Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 11. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, arbeitete als Tramführer bei den Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1). Am 3. August 2008 verlor er beim Lenken seines Fahrzeuges das Bewusstsein (Synkope), gelangte auf die Gegenfahrbahn, kollidierte dort zuerst mit einem Winkelmast und dann mit einem korrekt vor einem Rotlicht stehenden Fahrzeug, wobei er sich verschiedene Prellungen und insbesondere eine Kontusion Femur links sowie eine anteriore Thoraxkontusion zuzog (Urk. 8/1, Urk. 8/4/11, Urk. 8/5/1). Die Erstbehandlung erfolgte im Spital Z.___, wo es während der Hospitalisation vom 3. bis 4. August 2008 zu einer DiTe (Diphtherie/Tetanus)-Auffrischung und einer stationären neurologischen Überwachung kam (Urk. 8/5/1). Anschliessend war X.___ bis zum 6. August 2008 im Spital Z.___ hospitalisiert (Urk. 8/32/1). In der Folge wurde er wegen persistierenden Dauerschmerzen mit Zunahme bei Bewegung sowohl zervikal wie auch lumbal, Thorakalschmerzen, Schmerzen im Oberschenkel links medial und im linken oberen Sprunggelenk lateral von Dr. med. A.___, Ärztin für allgemeine Medizin, mit einer (wöchentlichen) Schmerztherapie behandelt (Urk. 8/7). Von Dr. med. B.___, Rheumatologie FMH, wurde X.___ Physiotherapie verordnet (Urk. 8/15/2). Am 23. September 2008 wurde auf Wunsch des Versicherten im Spital P.___ eine linksseitige Inguinalhernie saniert (Urk. 8/39/4). Unter der Physiotherapie verbesserte sich die Situation bezüglich der zervikalen und lumbalen Schmerzen nur wenig. Die unmittelbaren Prellungsfolgen sternal, am Oberschenkel und am Sprunggelenk klangen jedoch deutlich ab (Urk. 8/14/1). Dr. B.___ berichtete am 20. November 2008, die ambulante Rehabilitation verlaufe zäh und er würde einen stationären Rehabilitationsaufenthalt begrüssen (Urk. 8/16).
1.2 Vom 9. Dezember 2008 bis 13. Januar 2009 hielt sich X.___ zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik C.___ auf (Urk. 8/23). Um zu klären, ob es im Rahmen des Unfallereignisses vom 3. August 2008 zu einer Gehirnerschütterung (Commotio cerebri) gekommen war, wurde am 16. Februar 2009 in der Rehaklinik C.___ ein neurologisches Konsilium durchgeführt (Urk. 8/32). Die SUVA tätigte weitere Abklärungen und nahm insbesondere den Bericht von Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, Vertrauensärztin für die Pensionskasse E.___, vom 30. April 2009 (Urk. 8/39), den von Dr. D.___ eingeholten Bericht von Dr. B.___ vom 28. April 2009 (Urk. 8/40/2) sowie den Bericht über die vom Institut F.___ durchgeführte verkehrspsychologische Tauglichkeitsuntersuchung vom 2. Juni 2009 (Urk. 8/52) zu den Akten. Dr. D.___ erklärte X.___ am 24. Juli 2009 hinsichtlich der Tätigkeit als Tramfahrer für derzeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/58/10-11). Daraufhin wurde der Versicherte per 31. August 2009 IV-pensioniert (Urk. 8/57, Urk. 8/60). SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, untersuchte X.___ am 8. September 2009 (Urk. 8/64). Nachdem er den Bericht des Medizinisch Radiologischen Instituts H.___ vom 15. Juli 2009 über die gleichentags durchgeführten Magnetresonanztomographien (MRI) des Schädels und des zervikothorakalen Überganges der Halswirbelsäule (HWS) beigezogen hatte, ergänzte Dr. G.___ seinen Bericht am 19. Oktober 2009. Er hielt dafür, dass auf somatischer Ebene keine Unfallresiduen fassbar seien, entsprechend sei eine volle Arbeitsfähigkeit zu postulieren. Es bestünden keine Integritätseinbusse und kein Behandlungsbedarf (Urk. 8/70/1). Am 3. November 2009 verfügte die SUVA die Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. November 2009 (Urk. 8/71), woran sie auch mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2010 (Urk. 2) festhielt.
2. Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder am 16. Februar 2010 Beschwerde führen und beantragen, der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2010 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine dem korrekt ermittelten Invaliditätsgrad entsprechende Rente und Integritätsentschädigung auszurichten, und die Sache sei zur Festsetzung der Rente und der Integritätsentschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-82), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 29. März 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer wegen der Folgen des Unfalls vom 3. August 2008 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und eine Integritätsentschädigung hat, mithin, ob die Beschwerden des Beschwerdeführers ab dem 1. Dezember 2009 noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen oder nicht.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid vom 14. Januar 2010 (Urk. 2) die zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Rechtsprechung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), den nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) sowie die im Weiteren erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhanges generell (BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweis) und im Besonderen bei Unfallfolgen nach einem Halswirbelsäulen(HWS)-Schleudertrauma (BGE 117 V 359, BGE 134 V 109), den Beweiswert eines Arztberichtes, insbesondere von Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Nach dem Unfallereignis vom 3. August 2008 präsentiert sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer war vom 3. bis 4. August 2008 im Spital Z.___ hospitalisiert. Es wurde die Diagnose Personenwagen(PW)-Selbstunfall am 2. (richtig: 3.) August 2008 mit Commotio cerebri (Gehirnerschütterung), Verdacht auf epileptischen Anfall, Kontusion Femur links sowie anteriore Thoraxkontusion gestellt. Bei Eintritt erhoben die Ärzte eine Punktezahl von 15 gemäss der Glasgow Coma Scale (GCS). Der Beschwerdeführer war in allen Ebenen voll orientiert, die Pupillen waren isocor, symmetrisch prompt reagibel auf Licht, direkt und indirekt. Die grobkursorische neurologische Untersuchung war bland. Es fanden sich eine kleine oberflächliche Schürfung an der Stirn frontal, eine kleine Prellmarke submammär rechts, mit Druckdolenz, eine oberflächliche Schürfung am linken Knie sowie leichte Schmerzen am Femur mittig, mit lokaler Druckdolenz. Sonst zeigten sich bei der Untersuchung keine Auffälligkeiten (Urk. 8/5/1). Die neurologische Überwachung war komplikationslos. Dem Beschwerdeführer wurde körperliche und geistige Schonung in den nächsten Tagen empfohlen (Urk. 8/5/2).
2.2.2 Von den Ärzten des Spitals Z.___, wo sich der Beschwerdeführer im Anschluss aufhielt, wurde als Diagnose ein synkopales Ereignis mit Commotio cerebri postuliert, welches als vasovagale Synkope im Rahmen gastrointestinaler Schmerzen bei vorliegender Inguinalhernie gesehen wurde. Zusammenfassend hätten kardiale und zerebrale Ursachen des synkopalen Ereignisses ausgeschlossen werden können. Insbesondere sei das CT (Computertomogramm) des Neurokraniums vom 3. August 2008 altersentsprechend regelgerecht gewesen, mit Ausnahme einer subkutanen Schwellung im medialen Augenwinkel rechts. Es habe sich jedoch kein Hinweis für eine Fraktur der Schädelkalotte oder der Schädelbasis ergeben. Intrakraniell sei keine Blutung zu sehen gewesen. Auch das CT der HWS nativ, des Thorax und des Abdomens seien regelrecht gewesen, abgesehen von einem kleinen Lungennodulus links apikal. Auch die weiteren Untersuchungen wie das Ruhe-EKG (Elektrokardiogramm), das Holter-EKG, die Echokardiografie, das EEG (Elektroenzephalogramm) sowie der Schellong-Test seien ohne pathologischen Befund geblieben (Arztbericht des Spitals Z.___, wiedergegeben im Bericht von Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 23. Februar 2009, Urk. 8/32/1-2).
2.3
2.3.1 Auf Zuweisung von Dr. A.___ hin untersuchte Dr. B.___ den Beschwerdeführer am 8. September 2008. Dem Bericht von Dr. B.___ vom 9. September 2008 ist die Diagnose Mehrfachverletzung bei frontaler Autokollision nach vermutlich vasovagaler Synkope: (1) Zervikovertebralsyndrom mit/bei Status nach HWS-Distorsion ohne gesicherte Anprallverletzung, segmentalen Dysfunktionen untere HWS und zervikothorakaler Übergang, verspannter Paravertebralmuskulatur, endgradiger Rotationseinschränkung, (2) Status nach LWS-Kontusion mit/bei segmentaler Dysfunktion/exquisite Druckschmerzhaftigkeit lumbosakraler Übergang, symmetrischen unauffälligen neurologischen Befunden, (3) Status nach Kontusion sternal (Airbag), medialer Oberschenkel links und Kontusion/Distorsion laterales OSG links zu entnehmen. Gemäss der Beurteilung von Dr. B.___ bestanden gut vier Wochen nach dem Unfallereignis persistierende Dauerschmerzen mit Zunahme bei Bewegung sowohl cervical wie auch lumbal. Ausstrahlungen in die Arme oder in die Beine bestünden dagegen nicht. Eine seitliche LWS-(Röntgen)Aufnahme ergab eine völlig normale Wirbelform (Urk. 8/15).
