Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00048
[8C_732/2011]
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UV.2010.00048
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 11. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, bezog seit Mai 2007 eine Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 8/15), war seit dem 1. April 2008 bei der Y.___ AG als Serviceangestellte tätig und damit bei den Swica Versicherungen obligatorisch unfallversichert, als sie sich am 10. Juni 2008 bei einem Treppensturz am linken Fuss eine Calcaneus-Fraktur zuzog (Urk. 8/1 Ziff. 1-6, Urk. 8/11 Ziff. 1; vgl. Urk. 8/17 S. 1 Mitte).
Mit Verfügung vom 26. August 2009 stellte die Swica die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen per Ende Juli 2009 ein (Urk. 8/102). Dagegen erhob die Versicherte am 28. September 2009 Einsprache und beantragte auch die Zusprechung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung (Urk. 8/105/1). Die Einsprache wies die Swica mit Entscheid vom 6. Januar 2010 ab (Urk. 8/109 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Februar 2010 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weiterhin Leistungen im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu erbringen sowie eine Invalidenrente von 20 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % auszurichten (Urk. 1 S. 1 unten).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2010 (Urk. 7) beantragte die Swica die Abweisung der Beschwerde. Die ihr eingeräumte Frist für eine Replik (vgl. Urk. 9) liess die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen, was am 11. Mai 2010 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
2. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, aus den von ihr eingeholten Gutachten (vgl. Urk. 8/74/2-3, Urk. 8/83) ergebe sich, dass zwischen noch vorhandenen Beschwerden und dem erlittenen Unfall kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe (Urk. 2 Ziff. 3).
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, auf die Gutachten sei nicht abzustellen, sondern es seien die Ergebnisse weiterer Abklärungen abzuwarten und zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 2 f.).
3.
3.1 Am 10. Juni 2008 (Urk. 8/1 Ziff. 4) strauchelte die Beschwerdeführerin auf der letzten Stufe einer Treppe. Im Anschluss daran hatte sie Schmerzen im linken Fuss und konnte diesen nur unter Schmerzen belasten (Urk. 8/60/4).
Daraufhin wurde sie im Stadtspital Z.___ untersucht und es wurde - auch bildgebend (vgl. Urk. 8/60/5-7) - eine frische anteriore Calcaneusfraktur links diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 18. bis 25. Juni 2008 attestiert (Urk. 8/60/4). Gemäss Folgezeugnissen (Urk. 8/9-10) wurde diese Arbeitsunfähigkeit sodann bis 31. August 2008 attestiert.
3.2 Am 11. November 2008 erstellten Prof. Dr. med. A.___, FMH Orthopädie und Traumatologie, dipl.-psych. M.___, Psychologe, und Dr. med. B.___, Arbeitsmediziner, Center C.___, ein Assessment (Urk. 8/23).
Sie nannten die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1 f. Ziff. 2.1.2.1):
-
chronisches lumbales Schmerzsyndrom linksbetont
-
chronisches cervicales Schmerzsyndrom links
-
generalisiertes Schmerzsyndrom im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, der Schultern, der Schulterblätter und des linken Arms und Beins
-
Calcaneusfraktur links am 11. Juni 2008
-
mit konservativer Behandlung
-
Migräne ohne Aura seit zirka 1980
-
medikamentös behandelt
-
Struma multinodosa mit
-
subklinischer Hypertonie
-
Nikotinabusus
In ihren Schlussfolgerungen führten die Assessoren aus, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen lumbalen und cervicalen Schmerzsyndrom. Es hätten sich leichte Diskushernien ohne neurologische und elektrophysiologische Ausfälle gefunden. Es scheine sich deshalb um unspezifische Rückenschmerzen mit deutlicher Tendenz zur Schmerzgeneralisierung zu handeln (S. 66 Ziff. 2.4.1).
