Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00044
UV.2010.00044

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 22. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___ bezieht von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) seit dem 1. April 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % aufgrund einer im Jahr 1996 erlittenen HWS-Distorsion zusätzlich zu den seit Februar 1997 laufenden Rentenleistungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). Zudem erbringt die SUVA Heilbehandlungsleistungen im Sinne von Art. 21 UVG (Urk. 9/245, 9/265 ff.).
         Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. November 2009 aufgrund von im April, Juni, Juli und August 2009 durchgeführten Observationen im Rahmen einer Rentenrevision von Amtes wegen per 30. November 2009 ihre Rentenleistungen sistiert hatte, erliess die SUVA am 6. Januar 2010 eine gleichlautende, per sofort wirksame Verfügung und entzog einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
         Gegen die SUVA-Rentensistierung erhob der Versicherte beim hiesigen Sozialversicherungsgericht am 5. Februar 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 6. Januar 2010 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin die bisherigen UVG-Leistungen zu erbringen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei (Urk. 1 S. 2). Des Weiteren verlangte er den Beizug der IV-Akten (Urk. 1 S. 6).
         Die SUVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2010 (Urk. 8) unter Hinweis auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. März 2010 (Urk. 11; Prozess-Nr. IV.2010.00026), mit dem die Beschwerde des Versicherten gegen die von der IV-Stelle am 19. November 2009 verfügte Sistierung der Invalidenrente abgewiesen worden war, auf Abweisung der Beschwerde. Diese Rechtsschrift wurde dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).
         Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen (Urk. 9/1-295) ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die SUVA betrachtet die angefochtene Leistungssistierung als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) und wirft die Frage auf, ob mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils überhaupt auf die Beschwerde einzutreten sei. Die Leistungseinstellung begründet die SUVA damit, dass sie derzeit aufgrund der ihr von der Invalidenversicherung zur Verfügung gestellten Observationsakten prüfe, ob die Leistungsausrichtung zu Recht erfolge. Sollte dem nicht so sein, bestehe für sie das Risiko der Uneinbringlichkeit der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen. Rechts- sprechungsgemäss sei dieses höher zu gewichten als eine vorübergehende finanzielle Notlage der versicherten Person. (Urk. 2, 8 S. 4)
         Der Beschwerdeführer macht geltend, der Hinweis auf die Interessenlage allein genüge zur Begründung der vorsorglichen Massnahme nicht, zumal die SUVA sich nicht auf einen allfälligen Revisionsgrund berufe und der von ihr gar nicht angerufene Art. 31 ATSG im Gegensatz etwa zu Art. 7b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) keine Sanktionen an eine allfällige Verletzung der Meldepflicht knüpfe. Im übrigen seien vom zuständigen Motorhaftpflichtversicherer im Regressverfahren sämtliche Leistungen der SUVA im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. Februar 1996 im Jahr 2008 übernommen worden. Die Gefahr von möglicherweise nicht mehr einbringlichen Rückforderungen bestehe daher nicht, weshalb sein Interesse, nicht in eine finanzielle Notlage zu geraten, höher zu gewichten sei (Urk. 1 S. 7 ff.).

2.         Vorsorgliche Massnahmen dienen dazu, die Wirksamkeit der Endverfügung, ohne diese zu präjudizieren, sicherzustellen, was durch Sicherungsmassnahmen (Erhaltung des bestehenden Zustandes) sowie Gestaltungs- oder Regelungs- massnahmen (Sicherstellung bedrohter Interessen) erfolgen kann. Vorsorgliche Massnahmen sind in der Regel akzessorisch zu einem Hauptverfahren, haben nur vorläufige Geltung und fallen mit Erlass der Endverfügung dahin. Sie beruhen lediglich auf einer summarischen Prüfung, da sie bei Dringlichkeit zu erlassen sind (vgl. Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 30. November 2009, IV.2009.00745, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2009, C-676/2008, E. 4.1 mit Hinweisen auf Stefan Vogel, Vorsorgliche Massnahmen, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 90; Hansjörg Seiler, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 56 N. 30; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen  im Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 309 ff., Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 218, BGE 129 V 370 E. 4.3, 130 II 149 E.2.2).
         Beim Erlass vorsorglicher Massnahmen hat die Verwaltung in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] in Verbindung mit Art. 55 VwVG), eine Interessensabwägung vorzunehmen und somit zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Verwaltung ein gewisser Ermessensspielraum zu, und bei der Abwägung der Interessenlage können auch eindeutige Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen. Beim Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Allgemeinen ist auf den Sachverhalt abzustellen, der sich aus den vorhandenen Akten und ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. August 2005, I 426/05 E. 2.2, vom 3. April 2003, I 57/03 E. 4.1 und vom 11. Dezember 2002, U 21/02 E. 7.2 und 8.2, je mit Hinweisen). Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen kann es nicht darum gehen, den Sachverhalt umfassend und abschliessend zu klären, diese dienen vielmehr dazu, bedrohte rechtliche Interessen gerade für die Dauer der Abklärungen und des Verfahrens einstweilen sicherzustellen (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.A., Bern 1983, S. 246).
         Die für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vorausgesetzte Dringlichkeit beruht darauf, dass es sich als notwendig erweisen muss, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht auf Massnahmen muss für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Das bedrohte und zu schützende Interesse kann ein öffentliches oder privates Interesse sein. Die beiden Voraussetzungen der Dringlichkeit und des drohenden Nachteils hängen eng zusammen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2009, C-676/2008, E. 4.3 mit Hinweisen auf Seiler, a.a.O., N. 26, Vogel, a.a.O., S. 94, BGE 130 II 149 E. 2.2).
         Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliessende, in Art. 49 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Begründungspflicht, nach der wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden sollen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt, gilt auch für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen. Dabei kommt indes Art. 29 Abs. 2 BV nicht die gleiche Bedeutung zu wie im Hauptverfahren, welches mit einer Endverfügung abgeschlossen wird. Nach der Rechtsprechung sind die verfassungsmässigen Anforderungen an die Begründung mit Blick auf die konkrete materiell-, beweis- und verfahrensrechtliche Lage festzulegen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2007, 8C_276/2007, Erw. 3.2 mit Hinweisen). In der Praxis werden bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, die entsprechend ihrem Wesen lediglich auf einer summarischen Prüfung beruhen, an die Begründungspflicht nicht besonders hohe Anforderungen gestellt (vgl. erwähntes Urteil BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009, E. 3 mit Hinweisen auf BGE 134 I 83 E. 4.1). Herabgesetzte Begründungsanforderungen gelten auch in dem Sinne, dass entsprechende Entscheide keine Ausführungen enthalten sollen, welche im Resultat auf eine Vorwegnahme des Endentscheids hinauslaufen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juni 2002, I 278/02, Erw. 3a).

3.
3.1     Bei der angefochtenen, ausdrücklich als vorsorgliche Massnahme bezeichneten Leistungssistierung handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ATSG, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist und daher laut Art. 56 Abs. 1 ATSG eine Beschwerde direkt an die kantonale Gerichtsinstanz eingereicht werden kann. Auf Beschwerden gegen derartige vorsorgliche Rentensistierungen tritt das Sozialversicherungsgericht praxisgemäss ein (Urteile IV.2008.00270 vom 19. August 2008, IV.2009.00883 und IV.2009.00745 je vom 30. November 2009, IV.2009.00605 vom 17. August 2009, IV.2008.00731 vom 17. Dezember 2009, IV.2010.00333 vom 28. Mai 2010), ohne das Eintreten vom Vorhandensein eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils abhängig zu machen, wie dies zuweilen postuliert wird (vgl. Kieser, Kommentar ATSG, Zürich 2009, Art. 56 Rz. 8-10; ferner Bundesgerichtsurteil 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 1.2).
3.2     Auch wenn die SUVA in der angefochtenen Verfügung kaum Angaben zu dem der Leistungseinstellung zugrunde liegenden Sachverhalt, der sich daraus allenfalls ergebenden Rechtsfolgen und den materiell-rechtlichen Grundlagen macht, so geht aus der Begründung doch klar und eindeutig hervor, dass die vorsorgliche Leistungseinstellung im Zusammenhang mit der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Leistungsausrichtung erfolgte, die durch die von der Invalidenversicherung angeordnete Observation veranlasst worden war. Diese Angaben müssen zur Begründung der vorsorglichen Leistungseinstellung genügen, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens mit dem Ergebnis der Observation und den sich daraus allenfalls ergebenden Konsequenzen bereits konfrontiert wurde (Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. März 2010, IV.2010.00026, Urk. 11 S. 4-5). Die SUVA hat ihre Begründungspflicht somit nicht verletzt.
         Selbst wenn eine Gehörsverletzung wegen ungenügender Begründung oder -was vorliegend nicht gerügt wird - fehlender Anhörung des Versicherten vor Erlass der vorsorglichen Massnahme (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.1 unter Hinweis auf BGE 134 I 83 E. 4.1) zu bejahen wäre, so müsste ein derartiger Mangel als geheilt gelten. Denn der Versicherte konnte sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren äussern; Sachverhalt und Rechtslage werden zudem frei geprüft. Davon abgesehen würde eine Rückweisung zwecks umfassender Begründung oder vorgängiger Anhörung zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen, mit der Dringlichkeit vorsorglicher Massnahmen nicht zu vereinbarenden Verzögerungen führen (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 132 V 387 E.5.1, 133 I 201 E.2.2).
3.3         Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung bedeutet das Fehlen einer zu Art. 7b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) analogen spezialgesetzlichen Regelung nicht, dass im Bereich der Unfallversicherung eine vorsorgliche sofortige Einstellung der Versicherungs- leistungen nicht zulässig wäre.
