Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00049[8C_155/2012]
UV.2010.00049

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 29. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Ducksch
Ducksch & Truniger Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, 8001 Zürich

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1957 geborene X.___ war seit November 1988 in seiner eigenen Unternehmung, der Y.___, als Geschäftsleiter angestellt (Unfallmeldung vom 23. Mai 2001, Urk. 10/2) und dadurch bei der ELVIA Versicherungen, heute Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft (Allianz), gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert.
         Bei Status nach einer lumbalen Spondylodese vom 1. Oktober 1998, nach welcher er wieder voll arbeitsfähig war (vgl. Darstellung der Vorgeschichte in Urk. 10/123, S. 1 f.), erlitt er am 17. Mai 2001 einen Unfall. Er rutschte beim Verlassen seines Fabrikationsbetriebs auf der Aussentreppe aus und fiel mit der lumbalen Wirbelsäule auf die Treppenkante (Urk. 10/2). Dabei zog er sich eine Knie- sowie eine LWS-Distorsion zu (Urk. 10/12). Gemäss Bericht des behandelnden Arztes entwickelte sich gleichentags ein massives lumbales Schmerzsyndrom (Urk. 10/4). Ab dem Unfalltag bis zum 17. August 2001 war der Versicherte vollumfänglich arbeitsunfähig. Danach arbeitete er zu 50 %. Ab dem 1. Januar 2002 war er erneut vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 10/39, S. 1). Am 6. Mai 2003 unterzog sich der Versicherte einer Re-Spondylodese mit Beckenkamm und neuem Fixateur interne (Urk. 10/82). Bis heute ist er nicht mehr in den Arbeitsprozess eingetreten.
         Am 30. Mai 2001 bestätigte die ELVIA den Eingang der Unfallmeldung und die Kostenübernahme (Urk. 10/3). In der Folge erbrachte sie Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
1.2     Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 (Urk. 10/60) sprach die Allianz dem Versicherten für die verbleibenden Folgen des Unfalls am rechten Knie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu und stellte in Bezug auf das Knie alle weiteren Versicherungsleistungen zufolge Erreichens des Status quo sine per 16. Mai 2002 ein. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Am 23. Juli 2004 (Urk. 10/128) stellte die Allianz die für die übrigen Unfallfolgen erbrachten Leistungen per 31. Mai 2004 ein, da sie gestützt auf ein von ihr veranlasstes Gutachten von Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH (Urk. 10/123), vom 14. Juni 2004 davon ausging, bezüglich der übrigen Unfallfolgen sei mittlerweile ebenfalls ein Status quo sine erreicht worden.
         Nachdem die SWICA Gesundheitsorganisation, der zuständige Krankenversicherer, am 27. Juli 2004 vorsorglich (Urk. 10/129) und der Versicherte am 23. August 2004 (Urk. 10/131) Einsprache erhoben hatten, sistierte die Allianz das Einspracheverfahren und beauftragte das A.___ mit der Erstellung eines MEDAS-Gutachtens, welches am 12. September 2006 erstattet wurde (Urk. 10/145). In der Folge teilte die Allianz dem Versicherten am 19. Oktober 2006 (Urk. 10/146) mit, gestützt auf die Resultate des Gutachtens sei der verfügten Leistungseinstellung die Grundlage entzogen und das Einspracheverfahren infolge Gutheissung als erledigt formlos von der Kontrolle abzuschreiben. Dies, weil die Experten zum Schluss gekommen seien, das Unfallereignis vom 15. April 2001 (recte: 17. Mai 2001) habe zu einer richtungweisenden Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren geführt.
1.4     Gestützt auf das A.___-Gutachten war die Allianz in der Folge der Meinung, der Versicherte solle sich zur Behebung der nach wie vor bestehenden Beschwerden einer neuerlichen Rückenoperation unterziehen (Schreiben vom 30. Januar 2008, Urk. 10/157). Das lehnte dieser mangels Zumutbarkeit am 7. Mai 2008 ab (Urk. 10/160). Daraufhin liess die Allianz die Frage der Zumutbarkeit einer dritten Rückenoperation durch Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, abklären. Er erstattete das Aktengutachten am 24. Oktober 2008 (Urk. 10/166) und kam zum Schluss, eine erneute Operation sei zumutbar.