3.3 Am 20. November 2008 berichteten die Ärzte des Stadtspitals Z.___ über die bis 19. November 2008 fortgesetzte ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin und nannten nunmehr, nebst der Calcaneusfraktur vom 11. Juni 2008 als zusätzliche Diagnose eine intraartikuläre, nicht dislozierte Basisfraktur des Os metatarsale II unklaren Datums (Urk. 8/60/3).
Die Ärzte der Fusssprechstunde der Universitätsklinik D.___ berichteten am 24. Februar 2009 über ihre am 4. Dezember 2008 erfolgte Untersuchung (Urk. 8/52). Sie stellten ebenfalls die beiden genannten Diagnosen (S. 1) und führten aus, die Fraktur der Basis des Os metatarsale II bestehe vermutlich im Rahmen einer Insuffizienzfraktur (S. 2 oben).
3.4 Vom 11. Dezember 2008 bis 11. Februar 2009 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik E.___, F.___, worüber am 18. März 2009 berichtet wurde (Urk. 8/61 = Urk. 8/98 = Urk. 8/105/4 = Urk. 8/107/3 = Urk. 3/2). Dabei wurden folgende, hier leicht verkürzt angeführte Diagnosen gestellt (S. 1):
-
mittelgradige bis schwere depressive Episode, mit somatischem Syndrom beziehungsweise ohne psychotische Symptome
-
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
-
cervicospondylogenes Syndrom links
-
lumbospondylogenes Syndrom links
-
chronische Kopfschmerzen, Migränetyp
-
Struma multinodosa
-
Status nach anteriorer Calcaneusfraktur links am 11. Juni 2008
-
Belastungen in Verbindung mit Arbeitslosigkeit
-
nicht dislozierte Basisfraktur des Os metatarsale II, unklaren Datums
Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 8. März 2009 attestiert (S. 5 Mitte).
3.5 Im Bericht vom 16. April 2009 über die ambulante Untersuchung in der Fusssprechstunde der Universitätsklinik D.___ am 31. März 2009 wurde ausgeführt, aufgrund der ausgeprägten Schmerzen im Fuss sei die Beschwerdeführerin im Service zu 100 % arbeitsunfähig. Für sitzende Tätigkeiten wäre sie von Seiten des Fusses 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/71 S. 2 oben)
3.6 Am 22. April 2009 erstattete Prof. Dr. med. G.___, FMH Neurologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/74/3).
Betreffend Diagnosen führte der Gutachter aus, es gebe keinen sicheren oder wahrscheinlichen Anhalt für eine unfallbedingte oder nicht-unfallbedingte behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem oder der Wirbelsäule (S. 11 Ziff. 4). Hingegen habe sich ein sicherer Anhalt für eine demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden (deutliche Diskrepanz zwischen der anamnestisch zu erhebenden aktuellen Schmerzstärke und dem klinisch unbeeinträchtigten Eindruck, mangelnde Kooperation bei der körperlichen Untersuchung mit bewusstseinsnah anmutender unzureichender Mitarbeit bei allen Kraftproben sowie bei den Bewegungsproben im Bereich der Wirbelsäule) ergeben (S. 11 f. Ziff. 5).
3.7 Am 8. Mai 2009 erstattete Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/74/2).
Er nannte folgende Diagnosen (S. 19 Ziff. 3):
-
unauffälliger klinischer Fussbefund bei
-
Status nach Kalkaneusfraktur links am 10. Juni 2008
-
chronifiziertes generalisiertes Schmerzbild
-
unfallfremd vorbestehend
-
Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
-
mittel bis schwere depressive Episode anamnestisch
-
Migräne
-
Übergewicht
-
Nikotinkonsum
Weiter führte der Gutachter aus, aufgrund der objektiven Befunde könne er im Bereiche des linken Fusses keine funktionellen Einschränkungen feststellen (S. 19 Ziff. 4). Der klinische Fussbefund sei absolut unauffällig; die subjektiv geklagten Beschwerden liessen sich daher nicht objektivieren (S. 20 Ziff. 5).
3.8 Am 11. Mai 2009 erstattete Dr. med. I.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, der Invalidenversicherung einen Bericht (Urk. 8/100 = Urk. 8/105/5). Darin führte sie unter anderem aus, die Diagnose von andauernden, schwerwiegenden Anpassungsstörungen erscheine die zutreffendste zu sein (S. 2 unten). Als primär betrachte sie die somatische Erkrankung mit den entsprechenden Beschwerden (S. 3 oben).
3.9 Am 25. Juni 2009 erstattete Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/83).
Betreffend Diagnosen führte der Gutachter aus, es sei keine psychiatrische Störung feststellbar. Sicher bestünden psychosoziale, vor allem sozioökonomische Belastungsfaktoren. Diese seien jedoch das Resultat (und nicht der Ursprung) der Arbeitsaufgabe der Beschwerdeführerin (S. 7 Ziff. 4).
3.10 Am 29. Juli 2009 äusserte Dr. I.___ - näher umschriebene - Vorbehalte gegenüber dem erstatteten Gutachten (Urk. 8/99 = Urk. 8/105/6).
3.11 Am 28. Juli 2009 wurde über eine nach Selbstzuweisung wegen immer schlimmer werdenden Fussschmerzen am Vortag erfolgte Konsultation in der Fusssprechstunde der Universitätsklinik D.___ berichtet. Es liege derzeit weiterhin ein unklares Beschwerdebild vor, am ehesten sei die Symptomatik jedoch mit einer akuten Reizung der Tibialis-posterior-Sehne zu vereinbaren. Da eine bereits durchgeführte neurologische Abklärung keine pathologischen Befunde ergeben habe, sei nunmehr lediglich die Schmerzmedikation intensiviert worden (Urk. 8/105/3 S. 2 oben).
3.12 Am 8. Dezember 2009 berichtete Prof. Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, über seine am 4. Dezember 2009 erfolgte Untersuchung (Urk. 8/107/2 = Urk. 3/1). Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
-
Zustand nach Abrissfraktur des Processus anterior calcanei links unter Verdacht auf M. Köhler Metatarsale 2
-
Verdacht auf neuropathische Beschwerden linke Ferse
-
chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei Diskushernie L5/S1 links
-
chronisches cervicospondylogenes und rezidivierendes cervicoradikuläres Reizsyndrom bei Diskushernie C5/6
-
Verdacht auf undifferenzierte Spondylarthropathie, leichte ISG-Arthritis rechts
Er führte aus, es handle sich um eine komplexe, polytope Schmerzproblematik mit stromstossartigen, aus dem Fuss nach proximal ziehenden Beschwerden. Diese Schmerzäusserungen seien schwer zu einem relativ funktionstüchtigen, jedoch ebenfalls polytop schmerzhaften Fuss in Korrelation zu bringen. Auch die massive Schmerzhaftigkeit im frei beweglichen und synovitisch nicht veränderten oberen Sprunggelenk sei nicht korrelierbar (S. 2 oben).
Schliesslich führte er aus, er sei auch der Meinung, dass aus fusschirurgischer Sicht keine Therapieansätze bei diesem ausgeprägten Schmerzsyndrom des linken Fusses sinnvoll seien, und dass wohl der Ansatz der schmerzgeplagten Beschwerdeführerin über die Schmerzsprechstunde des Universitätspitals L.___ (L.___) als angemessen und zweckmässig beurteilt werden müsse (S. 2).
4.
4.1 Zu beantworten ist die Frage, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Juli 2009) geklagten Fussbeschwerden und der beim Unfall im Juni 2008 erlittenen Calcaneusfraktur besteht.