2.3.2 Dr. B.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 18. November 2008, unter der Physiotherapie habe sich Mitte September die Situation bezüglich der zervikalen und lumbalen Schmerzen nur wenig verbessert. Die unmittelbaren Prellungsfolgen sternal, am Oberschenkel und am Sprunggelenk seien deutlich abgeklungen (Urk. 8/14/1). In seinem Bericht an Dr. D.___ vom 28. April 2009 stellte Dr. B.___ die Diagnosen Status nach HWS-Distorsion und LWS-Kontusion bei/mit frontolateraler Kollision nach Bewusstlosigkeit, Kontusion Femur links/Kontusion/Distorsion laterales OSG links sowie Status nach möglicher Commotio cerebri (Urk. 8/40/2). Im Schreiben an Dr. med. J.___, FMH für Allgemeine Medizin, vom 15. Mai 2009 wies Dr. B.___ unter anderem auch darauf hin, dass ein Wiedereinsatz als Tramführer im Moment nicht absehbar sei, vor allem weil der Beschwerdeführer selber immer wieder betone, wie schlecht er sich wegen der Schmerzen konzentrieren könne (Urk. 8/43/2).
2.3.3 Dr. B.___ veranlasste überdies das Schädel-MRI sowie das MRI des zervikothorakalen Übergangs der HWS im Medizinisch Radiologischen Institut H.___ vom 15. Juli 2009. Bei dieser Untersuchung ergab sich eine regelrechte Darstellung des Hirnparenchyms sowie insbesondere kein vaskuläres oder entzündliches Muster, keine posttraumatischen Veränderungen, kein arteriell neurovasculärer Kontakt zum Nervus trigeminus, keine pathologische Kontrastaufnahme des Nervus trigeminus bis ins Viszerokranium, sowie einen Zustand nach sklerosierender Osteitis der Regio 38. Ferner zeigten sich degenerative Veränderungen der Höhe HWK 3/4 bis HWK 5/6, in der letzten Höhe osteochondrotische Höhenminderung mit Retrospondylose linksbetont, eine linksseitige Unkarthrose mit relativer Einengung des Intervertebralkanals für die C6, jedoch keine Kompression (Urk. 8/69/3).
2.4 Dr. A.___ diagnostizierte ein synkopales Ereignis am 2. (richtig 3.) August 2008 mit Commotio cerebri, anteriorer Thoraxkontusion, Zervikovertebralsyndrom mit/bei Status nach HWS-Distorsion ohne gesicherte Aufprallverletzung, Status nach Lendenwirbelsäulen(LWS)-Kontusion, Status nach Kontusion medialer Oberschenkel links, Kontusion/Distorsion lateral OSG links (Ärztlicher Zwischenbericht vom 13. Oktober 2008, Urk. 8/7).
2.5
2.5.1 Der Beschwerdeführer hielt sich vom 9. Dezember 2008 bis 13. Januar 2009 in der Rehaklinik C.___ auf. Gemäss den Ärzten dieser Klinik erlitt der Beschwerdeführer am 3. August 2008 einen Unfall mit Bewusstlosigkeit während der Fahrt (Ätiologie: ähnliche Synkopen 2004 und 2005, Abklärung neuerdings im Spital Z.___ erfolgt: am ehesten infolge einer inkarzierten Hernie und nachfolgender vasovagaler Reaktion [Hernie wurde im September 2008 operativ versorgt]) mit (1) möglicher Commotio cerebri während der Bewusstlosigkeit (diese Diagnose werde noch neurologisch präzisiert), (2) Kontusion Femur links, (3) Anteriorer Thoraxkontusion, (4) LWS-Kontusion, (5) Kontusion/Distorsion laterales OSG links. Ferner diagnostizierten sie ein zervikales Syndrom (bei Status nach zervikoradulärem Syndrom C6 links bei Osteochondrose C5/6, aktuell keine radikuläre Ausstrahlungen) und ein lumbales Schmerzsyndrom, einen Status nach Leistenbruchoperation rechts 1991 sowie links im September 2008, einen Status nach chronischer gastroduodenaler Ulkuskrankheit im März 2003 mit Helicobacter pylori Eradikationstherapie sowie eine habituelle Schulterluxation links, zuletzt 2005 (Urk. 8/23/1).
