UV.2010.00042

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 29. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Advokaturbüro
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
E.___fach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       Die 1973 geborene X.___ war ab März 2007 bis ihr per 31. Dezember 2008 gekündigt wurde bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/34) und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Durch die Y.___ vermittelt arbeitete sie als Briefsortiererin bei der E.___ (Urk. 6/34), wo sie am 3. Juni 2007 von einem Gabelstapler an einen Schrank gedrückt wurde (Unfallmeldung vom 7. Juni 2007, Urk. 6/1.1) und sich dabei eine Verletzung des rechten Fusses zuzog. Die Verletzung wurde konservativ mit einem Gehgips behandelt (Z.___, Austrittsbericht vom 3. Juni 2007, Urk. 6/19). Es bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 30. Juli 2007 (Z.___, Verlaufsbericht vom 15. August 2007, Urk. 6/14.2) und anschliessend von 50 % bis zum 20. September 2007 (Urk. 6/23). Die SUVA erbrachte dafür Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Ab dem 21. September 2007 war die Versicherte an ihrem Einsatzort als Briefsortiererin wieder voll arbeitsfähig. Der Behandlungsabschluss erfolgte per 5. November 2007 (Dr. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Bericht vom 17. November 2007, Urk. 6/24).
         Am 9. Mai 2008 meldete die Versicherte einen Rückfall (Urk. 6/27), aufgrund zunehmender Beschwerden habe sie im März 2008 den Arzt aufsuchen müssen (Bericht von Dr. A.___ vom 2. April 2008, Urk. 6/28). Die SUVA anerkannte den Rückfall. Ab Januar 2009 klagte die Versicherte zusätzlich über Hüftbeschwerden (Bericht der B.___, Orthopädie, vom 29. Januar 2009, Urk. 6/36).
         Mit Verfügung vom 28. Juli 2009 (Urk. 6/61) verneinte die SUVA die Leistungspflicht für die Hüftbeschwerden der Versicherten, weil kein wahrscheinlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall bestehe und die Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2009 nicht unfallbedingt sei. Weiter stellte sie fest, dass die Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2009 auf die Hüftbeschwerden zurückzuführen und eine ärztliche Behandlung oder Therapie bezüglich des rechten Fusses nicht mehr notwendig sei, weshalb der Fall abgeschlossen werde. Bezahlt würden noch die nötigen ärztlichen Kontrollen und die Schmerzmedikamente. Das Rückfallmelderecht bleibe gewahrt.
         Die dagegen am 26. August 2009 erhobene Einsprache (Urk. 6/63) mit Nachtrag vom 14. September 2009 (Urk. 6/65) wies die SUVA am 21. Dezember 2009 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte am 4. Februar 2010 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2009 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
         Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13 und Urk. 17).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
1.4     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen.
1.5     Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 E. 2c).

2.      
2.1     Streitig ist, ob die SUVA die Unfallkausalität für die von der Beschwerdeführerin ab Januar 2009 geklagten Hüftbeschwerden zu Recht verneint hat.
2.2     Die SUVA begründete die Nichtanerkennung eines Leistungsanspruchs bezüglich der Hüftbeschwerden damit, es fehle an einem natürlichen Kausalzusammenhang.
2.3     Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dem Bericht der B.___ vom 18. März 2009 (Urk. 6/44.1) sei zu entnehmen, dass sie seit dem Unfall über Hüftbeschwerden klage.

3.      
3.1     Am 3. Juni 2007 wurde die Beschwerdeführerin von einem Gabelstapler an einen Schrank gedrückt. In der Folge wurde eine extraartikuläre vertikale Fraktur des Corpus os naviculare rechts mit einem 2 mm weiten Frakturspalt diagnostiziert. Sie erhielt einen gespaltenen Unterschenkelgehgips für sechs Wochen (Z.___, Austrittsbericht vom 3. Juni 2007, Urk. 6/19). Die Heilung verlief unauffällig (Z.___, Berichte vom 22. Juni 2007, Urk. 6/22a, vom 31. Juli 2007, Urk. 6/21 und vom 15. August 2007, Urk. 6/14.2). Ab dem 31. Juli 2007 war die Beschwerdeführerin wieder zu 50 %, ab dem 21. September 2007 zu 100 % arbeitsfähig und am 5. November 2007 schloss der nachbehandelnde Hausarzt Dr. A.___ den Fall ab (Bericht vom 4. Januar 2008, Urk. 6/24).
3.2     Am 2. April 2008 (Urk. 6/28) berichtete Dr. A.___, dass die Beschwerdeführerin ihn Mitte März 2008 erneut wegen anhaltender beziehungsweise wieder zunehmender, belastungsabhängiger Schmerzen im rechten Fuss aufgesucht habe. Am 9. Mai 2008 erfolgte die Rückfallmeldung durch die Y.___ (Urk. 6/27).
3.3     Eine darauf folgende ambulante Untersuchung in der Fusssprechstunde an der B.___, Orthopädie, vom 22. Mai 2008 (Bericht vom 29. Mai 2008, Urk. 6/29) ergab, dass es sich bei den Beschwerden neben einer Fraktur auch um ein traumatisiertes Os tibiale externum handeln könne, wobei die initiale Therapie diesbezüglich ebenfalls korrekt gewesen sei. Bei anhaltenden Beschwerden müsse jedoch eine operative Revision diskutiert werden, weshalb eine MRI-Untersuchung veranlasst wurde.
3.4     Die MRI-Untersuchung des rechten Fusses erfolgte am 19. Juni 2008. Dabei wurde ein akzessorisches Os naviculare Typ II festgestellt. Ansonsten zeigten sich unauffällige Sehnen und Bänderverhältnisse und es lag weder eine Pseudoarthrose noch eine Synchondrose vor. Daraufhin wurde angekündigt, die Beschwerden würden mittels Infiltration behandelt mit einer klinischen Nachkontrolle sechs Wochen später (B.___, Orthopädie, Bericht vom 3. Juli 2008, Urk. 6/31).
3.5     Über den weiteren Verlauf ist den Akten nichts zu entnehmen. Der nächste Bericht datiert erst wieder vom 29. Januar 2009 und basiert auf einer Verlaufskontrolle vom 27. Januar 2009 (B.___, Orthopädie, Urk. 6/36). Darin wurde festgehalten, dass die Versicherte über Beschwerden in der rechten Hüfte, bestehend seit einigen Wochen, klage. Der untersuchende Dr. med. D.___ äusserte die Verdachtsdiagnose auf Coxa saltans rechts, verordnete Physiotherapie sowie lokalanalgetische Massnahmen und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin für mehrheitlich stehende oder gehende Tätigkeiten nicht arbeitsfähig sei, jedoch für sitzende Tätigkeiten zu 100 % eingesetzt werden könne.
3.6     Am 23. Februar 2009 meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund akuter Hüftschmerzen in der ambulanten Hüftsprechstunde bei der B.___, Orthopädie (Bericht vom 11. März 2009, Urk. 6/43.1). Mit Blick auf einen bereits bestehenden Termin in der Folgewoche wurde sie mit Analgetika versorgt und es wurde eine weitere Abklärung und Beurteilung auf den geplanten Termin in Aussicht gestellt. Bei der darauffolgenden Untersuchung vom 2. März 2009 (Bericht vom 18. März 2009, Urk. 6/44.1) in der Hüftsprechstunde wurde der Verdacht auf eine Tendinitis des Muskulus gluteus medius rechts geäussert. Es wurde berichtet, eine Physiotherapie zur Kräftigung der Hüftabduktoren sei noch nicht begonnen worden. Das Gangbild barfuss im Sprechstundenzimmer sei hinkfrei und Zehenspitzen- sowie Fersengang seien problemlos möglich. Die Hüftabduktoren hätten nicht überprüft werden können, da sich die Hüftuntersuchung aufgrund der Schmerzen schwierig gestaltet habe. Erneut wurde intensive Physiotherapie zur Kräftigung und Dehnung der Hüftabduktoren rechts empfohlen.
3.7     Am 19. Mai 2009 (Bericht vom 25. Mai 2009, Urk. 6/51) berichtete die Beschwerdeführerin in der Fusssprechstunde, dass die Fussbeschwerden in etwa unverändert seien und sie in der Hüfte aufgrund der Physiotherapie eine Verbesserung spüre. Die Arbeitsfähigkeit wurde mit 100 % angegeben, jedoch sei es nicht sinnvoll, wenn die Beschwerdeführerin den ganzen Tag stehen müsse oder starken Belastungen ausgesetzt werde.
3.8     Der Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2009 (Urk. 6/56). Er hielt fest, dass ursprünglich eine Fraktur des Os naviculare pedis rechts vermutet worden sei, diese Diagnose lasse sich aber nicht aufrechterhalten. Bei der Beschwerdeführerin liege vielmehr ein akzessorischer Knochenkern des Os naviculare pedis rechts, Typ II, vor. Daher sei, in Übereinstimmung mit den Fussspezialisten der B.___ wie auch mit seinen eigenen Befunden, von einer traumatisierten Pseudoarthrose bei vorbestehendem grossem Os tibiale externum rechts auszugehen.
         Weiter verwies der Kreisarzt darauf, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Behandlung im Juni 2008 bis Ende desselben Jahres gearbeitet habe, entsprechend sei ihr dies auch heute noch zumutbar. Er gehe mit Dr. D.___ einig, dass eine Tätigkeit, welche teilweise im Sitzen ausgeführt werden könne, günstiger wäre, allerdings sei bezogen auf den Fuss eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf eine rein sitzende Tätigkeit nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin sei ihm Rahmen der vorgegebenen physischen Belastbarkeit voll vermittelbar.
         Die im Januar 2009 erstmals dokumentierten Hüftbeschwerden erachtete er als nicht unfallkausal, da sie erst 18 Monate nach dem ursprünglichen Trauma aufgetreten seien. Darüber hinaus hätten zum Untersuchungszeitpunkt ohnehin keine pathologischen Befunde mehr vorgelegen und die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich beschwerdefrei gewesen.

4.      
4.1     Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin weder unmittelbar im Anschluss an den Unfall über Hüftbeschwerden geklagt, noch in den darauf folgenden Monaten solche gegenüber den behandelnden Ärzten erwähnt hat. Erstmals sprach sie in der Fusssprechstunde der B.___ vom 27. Januar 2009 von Hüftschmerzen „seit einigen Wochen“ (Bericht vom 29. Januar 2009, Urk. 6/36).
         Der Umstand, dass in der Anamneseerhebung des Berichts der B.___ vom 11. März 2009 (Urk. 6/43.1) Hüftbeschwerden angeblich bereits seit dem Unfall vermerkt sind, vermag nichts Verbindliches über deren Bestehen auszusagen, da die Anamnese stets in erster Linie auf den Angaben der zu behandelnden Person basiert. Demgegenüber ist den echtzeitlichen Berichten nichts diesbezügliches zu entnehmen.
4.2     Die Beschwerdeführerin war von Juni bis November 2007 und wieder ab März 2008 wegen Fussbeschwerden in Behandlung. Bis zum Untersuchungszeitpunkt durch den Kreisarzt bestanden Fussbeschwerden. Darüber hinaus stellte der Kreisarzt eine diskrete Beinlängenverkürzung am rechten Bein fest (Urk. 6/56, S. 3). Den Unterlagen ist nicht zu entnehmen, wie lange die Beschwerdeführerin gezwungen war, ihren Fuss zu schonen.
         Es erscheint jedoch zumindest möglich, dass durch Hinken eine Fehlbelastung hätte entstehen können, welche geeignet war, Hüftbeschwerden (ähnlich wie auch Rückenbeschwerden, vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 5. Juni 2003, U 38/1, Erw. 5.2.2) hervorzurufen. Alleine der Verweis auf den Zeitraum zwischen dem Unfall und dem erstmaligen Auftreten der Beschwerden vermag eine wahrscheinliche Unfallkausalität daher nicht nachvollziehbar zu verneinen.
         Die SUVA hat diesbezügliche Abklärungen zu treffen und hernach erneut über die Unfallkausalität der Hüftbeschwerden und ihre diesbezügliche Leistungspflicht zu entscheiden.
         Daher ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die SUVA zurückzuweisen.

5.       Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Parteientschädigung auf Fr. 1’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache an die Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).