Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00041
UV.2010.00041

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher


Urteil vom 11. Juli 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vischer
Herostrasse 7, 8048 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1957, war bei der B.___ als Verkäuferin angestellt und bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 7/1). Mit Schadensmeldung vom 15. Juni 2009 wurde die SUVA in Kenntnis gesetzt, dass die Versicherte während einer Sitzung vom Stuhl gefallen ist und sich an der Halswirbelsäule (HWS) verletzt hat (Urk. 7/1). Der erstbehandelnde Arzt des C.___s diagnostizierte eine psychosoziale Dekompensation sowie eine "Nackenverspannung, DD posttraumatisch, Fehlhaltung" und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 4. Juni bis voraussichtlich 5. Juni 2009 (Urk. 7/4).
         Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 7/20). Dagegen erhob die Sanitas Krankenversicherung mit Eingabe vom 29. Oktober 2009 Einsprache (Urk. 7/21). Am 9. November 2009 liess auch A.___ Einsprache erheben (Urk. 7/28). Die Helsana Versicherungen AG (Krankentaggeld-Versicherung) erhob mit Eingabe vom 11. November 2009 vorsorglich Einsprache (Urk. 7/26), welche sie am 24. November 2009 begründete (Urk. 7/32). Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2009 wies die SUVA die Einsprachen ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.___ durch Rechtsanwalt Daniel Vischer mit Eingabe vom 1. Februar 2010 Beschwerde mit dem Antrag, beim Vorfall vom 4. Juni 2009 sei von einem Unfall auszugehen (Urk. 1). In der der Beschwerdeführerin am 16. März 2010 zur Kenntnis gebrachten (vgl. Urk. 8) Beschwerdeantwort vom 10. März 2010 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

2.      
2.1
2.1.1   Der erstbehandelnde Arzt am C.___ gab im Arztzeugnis vom 27. Juni 2009 (Urk. 7/4) an, die Beschwerdeführerin sei nach Synkope und Hyperventilationssyndrom mit der Ambulanz zugewiesen worden. Sie habe Nackenschmerzen angegeben. Als Befund und Diagnose nannte er (1) eine psychosoziale Dekompensation sowie (2) eine Nackenverspannung, differentialdiagnostisch posttraumatisch, Fehlhaltung. Es habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 5. Juni 2009 bestanden.
2.1.2   Dr. med. John D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, E.___, diagnostizierte im Arztzeugnis vom 17. Juli 2009 (Urk. 7/8) eine Schädelkontusion und eine HWS-Distorsion. Die Beschwerdeführerin sei von einem Stuhl gestürzt und habe dabei einen Schlag auf den Kopf und die HWS erlitten. Es sei eine Bewusstlosigkeit eingetreten. Die Beschwerdeführerin leide an Schmerzen, Steifigkeit und Bewegungseinschränkung in der HWS linksbetont sowie an Schwindel. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 5. Juni 2009.
2.2
2.2.1   Der Schadenmeldung vom 15. Juni 2009 (Urk. 7/1) kann zum Unfallhergang Folgendes entnommen werden: "Bei einer Sitzung (Konflikt um eine Kollegin, ich war nicht vorbereitet) ist mir ohnmächtig geworden. Ich bin dann vom Stuhl auf den Boden gefallen". Dabei sei die Halswirbelsäule verrenkt worden.
2.2.2   Die Beschwerdeführerin präzisierte den Unfallhergang im am 26. Juni 2009 ausgefüllten Fragebogen (Urk. 7/5) dahingehend, dass sie während eines Gesprächs mit dem Arbeitgeber das Gleichgewicht verloren habe und vom Stuhl auf den Boden gefallen sei. Dabei sei sie mit dem Kopf aufgeschlagen. Unmittelbar nach dem Sturz habe sie Nacken- und Kopfschmerzen verspürt.
2.2.3   Laut Protokoll über die Besprechung auf der SUVA-Kreisagentur vom 22. Juli 2009 (Urk. 7/9) erklärte die Beschwerdeführerin, es hätten am Arbeitsplatz keine Spannungen bestanden. Sie sei anlässlich einer ganz normalen Mitarbeiterbesprechung verunfallt. Sie sei nicht wegen Schwindel oder Übelkeit gestürzt, sondern weil sie das Gleichgewicht verloren habe. Der Stuhl habe keine Lehne gehabt. Den genauen Ablauf könne sie nicht schildern, weil sie danach bewusstlos gewesen sei. Sie müsse nach rechts hin zu Boden auf den Kopf gefallen sein. Nach der Erstversorgung sei sie mit bereits starken, linksbetonten Nacken- und Kopfschmerzen mit der Bahn nach Hause gefahren. In den folgenden Stunden und in der Nacht auf den 5. Juni 2009 seien die linksbetonten Nackenschmerzen immer stärker geworden. Die Kopfbeweglichkeit sei stark eingeschränkt und der Schwindel stark gewesen.

3.
3.1     Vorab ist festzuhalten, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe auf dem Stuhl sitzend ohne äusseren Anlass das Gleichgewicht verloren und sei vom Stuhl auf den Boden gefallen, nicht glaubhaft ist. Selbst wenn der Stuhl keine Lehne hat, ist es nicht nachvollziehbar, dass eine darauf sitzende erwachsene Person ohne äussere Einwirkung das Gleichgewicht verliert und ohne Gegenwehr vom Stuhl stürzt.
3.2         Überdies sind die Äusserungen der Beschwerdeführerin zum Hergang widersprüchlich: Während sie im Fragebogen vom 26. Juni 2009 (Erw. 2.3) noch angegeben hatte, sie sei beim Sturz auf den Boden mit dem Kopf aufgeschlagen, konnte sie sich laut Protokoll über die Besprechung vom 22. Juli 2009 (Erw. 2.4) zum Hergang nicht genau äussern, weil sie nach dem Sturz bewusstlos gewesen sei. Sie konnte lediglich mutmassen, dass sie nach rechts zu Boden gefallen ist und dabei den Kopf angeschlagen hat. Dennoch hat sie gegenüber Dr. D.___ einen Tag nach dem Ereignis angegeben haben, sie habe den Kopf angeschlagen und dabei das Bewusstsein verloren. Auch ihr Rechtsvertreter bekräftigte schliesslich mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 (Urk. 7/19) den von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt, wonach sie auf einem Stuhl sitzend das Gleichgewicht verloren haben soll, vom Stuhl herunter gefallen sei und den Kopf angeschlagen habe, worauf sie ohnmächtig geworden sei.
         Einen Grund, weshalb ein Gespräch "mit dem Arbeitgeber" stattgefunden hat, nannte die Beschwerdeführerin im Fragebogen (Erw. 2.3) nicht. Dazu gab sie im Gespräch auf der Kreisagentur (Erw. 2.4), - auf entsprechende Frage hin - zunächst an, es habe sich um ein ganz normales Mitarbeitergespräch gehandelt. Nachdem sie mit der Aussage der Vorgesetzten, das Gespräch habe stattgefunden, weil es zwischen der Beschwerdeführerin und einer anderen Mitarbeiterin Streit gegeben habe, konfrontiert worden war, gab sie an, es spiele aus ihrer Sicht keine Rolle, welcher Grund Anlass zum Gespräch gegeben habe. Wenn aber der Anlass des Mitarbeitergesprächs für den Tathergang keine Rolle gespielt haben soll, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die Spannungen am Arbeitsplatz verschwiegen hat.
3.3         Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind ihre Sachverhaltsschilderungen alles andere als immer gleich und schlüssig. Einmal ist sie sich sicher, dass sie den Kopf angeschlagen hat, ein andermal kann sie darüber nur mutmassen, weil sie nicht bei Bewusstsein war. Nicht gefolgt werden kann ihr, wenn sie sagt, das Arztzeugnis des C.___s gründe nicht auf ihren eigenen Angaben, sondern die Angaben seien offensichtlich von der Arbeitgeberin gemacht worden. Die Personen, die die Zuweisung ins C.___ veranlasst haben, hätten allenfalls Aussagen über die Synkope, das Hyperventilationssyndrom und die psychosomatische Belastungssituation machen können, zumindest aber über Nackenschmerzen musste sich die Beschwerdeführerin aber wohl selber beklagt haben. Zudem erwähnte der behandelnde Arzt als Therapiemassnahme unter anderem ein Gespräch. Dieses wird er kaum mit jemand anderem als der Beschwerdeführerin geführt haben. Nicht anzunehmen ist auch, dass ein Arzt lediglich aufgrund Fremdaussagen und ohne einer Erregtheit der Beschwerdeführerin Medikamente wie Temesta verschreibt. Auffallend ist schliesslich, dass der erstbehandelnde Arzt das Vorliegen einer Bewusstlosigkeit nicht erwähnt hat.
3.4     Ohne auf die Aussagen der am Mitarbeitergespräch beteiligten Mitarbeiter der Arbeitgeberin, deren Glaubwürdigkeit von der Beschwerdeführerin ohnehin in Zweifel gezogen wird, abstellen zu wollen, sondern allein gestützt auf die widersprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin selber, erscheint es äusserst unwahrscheinlich, dass sie auf einem Stuhl sitzend ohne äusseren Einfluss das Gleichgewicht verloren hat und in der Folge von diesem Stuhl herunterfiel, den Kopf am Boden aufschlug und sich eine HWS-Distorsion zuzog. Der Unfall hat daher als unbewiesen zu gelten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

        
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Vischer
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).