Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 28. September 2010
in Sachen
Personalversicherung der X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Maia Ernst
Alte Zürichstrasse 11, 8118 Pfaffhausen
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. Die 1954 geborene Y.___ war bis Ende März 1993 bei der X.___ als Sachbearbeiterin angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Sie erlitt am 10. März 1993 einen Skiunfall und zog sich dabei unter anderem eine mittelschwere bis schwere Commotio cerebri zu. Nach längerdauernden stationären Behandlungen konnte sie die bereits vor dem Unfall vereinbarte Stelle bei der Z.___ AG im Mai 1993 zu 50 % aufnehmen und das Pensum schliesslich auf 75 % steigern. Nachdem sie sich weiteren unfallbedingten Behandlungen hatte unterziehen müssen, wurde sie von der Z.___ AG per Ende Februar 1995 entlassen. Danach arbeitete Y.___ zunächst bei der A.___ AG in einem 80 %-Pensum. Ab 1. Dezember 1998 war sie mit dem selben Pensum bei der B.___ AG, ab 1. August 2001 mit einem 50%igen Pensum bei der C.___ AG als Personalleiterin tätig. Seit dem 17. März 2003 ist sie zu 50 % als Gehaltsbuchhalterin bei der E.___ AG angestellt.
2. Die SUVA sprach Y.___ mit Verfügung vom 18. Juli 2001 für die verbliebene unfallbedingte Beeinträchtigung mit Wirkung ab 1. Februar 1996 eine Invalidenrente zu, zunächst bei einem Invaliditätsgrad von 20 % und ab 1. August 2001 bei einem solchen von 50 % sowie aufgrund eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 72'367.-.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verfügte am 29. Mai 2002 mit Wirkung ab 1. Februar 2001 bis Ende April 2001 die Ausrichtung einer Viertelsrente, danach einer ganzen und ab 1. November 2001 einer halben Rente (Urk. 10/197). Am 19. Januar 2005 erhöhte sie diese Rente mit Wirkung per 1. Januar 2004 auf eine einem Invaliditätsgrad von 61 % entsprechende Dreiviertelsrente (Urk. 10/243).
Die Personalversicherung der X.___ erklärte sich ihrerseits zu Invalidenleistungen bereit, konnte sich aber mit der Versicherten über die Rentenberechnungsgrundlagen nicht einigen. Sie ersuchte die SUVA schliesslich, die UV-Invalidenrente dem nunmehr von der IV-Stelle errechneten Invaliditätsgrad von 61 % anzupassen. Doch lehnte die SUVA eine Rentenrevision mit Verfügung vom 11. Mai 2005 ab (Urk. 10/245). Während des von der Vorsorgeeinrichtung dagegen eingeleiteten Einspracheverfahrens wurde vor dem hiesigen Sozialversicherungsgericht das vorsorgerechtliche Klageverfahren durchgeführt und mit Beschluss vom 28. Mai 2009 aufgrund eines Vergleichs, der im Wesentlichen die Ausrichtung einer halben reglementarischen Invalidenrente durch die Personalversicherung X.___ an Y.___ ab 1. Februar 2002 vorsah, als erledigt abgeschrieben (BV.2005.00109). Daraufhin erliess die SUVA am 14. Januar 2010 ihren Einspracheentscheid, mit dem sie die Einsprache der Vorsorgeeinrichtung gegen die Verfügung vom 11. Mai 2005 abwies (Urk. 2).
3. Gegen diesen Entscheid erhob die Personalversicherung der X.___ am 16. Februar 2010 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Y.___ sei rückwirkend ab 1. Januar 2004 eine der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 07.12.2004 entsprechende Unfallrente zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2010 schloss die SUVA auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 14. Januar 2010 (Urk. 9). Von dieser Rechtsschrift wurde der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2010 Kenntnis gegeben (Urk. 11).
4. Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. In Anbetracht des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, die Versicherte zum vorliegenden Verfahren beizuladen, zumal die SUVA ihr den angefochtenen Einspracheentscheid zugestellt hat.
Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Da die Vorsorgeeinrichtung der versicherten Person eine Invalidenrente auszurichten hat, ist sie auf Grund ihrer nachrangigen Leistungspflicht und der Kürzungsmöglichkeit nach Art. 24 f. der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) durch den Rentenentscheid des Unfallversicherers berührt und damit legitimiert, diesen zu Gunsten der versicherten Person durch Beschwerde beim kantonalen Gericht anzufechten (BGE 134 V 153).
