UV.2010.00053

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 12. August 2011
in Sachen
1.   X.___
 

2.   Vivao Sympany AG
Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel

Beschwerdeführende

Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1

gegen

Visana Versicherungen AG
Thunstrasse 164, 3074 Muri b. Bern
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Visana Services AG
Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15

Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1969, arbeitete seit dem 24. Januar 2009 als Pflegehelfer bei der Y.___ AG im Wohn- und Pflegeheim Z.___ in A.___ mit Hauptsitz in B.___ und war bei der Visana Versicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 2/5/1-3, Urk. 2/5/6). Am 16. März 2009 öffnete er die Tür zum Zwischengang zwischen zwei Häusern im Wohn- und Pflegeheim und rutschte auf einer Lache aus, wobei er sich eine Prellung an der rechten Hüfte zuzog (Urk. 2/5/6). Am 20. April 2009 sprach die Arbeitgeberin per Ende Mai 2009 die vorzeitige Kündigung des bis Ende Juli 2009 befristeten Arbeitsvertrags aus (Urk. 2/4/1/G6, Urk. 2/5/7).
Mit Verfügung vom 29. Mai 2009 stellte die Visana Versicherungen AG sämtliche Versicherungsleistungen per 21. April 2009 ein (Urk. 2/5/33-34). Gegen diese Verfügung erhoben der Versicherte (Urk. 2/5/42) und die Krankenkasse des Versicherten, die Vivao Sympany AG (Urk. 2/5/44, Urk. 2/5/50-51), Einsprache. Diese wurden mit Einspracheentscheid vom 6. November 2009 insofern gutgeheissen, als die Versicherungsleistungen aus dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; Heilungskosten und Taggelder) bis zum Spitaleintritt am 11. Juni 2009 übernommen wurden; im übrigen Umfang wurden die Einsprachen abgewiesen (Urk. 2/5/58-62 = Urk. 2/2/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 6. November 2009 (Urk. 2/2/1) erhoben am 2. Dezember 2009 der Versicherte (Urk. 2/1/1 = Urk. 2/5/67-71) und am 9. Dezember 2009 die Vivao Sympany AG (Urk. 2/1/2 = Urk. 2/5/75-81) am Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde und beantragten die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen nach UVG auch über den 10. Juni 2009 hinaus.
          Mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 (Urk. 2/4/1/G3 = Urk. 2/5/73-74) beziehungsweise vom 14. Januar 2010 (Urk. 2/4/1/G7) wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Versicherten auf den Wahlgerichtsstand von Art. 57 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) hin. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2010 ersuchten die Visana Versicherungen AG um Abweisung der Beschwerde beziehungsweise um Nichteintreten auf die Beschwerde der Vivao Sympany AG (Urk. 2/5 S. 2). Am 19. Januar 2010 ersuchte der Versicherte um Überweisung seiner Beschwerde an das hiesige Gericht (Urk. 2/4/1/G8), und am 5. Februar 2010 stimmte die Vivao Sympany AG einer Überweisung ebenfalls zu (Urk. 2/4/1/G4-G5).
          Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2010 überwies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen beide Beschwerden an das hiesige Gericht (Urk. 1).