1.5     Am 10. September 2002 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung angemeldet und eine Rente beantragt. Mit Verfügung vom 12. Mai 2005 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend ab dem 17. Februar 2002 eine halbe und ab dem 1. Januar 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (vgl. das mit heutigem Datum ergehende Urteil im invalidenversicherungsrechtlichen Parallelfall IV.2009.01079). Im Rahmen einer Revision beauftragte die IV-Stelle Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ein Gutachten zu erstellen, welches dieser am 7. Juli 2009 erstattete (Urk. 10/174). Die Allianz (Urk. 10/169) wie auch der Versicherte (Urk. 10/172) hatten dabei Zusatzfragen gestellt.
1.6     Gestützt auf dieses Gutachten stellte die Allianz mit Verfügung 9. Oktober 2009 (Urk. 10/181) die Versicherungsleistungen per 12. Mai 2009 ein und forderte zuviel bezahlte Taggeldleistungen für die Zeit vom 12. Mai bis zum 30. Juni 2009 im Betrag von Fr. 11'704.00 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. November 2009 (Urk. 10/185) wies sie am 13. Januar 2010 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid der Allianz liess der Versicherte am 8. Februar 2010 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der Entscheid vom 13. Januar 2010 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten. Eventualiter sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ein interdisziplinäres Gutachten von unabhängigen Sachverständigen einzuholen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2010 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
         Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 23. September 2010, Urk. 15, und Duplik vom 12. Januar 2011, Urk. 21).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

3.       Mit heutigem Datum ergeht auch das Urteil im invalidenversicherungsrechtlichen Parallelfall IV.2009.01079.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

2.      
2.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.2     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

3.      
3.1     Streitig ist die Leistungspflicht der Unfallversicherung nach dem 12. Mai 2009. Dabei sind lediglich noch die Folgen bezüglich des Rückens zu prüfen und das anlässlich des Unfalls vom 17. Mai 2001 ebenfalls verletzte rechte Knie auszuklammern, nachdem der Fall diesbezüglich mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 10. Oktober 2002 (Urk. 10/60) abgeschlossen wurde.
3.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsseinstellung damit, dass nach dem Treppensturz vom 17. Mai 2001 bildgebend weder eine Veränderung der Spondylodese noch sichere Unfallfolgen dokumentiert worden seien und sich die subjektiven Beschwerden nicht hätten objektivieren lassen. Die Fachleute hätten die anfängliche Unfallkausalität zwar bejaht, diese aber einzig mit der vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und dessen angeblich uneingeschränkter oder nur minimal eingeschränkter Beschwerdefreiheit vor dem Unfall begründet. Die Ätiologie der während der Respondylodese vorgefundenen Implantatlockerung habe sich nicht konklusiv abklären lassen, weshalb diese bloss möglicherweise unfallkausal gewesen sei.
         Weiter sei selbst unter der Annahme, dass die Implantatlockerung ihren Ursprung im Unfall gehabt haben sollte, der Status quo sine bereits ein Jahr postoperativ erreicht worden. Per 12. Mai 2009 sei ein stabiler Zustand dokumentiert und der Status quo sine sei bei einem von den Ärzten diagnostizierten Lumbovertebralsyndrom allerspätestens dann erreicht worden.
         Daher fehle für die verlangten weiteren Versicherungsleistungen über dieses Datum hinaus die leistungsvoraussetzende Kausalität.
3.3     Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, es könne nicht angehen, nun wieder auf das Gutachten von Dr. Z.___ abzustellen, nachdem man im Rahmen der ersten Einsprache zum Schluss gekommen sei, darauf könne nicht abgestellt werden. Das Gutachten von Dr. C.___ beruhe auf einem Pauschalurteil, ohne dass detaillierte und vertiefte Abklärungen getroffen worden seien. Das Gutachten sei in sich widersprüchlich und die Schlussfolgerungen seien ungenügend belegt.

4.      
4.1     Nachdem der Beschwerdeführer seit 1994 an einer lumbalen Diskushernie mit rezidivierenden Lumboischialgien und radikulären Zeichen rechts gelitten hatte, unterzog er sich am 1. Oktober 1998 einer lumbalen Spondylodese (vgl. Darstellung der Vorgeschichte in Urk. 10/123, S. 1 f.). Danach habe er innert kürzester Zeit wieder seine volle Berufstätigkeit aufgenommen.