2.
2.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist davon auszugehen, was der Versicherte aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umständen zu erwarten gehabt hätte. Dabei ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die ein Versicherter normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil in Sachen B. vom 5. März 2007, I 45/06, Erw. 8.1.1; vgl. auch BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224).
2.2 Sowohl nach dem bis Ende 2002 gültig gewesene Art. 22 Abs. 1 aUVG wie auch nach dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Bei den prozentgenauen Renten wird Erheblichkeit einer Änderung angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (BGE 133 V 545).
Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2.3 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis).
3. Die SUVA nimmt den Standpunkt ein, zwischen der Rentenerhöhung von 2001 und dem Verfügungszeitpunkt im Jahr 2005 habe sich weder der Gesundheitszustand noch die wirtschaftliche Situation der Versicherten erheblich verändert. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 94'666.-und einem Invalideneinkommen von Fr. 45'474.- betrage der Invaliditätsgrad 51,96 %. Der Unterschied zu dem der laufenden Invalidenrente zugrunde liegenden Invaliditätsgrad von 50 % erreiche somit die Erheblichkeitsgrenze von 5 % nicht (Urk. 2 S. 4 ff., Urk. 9 S. 4 ff.).
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Rentenrevisionsentscheid der IV-Stelle, dem nunmehr ein Valideneinkommen von Fr. 114'520.-zugrunde gelegt worden sei. Dieses führe im Vergleich zum Invalideneinkommen von Fr. 45'474.-- zu einem Invaliditätsgrad von rund 60 %. Da der Invaliditätsgrad sich um gut 10 % erhöht habe, sei die Rente der SUVA rückwirkend ab 1. Januar 2004 entsprechend anzupassen (Urk. 1 S. 4 ff.).
4.
4.1 Laut BGE 131 V 362 entfaltet die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer von vornherein keine Bindungswirkung. Demnach vermag auch die - allenfalls revisionsweise - Festlegung des Invaliditätsgrades durch die Invalidenversicherung als solche keinen Revisionsgrund für eine laufende Invalidenrente des Unfallversicherers abzugeben (vgl. diesbezügliche Rechtsprechung für den IV-Bereich: Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. A., Zürich 2010, S. 258).
Vorliegend gilt dies um so mehr, als der IV-Entscheid, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, der Anpassung der laufenden halben Invalidenrente - im Sinne von lit. d Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) - an die im Bereich der Invalidenversicherung per 1. Januar 2004 erfolgte Änderung von Art. 28 IVG diente, mit der unter anderem bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % die Dreiviertelsrente eingeführt wurde. Es handelte sich nicht um eine Rentenrevision zufolge veränderter Verhältnisse, sondern um die Anpassung einer rechtskräftigen Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis an eine neue Rechtslage. Dabei konnte für die Rentenhöhe ab 1. Januar 2004 der bei der früheren Anspruchsbeurteilung ermittelte Invaliditätsgrad nicht unbesehen übernommen werden. Vielmehr war dieser hinsichtlich sämtlicher rechtserheblicher Teilaspekte zu überprüfen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Oktober 2005, I 586/04, Erw. 2.2.4; vom 11. Oktober 2005, I 313/04, Erw. 3.2).
Massgebend für die Invaliditätsbemessung per 1. Januar 2004 waren demnach die in diesem Zeitpunkt aktuellen Einkommensverhältnisse der Versicherten. Dementsprechend legte die IV-Stelle dem Einkommensvergleich als Invalideneinkommen den im Jahr 2004 effektiv erzielten Lohn von Fr. 44'720.-- und ein Valideneinkommen von Fr. 114'520.-- zugrunde. Letzteres beruht auf dem im Jahr 2000 als Personalleiterin bei einem Pensum von 80 % effektiv erzielten Einkommen, wobei die bis 2004 eingetretene Nominallohnentwicklung berücksichtigt und von einem Vollzeitpensum ausgegangen wurde (vgl. IV-Einspracheentscheid vom 19. Januar 2005, Urk. 10/243).
4.2 Eine derartige Neubeurteilung, wie sie dem Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 19. Januar 2005 zugrunde liegt, ist im Rahmen des hier zu überprüfenden Revisionsverfahrens im Sinne von Art. 17 ATSG nicht möglich. Dieses darf nicht dazu dienen, die rechtskräftige frühere - allenfalls sogar unrichtige - Schätzung der Invalidität in Frage zu stellen (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 151 mit Hinweisen).
Insofern ist die von den Parteien aufgeworfene Frage, von welchem Valideneinkommen auszugehen ist, beziehungsweise der Umstand, dass der von der IV-Stelle per 1. Januar 2004 durchgeführte Einkommensvergleich unter Berücksichtigung der in diesem Zeitpunkt aktuellen Lohnverhältnisse einen Invaliditätsgrad ergeben hat, der die laufende SUVA-Rente um gut 10 % übersteigt, revisionsrechtlich nicht relevant. Sie wäre höchstens dann von Bedeutung, wenn sich seit der Rentenfestsetzung die tatsächlichen Verhältnisse in gesundheitlicher oder erwerblicher Hinsicht geändert hätten. Denn unter dieser Voraussetzung wäre auch im Revisionsverfahren gemäss Art. 17 ATSG der Invaliditätsgrad allseitig, das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums und ohne Bindung an die ursprüngliche Rentenverfügung, zu prüfen (Bundesgerichtsurteil 8C_72/2010 vom 17. Juni 2010 Erw. 2 mit Hinweisen).
4.3 Eine eigentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der auf den 1. November 2001 erfolgten Erhöhung auf eine halbe IV-Rente (Urk. 10/197) wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend gemacht. Auch aus dem Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 19. Januar 2005 (Urk. 10/243) ist eine solche nicht ersichtlich - dies obwohl in diesem Verfahren nicht nur die erwerblichen Verhältnisse, sondern auch die gesundheitliche Situation bis zum Verfügungszeitpunkt umfassend geprüft worden sind.
Was die in der Beschwerde als neue Tatsache angeführte Ausbildung der Versicherten am Institut D.___ zur Personalleiterin (Urk. 1 S. 4, 6) anbelangt, so steht bereits aufgrund des dem ursprünglichen SUVA-Rentenentscheid zugrunde liegenden Abklärungsverfahrens fest, dass diese spätestens während der Anstellung bei der A.___ AG erfolgt war und dass die Versicherte danach in der Funktion einer Personalleiterin mit einem entsprechenden Verdienst gearbeitet hatte (vgl. etwa Protokolle vom 25. Juli 1995, 26. Januar 2000; Urk. 10/65, 10/105). Bei diesen zeitlichen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass der beruflichen Weiterentwicklung der Versicherten bereits bei der ursprünglichen Invaliditätsbemessung Rechnung getragen worden ist.
Die von den Parteien aufgeworfene Frage, ob die Versicherte bereits während der Anstellung bei der X.___ die berufliche Weiterbildung in die Wege geleitet hatte, darf daher im Revisionsverfahren nicht mehr aufgerollt werden. Ebenso muss offen bleiben, ob die berufliche Weiterentwicklung beim Einkommensvergleich genügend berücksichtigt worden ist oder nicht.
4.4 Demnach ist der SUVA darin beizupflichten, dass zwischen der per 1. August 2001 erfolgten Rentenerhöhung entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50 % und dem Verfügungszeitpunkt, dem 11. Mai 2005, weder eine dauerhafte und erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten noch eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Situation eingetreten ist. Da der Einspracheentscheid indes erst am 14. Januar 2010 erging und die Verhältnisse bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind (vgl. oben Erw. 2.3), kann dieser nur insoweit bestätigt werden, als darin eine Rentenrevision bis zum 11. Mai 2005 abgelehnt wird. Hinsichtlich der nachfolgenden, Gegenstand des Einspracheentscheides bildenden gesundheitlichen und erwerblichen Entwicklung der Versicherten wurden keine Abklärungen mehr vorgenommen. Diesbezüglich ist die Sache daher an die SUVA zurückzuweisen, damit sie die Versicherte im Hinblick auf allfällige tatsächliche Veränderungen ab 11. Mai 2005 befrage und gegebenenfalls weitere Abklärungen tätige.
5. Es kann offen gelassen werden, ob dieser Verfahrensausgang, wie bei einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an sich geboten (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), als Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten ist. Denn diese Frage stellt sich nicht, da das Verfahren kostenlos ist und im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen, namentlich auch den Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG, in der Regel ohnehin keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und teilweiser Aufhebung des Einspracheentscheides vom 14. Januar 2010 wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Versicherten ab dem 11. Mai 2005 entscheide. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Maia Ernst
- Rechtsanwältin Barbara Klett
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).