Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00039
UV.2010.00039

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker


Urteil vom 30. Juli 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Baumann
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1974, arbeitete ab 1. Januar 1997 als Dentalassistentin in einer Zahnarztpraxis in Zürich und war bei den ELVIA Versicherungen (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend kurz: Allianz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 28. August 1997 als Beifahrerin einen Autounfall erlitt (Urk. 8/1-2).
         Mit Verfügung vom 29. August 2003 (Urk. 8/83) sprach die Allianz der Versicherten neben einer Integritätsentschädigung von 50 % ab 1. August 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 69'355.-- basierende Invalidenrente beziehungsweise eine jährliche Komplementärrente zur Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung von Fr. 22'135.50 zu. Mit Verfügung vom 22. August 2005 (Urk. 8/87) passte die Allianz die Komplementärrente der Tatsache an, dass die Versicherte ab 1. Dezember 2004 eine weitere Kinderrente der Invalidenversicherung bezog, und reduzierte die Rente auf jährlich Fr. 12'655.50. Dabei ging die Allianz wiederum von einem Invaliditätsgrad von 100 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 69'355.-- aus. Diese Faktoren lagen auch der neuen Rentenberechnung vom 22. November 2007 (Urk. 8/95) zugrunde, mit welcher die Allianz die Komplementärrente an die durch die 5. IV-Revision geänderte Rechtslage anpasste und auf Fr. 19'759.50 erhöhte.
1.2     Mit Schreiben vom 17. April 2009 (Urk. 8/110) wurde die Versicherte von der Allianz in Kenntnis gesetzt, dass sie beabsichtige, die Rentenverfügungen in Wiedererwägung zu ziehen und die Rentenzahlungen per 1. Juni 2009 einzustellen. Die Versicherte liess hierzu mit Eingabe vom 22. Juni 2009 (Urk. 8/114) Stellung nehmen.
         Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 (Urk. 8/115) zog die Allianz die Rentenverfügungen vom 29. August 2003 und 22. August 2005 in Wiedererwägung (sinngemäss auch die Rentenanpassung vom 22. November 2007), stellte die Rentenleistungen per 1. Juni 2009 ein und verzichtete auf eine Rückforderung der ausbezahlten Rentenbetreffnisse in der Höhe von Fr. 79'934.--. Dabei ging die Allianz neu von einem versicherten Verdienst (zuzüglich entsprechende Teuerungszulagen) von Fr. 34'717.-- (statt von Fr. 69'355.--) aus.
         Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. August 2009 (Urk. 8/117) wies die Allianz mit Entscheid vom 22. Dezember 2009 (Urk. 2 = Urk. 8/122) ab.

2.       Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1.    Die Verfügung vom 30. Juni 2009 und der Einsprache-Entscheid vom 22. Dezember 2009 seien aufzuheben.
2.    Die Komplementärrente von 100 % auf der Basis des versicherten Verdienstes von CHF 69'355.00 sei auch über den 01. Juni 2009 hinaus weiterhin auszurichten.
3.    Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
         Die Allianz schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2010 (Urk. 7) auf kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11 und 14).
         Auf die Erwägungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
         Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (BGE 130 V 318). Eine gesetzwidrige Rentenberechnung hat indessen regelmässig als zweifellos unrichtig zu gelten, und es stellt sich in diesen Fällen lediglich die Frage, ob die Berichtigung der Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Voraussetzung erfüllt in der Regel schon eine geringfügige Korrektur des monatlichen Rentenbetrages (BGE 103 V 126).
1.2     Wird eine versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, hat sie laut Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Hat die versicherte Person Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihr eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG). Art. 20 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat die Befugnis zum Erlass näherer Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen, ein (vgl. BGE 130 V 39 E. 2.1).
1.3     Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).