3.       Mit Verfügung vom 6. April 2010 trat das hiesige Gericht auf die Beschwerden ein und ordnete die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels an (Urk. 3/2). Am 12. Mai 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung von Rechtsanwältin Bettina Umhang als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 6). Mit Replik vom 17. Juni 2010 beantragte die Vivao Sympany AG die Berichtigung der Bezeichnung der Beschwerdegegnerin von Amtes wegen und hielt an den übrigen gestellten Anträgen fest (Urk. 13). Mit Replik vom 17. August 2010 wiederholte der Versicherte die gestellten Anträge (Urk. 14). Mit Duplik vom 3. September 2010, welche den Parteien am 6. September 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 18), beantragte die Visana Versicherungen AG die Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). Am 25. Oktober 2010 wies das Gericht das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung androhungsgemäss (Urk. 20) mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit ab (Urk. 26).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3     Ein versicherter Unfall kann auch dann haftungsbegründender Kausalfaktor für eine bestimmte Gesundheitsschädigung sein, wenn er für deren Eintritt bloss zeitlich bestimmend war. Entscheidend ist, ob eine zuvor latente Operationsindikation durch die unfallbedingte Aktivierung des Vorzustands zur akuten geworden ist, der Zeitpunkt des früher oder später vielleicht ohnehin notwendig gewordenen Eingriffs mit anderen Worten durch das versicherte Trauma bestimmt wurde, oder aber ob der Operationsbedarf lediglich bei Gelegenheit der unfallbedingten kurativen und diagnostischen Handlungen entdeckt wurde, ohne dass der Zeitpunkt des Eingriffs einen inneren Zusammenhang mit dem Unfall aufwiese. Diese Frage ist gestützt auf medizinische Erfahrungswerte zu klären (Urteil des Bundesgerichts U 136/06 vom 2. Mai 2007 E. 3.2).
2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, dass rechtsprechungsgemäss im Falle ätiologisch unspezifischer Beschwerden sowie einer Ursachenkonkurrenz aus der Dominanz unfallfremder Gründe in Verbindung mit der fraglichen Eignung des Unfallereignisses, dauernde Schädigungen zu erzeugen, unter Umständen auf den Wegfall der natürlichen Kausalität geschlossen werden könne. Vorliegend hätten die konkurrierenden Faktoren, wie der erhebliche Vorzustand der residuellen Hüftdysplasie mit Pfannenretroversion beidseits und der Unfall im Jahre 2008 mit nur weitgehender Beschwerdefreiheit, hinsichtlich der weiterführenden Behandlung mittels operativen Eingriffs - in Relation zur geringfügigen Unfalldynamik - eine derart dominante Stellung eingenommen, dass dem versicherten Ereignis keine tatsächliche kausale Bedeutung mehr zugewiesen werden könne (Urk. 2/2/2 S. 4 f.). In der Beschwerdeantwort legte sie dar, dass der Beschwerdeführer 1 sich auf den nicht anwendbaren Grundsatz „post hoc ergo propter hoc“ berufe, und dass er zudem vor dem Sturz im März 2009 lediglich weitgehend, aber eben nicht vollständig, beschwerdefrei gewesen sei. Sodann sei aufgrund der fehlenden Leistungspflicht für die Operation auch keine ärztliche Fehlbehandlung zu prüfen. Massgebend sei der Bericht von Dr. E.___, wonach die Beschwerden nicht durch den Sturz ausgelöst worden seien, sondern dieser nur eine vorübergehende Verschlimmerung bewirkt habe (Urk. 2/5). Welche Absicht der Beschwerdeführer 1 mit der Operation selber verfolgt habe, sei irrelevant, entscheidend sei einzig, welches Ziel mit der Operation objektiv verfolgt worden sei (Urk. 17 S. 4).
