Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00043
[8C_915/2011]
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UV.2010.00043
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 28. Oktober 2011
in Sachen
Erbin von X.___
wohnhaft gewesen: Amthofstrasse 27, 8630 Rüti ZH, nämlich:
S.___
Amthofstrasse 27, 8630 Rüti ZH
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Anwaltsbüro Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1936, war von 1964 bis 1973 als Leiter im Bereich Betriebsbuchhaltung bei der Z.___ tätig gewesen. Am 29. Juni 2004 verstarb er an den Folgen eines anerkanntermassen berufsbedingten Pleuramesotheliums (Urk. 10/1, 10/6, 10/24). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach mit Verfügung vom 19. August 2008 der Witwe des Versicherten, S.___, eine Hinterlassenenrente zu (Urk. 10/38). Demgegenüber verneinte die Anstalt mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 und Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2009 einen Anspruch des Versicherten respektive seiner Erbin auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 2, 10/45).
2. Dagegen liess S.___ als Erbin von X.___ am 3. Februar 2010 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 100 % des Höchstbetrages des versicherten Verdiensts auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. März 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13, 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die SUVA hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Bestimmungen über den Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG], Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
1.2 Der Anspruch auf Integritätsentschädigung ist kein absolut persönliches Recht und geht auf die Erben über, sofern er noch vor dem Tod des Versicherten entstanden ist (Urteil des Bundesgerichts U 444/06 vom 20. Februar 2007 E. 2.2; Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Freiburg i. Ue. 1998, S. 57; Jean-Louis Duc, Héritiers et indemnité pour atteinte à l'intégration, in AJP 2000, S. 953 ff.).
1.3 Die Integritätsentschädigung bezweckt nicht einen Ausgleich körperlicher und psychischer Leiden der versicherten Person während der ärztlichen Behandlung, sondern die pauschalierte Abgeltung der nach Abschluss der ärztlichen Behandlung verbleibenden Unbill, welche aus der dauerhaften erheblichen Schädigung der körperlich, geistigen oder psychischen Integrität hervorgeht (BGE 133 V 224 E. 5.1). Bei einer schweren, unheilbaren Berufskrankheit, welche die Lebenserwartung stark reduziert, kann der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entstehen, sobald von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und die Behandlung nur noch palliativen Charakter hat. Das Kriterium der Dauerhaftigkeit setzt in diesem Zusammenhang keine längerfristige Stabilisierung des Gesundheitszustandes voraus. Erforderlich ist jedoch, dass ein stationärer Zustand erreicht wird, in welchem der Betroffene voraussichtlich noch längere Zeit leben wird (RKUV 2006 Nr. U 575 S. 107 E. 3.1 mit Hinweis [= Urteil vom 24. Oktober 2005, U 257/04]). Unter Berücksichtigung des Wesens, des Zwecks und der Voraussetzungen der Integritätsentschädigung hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Mindestdauer von einem Jahr palliativer Behandlung gegeben sein muss, damit ein Anspruch auf Integritätsentschädigung bejaht werden kann (BGE 133 V 224 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_702/09 vom 2. Februar 2010 E.4.3).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte vor seinem Ableben einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung der Unfallversicherung erworben hat. Unbestritten ist, dass die seit 1. Juli 2005 geltende Verwaltungspraxis der SUVA, wonach in Fällen wie im vorliegenden an den Ausbruch der berufsbedingten Krankheit und nicht an den Beginn der palliativen Behandlung anzuknüpfen ist, vorliegend keine Anwendung findet (Urk. 1, 6)
2.2 Der Versicherte wurde 1992 wegen unklarer Erstickungsanfälle kardiologisch abgeklärt. Es wurden eine mittelschwere Aorteninsuffizienz sowie eine leichte Mitralinsuffizienz diagnostiziert und die Aortenklappe sowie die Mitralklappe operativ ersetzt (Urk. 3/6). Die Mitralklappe wurde am 20. Januar 1999 operativ refixiert (Urk. 3/7). Da der Versicherte über Dyspnoe klagte, wurde er am 31. Januar 2001 vom Kardiologen Dr. med. A.___ untersucht. Dieser hielt fest, es liege keine Herzinsuffizienz und keine Klappendysfunktion vor. Ursache der geklagten Beschwerden seien wohl einerseits der Betablocker und anderseits das Vorhofflimmern mit einer möglicherweise nicht optimalen Frequenzkontrolle (Urk. 3/8, Urk. 3/9).
Im Laufe des Jahres 2002 klagte der Versicherte vermehrt über Ermüdung sowie Atembeschwerden bei Anstrengung. Zudem litt er oft an einem schwachen, trockenen Reizhusten (vgl. Urk. 10/7). Am 5. März 2003 musste er sich im Spital B.___ einer Hernienoperation unterziehen. Dabei wurden basale Ergüsse festgestellt (Urk. 3/10).
Dr. A.___ hielt am 28. März 2003 fest, die Dyspnoe beim Bergaufgehen habe gegenüber der Voruntersuchung im Jahr 2001 zugenommen (Urk. 3/11).
Im Bericht des Spitals U.___ vom 27. Juni 2003 wurde eine im Verlauf regrediente Anämie multifaktoriell (hämolytisch, hypogenerativ bei leichter Entzündung) diagnostiziert. Trotz der leicht erhöhten Entzündungsparameter wurde auf eine weitere Diagnostik verzichtet. Die hämatologisch-entzündlichen Veränderungen wurden vermutungsweise auf den postoperativen Status nach der Umbilikalhernienoperation zurückgeführt (Urk. 3/12).
Am 10. September 2003 wurde im Kreisspital C.___ ein Pleuraerguss rechts bei Verdacht auf einen Tumor festgestellt (Urk. 10/10). Nach Durchführung einer Teilpleurektomie im Spital U.___ wurde der Verdacht am 13. Oktober 2003 bestätigt und ein malignes Pleuramesotheliom diagnostiziert (Urk. 10/14, 10/16). Die Ärzte des Spitals U.___, Abteilung für Thoraxchirurgie, hielten im Bericht vom 14. Oktober 2003 fest, weil bei einem Status nach Doppelklappenersatz und bekanntem chronischem Vorhofflimmern ein kurativer Therapieansatz (trimodales Behandlungskonzept mit neoadjuvanter Chemotherapie, gefolgt von einer Pleuropneumektomie mit Zwerchfell- und Perikardteilresektion und anschliessender Radiotherapie der Risikozonen) nicht indiziert sei, habe man sich für ein Tumordebulking mit Pleurodese zur Verhinderung eines Rezidivs eines symptomatischen malignen Pleuraergusses entschieden. Zudem empfahlen sie eine palliative Chemotherapie (Urk. 10/16). Auf eine Chemotherapie verzichtete der Versicherte. Am 29. Juni 2004 verstarb er (Urk. 10/18).
3. Diagnostiziert wurde das Pleuramesothelium am 13. Oktober 2003. Wohl trifft zu, dass bereits früher notwendig gewordene Arztkonsultationen im Zusammenhang mit dem Mesothelium standen (vgl. Urk. 1 S. 6). Dabei ging es primär um Abklärungsmassnahmen. Soweit die Symptome des Versicherten behandelt wurden, können diese nicht als
ausschliesslich
palliativ betrachtet werden. Für ein entsprechendes Vorgehen bestand bis zur gesicherten Diagnose eines Mesotheliums auch keine Veranlassung. Von einer rein palliativen Behandlung kann erst gesprochen werden, nachdem die Ärzte nach gestellter Diagnose am 13. Oktober 2003 aufgrund der Vorbelastung des Versicherten auf einen kurativen Therapieansatz verzichtet und stattdessen eine palliative Behandlungen vorgeschlagen hatten. Da der Versicherte rund 9 Monate später verstarb, fehlt es an der gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG erforderlichen Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung konnte deshalb nicht entstehen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).