4.2     Gemäss Unfallmeldung vom 23. Mai 2001 (Urk. 10/1) rutschte der Beschwerdeführer am 17. Mai 2001 beim Verlassen seines Fabrikationsbetriebs auf einer Aussentreppe aus und fiel mit der lumbalen Wirbelsäule auf die Treppenkante. Der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, bestätigte am 3. Juli 2001 (Urk. 10/4), dass er den Beschwerdeführer noch am Unfalltag zu Hause besucht habe. Nach einem Sturz auf das Gesäss habe sich ein massives lumbales Schmerzsyndrom entwickelt und der Beschwerdeführer sei vollkommen immobil liegend angetroffen worden.
         Ab dem 17. August 2001 nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder zu 50 % auf. Aufgrund progredienter Schmerzen wurde er jedoch ab 1. Januar 2002 erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 10/39, S. 1).
4.3     Am 6. November 2001 führte Dr. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, der die Spondylodese am 1. Oktober 1998 vorgenommen hatte, auf Veranlassung der ELVIA eine Begutachtung durch und erstattete am 30. November 2001 Bericht (Urk. 10/25). Diagnostisch schloss er auf eine Knie- und LWS-Distorsion sowie auf eine lumbosacrale Übergangsstörung. Als Vorzustand benannte er eine Patellafraktur 1978, eine Meniskusteilentfernung 1996 sowie eine Spondylodese L4/Ü am 1. Oktober 1998. Bezüglich der Spondylodese äusserte er den Verdacht auf eine Implantatlockerung.
         Zur Klärung der Frage, ob tatsächlich Unfallfolgen vorlägen, empfahl er für das Knie wie auch für die Lendenwirbelsäule eine invasive Exploration.
4.4     Ab dem 1. Januar 2002 verstärkten sich die Rückenschmerzen derart, dass dem Beschwerdeführer erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 10/32). Aufgrund dieser Schmerzzunahme stellte sich der Beschwerdeführer bei PD Dr. med. F.___, CA Neurochirurgie, im Herz- und Neurozentrum Bodensee, vor zur Abklärung der Frage, ob eine Instabilität des Implantates vorliege. Nach einer Untersuchung vom 6. Februar 2002 und einer Computertomographie vom 21. Februar 2002 (Urk. 10/34) berichtete dieser am 15. März 2002 (Urk. 10/39), es lasse sich kein Nachweis einer Schraubenlockerung finden. Eine knöcherne Fusion der beiden Wirbelkörper lasse sich nicht nachweisen, die Knochenappositionen von der Grundplatte von LWK 5 reichten zwar wohl in den Hohlraum des Peek-Cages hinein, seien jedoch nicht durchgewachsen und nicht mit der Deckplatte von SWK 1 verbunden. Es finde sich auch keine knöcherne Durchbauung im Bereich der Wirbelgelenke. Eine nennenswerte dorsale Knochenanlagerung sei ebenfalls nicht erfolgt. Zusammenfassend ergebe sich kein harter Befund, der für eine Instabilität des Segmentes spreche, die Durchbauung sei jedoch nicht nachgewiesen.
         Nach einer erneuten Besprechung der Computertomographien mit dem Beschwerdeführer am 22. April 2002 berichtete Dr. F.___ gleichentags (Urk. 10/42), man habe gemeinsam erarbeiten können, dass die unteren beiden Schrauben-Stab-Verbindungen keinerlei Spaltbildung aufwiesen, wohingegen sich in der oberen Verbindung zwischen Schraube und Stab in beiden Rekonstruktionen eindeutig ein weichteildichter Saum zwischen der Tulpe und dem Stab zeige, so dass man von einer Lockerung in dieser Schraube-Stab-Verbindung ausgehen müsse. Zwar habe er dem Beschwerdeführer demonstrieren können, dass die Peek-Cages fest bindegewebig eingeheilt, jedoch - ebenso wie die Gelenke - nicht knöchern durchbaut seien. Somit müsse von einer pseudarthrotisch stabilen, aber nicht völlig knöchern durchbauten Spondylodese ausgegangen werden. Da der linke Stab eindeutig das Gelenk LWK 3/4 von kaudal her arrodiere, könne ein Teilschmerz daher kommen. Er empfahl daraufhin eine erneute Operation.
4.5     Am 4. März 2002 (Urk. 10/38) beauftrage die Allianz Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, mit einer medizinischen Beurteilung. Dabei machte sie diesen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es dabei lediglich um die Beurteilung der Knieverletzung rechts gehe. Dennoch findet sich im Bericht von Dr. G.___ vom 30. April 2002 (Urk. 10/44) auch eine Beurteilung der Lendenwirbelsäule. Beschrieben wurde eine massivste Druckdolenz, ein positiver Lasègue, rechts ab 50°, links ab 60°. Der Finger-Bodenabstand habe 50 cm betragen. Beim Versuch, einen Schütteltest an der Wirbelsäule durchzuführen, seien heftigste Schmerzen aufgetreten. Er diagnostizierte eine Implantatlockerung bei Status nach Spondylodese L5/S1 bei traumatisierter, straffer Pseudarthrose. An der Lendenwirbelsäule habe eine richtunggebende Verschlimmerung stattgefunden.
4.6     Am 30. Mai 2002 beantwortete Dr. F.___ der Allianz diverse Fragen (Urk. 10/51). Dabei hielt er erneut fest, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei und es bei dem Unfall zu einer richtungweisenden Verschlimmerung gekommen sei. Gleichzeitig erwähnte er auch, eine Ursache der Beschwerden könne er nach den ihm vorliegenden Informationen nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit annehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Operation 1998 während dreieinhalb Jahren ohne Probleme voll gearbeitet habe, lasse jedoch darauf schliessen, dass die bereits zum damaligen Zeitpunkt vorhandene straffe Pseudarthrose keine Beschwerden verursacht habe. Erst seit dem Sturz komme es zu den bekannten Beschwerden, die völlig glaubhaft seien.
4.7     Am 6. Mai 2003 führte Dr. F.___ beim Beschwerdeführer eine Re-Spondylodese mit Beckenkamm und neuem Fixateur interne durch (Operationsbericht, Urk. 10/82). Er berichtete, anlässlich der Operation habe sich im unteren Teil des Fixateur interne eine völlig reizlose Einheilung gezeigt, rund um die beiden oberen Schraubenköpfe habe er jedoch eine massive schwärzliche Verfärbung des Gewebes im Sinne einer Metallose vorgefunden, dies sei ein Zeichen für Materialabrieb. Bei der Entfernung von Schraubenmuttern und Stäben beidseits habe sich gezeigt, dass auch die Schrauben in LWK4 und LWK5 leicht zu drehen gewesen seien, so dass von einer Lockerung auszugehen sei.
4.8     Am 19. August 2003 berichtete der Beschwerdeführer gegenüber dem Schadeninspektor der Allianz (Bericht vom 21. August 2003, Urk. 10/95), das Implantat habe sich seines Erachtens bereits wieder gelöst, er höre metallische Geräusche beim Gehen und bei Bewegungen. Die Heberparese beim rechten Bein sei schlimmer geworden, es bestehe grosse Stolpergefahr. Der Po-Muskel links habe sich verhärtet, er könne dadurch nicht mehr richtig und lange sitzen. Er befinde sich jedoch in keiner medizinischen Behandlung und es erfolgten auch keine Therapien. Seit der zweiten Operation habe sich alles noch verschlechtert, er könne weder richtig gehen noch sitzen. Liegen gehe einigermassen, aber auch nur, weil er sich ein Spezialbett zugelegt habe. Aufgrund des falschen Gangs begännen nun auch Probleme mit der Hüfte. Darüber hinaus habe er familiäre und psychische Probleme. Nach der Operation habe er während Monaten eine Wundheilungsstörung gehabt.
         Seine geschäftlichen Aktivitäten habe er per 30. Juni 2003 aufgegeben.