2.5.2 Beim Austritt aus der Rehaklinik C.___ wurden die folgenden Befunde erhoben: (Der Beschwerdeführer) hält beim Gehen die Füsse in Aussenrotationsstellung. Fussspitzen- und Fussfersengang, Einbeinstand bds möglich. KSA (Kinn-Sterum-Abstand) 0/20,5 cm unter Stöhnen über Schmerzen. Kopf in Seitneigung und Drehung frei. HWS-Schmerzen beim WS(Wirbelsäulen)-Achsenstoss. Keine Druckdolenz über der HWS. Kraft M5, auch Daumenflexion und -Extension. Muskeleigenreflexe (PSR, ASR, BSR, TSR) lebhaft symmetrisch. Sensibilität für Berührung intakt. Füsse in Dorsalextension/Plantarflexion aktiv frei beweglich. Angabe von Rückenschmerzen beim Beinhebetest, keine Schmerzangabe im Langsitz. (Urk. 8/23/8).
2.5.3 Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive hielten die Ärzte der Rehaklinik C.___ fest, infolge mässiger Symptomausweitung und Selbstlimitierung seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Die berufliche Tätigkeit als Tramführer bei den Y.___ sei dem Beschwerdeführer wegen den erhöhten kognitiven Anforderungen und dem hohen Verantwortungsbereich aktuell nicht zumutbar. Ab dem 13. Januar 2009 bestehe eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Dem Beschwerdeführer sei aktuell eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Übernahme grösserer Verantwortungsbereiche zumutbar. Wegen der belastungsabhängigen Schmerzzunahme im Laufe des Tages und verminderter psychophysischer Belastbarkeit sei nur halbtägiges Arbeiten möglich. Die aufgrund rezidivierenden Synkopen kürzlich erfolgte neurologische, rechtsmedizinische und strassenverkehrsamtlichen Abklärung habe ergeben, dass die Fahreignung als Tramführer - unter der Voraussetzung von einigen regelmässigen Untersuchungen im weiteren Verlauf - gegeben sei (Urk. 8/23/2).
2.6
2.6.1 Nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik C.___ wurde in der gleichen Klinik ambulant am 16. Februar 2009 ein neurologisches Konsilium durchgeführt. Dr. I.___ fand keinen Anhalt für eine leichte traumatische Hirnverletzung (MTBI), stellte jedoch einen Status nach vasovagalen Synkopen am 3. August 2008, 22. November 2007 und 2. November 2004 fest (Urk. 8/32/4).
2.6.2 Als psychischen Kurzbefund erhob Dr. I.___, dass der Beschwerdeführer wach, zu allen Qualitäten orientiert und sein Denken formal wie inhaltlich ungestört sei. Es würden sich keine Anhaltspunkte für neuropsychologische Teilleistungsstörungen ergeben. Affektiv zeige sich ein schwingungsfähiger, ausgeglichener Mann ohne Anhaltspunkte für eine Aggravation oder Dissimulation von Beschwerden. Die Schwingungsfähigkeit sei erhalten ohne Anhaltspunkte für das Vorliegen einer depressiven Verstimmung. Allerdings sei die erneute, nun drittmalige Synkope mit nachvollziehbaren Sorgen und Befürchtungen verarbeitet worden. Der Beschwerdeführer fühle sich derzeit nicht in der Lage, seiner verantwortungsvollen Tätigkeit als Tramchauffeur nachzugehen, weil er befürchte, infolge seiner Schmerzen abgelenkt zu sein. Aufgrund seiner Schmerzen fühle er sich auch anderen beruflichen Tätigkeiten nicht gewachsen. Es würden sich Hinweise für eine angstbesetzte Verarbeitung der bestehenden körperlichen Probleme ergeben (Urk. 8/32/4).