4.2 Im Rahmen des Assessments, über welches im November 2008 berichtet wurde, fand besagte Fraktur zwar in der Diagnosenliste Erwähnung, in der Beurteilung hingegen war ausschliesslich von unspezifischen Rückenschmerzen mit deutlicher Tendenz zur Schmerzgeneralisierung die Rede (vorstehend E. 3.2). Ebenfalls im November 2008 wurde im Bericht der Ärzte der Fusssprechstunde nebst dieser Fraktur neu eine Metatarsale-Fraktur diagnostiziert, die sich - als vermutliche Ermüdungsfraktur - nicht datieren liess (vorstehend E. 3.3). Im Austrittsbericht über den im Februar 2009 abgeschlossenen Rehabilitationsaufenthalt wurde lediglich ein Status nach Calcaneusfraktur in der Diagnosenliste erwähnt (vorstehend E. 3.4). Die eingeholten Gutachten ergaben aus neurologischer Sicht keine Pathologien (vorstehend E. 3.6) und als Diagnose (nebst anderen) wieder einen Status nach Calcaneusfraktur und einen unauffälligen klinischen Fussbefund, der zum Schluss führte, die subjektiv beklagten Beschwerden seien nicht zu objektivieren (vorstehend E. 3.7). Im Juli 2009 erfolgte - nach Selbstzuweisung der Beschwerdeführerin - noch einmal eine fussorthopädische Beurteilung; die einzige sich bietende Option war das Erhöhen der Schmerzmedikation (vorstehend E. 3.11). Schliesslich äusserte sich im Dezember 2009 der Orthopäde Prof. K.___ und hielt fest, die Schmerzäusserungen seien schwer zu einem relativ funktionstüchtigen Fuss in Korrelation zu bringen, auch die angegebene massive Schmerzhaftigkeit des oberen Sprunggelenks korreliere nicht mit den Befunden. Aus fusschirurgischer Sicht seien keine Therapieansätze sinnvoll; zweckmässig wäre die Betreuung der Beschwerdeführerin in der Schmerzsprechstunde des L.___ (vorstehend E. 3.12).
4.3 Das in der Fusssprechstunde gewählte Prozedere macht deutlich, dass aus dieser Sicht für die geklagten Schmerzen keine strukturellen Ursachen, für die therapeutische Alternativen hätten erwogen werden können, ersichtlich waren. Gleiches gilt für den konsiliarisch beigezogenen Orthopäden Prof. K.___; sein (ausschliesslicher) Verweis auf die Schmerzsprechstunde des L.___ belegt klar, dass auch seinerseits keine organischen Ursachen für die geklagten Schmerzen in Erwägung gezogen werden konnten, dies umso mehr, als er gleichzeitig auf die enorme Diskrepanz zwischen subjektivem Befinden und objektivem Befund hinwies.
Damit ist auch - in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) - gesagt, dass ein Bericht der Schmerzsprechstunde entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) nichts zur hier massgebenden Kausalitätsfrage beizutragen vermag.
4.4 In keiner einzigen medizinischen Beurteilung wurde ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 10. Juni 2008 mit Calcaneusfraktur und dem subjektiven Schmerzempfinden auch nur in Erwägung gezogen. Es gibt aus der insoweit massgeblichen (vorstehend E. 1.1) medizinischen Sicht keinen solchen.
Sollte das Schmerzempfinden in Ermangelung eines strukturellen Korrelats als psychisches Phänomen in der Folge des erlittenen Unfalls interpretiert werden, wäre zusätzlich dessen Adäquanz zu prüfen (vorstehend E. 1.2). Da es sich beim Unfallereignis aber aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2010 E. 4.2.3) um ein leichtes gehandelt hat, wäre auch die Adäquanz zu verneinen (vorstehend E. 1.3).
4.5 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen eindeutig ergibt, dass kein überwiegend wahrscheinlicher natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Fussbeschwerden und dem erlittenen Unfall besteht. Da auch unter anderem Titel kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang besteht, entfällt eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
Somit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).