4.9     Von der ambulanten Nachkontrolle vom 10. September 2003 (einschliesslich bildgebender Kontrolluntersuchung vom 23. September 2009, Urk. 10/101) berichtete Dr. F.___ am 4. Oktober 2003 (Urk. 10/103). Der Beschwerdeführer befinde sich in einem guten Allgemeinzustand, die Wunde sei trocken, aber noch gerötet. Die LWS sei relativ steilgestellt und muskulär verspannt. Fersen- und Zehengang seien nur unter Mühe und vor allem mit linksseitigen Schmerzen möglich. Der Hauptschmerz projeziere sich auf den hinteren Beckenkamm im Bereich der Knochen-Entnahmestelle. Im Bereich des Fixateurs bestehe kein Druckschmerz. In den Kontroll-Röntgenaufnahmen fänden sich in den Funktionsaufnahmen keine Hinweise für ein pathologisches Wirbelgleiten und die Materiallage sei regelrecht. Im Computertomogramm zeige sich im Knochenfenster ein beginnender Durchbau im Bereich der kleinen Wirbelgelenke. Es handle sich um einen regelrechten Verlauf, die noch bestehenden Schmerzen seien der Beckenkamm-Entnahmestelle zuzuordnen, was leider manchmal ein längerwährendes Problem sei. Schwere körperliche Tätigkeiten müssten sicher noch während eines Vierteljahrs vermieden werden. Mit einer weiteren Besserung der Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule sei zu rechnen.
         Ob und wieweit jedoch wieder eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, bleibe abzuwarten. Er empfehle eine abschliessende Begutachtung ein Jahr postoperativ.
         Zum Untersuchungszeitpunkt sei eine Tätigkeit angemessen, die wechselnde Arbeitsstellungen erlaube und wo das Heben schwerer Gegenstände strikt vermieden werden könne.
         Nach Abschluss der knöchernen Heilung, die etwa sechs bis sieben Monate in Anspruch nehme, könne möglicherweise eine Verbesserung des Allgemeinzustands und auch der Arbeitsfähigkeit erreicht werden durch eine intensive stationäre Rehabilitation. Dort könne auch das genaue Mass einer noch möglichen Arbeitsbelastung festgelegt werden.
4.10   Am 6. Februar 2004 gab die Allianz ein Gutachten bei Dr. Z.___ in Auftrag, welches dieser am 14. Juni 2004 erstattete (Urk. 10/123). Der Gutachter kam darin zum Schluss, dass die ehemalige Tätigkeit, insbesondere in der Eigenschaft als technischer Operationsassistent, aus diversen Gründen nicht mehr zumutbar sei. Eine rückenadaptierte, wechselnd belastende Administrativtätigkeit sei dem Beschwerdeführer jedoch in der Grössenordnung von zwei Dritteln eines Normalpensums zumutbar. Mangels radiologisch feststellbarer Unfallfolgen seien die posttraumatischen Beschwerden des Beschwerdeführers als nicht dokumentierbare Weichteilfolgen interpretiert worden, die erfahrungsgemäss im Lauf der Zeit innerhalb von Tagen bis Monaten, längstens jedoch innerhalb von einem bis zwei Jahren abheilten. Weiter war der Gutachter der Meinung, dass das Unfallereignis zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustands geführt habe (Beantwortung von Zusatzfragen vom 12. August 2005, Urk. 10/136).
4.11   Am 19. Oktober 2005 gab die Allianz ein Gutachten beim A.___ in Auftrag (Urk. 10/139), welches am 12. September 2006 erstattet wurde (Urk. 10/145). Darin kamen die Gutachter zum Schluss, vor dem Unfall habe im Operationsbereich eine straffe Pseudarthrosesituation vorgelegen, diese sei aber weitgehend asymptomatisch gewesen. Durch das Unfallereignis sei diese traumatisiert und dadurch symptomatisch geworden. Die straffe Pseudarthrose hätte sich ohne das Unfallereignis zwar auch manifestiert, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt und in geringerem Ausmass. Aufgrund dieser Überlegungen gingen sie davon aus, dass das Unfallereignis eine richtungsgebende Verschlimmerung bewirkt habe.
        
         Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Operationsinstruktor betrage 100 %, eine Möglichkeit zur Verlagerung der beruflichen Tätigkeit auf andere Arbeiten wurde nicht gesehen, zuerst sei der vorgeschlagene Revisionseingriff vorzunehmen und das entsprechende Ergebnis abzuwarten.
4.12   Am 24. Oktober 2008 (Urk. 10/166) erstattete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, auf Veranlassung der Allianz ein Aktengutachten bezüglich der Zumutbarkeit einer Reoperation zur Beseitigung der geklagten Instabilität. Er erachtete diese als gegeben und prognostizierte bei einem unkomplizierten Verlauf eine Behandlungsdauer von etwa sechs Monaten.
4.13   Das durch die IV-Stelle veranlasste Gutachten von Dr. C.___ datiert vom 7. Juli 2009 und basiert auf Untersuchungen und Befragungen des Beschwerdeführers am 5. und 15. Mai sowie am 23. Juni 2009 (Urk. 10/174). Der Allianz wie auch dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, Zusatzfragen zu stellen, wovon beide Gebrauch machten (Allianz: Urk. 10/169; Beschwerdeführer: Urk. 10/172). Das Gutachten schliesst Röntgenaufnahmen vom 5. Mai 2009 sowie ein an der Universitätsklinik H.___ durchgeführtes Computertomogramm der Lendenwirbelsäule vom 12. Mai 2009 (vgl. S. 11 f. des Gutachtens) ein. Weiter wurde am 5. Juni 2009 von Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Neurologie, J.___ eine neurologische Zusatzuntersuchung durchgeführt (Urk. 10/174/21 ff.).
         Folgende Diagnosen wurden erhoben:
              - Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M51.1) bei Status nach Spondylodese L5/S1 1998 und Status nach Respondylodese 5/2003
              - Residualzustand nach Peronaeus communis-Druckläsion am Capitulum fibulae rechts (ICD-10 G64)
              - Leichtgradige sensomotorische axonale und demyelinisierende Polyneuropathie bei Diabetes mellitus
              - Pangonarthrose rechts medial betont (ICD-10 M17.9) bei Status nach Patellafraktur 1978 und Status nach TME medial 1996
              - Verdacht auf Arteriosklerose
                 - Beschreibung einer Gefässsklerose im CT der LWS
                 - Vaskuläre Risikofaktoren: Nikotin, Diabetes mellitus
         Dr. C.___ gab an, dass die vom Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt immer noch angegebenen Instabilitätsbeschwerden lumbal kein anatomisches Korrelat mehr hätten, das CT der LWS zeige einen unauffälligen Befund im Bereich der Spondylodese L5/S1 mit breitem Durchbau und intakten und festen Implantaten. Für die subjektiven Beschwerden fänden sich weder radikuläre Ausfälle noch radiologisch objektivierbare Befunde. Die Beschwerden seien aber in Anbetracht der Vorgeschichte und der radiologisch objektivierbaren Befunde plausibel und nachvollziehbar. Es fänden sich zudem auch keine Anhaltspunkte für eine psychische Schmerzfehlverarbeitung.
         Aufgrund der erhobenen Befunde erachtete Dr. C.___ den Beschwerdeführer für sämtliche leichten, teils sitzenden/teils stehenden Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig. In seiner angestammten Tätigkeit als Operationsinstruktor sei der Beschwerdeführer ebenfalls zu 100 % arbeitsfähig. Dabei handle es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, zwischendurch abzusitzen. Bei Hüftoperationen werde in der Regel sitzend operiert; bei Knieprothesen nicht, aber der Operationsinstruktor müsse nicht zwingend die ganze Zeit daneben stehen, sondern habe auch die Möglichkeit, sich hinzusetzen und die wichtigen Schritte mit dem Laserpointer zu zeigen. Die Schätzung der Arbeitsfähigkeit habe seit dem 1. Januar 2009 Geltung. Ab diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch am 12. Mai 2009 sei der Status quo sine erreicht gewesen.
4.14   In der Folge liess sich der Beschwerdeführer von Dr. med. K.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, Zentrum für Wirbelsäulenleiden Spital L.___, untersuchen. Mit Datum vom 30. Juni 2009 verfasste dieser eine Beurteilung und kam darin zum Schluss, dass aufgrund der Gesamtsituation die Beschwerden, welche der Beschwerdeführer angebe, plausibel und nachvollziehbar seien und eine Revisionsoperation, wie sie vorgeschlagen worden sei, nichts bringen würde (Urk. 10/180 S. 13 ff. = Urk. 3/8). Einem weiteren, am 2. September 2009 datierten Bericht (Urk. 10/180 S. 16 ff. = Urk. 3/9) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig und der Endzustand noch nicht erreicht sei. Gestützt auf eine TK-PET-Untersuchung vom 12. Juni 2009 im Rahmen einer Wirbelsäulenstudie in Zusammenarbeit mit der Nuklearmedizin des Universitätsspitals M.___ diagnostizierte er aktivierte Facettengelenksarthrosen L3/L4, L4/L5, linksbetont, eine aktivierte Arthrose L4/L5 rechts, einen Aktivierungsherd um die Schraube L4 rechts, eine interkorporelle Überlastungssituation L4 bei ventralem Überhang und grossem Patienten, eine ISG-Arthrose beidseits, eine linksventrale Anreicherung von Acetabulum bei Coxarthrose sowie eine ventrale Falxverkalkung. Im Laufe des Verfahrens wurden noch zwei weitere Stellungnahmen (vom 31. März 2010, Urk. 16/1 und vom 7. September 2010, Urk. 16/2) von Dr. K.___ ins Recht gelegt.

5.      
5.1     Die Allianz hat aufgrund der seinerzeitigen Einschätzungen von Dr. E.___, Dr. F.___ und Dr. G.___ ihre Leistungspflicht anerkannt und die Kosten für die Re-Spondylodese im Jahr 2003 wie auch die nachfolgende Heilbehandlung sowie die Taggeldleistungen übernommen. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten erbrachte sie in der Folge bis zur Leistungseinstellung vom 12. Mai 2009 weiterhin Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
         Damit ist nicht die Frage im Streit, ob die Beschwerden ursprünglich überhaupt auf den am 17. Mai 2001 erlittenen Unfall zurückzuführen waren. Vielmehr ist einzig umstritten, ob der Unfallversicherer die Leistungen zufolge Erreichens des Status quo sine und damit aufgrund des Wegfalls der natürlichen Kausalität per 12. Mai 2009 einstellen durfte oder ob die nach dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung geklagten Beschwerden noch als unfallkausal zu gelten haben.
5.2     Dem MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2006 ist zu entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt noch kein Endzustand erreicht war. Aufgrund der Röntgenbefunde gingen die Gutachter davon aus, dass noch keine knöcherne Durchbauung des Segments L5/S1 stattgefunden habe und damit eine Pseudarthrose-Situation anhalte. Aufgrund dieser Instabilitäts-Pseudarthrose sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands nur durch eine Stabilisation mittels einer erneuten Operation zu erreichen.
         Demgegenüber kam Dr. C.___ im Jahr 2009 aufgrund der neuen Röntgenbilder wie auch anhand des Computertomogramms zum Schluss, dass mittlerweile ein knöcherner Durchbau und damit eine Einheilung des betroffenen Segmentes erfolgt sei. Daher liege auch keine Instabilität mehr vor. Aufgrund der Anamnese könnten die vom Beschwerdeführer nach wie vor angegebenen Beschwerden nicht mehr dem Unfall zugeordnet werden.
         Während im Jahr 2006 von den MEDAS-Gutachtern noch kein stabiler Durchbau nachgewiesen werden konnte, war dies drei Jahre später der Fall. Entsprechend lagen zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung weder radikuläre Ausfälle noch radiologisch objektivierbare Befunde für die nach wie vor geklagten Instabilitäts-Beschwerden vor.
         Das Gutachten von Dr. C.___ entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 E. 3a). Es ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchtet ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Eine Auseinandersetzung mit abweichenden Meinungen ist erfolgt.
         An dieser Beurteilung vermögen die diversen Berichte von Dr. K.___ (Urk. 3/8 und 3/9 sowie Urk. 16/1 und 16/2) nichts zu ändern, schildert er doch vorwiegend degenerative Befunde und vermag diese auch nicht klar und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall in Verbindung zu bringen. Darüber hinaus ist den Berichten nicht zu entnehmen, auf welche Vorakten er sich stützt. Schliesslich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die von ihm postulierten Befunde im Rahmen einer Studie über den erstmaligen Einsatz der TK-Fluoro-PET-Methode in der Wirbelsäulendiagnostik entstanden sind (vgl. Urk. 16/1 S. 2, 3. Absatz) und erst mit weiteren Studien validiert werden müssen (vgl. Urk. 16/2 S. 2).
5.3     Gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___, ist somit davon auszugehen, dass der Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Mai 2009 erreicht worden ist. Damit zeigt sich, dass die Allianz ihre Leistungen zu Recht per 12. Mai 2009 eingestellt hat und folglich auch die Rückforderung der erbrachten Taggeldleistungen für den Zeitraum vom 12. Mai 2009 bis zum 30. Juni 2009 zu Recht erfolgte (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
         Der Einspracheentscheid erweist sich mithin als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Ducksch
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).