2.2     Der Beschwerdeführer 1 machte geltend, er sei nach einem Unfall (Treppensturz) und der Arthroskopie im Jahre 2008 beschwerdefrei und auch in der Lage gewesen, körperlich belastende Arbeiten zu verrichten (Urk. 14 S. 3 Ziff. 3). Seit dem Unfall im März 2009 habe er erhebliche Beschwerden und Schmerzen, diese seien, da er vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei, vollständig unfallbedingt. Falls er gewusst hätte, dass auch konservative Massnahmen möglich gewesen wären, so hätte er niemals einer Operation zugestimmt; darüber sei er jedoch nie aufgeklärt worden. Ihm sei es bei der Operation nur um die Behandlung der Unfallfolgen gegangen. Anlässlich der Operation seien Nerven, insbesondere der Nervus ischiadicus, schwer geschädigt worden, und er leide seither an schwersten neuropathischen Schmerzen. Für die vermutlich erfolgten Aufklärungs- und ärztlichen Behandlungsfehler sei die Beschwerdegegnerin ebenfalls leistungspflichtig (Urk. 14 S. 10 Ziff. 17). Dass die Operation auch ohne den Unfall notwendig geworden wäre, treffe nicht zu (Urk. 2/1/1 S. 3 ff.). Der Zeitpunkt, auf den der Unfall auf einmal keine Teilursache mehr sein solle, sei willkürlich und pünktlich auf den Tag der Operation festgelegt worden (Urk. 14 S. 5 Ziff. 8). Zudem wirke eine traumatische Ursache immer noch anspruchsbegründend, wenn der Unfall nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts conditio sine qua non sei; ohne den Unfall vom März 2009 wäre die gesundheitliche Beeinträchtigung jedenfalls nicht zur gleichen Zeit eingetreten (Urk. 14 S. 6 Ziff. 10). Weiter seien die Röntgenbilder und das MRI von einem unabhängigen Gutachter, einem Facharzt in Radiologie, zu beurteilen (Urk. 14 S. 7 Ziff. 12). Gemäss Vertrauensarzt könne eine Kontusion besonders eines schon beschädigten Gelenkes einen Reizzustand, eine aktivierte Arthrose, auslösen, womit eine Teilursache der Beschwerden erstellt sei (Urk. 14 S. 7 Ziff. 13).
2.3     Die Beschwerdeführerin 2 brachte vor, angesichts der Beschwerdefreiheit vor dem Unfall sei davon auszugehen, dass dieser mindestens eine Teilursache der Beschwerden sei, die mittels der periacetabulären Osteotomie behoben worden waren; ohne den Unfall wäre die Operation zumindest zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig geworden, womit der Kausalzusammenhang zu bejahen sei. Konservative Therapien hätten nicht zur Diskussion gestanden, sondern die Osteotomie sei als Methode der Wahl zur Behebung der Unfallbeschwerden vorgeschlagen worden. Im Übrigen reiche die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender Auswirkungen des Unfalles nicht aus, und der Zeitpunkt der Einstellung der Leistungspflicht sei nicht nachvollziehbar (Urk. 2/1/2 S. 5 Ziff. 3, Urk. 13).
2.4     Strittig und zu prüfen ist demnach die Frage des Vorliegens des natürlichen Kausalzusammenhangs.

3.       Die von der Beschwerdeführerin 2 für die Beschwerdegegnerin verwendete Bezeichnung „Visana“ statt „Visana Versicherungen AG“ ist antragsgemäss (Urk. 13 S. 2) von Amtes wegen zu berichtigen und die Passivlegitimation zu bejahen.

4.
4.1     Gemäss Schadenmeldung vom 19. März 2009 rutschte der Beschwerdeführer am 16. März 2009 beim Öffnen einer Tür zum Zwischengang auf einer Lache aus und zog sich eine Prellung an der rechten Hüfte zu (Urk. 2/3/2 = Urk. 2/5/6).
         Der Arzt der chirurgischen Ambulanz des Spitals C.___ nannte im Kurzbericht vom 17. März 2009 als Befund einen Stauchungs- und Innenrotationsschmerz der rechten Hüfte und diagnostizierte eine Kontusion des rechten Hüftgelenks. Das Röntgenbild ergab keine knöcherne Verletzung (Urk. 2/5/13).
         Aus der Entlassungsanzeige des Spitals C.___ vom 28. April 2009 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 26. März 2009 mit der Diagnose einer Hüftprellung nach regulär beendeter Behandlung arbeitsfähig entlassen wurde (Urk. 2/5/16-17).
4.2     Die Ärzte der Uniklinik D.___ diagnostizierten anlässlich der Untersuchung vom 2. bzw. 20. April 2009 eine residuelle acetabuläre Hüftdysplasie beidseits mit Pfannenretroversion, aktuell rechts symptomatisch bei einem Status nach Hüftarthroskopie bei traumatisch bedingter Labrumläsion im August 2008 (Urk. 2/3/3/1 = Urk. 2/5/27, Urk. 2/3/4/1 = Urk. 2/5/29).