         Der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich unabhängig davon zulässig, ob das Gesetz eine explizite Regelung dazu enthält oder nicht. Dies hat die Rechtsprechung insbesondere auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts bejaht. Nach der in der Doktrin überwiegend vertretenen Ansicht ergibt sich die Zulässigkeit des Erlasses vorsorglicher Massnahmen aus den materiellrechtlichen Bestimmungen, deren Durchsetzung gesichert werden soll, weshalb den Verfahrensbestimmungen lediglich ergänzende Funktion zukommt. Zum Teil wird aber auch die Auffassung vertreten, Art. 56 VwVG - der die vorsorglichen Massnahmen im Beschwerdeverfahren regelt - sei im Sinne einer Lückenfüllung im (erstinstanzlichen) Verwaltungsverfahren analog anwendbar. Namentlich das Recht des Versicherungsträgers, die Versicherungsleistungen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht einzustellen, gilt nach der Rechtsprechung auch als allgemeiner prozessualer Grundsatz der Bundessozialversicherung (vgl. etwa Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 28. Mai 2010, IV.2010.00333; ferner Urteil BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009, E. 4.2 mit Hinweisen, namentlich auf Seiler, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 56 N. 17, 18; Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozial- versicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 195 ff.; Stefan Vogel, Vorsorgliche Massnahmen, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanz- liche Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 90).

4.
4.1      Als materiellrechtliche Grundlagen der vorliegend zu überprüfenden vorsorglichen Leistungseinstellung fällt zunächst Art. 53 ATSG in Betracht. Danach müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Abs. 1). Der Versicherungsträger kann zudem auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Abs. 2). Ferner ist auf Art. 17 Abs. 1 ATSG hinzuweisen, nach dem die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Schliesslich sieht Art. 25 Abs. 1 ATSG vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind.
4.2     Wie sich im Rahmen der Überprüfung der vorsorglichen Einstellung der Rente der Invalidenversicherung ergeben hat und im diesbezüglichen Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. März 2010, IV.2010.00026, auf das sich die SUVA beruft (Urk. 8 S. 2), festgehalten worden ist, wirft das Observationsergebnis die Frage auf, ob und allenfalls seit wann der Versicherte trotz der ihm seit der HWS-Distorsion von 1996 ärztlich bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähig- keit als Geschäftsführer der von ihm zusammen mit einem Kollegen betriebenen Autogarage Y.___ tätig war und mechanische beziehungsweise leichtere Automechaniker-Arbeiten ausführte (Urk. 11 S. 5).
         Sollte sich dieser Sachverhalt im Rahmen des laufenden Revisionsverfahrens anhand der beigezogenen Geschäfts- und Steuerunterlagen sowie der von der IV-Stelle veranlassten polydisziplinären medizinischen Abklärung (vgl. Urk. 11 S. 4) endgültig bestätigen, wäre allenfalls nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ein Rückkommen auf die ursprüngliche Rentenverfügung und die akzessorischen Leistungen geboten oder die Leistungen müssten nach Art. 17 ATSG den seit der Zusprechung veränderten Verhältnissen angepasst werden. Dabei wäre eine auf den Zeitpunkt der Änderung bezogene rückwirkende Anpassung mangels ausdrücklicher anderweitiger gesetzlicher Regelung keineswegs auszuschliessen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 17 ATSG, Rz. 32-34) und müsste eine allfällige Verletzung der Meldepflicht mangels gutgläubigen Empfangs zur Rücker- stattung der seither unrechtmässig bezogenen Leistungen führen (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, dass Art. 31 ATSG an die Verletzung der Meldpflicht keine spezielle Sanktion knüpft (Urk. 1 S. 7), steht somit einer endgültigen sofortigen oder rückwirkenden Leistungs- einstellung keineswegs entgegen.
4.3     Bei dieser Sach- und Rechtslage hat die Beschwerdegegnerin im Hinblick darauf, dass aufgrund einer umfassenden Klärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ein Anspruch auf Invalidenrente und akzessorische Heilbehandlungsleistungen verneint und eine Meldepflichtverletzung angenommen werden könnte, ein Interesse daran, keine weiteren Leistungen mehr auszurichten. Denn bei einer rückwirkenden Rentenaufhebung müsste sie diese - von Gesetzes wegen und unabhängig von den in der Beschwerde angeführten (Urk. 1 S. 7) allenfalls bereits erfüllten, indes ihrerseits den Bereicherungsregeln gemäss Art. 62 des Obligationenrechts unterstehenden Regressansprüchen im Sinne von Art. 72 Abs. 4 ATSG - zurückfordern, was mit Umtrieben und der Gefahr der Uneinbringlichkeit verbunden wäre. Dieses Interesse geht dem nicht näher dargelegten Interesse des Beschwerdeführers, durch die sofortige Leistungseinstellung in eine finanzielle Notlage zu geraten, eindeutig vor.
         Die vorsorgliche Leistungseinstellung erfolgte demnach zu Recht.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Karolin Wolfensberger
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).