2.6.3 Beim Beschwerdeführer liege der Zustand nach einem HWS-Distorsionstrauma vom 3. August 2008 vor. Die geschilderte Schmerzsymptomatik mit ausstrahlenden Schmerzen in den Hinterkopf und zum Teil drückenden Kopfschmerzen seien darauf zurückzuführen. Mittels Bildgebung hätten traumatische Organläsionen ausgeschlossen werden können, sowohl im Bereich der HWS als auch intrakraniell. Der heutige Neurostatus sei regelrecht gewesen, insbesondere habe sich kein Hinweis für eine radikuläre Symptomatik ergeben. Somit sei in diesem Fall prinzipiell von einer guten Prognose auszugehen. Üblicherweise ergebe sich eine Beschwerdefreiheit meist innerhalb von sechs Monaten. Nur in Ausnahmefällen könne es zu langwierigen Zervikobrachialgien und psychovegetativen Symptomen von neurasthenischem Charakter kommen. Beim Beschwerdeführer sei in der Tat eine Chronifizierungsgefahr zu sehen, begünstigt durch die degenerative Vorerkrankung der HWS, welche die Belastbarkeitsgrenzen herabsetzen dürfte. Zusätzlich hätten bei Austritt aus der Rehaklinik C.___ Mitte Januar 2009 Zeichen einer mässigen Symptomausweitung bestanden. Obwohl es keine fremdanamnestischen Beschreibungen des peritraumatischen Zustandes des Beschwerdeführers gebe, sei es aller Wahrscheinlichkeit nach im Rahmen des Unfalls vom 3. August 2008 nicht zu einer leichten traumatischen Hirnverletzung (MTBI) gekommen. Ein Kopfaufprall im Rahmen des Unfalls sei unwahrscheinlich. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Bewusstlosigkeit dürfte im Rahmen der schmerzinduzierten Synkope gewesen sein. Hierfür spreche, dass dieser den Beginn und das Ende der Bewusstlosigkeit exakt angeben könne und auch keine anterograde oder mehrminütige retrograde Amnesie beschrieben werde. Die noch am Unfalltag durchgeführte Computertomografie des Schädels habe keinen Anhalt für eine intrakranielle Schädigung gegeben (Urk. 8/32/4).
2.7
2.7.1 Die Vertrauensärztin der Pensionskasse E.___, Dr. D.___, erhob bei ihrer Untersuchung des Beschwerdeführers am 3. März 2009 einen guten Allgemein- und Ernährungszustand. Der Beschwerdeführer wirke psychisch und körperlich fit und ausgeglichen. Muskuloskelettal seien bei ihrer Untersuchung keine Pathologien/Dysbalancen feststellbar. Es bestünden eine gut ausgebildete Muskeltrophik, freie Beweglichkeit der Gelenke und Wirbelsäule, ein flüssiges Gangbild und neurologisch keine Ausfälle. Psychisch fänden sich keine Hinweise auf eine Depressivität. Sowohl Stimmung und Affekt, als auch Bewegungsmuster wirkten lebendig und vital. Eventuell habe der persönliche Hintergrund des Beschwerdeführers einen Einfluss auf die subjektive Deutung und Verarbeitung des Unfallgeschehens. Die subjektiven Wahrnehmungen und Überzeugungen hätten sich im Laufe der Rehabilitation zur Gewissheit verdichtet, dass eine erneute Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei, obwohl es dafür objektiv keine Gründe gebe und die Rehabilitation die gegenteilige Gewissheit hätte begünstigen sollen (Urk. 8/39/6). Falls die Arbeit als Tramführer nicht mehr aufgenommen werden könnte, käme jede andere Tätigkeit in Frage (Urk. 8/39/7). Basierend auf objektiven medizinischen Kriterien sei die Prognose gut, da keine Hinweise auf fassbare Einschränkungen vorlägen. Auf Grund von subjektiven Faktoren (Selbsteinschätzung und Motivation) weise der bisherige Verlauf aber auf eine schlechte Prognose hin (Urk. 8/39/8). Dr. D.___ sprach sich dringend für einen sofortigen beschäftigungstherapeutischen Einsatz im Clean Team der Y.___ zu 50 % aus. Die dort erledigten Tätigkeiten entsprächen exakt den von der Rehaklinik C.___ als zumutbar definierten Tätigkeiten. Nach einem Monat 50%iger Beschäftigung sollte der Einsatz auf 100% gesteigert werden. Im Hinblick auf die eventuelle Wiederaufnahme der Tätigkeit als Tramführer werde eine verkehrspsychologische Untersuchung (Institut F.___) empfohlen, sobald die Bereitschaft zur Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit vorhanden sei (Urk. 8/39/9-10).
2.7.2 Die Tauglichkeitsuntersuchung im Institut F.___ am 2. Juni 2009, welche von K.___, Verkehrspsychologe FSP, durchgeführt wurde, ergab, dass der Beschwerdeführer zur Zeit nicht in der Lage sei, als Tramführer (weder im Liniendienst noch in einer reduzierten Form, z. B. als Manöverfahrer) eingesetzt zu werden (Urk. 8/52/3). Daraufhin untersuchte Dr. D.___ den Beschwerdeführer am 9. Juli 2009 ein weiteres Mal (Urk. 8/58/2) und konstatierte, basierend auf somatischen medizinischen Kriterien wäre die Prognose gut, die am 2. Juni 2009 durchgeführte verkehrspsychologische Tauglichkeitsuntersuchung am Institut F.___ zeige aber, dass die Anforderungen als Tramführer derzeit nicht erfüllt würden, womit vorläufig eine Berufsinvalidität vorliege. Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten wären zu 50 % zumutbar, in drei bis sechs Monaten zu 80 bis 100 % (Urk. 8/58/10).