         Nach einem Sturz auf der Treppe im Juli 2008 sei bei einer Labrumläsion im August 2008 eine Hüftarthroskopie durchgeführt worden, wonach der Beschwerdeführer weitgehend beschwerdefrei gewesen sei. Nach einem Sturz am 16. März 2009 habe eine erneute Kontusion der rechten Hüfte vorgelegen. Seither bestünden erneut starke Beschwerden, welche vor allem über dem Trochanter lokalisiert würden. Zudem bestünden nach lumbal und in die rechte Wade ausstrahlende Beschwerden, welche bereits vor der Hüft-Arthroskopie vorhanden gewesen seien, mit unter diesem Eingriff weitgehender Regredienz (Urk. 2/3/3/1).
         In der Beurteilung hielten sie fest, dass erneut starke Beschwerden mit Schmerzauslösung bei endgradigen Bewegungen im Hüftgelenk vorlägen. Therapie der Wahl wäre eine periacetabuläre Osteotomie mit Reorientierung der dysplastisch und retrovertierten Pfanne. Der Beschwerdeführer sei jedoch bereits älter und erstaunlicherweise bisher nie symptomatisch gewesen. Mit einer Arthro-MRI-Untersuchung seien zunächst die Knorpelverhältnisse zu quantifizieren (Urk. 2/3/3/2 = Urk. 2/5/26).
         Am 30. April 2009 berichteten die Ärzte der Uniklinik D.___ über das am 20. April 2009 durchgeführte Arthro-MRI der rechten Hüfte und bestätigten die gestellte Diagnose bei unverändertem Befund (Urk. 2/3/4/1). Sie führten aus, dass das Problem ihres Erachtens ursächlich angegangen werden sollte, mit Durchführung einer periacetabulären Osteotomie zur Reorientierung der Pfanne zur Verbesserung des Containments sowie Korrektur der kranialen Pfannenretroversion. Dabei könnte gleichzeitig über eine ventrale Arthrotomie die ventrale Offset-Störung angegangen werden. Der Beschwerdeführer sei über den für den 12. Juni 2009 geplanten Eingriff und dessen Grösse aufgeklärt worden. Mit diesem Eingriff könne ein prothetischer Gelenksersatz wesentlich hinausgezögert werden (Urk. 2/3/4/2 = Urk. 2/5/28).
4.3     Am 12. Juni 2009 führten die Ärzte der Uniklinik D.___ beim Beschwerdeführer eine periacetabuläre Beckenosteotomie rechts mit Arthrotomie und Taillierung des Kopf-Hals-Überganges durch. Dem Operationsbericht ist unter anderem zu entnehmen, dass der weitere Verlauf nach der im August 2008 durchgeführten Hüftarthroskopie unbefriedigend gewesen sei; der Beschwerdeführer habe an hartnäckigen, belastungsabhängigen Hüftschmerzen rechts gelitten (Urk. 2/5/83-84 = Urk. 2/4/1/G4.5).
         Im Zeitpunkt des Austritts am 24. Juni 2009 diagnostizierten die Ärzte nebst der bekannten Hüftdysplasie postoperativ eine Ischiadicusparese rechts (M2-3 Grosszehen- und Fussheber). Die vorübergehend komplette Ischiadicusparese sei im Verlauf rückläufig und durch neuralgieforme Schmerzen gekennzeichnet gewesen. Das neurologische Konsil vom 24. Juni 2009 (Urk. 2/5/85-86 = Urk. 2/4/1/G4.4) habe eine unvollständige Parese mit gutem Rehabilitationspotential gezeigt, und bei Austritt habe noch eine peroneal betonte Ischiadicusparese mit M2-3 der Grosszehen und Fussheber bei Hypästhesie und Hypalgesie am Unterschenkel vorgelegen (Urk. 2/5/89-90 = Urk. 2/4/1/G4.2).
4.4     Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.___, führte in der Beurteilung vom 6. August 2009 aus, dass eine beidseitige Hüftdysplasie mit Pfannenretroversion den unfallfremden Vorzustand darstelle. Nach einem Treppensturz im Jahre 2008 habe sich der Beschwerdeführer eine Labrumläsion rechts zugezogen, welche arthroskopisch operiert worden sei. Der aktuelle Sturz vom 16. März 2009 habe eine Hüftkontusion rechts und damit grundsätzlich eine vorübergehende Verschlimmerung bewirkt, wobei keine unfallkausalen strukturelle Schädigungen ausgewiesen seien. Die Verschlimmerung sei bis zum 20. April 2009 dokumentiert. Die Ärzte der Uniklinik D.___ hätten die Osteotomie zur Korrektur der Gelenkspfanne empfohlen, um den Zeitpunkt des prothetischen Gelenksersatzes, mit dem zu rechnen sei, wesentlich hinauszuschieben. Es handle sich beim geplanten Eingriff also ausschliesslich um die Korrektur des krankhaften Vorzustandes. Nicht ausgewiesen sei mit der Dokumentation von weiteren Beschwerden im Bericht vom 20. April 2009, dass der Status quo ante nicht mit konservativen Massnahmen hätte erreicht werden können (Urk. 2/5/53).
4.5     Dem Bericht der Ärzte des Paraplegikerzentrums der Uniklinik D.___ vom 11. August 2009 ist zu entnehmen, dass das bekannte neuropathische Schmerzsyndrom gut durch die proximale Nervenverletzung, welche sich klinisch gut bessere, erklärt werde. Zusätzlich sei anhand der aktuellen Befunde zu befürchten, dass ein CRPS (”Complex Regional Pain Syndrome”) aufgetreten sei, weshalb nun eine Medikation mit Miacalcic eingeleitet worden sei (Urk. 2/5/87-88 = Urk. 2/4/1/G4.3)
4.6     In der vertrauensärztlichen Beurteilung vom 30. Dezember 2009 hielt Dr. E.___ fest, dass die beim Beschwerdeführer 1 bestehende anlagebedingte Pfannendysplasie und Offset-Störung zwangsläufig und ohne jegliche traumatische Einwirkungen zu Schäden des Labrums und schliesslich zur Arthrose führten. Ein solcher Zustand könne jederzeit, mit oder ohne Ereignis, schmerzhaft werden; ein Unfall sei keine unbedingte Voraussetzung dafür. Anzunehmen sei, dass die im Frühjahr 2009 beschriebenen Schädigungen schon im Jahre 2008 vorhanden gewesen seien. Ob der damalige Sturz zu einem zusätzlichen Einriss des schon geschädigten Labrums oder zu einer Reizung des schon beschädigten Gelenkes im Sinne einer aktivierten Arthrose geführt habe, bleibe offen. Gemäss den anamnestischen Angaben sei der Beschwerdeführer danach weitgehend, also nicht vollständig, beschwerdefrei gewesen.
         Damit die nach dem Sturz und der Prellung im März 2009 anhaltenden Schmerzen mit einer richtunggebenden oder dauernden Verschlimmerung des bestehenden Leidens erklärbar seien, müsse eine lokalisierbare strukturelle Läsion gefordert werden, welche zum Unfallmechanismus passe und nicht lediglich degenerativen Veränderungen entspreche. Dass die auf den Röntgenbildern und im MRI beschriebenen Schäden alle ausschliesslich den typischen Folgen der Dysplasie respektive der Offset-Störung entsprächen, spreche stark gegen eine unfallkausale Strukturschädigung. Dies werde durch den Operationsbericht bestätigt, wonach auch am offenen Gelenk keine weiteren Schädigungen beschrieben worden seien. Nach allgemeiner und medizinischer Erfahrung ziehe eine Prellung in der Regel keine oder nur geringe strukturelle Schädigungen, wie zum Beispiel einen Bluterguss, nach sich und heile spontan ab. Davon sei auch vorliegend nicht abzuweichen, da die Prellung ohne zusätzliche potenziell schädigende Mechanismen, wie eine starke Verdrehung oder Abspreizung des Beines, geschehen sei. Auch aus versicherungsmedizinischer Sicht werde zur Anerkennung der Verschlimmerung einer Arthrosis deformans durch einen Unfall ein Trauma gefordert, das auch beim Gesunden nicht folgenlos geblieben wäre.
         Es sei daher von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen. Die Prellung könne Schmerzen und allenfalls einen Bluterguss auslösen, welche in der Regel innert weniger Wochen abheilten. Zudem könne sie besonders bei einem schon beschädigten Gelenk einen schmerzhaften Reizzustand - eine aktivierte Arthrose - auslösen. Dieser heile mit relativer Entlastung, intraartikulären Injektionen, physikalischen Massnahmen und entzündungshemmenden Medikamenten ab, könne aber gelegentlich wochenlang anhalten.
         Die konservative Behandlung von länger schmerzhaften Arthrosen habe einen hohen Stellenwert und umfasse die kombinierte Anwendung aktiver und passiver physiotherapeutischer Massnahmen, eigener Übungen, medikamentöse Behandlung und Gelenksinjektionen; eine operative Behandlung komme erst nach Ausschöpfung dieser Massnahmen, oder wenn diese ungenügend seien, in Frage. Vorliegend sei jedoch nicht ersichtlich, dass solche konsequent durchgeführt worden wären, was dafür spreche, dass nicht primär wegen der Beschwerden operiert worden sei. Vielmehr habe die unfallfremde Absicht bestanden, die weitere Arthroseentwicklung zu verlangsamen und den Zeitpunkt hinauszuschieben, in dem ein prothetischer Gelenksersatz nötig werden würde; deshalb sei das Erreichen des Status quo sine gar nicht abgewartet worden (Urk. 2/5/94-95).
4.7     Die Ärzte des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt F.___ berichteten am 15. Januar 2010 über den gleichentags erhobenen elektroneurographischen Befund. In der Beurteilung hielten sie fest, dass sich primär eine axonale Läsion sowohl des Nervus peronäus als auch des Nervus tibialis rechts mit einer Befundverbesserung im Bereich des Nervus peronäus rechts und mit einer leichten Befundverschlechterung im Bereich des Nervus tibialis rechts zeige. In Zusammenschau der Anamnese und des vorhandenen EMG wäre der Befund mit einer inkompletten Ischiadicusläsion rechts vereinbar (Urk. 2/4/1/G9.1-G9.2).

5.      
5.1     Der Beschwerdeführer 1 rutschte unbestrittenermassen am 16. März 2009 auf einer Lache aus, stürzte auf die rechte Hüfte und erlitt dabei eine Kontusion. Dabei entstanden weder gemäss Röntgen noch MRI lokalisierbare strukturelle beziehungsweise knöcherne Läsionen, noch wurden anlässlich der Operation am offenen Gelenk weitere Schädigungen beschrieben. Fest steht auch, dass beim Beschwerdeführer 1 als Vorzustand eine Hüftdysplasie beidseits und eine Offset-Störung des Schenkelhalses bestand. Unbestritten ist schliesslich, dass der Sturz eine Verschlimmerung des Vorzustandes in Form von Schmerzen und allenfalls einer aktivierten Arthrose bewirkte.
         Strittig ist hingegen, ob dieser Vorzustand durch den Unfall eine lediglich vorübergehende oder aber eine richtunggebende Verschlimmerung erfuhr, und ob die Operation bereits zu diesem Zeitpunkt zur Behebung der Unfallfolgen erforderlich war, oder ob sie der Korrektur des Grundleidens diente.
5.2     Was zunächst die Frage der Beschwerdefreiheit vor dem (zweiten) Sturz im März 2009 angeht, so machte der Beschwerdeführer 1 geltend, er sei nach dem (ersten) Sturz und der nachfolgenden Arthroskopie im Jahre 2008 vollständig beschwerdefrei gewesen.
         Demgegenüber ist dem Operationsbericht der Ärzte der Uniklinik D.___ zu entnehmen, dass der weitere Verlauf nach der Arthroskopie „unbefriedigend“ gewesen sei, und der Beschwerdeführer 1 an „hartnäckigen, belastungsabhängigen Hüftschmerzen rechts“ gelitten habe (Urk. 2/5/83-84, vgl. vorstehend Erw. 4.3). An anderer Stelle hielten sie lediglich fest, dass er nach der Arthroskopie weitgehend beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 2/3/3/1, vgl. vorstehend Erw. 4.2); vollständig beschwerdefrei war er demnach auch gemäss diesem Bericht nicht. Unter Berücksichtigung der Praxis der „Aussagen der ersten Stunde“, welchen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 E.2a, 115 V 143 E.8), ist überwiegend wahrscheinlich, dass nach der Hüftarthroskopie im Jahre 2008 zumindest keine vollständige Beschwerdefreiheit vorlag. Anzumerken bleibt, dass die Bemerkung der Ärzte, wonach der Beschwerdeführer erstaunlicherweise bisher nie symptomatisch gewesen sei (Urk. 2/3/3/2, vgl. vorstehend Erw. 4.2), sich nur auf die Zeit vor der ersten Operation beziehen kann, zumal ausgeschlossen erscheint, dass diese stattgefunden hätte, wenn er damals nicht die Symptome eines Hüftleidens gehabt hätte.
5.3     Der Vertrauensarzt Dr. E.___ legte sodann nachvollziehbar dar, dass - damit die anhaltenden Schmerzen mit einer dauernden Verschlimmerung des Leidens erklärbar seien - eine lokalisierbare strukturelle Läsion zu fordern sei, und dass nach allgemeiner, medizinischer und versicherungsmedizinischer Sicht eine Prellung in der Regel eine solche nicht nach sich ziehe; dies belegte er auch mittels medizinischer Literatur (Urk. 2/5/94-95, vgl. vorstehend Erw. 4.6). In allen Arztberichten wurde übereinstimmend das Fehlen einer solchen Verletzung festgestellt, und zwar sowohl mittels bildgebender Verfahren als auch am offenen Gelenk. Darauf ist abzustellen. Damit erscheint auch die Beurteilung von Dr. E.___, wonach die beschriebenen Schäden alle ausschliesslich den typischen Folgen der Dysplasie respektive der Offset-Störung entsprächen, plausibel, und entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung ändert daran auch nichts, dass er kein Facharzt für Radiologie ist.
         Was die Möglichkeit einer unfallbedingten aktivierten Arthrose angeht, so wäre eine solche gemäss ebenfalls schlüssiger Begründung des Vertrauensarztes mittels konservativer Massnahmen zu behandeln gewesen, welche vorliegend jedoch nicht konsequent durchgeführt wurden. Statt dessen wurde noch vor Erreichen des Status quo sine die Operation durchgeführt, und zwar - gemäss den Ärzten der Uniklinik D.___ - mit dem Ziel, das Problem ursächlich anzugehen und einen prothetischen Gelenksersatz wesentlich hinauszuzögern. Klarerweise bezweckten die Ärzte mit der Operation somit die Korrektur des Grundleidens an sich und nicht die Behebung unfallbedingter Folgen des Sturzes vom März 2009. Zudem ergibt sich daraus, dass der Unfall für den Zeitpunkt der Operation nicht zeitlich bestimmend war. Ob und inwiefern der Beschwerdeführer 1 darüber fachgerecht informiert und ob allenfalls die ärztliche Aufklärungspflicht verletzt wurde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses. Auch stellt sich - da die Operation nicht die Beseitigung unfallbedingter Beschwerden bezweckte - die Frage nach einer ärztlichen Fehlbehandlung nicht.
         Angesichts dieser Umstände - Fehlen einer strukturellen Läsion sowie Durchführung der Operation zur ursächlichen Behandlung des Leidens an sich - ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Sturz im März 2009 eine lediglich vorübergehende Verschlimmerung des Grundleidens bewirkte, und dass er für die nachfolgende Operation nicht zeitlich bestimmend war. Demnach waren die im Zeitpunkt des Fallabschlusses noch vorhandenen Beschwerden nicht mehr natürlich kausal zum genannten Sturz.

6.       Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bettina Umhang
- Vivao Sympany AG
- Visana Services AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).