         Beginnt die Rente indessen mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte Lohn vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit (Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr vor dem Unfall vom 28. August 1997 (also während des Zeitraumes von September 1996 bis August 1997) ein Einkommen von Fr. 32'518.35 erzielt habe. Bei richtiger Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV habe unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1997 bis 2003 der versicherte Verdienst im Jahre vor dem Rentenbeginn (1. August 2003) Fr. 35'203.05 betragen. Grundsätzlich hätte die Beschwerdeführerin somit ab 1. August 2003 einen „Gesamtrentenanspruch“ (90 % des versicherten Verdienstes) von Fr. 31'682.74 (= Fr. 35'203.05 x 0,9) gehabt (beziehungsweise von Fr. 33'868.85 ab 1. März 2009 [vgl. dazu die detaillierten Berechnungen in Urk. 2 S. 7 f.). Da aber die Rentenzahlungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung stets mehr als 90 % des versicherten Verdienstes betragen hätten, habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Rentenleistungen (Komplementärrente) der Unfallversicherung gehabt. Die Rentenleistungen seien ihr daher zu Unrecht ausgerichtet worden.
         Im vorliegenden Prozess liess die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt festhalten und ausführen, dass die Berechnung des versicherten Verdienstes in den ursprünglichen Rentenverfügungen zweifellos unrichtig gewesen sei, weshalb die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben seien. Den Akten könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Januar 1997 bei einem Arbeitspensum von 50 % eine Entlöhnung von 60 % erhalten habe. Sie sei bewusst ein Teilzeitarbeitsverhältnis eingegangen. Ob die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum in Zukunft ausgebaut und entsprechend mehr verdient hätte, sei bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes, die grundsätzlich retrospektiv zu erfolgen habe, irrelevant. Die höchstrichterliche Praxis halte in aller Deutlichkeit fest, wie Art. 24 Abs. 2 UVV zu verstehen respektive auszulegen sei. Insbesondere sei entschieden worden, dass Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die sich nach dem Unfall verwirklicht hätten, nicht zu berücksichtigen seien (BGE 127 V 165 E. 3a). Das im Jahr vor dem Unfall erzielte Einkommen sei lediglich der Nominallohnentwicklung anzupassen. Im vorliegenden Fall sei die Aufrechnung der 60 %-Entlohnung auf eine 100 %-Entlohnung aufgrund eines zweifellos unrichtigen Verständnisses von Art. 24 Abs. 2 UVV erfolgt und sei deshalb wiedererwägungsweise zu korrigieren (Urk. 7 und 14).
2.2     Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass die Rentenverfügungen vom 29. August 2003 und 22. August 2005 längst in Rechtskraft erwachsen seien. Soweit die Beschwerdegegnerin sich nunmehr auf den Standpunkt stelle, dass seinerzeit fälschlicherweise von einem versicherten Verdienst von Fr. 69'355.-- anstatt von Fr. 34'717.-- ausgegangen worden sei, weshalb zur Wiedererwägung zu schreiten sei, könne dies nicht akzeptiert werden. Nach Lehre und Rechsprechung könne die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handle. Es werde bestritten, dass die Verfügungen vom 29. August 2003 und 22. August 2005 betreffend Komplementärrente zweifellos unrichtig gewesen seien. Die Beschwerdegegnerin habe den versicherten Verdienst vielmehr nach sorgfältigen Abklärungen in Zusammenarbeit mit dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf Fr. 69'355.-- festgesetzt. Diese Festsetzung des versicherten Verdienstes entspreche im Übrigen wortwörtlich der Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 UVV (Urk. 1).
         Gemäss dem ab 1. Januar 1997 gültig gewesenen Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin hätte sie 45 Wochenstunden arbeiten sollen; dafür sei ein Monatslohn von Fr. 3'400.-- vereinbart gewesen. Aus wirtschaftlichen Gründen sei der Beschäftigungsgrad aber auf 60 % und der Lohn auf Fr. 2'040.-- reduziert worden. Es habe sich um eine eigentliche, nicht in der Absicht der Beschwerdeführerin gelegene Teilarbeitslosigkeit beziehungsweise Kurzarbeit gehandelt. Dass in den ursprünglichen Rentenverfügungen der versicherte Verdienst von 60 % auf 100 % aufgerechnet worden sei, sei gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV Pflicht gewesen und könne keinesfalls als zweifelsfrei unrichtig bezeichnet werden (Urk.  11).

3.
3.1     Strittig ist, nach welchem versicherten Verdienst bei der Rentenberechnung auszugehen ist beziehungsweise ob die Überentschädigungsberechnung der Beschwerdegegnerin, nach welcher die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Auszahlung einer Komplementärrente der Beschwerdegegnerin hat, korrekt ist. Zu beachten ist, dass vorliegend lediglich die Rentenleistungen ab 1. Juni 2009 im Streit liegen, nicht hingegen die davor ausgerichteten Rentenzahlungen. Weiter ist zu prüfen, ob - falls der ursprünglichen Rentenberechnung ein zu hoher versicherter Verdienst zugrunde gelegt worden sein sollte - die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind.
         Demgegenüber sind die weiteren Faktoren, die zur Berechnung des Anspruchs auf eine Komplementärrente notwendig sind (wie insbesondere der Invaliditätsgrad von 100 %), zwischen den Parteien unbestritten. Mangels offenkundiger Berechnungsfehler kann deshalb ohne Weiteres darauf abgestellt werden.
3.2
3.2.1   In der Verfügung vom 29. August 2003 (Urk. 8/83) berechnete die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin folgendermassen:
Versicherter Verdienst:                             Fr. 69'355.--
davon 80 % (jährliche Rente)                     Fr.  55'484.--
Monatliche Rente:                                    Fr.    4'624.--

90 % des versicherten Verdienstes               Fr.  62'419.50
abzüglich Rente der IV (12 x Fr. 3'357.--)    Fr.  40'284.--
Komplementärrente                                  Fr.  22'135.50
Monatliche Komplementärrente                  Fr.    1'845.--
         Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes übernahm die Beschwerdegegnerin den Vorschlag des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/79 und 8/82). Dieser hatte erfolgreich geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 1998 zu 100 % gearbeitet hätte und dass es in der Folge zu Lohnsteigerungen durch diverse Weiterbildungsmassnahmen gekommen wäre, so dass im Jahr 2003 von einem versicherten Verdienst von monatlich Fr. 5'335.-- auszugehen sei (Urk. 8/79 S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin verglich dies mit den Ansätzen der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft SSO (vgl. Beilage zu Urk. 8/80) und setzte den versicherten Verdienst auf Fr. 69'355.-- (= 13 x Fr. 5'335.--) fest (Urk. 8/82).
3.2.2   Mit Verfügung vom 22. August 2005 (Urk. 8/87) passte die Beschwerdegegnerin die Komplementärrente dem Umstand an, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2004 eine weitere Kinderrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 790.-- ausgerichtet wurde. Alle anderen Berechnungsfaktoren, mithin auch der versicherte Verdienst, blieben unverändert. Die monatliche Komplementärrente wurde auf Fr. 1'065.-- (inklusive Teuerungszulage) reduziert.
3.2.3   Mit Schreiben vom 22. November 2007 (Urk. 8/95) trug die Beschwerdegegnerin dem Umstand Rechnung, dass im Zuge der 5. IV-Revision die Zusatzrente für den Ehegatten der Beschwerdeführerin entfiel und erhöhte deshalb die monatliche Komplementärrente auf Fr. 1'647.-- (zuzüglich Teuerungszulage). Dabei ging sie weiterhin von einem versicherten Verdienst von Fr. 69'355.-- aus.
3.3
3.3.1   Vorauszuschicken ist, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin, es komme vorliegend Art. 24 Abs. 1 UVV zur Anwendung, wonach der versicherte Verdienst unter anderem bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit nach dem Lohn festzusetzen ist, den die versicherte Person ohne Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte, nicht stichhaltig ist. Es trifft zwar zu, dass sie zum Zeitpunkt des Unfalles beziehungsweise im Jahr vor dem Unfall aus wirtschaftlichen Gründen lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen konnte, anstatt zu 100 % zu arbeiten. Entgegen der in der Replik vertretenen Ansicht (vgl. Urk. 11 S. 3) reicht aber der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt aus wirtschaftlichen Gründen (zu wenige Patienten) nur zu 50 % beziehungsweise 60 % beschäftigt werden konnte und nicht - wie ursprünglich vorgesehen - zu 100 %, nicht aus um dieses Beschäftigungsverhältnis als Teilarbeitslosigkeit beziehungsweise Kurzarbeit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVV zu qualifizieren. Dazu hätte es zumindest einer entsprechenden formellen Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung bedurft (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 298/00 vom 11. Juni 2001).
3.3.2   Aber auch im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV bleibt kein Spielraum, um den versicherten Verdienst dem Umstand anzupassen, dass die Beschwerdeführerin später wieder zu 100 % gearbeitet hätte, beziehungsweise um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sie im massgeblichen Jahr vor dem Unfall aus wirtschaftlichen Gründen lediglich zu 60 % gearbeitet hat. Zwar liesse der offen formulierte Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 UVV eine solche Auslegung zu, dem Sinn und Zweck der Bestimmung entspräche dies jedoch nicht. In BGE 127 V 165 E. 3a hielt das Bundesgericht - die herrschende Praxis zusammenfassend - fest, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV lediglich die allgemeine Lohnentwicklung, nicht aber andere den versicherten Verdienst beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen zu berücksichtigen seien. Art. 24 Abs. 2 UVV solle lediglich verhindern, dass die versicherte Person zufolge Verzögerung in der Rentenfestsetzung einen Nachteil erleide, wenn die Löhne stiegen. Die genannte Bestimmung bezweckt mit anderen Worten keine allgemeine Besserstellung von versicherten Personen, deren Rentenfestsetzung mehr als fünf Jahre nach dem Unfall erfolgt ist, gegenüber den anderen Rentenberechtigten. Eine solche allgemeine Besserstellung, indem etwa auch nachträgliche (hypothetische) Erhöhungen des Arbeitspensums bei der Berechnung des versicherten Verdienstes berücksichtigt werden müssten, wäre den anderen versicherten Personen gegenüber nicht gerechtfertigt.
         Aus dem Gesagten folgt, dass die ursprüngliche Rentenberechnung der Beschwerdegegnerin, in welcher von einem auf ein 100 %-Pensum aufgerechneten versicherten Verdienst ausgegangen worden war, nicht korrekt war. Diese Berechnung war auch insoweit nicht rechtskonform, als Lohnsteigerungen infolge weiterer geplanter Ausbildungsschritte berücksichtigt wurden (vgl. dazu E. 3.2.1).
         Die Berechnung des versicherten Verdienstes bei korrekter Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV ist nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung folgendermassen durchzuführen: Zunächst ist das von der Beschwerdeführerin im Jahr vor dem Unfall (September 1996 bis August 1997) erzielte Einkommen festzustellen. Laut dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse Medisuisse (Urk. 8/109) betrug das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 1996 Fr. 44'515.--, mithin ist für die Monate September bis Dezember 1996 von einem Betrag von Fr. 14'838.35 (= Fr. 44'515.-- x 4/12) auszugehen. Von Januar bis August 1997 erzielte die Beschwerdeführerin gemäss der Lohnangabe in der Unfallmeldung (Urk. 8/3) ein Einkommen (inklusive Anteil 13. Monatslohn) von Fr. 17'680.-- (= Fr. 26'500.-- x 8/12). Im massgebenden Zeitraum betrug das Einkommen der Beschwerdeführerin somit Fr. 32'518.35 (= Fr. 14'838.35 + Fr. 17'680.--). Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1997 bis 2003 (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.93], Abschnitt M,N,O, Indexstand 1997: 104,5; Indexstand 2003: 112,9) ergibt sich ein Betrag von Fr. 35'132.25 (= Fr. 32'518.35 x 112,9/104,5). Die kleine Differenz zwischen diesem Wert und dem leicht höheren, den die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 6) errechnete (Fr. 35'203.05), erklärt sich im Wesentlichen durch unterschiedliche Rundungen.
3.3.3   Da die übrigen Berechnungsfaktoren - wie bereits ausgeführt - nicht im Streit liegen, kann die Komplementärrente beziehungsweise der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2009 folgendermassen berechnet werden, wobei zum einen beim versicherten Verdienst eine Teuerungszulage von 6,9 % zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Urk. 2 S. 8) und zum anderen auch dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 2009 auf eine Dreiviertelsrente reduziert wurde (vgl. Urk. 2 S. 7):
versicherter Verdienst (Fr. 35'132.25 x 1,069):        Fr.    37'556.40
UVG-Jahresrente (80 % von Fr. 37'556.40):           Fr.    30'045.10
monatliche UVG-Rente:                                     Fr.      2'503.75

90 % des versicherten Verdienstes:                       Fr.    33'800.75
monatlich (Fr. 33'800.75 / 12):                            Fr.      2'816.70
         Angesichts dessen, dass die monatlichen Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung von Fr. 2'883.-- (vgl. Urk. 2 S. 8) 90 % des versicherten Verdienstes (monatlich Fr. 2'816.70) übersteigen, bleibt für die Ausrichtung einer Komplementärrente kein Raum. Somit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis als richtig. Die in den ursprünglichen Rentenverfügungen (Urk. 8/83 und 8/87; vgl. auch Urk. 8/95) vorgenommenen Komplementärrentenberechnungen waren hingegen grundlegend falsch, weil in ihnen - wie oben dargelegt - von einem unzutreffenden, nämlich zu hohen versicherten Verdienst (Hochrechnung von 60 % auf 100 % und Berücksichtigung von zusätzlichen Lohnsteigerungen) ausgegangen worden war.
3.4     Wie in Erwägung 1.1 dargelegt wurde, hat eine gesetzwidrige Rentenberechnung regelmässig als zweifellos unrichtig zu gelten, und es stellt sich in diesen Fällen lediglich die Frage, ob die Berichtigung der Verfügung von erheblicher Bedeutung ist, wobei diese Voraussetzung in der Regel schon eine geringfügige Korrektur des monatlichen Rentenbetrages erfüllt (BGE 103 V 126). Aus dem obigen Erwägungen ergibt sich ohne Weiteres, dass die Rentenberechnung der Beschwerdegegnerin ab initio zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn war. Die ursprüngliche Rentenberechnung verstiess nicht nur in offensichtlicher Weise gegen die ständige Praxis, sondern war auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den Versicherten, die nicht unter die Ausnahmeregelung von Art. 24 Abs. 2 UVV fallen, unhaltbar. Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zuletzt monatlich Fr. 1'761.-- ausrichtete (vgl. Urk. 8/115 S. 5), ohne dass sie darauf einen Rechtsanspruch gehabt hätte, ist auch das Kriterium der erheblichen Bedeutung zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin, der es rechtsprechungsgemäss freistand, eine Wiedererwägung vorzunehmen oder nicht (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 und 4.2.1), durfte demzufolge wiedererwägungsweise auf die Rentenverfügungen zurückkommen.
         Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4.       Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Dementsprechend hat die obsiegende Beschwerdegegnerin, die im Übrigen auch nicht vertreten ist, keinen Anspruch auf eine Prozess- beziehungsweise Umtriebsentschädigung.
         Die Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philipp Baumann
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).