2.8 Am 8. September 2009 fand eine Untersuchung durch den SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ statt (Urk. 8/64). Dem Bericht von Dr. G.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in einem ordentlichen Allgemeinzustand befand. Die Stimmung sei ausgeglichen. Der Beschwerdeführer berichte distanziert über seine massiven Beschwerden, bewege sich flüssig, irgendwelche vegetative Schmerzreaktionen seien nicht zu erkennen. Es sei schwierig, die intensiv erlebten Beschwerden pathologisch/ anatomisch zu erklären (Urk. 8/64/4). Nachdem ihm der Befundbericht über die MRI-Untersuchung von Schädel und HWS vom 15. Juli 2009 vorlagen, hielt Dr. G.___ am 19. Oktober 2009 ergänzend fest, unfallbedingte Residuen seien keine fassbar, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden liessen sich keinesfalls durch Unfallfolgen erklären, auch unter Ausklammerungen des ätiologischen Aspekts gelinge kaum diese zu verstehen. Falls nicht schon getan, müsste die Abklärung Richtung entzündlichen Rheumatismus noch etwas weitergetrieben werden, wenn auch ein positives Resultat eine Überraschung wäre. Eine derartige Affektion wäre ohne Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen. Die Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit sei in einigem Abstand zum Unfallgeschehen aufgetreten, sei doch im Herbst 2008 dem Beschwerdeführer die Fähigkeit, Trams zu lenken noch zugesprochen, im Sommer 2009 jedoch aberkannt worden. Pathologisch/anatomisch fassbare Läsionen am Gehirn seien nicht vorhanden, ebenso wenig neurologische Ausfälle im engeren Sinne. Deshalb könne die aktuelle verminderte neuropsychologische Leistungsfähigkeit nicht als Unfallfolge dargestellt werden. Da auf somatischer Ebene keine Unfallresiduen fassbar seien, sei entsprechend aus dieser Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit zu postulieren. Es bestehe keine Integritätseinbusse und auch kein Behandlungsbedarf. Konkret werde auch keine Behandlung durchgeführt (Urk. 8/70/1). Die degenerativ veränderte HWS sei etwas traumatisiert worden, diesbezüglich sei der Status quo sine erreicht, sei der Beschwerdeführer doch in der Lage, regelmässig ein Fitnesstraining durchzuführen, auch sei die Beweglichkeit der HWS ansprechend, die Nuchalmuskulatur sei locker. Am ehesten könne das Bild mit der Überzeugung des Beschwerdeführers, nicht mehr arbeitsfähig zu sein, erklärt werden (Urk. 8/70/2).
3.
3.1 Aus den in Erw. 2.2 bis 2.8 aufgeführten medizinischen Berichten ergeben sich keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen. Die umfassenden medizinischen Untersuchungen verschiedener Fachrichtungen visualisierten zwar degenerative Veränderungen an der HWS, jedoch zeigten sich weder ossäre noch ligamentäre Läsionen (E. 2.2.2, E. 2.3.3. E. 2.6.3, E. 2.8). Für Dr. G.___ waren keine unfallbedingten Residuen fassbar, und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden seien nicht durch Unfallfolgen erklärbar (E. 2.8). Nach der schlüssigen und überzeugenden Einschätzung des SUVA-Kreisarztes ist bezüglich der HWS der status quo sine erreicht worden (E. 2.8). Ferner konnten initial keine neurologischen Ausfälle erhoben werden (E. 2.2), und beim am Unfalltag durchgeführten CT des Schädels fanden sich keine Anhaltspunkte für eine intrakranielle Schädigung (E. 2.6.3). Ebenso war der von Dr. I.___ anlässlich des neurologischen Konsiliums vom 16. Februar 2009 erhobene Neurostatus regelgerecht, und es ergaben sich insbesondere kein Hinweis für eine radikuläre Symptomatik (E. 2.6.3). Im Spital Z.___ wurde nach dem Unfall vom 3. August 2008 zwar eine Commotio cerebri diagnostiziert, jedoch bei Eintritt auch die (Maximal-) Punktezahl von 15 gemäss der GCS erhoben (E. 2.2.1), was für volles Bewusstsein des Beschwerdeführers spricht. Die Ärzte der Rehaklinik C.___ sahen eine Commotio cerebri während der Bewusstlosigkeit des Beschwerdeführers zwar als möglich an, machten diese Diagnose jedoch abhängig von den Ergebnissen einer neurologischen Untersuchung (E. 2.5.1). Bei dieser Untersuchung fand Dr. I.___ keinen Anhalt für eine leichte traumatische Hirnverletzung (MTBI) (E. 2.6.2). Dass der Beschwerdeführer beim Unfall auch eine Commotio cerebri erlitten hätte, ist aufgrund der vorliegenden Akten also nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe beim Unfall vom 3. August 2008 ein Schleudertrauma der HWS erlitten (Urk. 1 S. 3), und von den Ärzten des Spitals Z.___ sei weiter eine Commotio cerebri festgestellt worden. Die nachbehandelnden Ärzte hätten in der Folge Beschwerden beschrieben, die für solche Verletzungen typisch und unter dem Begriff Schleudertrauma zu subsumieren seien (Urk. 1 S. 3). Ferner seien Einschränkungen der psychischen Leistungsfähigkeit und persistierende Schmerzen mit Auswirkungen u.a. auf die Konzentrationsfähigkeit sowie selbstlimitierendes Verhalten festgestellt worden (Urk. 1 S. 4).
3.3 Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Beschwerden im Bereich der HWS als Folge von Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen die Unfallkausalität auch ohne strukturelle objektivierte Unfallfolgen bejaht werden. Eine entsprechende Vermutung des Vorliegens setzt allerdings unter anderem das Auftreten von Nackenbeschwerden innert einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden voraus (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_198/ 2010 vom 4. Juni 2010, E. 2.2). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dem Bericht des Spitals Z.___ vom 7. August 2008, wo der Beschwerdeführer vom 3. bis 4. August 2008 hospitalisiert war, bevor er auf die internistische Station zur Sturzabklärung und Durchführung der entsprechenden diagnostischen Massnahmen verlegt wurde, ist nicht zu entnehmen, dass er unmittelbar nach dem Unfallereignis über Nackenbeschwerden geklagt hätte. Auch das während des Aufenthalts im Spital Z.___ vom 5. bis 6. August 2008 angefertigte CT der HWS nativ war regelrecht (E. 2.2.2). Die Ärzte des Spital Z.___ diagnostizierten echtzeitlich keine HWS-Distorsion (E. 2.2). Gemäss den vorliegenden Akten stellte erst Dr. B.___ nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers am 8. September 2008 die Diagnose eines Status nach HWS-Distorsion ohne gesicherte Anprallverletzung und beschrieb, gut vier Wochen nach dem Unfallereignis bestünden persistierende Dauerschmerzen mit Zunahme bei der Bewegung sowohl zervikal wie auch lumbal (E. 2.3.1). Auch Dr. I.___ ging davon aus, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene Schmerzsymptomatik auf ein am 3. August 2008 erlittenes HWS-Distorsionstrauma zurückzuführen sei (E. 2.6.3). Hinweise für eine Auftreten von Nackenbeschwerden innerhalb einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden finden sich indes in den medizinischen Unterlagen nicht. Dass die Beschwerdegegnerin den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten HWS-Beschwerden und dem Unfall vom 3. August 2008 verneinte, ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 8). Nachdem aber auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden zu verneinen ist (E. 4), kann die Frage, ob diese in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall stehen oder nicht, offen gelassen werden.
3.4 Der Beschwerdeführer beanstandet auch, dass er weder psychiatrisch noch neuropsychologisch untersucht worden sei, und die psychischen Entwicklungen nach dem Unfall völlig ausser Betracht gefallen seien (Urk. 1 S. 4). Der Beschwerdeführer wurde jedoch am 16. Februar 2009 durch Dr. I.___, eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie (E. 2.6), sowie am 2. Juni 2009 auch durch den Verkehrspsychologen K.___ (E. 2.7.2) abgeklärt, was mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung völlig ausreicht.
4.
4.1
4.1.1 Die Adäquanzbeurteilung kann vorliegend - obwohl, wie erwähnt (E. 3.3), fraglich ist, ob der Beschwerdeführer ein HWS-Trauma erlitten hat - nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis erfolgen. Hierbei ist zunächst zu bestimmen, ob der vom Beschwerdeführer am 3. August 2008 erlittene Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Unfall als solchen im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen. Sie bezog sich dabei auf die vorliegenden Akten, insbesondere den Rapport der Stadtpolizei Q.___ vom 6. September 2008 (Urk. 2 S. 9, Urk. 8/4/11). Gemäss den Feststellungen der Stadtpolizei Q.___ fuhr der Beschwerdeführer am Unfalltag in Q.___ von der Strasse L.___ herkommend stadteinwärts in Richtung Kreuzung M.___-/N.___strasse. Rund 200 Meter vor der Kreuzung auf Höhe L.___-/O.___strasse sei dem Beschwerdeführer schlecht geworden und er habe das Bewusstsein verloren. In der Folge habe er verbotenerweise und ohne Bewusstsein den Busstreifen befahren, das Rotlicht missachtet, sei über die Kreuzung M.___-/N.___strasse gefahren und dort auf die Gegenfahrbahn gelangt. Dort sei er zuerst mit der dortigen VR-Anlage (Winkelmast) und dann mit einem korrekt am Rotlicht stehenden Fahrzeug kollidiert. Durch die Kollisionen habe sich der Beschwerdeführer weitere Verletzungen zugezogen (Urk. 8/4/11). Der Beschwerdeführer sieht diesen Unfallhergang als schweren Unfall, zumindest aber als solchen im mittleren Bereich, an (Urk. 1 S. 6). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht) ist ein schwerer Unfall bei einer Frontalkollision beispielsweise zu bejahen, bei welcher der Mitfahrer getötet und der Fahrer schwer verletzt wurde (RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91 Erw. b, mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil des EVG U 145/94 vom 15. Dezember 1994). Ferner wurde ein Unfallhergang, anlässlich welchem der rechte Teil der Front eines Fahrzeuges mit der linken Seite eines von rechts kommenden Fahrzeugs zusammenstiess, wobei beide Lenker angaben, sie seien mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 50 km/h unterwegs gewesen, und bei dem die Beifahrerin des einen Personenwagens eine Commotio cerebri und ein Distorsionstrauma der HWS erlitt, vom Bundesgericht den mittelschweren Ereignissen zugeordnet (Urteil des Bundesgerichts U 434/00 vom 17. Mai 2001, E. 7b). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die Einschätzung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Januar 2010 (Urk. 2 S. 9) nicht zu beanstanden, zumal aufgrund der echtzeitlichen Befunde nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer beim Unfall tatsächlich eine Commotio cerebri und ein Distorsionstrauma der HWS erlitt (E. 3.1), und es ist im vorliegenden Fall von einem Unfall, welcher im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen liegt, auszugehen.
4.1.2 Von den vom Bundesgericht entwickelten Adäquanzkriterien (BGE 134 V 109 E. 10.3) müssten bei der hier gegebenen Unfallschwere für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2010 vom 8. Juni 2010 E. 3.2).
4.2
4.2.1 Unbestritten und ausgewiesen ist, dass die Kriterien Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert sowie schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen nicht erfüllt sind (Urk. 2 S. 9-10).
4.2.2 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, die Adäquanzkriterien Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, erhebliche Beschwerden sowie erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen seien gegeben (Urk. 1 S. 7 f.).
4.2.3 Die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) würde für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung genügen. Erforderlich ist vielmehr eine besondere Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen könnten. Diese können allenfalls auch in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_598/2008 vom 8. April 2009, E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein. Ebenso können pathologische Zustände nach HWS-Verletzung bei erneuter Traumatisierung ausserordentlich stark exazerbieren (Urteil des Bundesgerichts U 484/06 vom 15. Mai 2008, E. 4.3.6.2, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei im Zeitpunkt der Kollision bewusstlos gewesen und müsse daher mit seitlich geneigtem Haupt im Auto gesessen haben. Diese Körperhaltung in Verbindung mit der einseitigen Krafteinwirkung habe die Schwere der für das Schleudertrauma typischen Verletzungen und die damit einhergehenden Beschwerden negativ beeinflusst. Diese Behauptungen des Beschwerdeführers finden in den medizinischen Akten jedoch keine Stütze und bleiben damit rein spekulativ. Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Vorzustand an der HWS (degenerative Veränderungen) sei Mitursache dafür, dass die beim Unfall erlittene HWS-Distorsion zu den spezifischen Verletzungen geführt hätten, welche schwere Schleudertrauma-Beschwerden des Beschwerdeführers ausgelöst hätten (Urk. 1 S. 7-8).
4.2.4 Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen Unfallereignis und Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Der Beschwerdeführer klagte anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung über verschiedene Beschwerden und machte vor allem Nackenschmerzen gelten. Ohne Unterbruch könne er bis etwa zwei Stunden gehen, laufen könne er höchstens wenige Schritte (Urk. 8/64/2). Für SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ war es schwierig, die (vom Beschwerdeführer) als intensiv erlebten Beschwerden pathologisch/anatomisch zu erklären (Urk. 2.8). Es ist somit fraglich, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen um glaubhafte Schmerzen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers gegenüber dem SUVA-Kreisarzt sind ihm verschiedene Verrichtungen des alltäglichen Lebens, wie Autofahren (dies sei ihm bis etwa zwei Stunden möglich), