eine geringe Reduktion der Zumutbarkeit rechtfertigen würde. Zumutbar wären aufgrund des Befunds ganzschichtige Tätigkeiten mit körperlich leichter bis mittelschwerer Belastung. Nicht zumutbar wären allenfalls Aufgaben mit koordinativen Anforderungen an die linke Hand (Urk. 8/102).
Mit Zwischenbericht über die Nachkontrolle des Versicherten vom 17. März 2008 bestätigte Dr. D.___ eine klinisch unveränderte Befundlage (Urk. 8/115). Ihre Kausalitätsbeurteilung vom 21. Dezember 2006/8. Januar 2007 (vgl. Urk. 8/40 und Urk. 8/42) relativierte sie dahingehend, dass die Syringen auch anlagebedingt sein könnten und kein sicherer Zusammenhang mit dem Unfall vom 24. September 2003 bestehe.
Am 21. Juli 2008 berichteten Dr. K.___ und Dr. L.___, beide Chirurgie FMH, Spital C.___, über die Untersuchungen des Versicherten vom 16. Mai und 30. Juni 2008 sowie das am 21. Mai 2008 erstellte MS-CT des Handgelenks nativ links (Urk. 8/133). Gemäss ihrer Befunderhebung lag eine insgesamt unauffällige Fingerbeweglichkeit der linken Hand vor. Es bestand kein Rotationsfehler der Finger, die Sensibilität, Motorik und Zirkulation waren an allen Fingern intakt. Die Spezial- und Feingriffe, z.B. Pinzetten-, Schlüssel- und Flaschengriff waren alle problemlos möglich. Die Kraft war im Vergleich zu rechts beinahe seitengleich. Für die Schwellung im Bereich des Handrückens fand sich im CT kein Korrelat. Es war kein entzündliches und kein knochendestruierendes Geschehen festzustellen; einzig eine etwas hypertrophe Kallusbildung im Schaftbereich des Fingers IV. Da es sich nicht um eine formelle Exostose handle, sei vom Abmeisseln des Kallus und gegebenenfalls Ausbohren der Restschraube abzuraten. Die abgebrochene Schraube befinde sich komplett intraossär und störe nicht. Das weitere Vorgehen sei mit dem Versicherten abgesprochen worden. Dieser sei damit einverstanden, die Behandlung abzuschliessen, und würde sich bei Beschwerden zur Durchführung einer ergotherapeutischen Behandlung melden.
Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 29. Oktober 2008 (Bericht vom gleichen Tag, Urk. 8/149/2) konnte auch Kreisarzt Dr. F.___ keinerlei Befunde über eine schmerzhaft eingeschränkte Hand- und Fingerbeweglichkeit links oder neurologische Ausfälle erheben. Aufgrund seiner eigenen Untersuchung sowie der Aktenlage kam er zum Schluss, weder an der Wirbelsäule, noch am Becken, noch am linken Vorderarm und an der linken Hand lägen noch Folgen des Unfalls vom 24. September 2003 vor. Dem dominanten Rechtshänder seien sämtliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Einschränkungen zumutbar. Ein Integritätsschaden liege nicht vor.
Dementsprechend verfügte die SUVA am 29. Januar 2009 den Abschluss des Falles durch die Einstellung der bisher ausgerichteten Versicherungsleistungen (Heilungskosten und Taggeld) per 31. Januar 2009 sowie die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/159).
1.4 Dagegen erhob der Versicherte am 5. Februar 2009 Einsprache mit dem Rechtsbegehren, ihm weiterhin Taggelder, eventualiter eine Rente auf der Basis einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr. 100'000.-- auszurichten (Urk. 8/162). Am 18. Dezember 2009 wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2).
2.
2.1 Am 1. Februar 2010 erhob der Versicherte Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2), es sei der Einspracheentscheid aufzuheben, soweit er die leistungsabweisende Verfügung bestätige, und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Antrag 1), eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Antrag 2). In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Antrag 3), es seien neurologische und handchirurgische Begutachtungen durch von der SUVA unabhängige Spezialärzte durchzuführen (Anträge 4 und 5) und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (Antrag 6).
2.2 Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 (Urk. 3) wurden die Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung sowie Akteneinreichung (Dispositiv-Ziffer 1) und der Beschwerdeführer zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit (Dispositiv-Ziffer 2) eingeladen. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihrer Verpflichtung innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 5) mit Eingabe vom 21. April 2010 (Urk. 7 und Urk. 8) nachgekommen war, der Beschwerdeführer hingegen die ihm erstreckte Frist (vgl. Urk. 6) hatte verstreichen lassen, wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 9). Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer am 17. Mai 2010 um Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Replik (Urk. 10). Am 18. Mai 2010 wurde ihm beschieden, dass seitens des Gerichts kein Anlass zur Fristansetzung bestehe, er aber auch ohne Fristansetzung noch mindestens bis Ende des laufenden Jahres Gelegenheit habe, sich zur Beschwerdeantwort zu äussern (Urk. 11).
2.3 Am 12. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer das ihm mit der Verfügung vom 3. Februar 2010 zugestellte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 13/1), ein entsprechendes Formular der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/2), einen Auszug aus dem Betreibungsregister (Urk. 13/3) sowie den Steuerausweis für das Jahr 2008 (Urk. 13/4) zu den Akten und ersuchte gestützt darauf um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rückwirkend per Einreichung der Beschwerde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Der Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.; zur Publikation bestimmtes Urteil 8C_100/2011 vom 1. Juni 2011). Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung wird, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung noch nicht gefällt ist, vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an eine Übergangsrente aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt.
Namhaft im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG ist eine noch zu erwartende Besserung des Gesundheitszustandes dann, wenn sie zur Wiederherstellung oder zumindest zu einer substanziellen Steigerung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit führt (BGE 134 V 109 E. 4.3).
1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person sodann Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4 Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte besteht im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist indessen anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4). Soweit die versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen den in vorstehender Erwägung 1.3 dargelegten Anforderungen genügen und mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte übereinstimmen, sind in der Regel keine Zweifel mehr angebracht und besteht daher auch keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.8).
2.
2.1 Im Lichte von vorstehender Erwägung 1.4 ist vorab festzuhalten, dass entgegen den anderslautenden Behauptungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 f.) sowohl seine Sensibilitätsstörungen als auch die Verletzung an der linken Hand nicht ausschliesslich von versicherungsinternen Ärzten der Beschwerdegegnerin abgeklärt wurden, sondern ebenso durch unabhängige externe Spezialärzte (vgl. Sachverhalt Ziffer 1). Dass die Neurologin Dr. D.___ vom Kreisarzt (Chirurg) mit der neurologischen Abklärung beauftragt wurde (vgl. Urk. 37), tangiert deren ärztliche Unabhängigkeit nicht. Ebenso wenig stellt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen für die Kosten der Abklärungen und Behandlungen in den Spitälern Y.___ und C.___ aufzukommen hat, die Unabhängigkeit der dort arbeitenden Spezialärzte in Frage. Da somit medizinische Beurteilungen durch SUVA-externe Spezialärzte bereits vorliegen, gehen die weitschweifigen und bereits vor Einreichung der Beschwerde durch BGE 135 V 465 (Urteil 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009, dem Vertreter des Beschwerdeführers direkt eröffnet) widerlegten Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend ärztliche Unabhängigkeit und Waffengleichheit nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie die Forderung nach einer unabhängigen Überprüfung des von den SUVA-Ärzten beurteilten medizinischen Sachverhalts (vgl. Urk. 1 S. 7 ff.) an der Sache vorbei.
2.2 Unter Hinweis auf Erwägung 1.1 ist sodann festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden umfassend abgeklärt wurden (vgl. Sachverhalt-Ziffer 1) und dass die Akten im bzw. ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin keine ärztlichen Bescheinigungen über noch andauernde Heilbehandlungen oder Hinweise auf eine medizinisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausweisen. Auch der Beschwerdeführer selbst bestätigte am 29. September 2009 gegenüber dem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/143), dass keine eigentlichen Heilbehandlungen mehr stattfänden und die Funktionen der linken Hand sowie von deren Fingern praktisch uneingeschränkt seien (bei leichtem Kraftdefizit).
Für die vom Beschwerdeführer am 29. September 2009 noch geklagten Sensibilitätsstörungen sowie vom Lendenwirbelbereich her einschiessenden Schmerzen im linken Bein konnten weder Prof. H.___ noch Dr. D.___ in ihren klinischen Untersuchungen über die subjektiven Angaben des Versicherten hinausgehende Befunde - insbesondere keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik - erheben (Dr. D.___: Urk. 8/92 und Urk. 8/115; Prof. H.___: Urk. 8/102). Ebenso wenig gaben die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers Hinweise auf signifikante Einschränkungen in Alltagsfunktionen. Dementsprechend wurde seitens der Neurologen auch keine (Dr. D.___) bzw. höchstens eine sehr geringfügige (Prof. H.___) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Die abschliessende kreisärztliche Beurteilung vom 29. Oktober 2008, welche dem Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert, ist damit ohne Weiteres vereinbar (Urk. 8/149/2).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte vollständige Erwerbsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/162) zufolge von Sensibilitätsstörungen an der linken Hand und vom Lendenwirbelbereich her einschiessender Schmerzen im linken Bein beruht also einzig auf der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und findet in keiner ärztlichen Beurteilung eine Stütze.
Konnte aber von keinem der involvierten Ärzte eine mehr als nur minimale Einschränkung der funktionellen Arbeitsfähigkeit bestätigt werden, war von einer weiteren Behandlung auch keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr zu erwarten, waren deshalb die Heilungskosten- sowie Taggeldleistungen einzustellen und waren die Ansprüche auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu prüfen.
2.3 Hinsichtlich der Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer effektiv an Sensibilitätsstörungen leidet, welche auf die bildgebend nachgewiesenen kleinen Syringen zurückzuführen sind (Organizität der Beschwerden), und ob - was die Neurologen Prof. H.___ (Urk. 8/102) und Dr. D.___ (Urk. 8/115) übereinstimmend als nicht überwiegend wahrscheinlich ansehen - die Syringen Residuen des am 24. September 2003 erlittenen Unfalls sind (Unfallkausalität).
Selbst wenn beides zu bejahen wäre, wäre die funktionelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedenfalls so geringfügig (Unzumutbarkeit von Aufgaben mit koordinativen Anforderungen an die linke Hand, Urk. 8/102 S. 6), dass sie die Erwerbsfähigkeit des über keine beruflichen Qualifikationen verfügenden (vgl. Urk. 8/1) Beschwerdeführers nicht im von Art. 18 Abs. 1 UVG verlangten Mindestausmass von 10 % einzuschränken vermöchten. Ebenso wenig läge eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG vor.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen und damit die vorinstanzliche Leistungsverweigerung zu bestätigen.
3.
3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 GSVGer).
3.2 Soweit der Beschwerdeführer bereits mit seiner Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2010 (Urk. 1 S. 2) und erneut mit Eingabe vom 12. Januar 2011 (Urk. 12) um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung durch den ihn vertretenden Rechtsanwalt ab Prozessbeginn ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass er nach Eingang des ersten Gesuchs unter der Androhung, bei Säumnis werde davon ausgegangen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit vorliege, zur Darlegung der finanziellen Verhältnisse innert 30 Tagen angehalten wurde (Urk. 3) und dass er die ihm angesetzte Frist - nachdem sie ihm bis zum 26. April 2010 erstreckt worden war - ungenutzt verstreichen liess. Damit vereitelte der Beschwerdeführer eine echtzeitliche Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse, weshalb androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass bis zum Ablauf der versäumten Frist keine prozessuale Bedürftigkeit bestand.
Dies verwehrte es dem Beschwerdeführer zwar nicht, mit der Eingabe vom 12. Januar 2011 unter Darlegung der finanziellen Verhältnisse erneut um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung zu ersuchen. Soweit er diese jedoch rückwirkend verlangt, stehen die angedrohten Säumnisfolgen seinem neuen Gesuch entgegen. Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, dass er unverschuldeterweise an der Wahrung der ihm mit der Verfügung vom 3. Februar 2010 angesetzten Frist gehindert worden sei, und verlangt auch keine Fristwiederherstellung.
Für die Zeit bis zum 12. Januar 2011 sind die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung deshalb mangels rechtzeitigem Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.
3.3 Nach dem 12. Januar 2011 ergingen keine prozessualen Anordnungen mehr, weshalb der Beschwerdeführer auch keines Beistandes bedurfte, um seine Rechte im Verfahren zu wahren. Aus diesem Grund sind die Gesuche für die Zeit nach dem 12. Januar 2011 abzuweisen.
3.4 Im Übrigen ist die Beschwerde angesichts der einhelligen Verneinung einer anspruchsbegründenden Gesundheitsstörung durch versicherungsinterne und -externe Spezialärzte sowie des kurz vor Einreichung der Beschwerde ergangenen Bundesgerichtsurteils vom 28. Oktober 2009 (BGE 135 V 465) als von Anfang an offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Auch aus diesem Grund sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung werden abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).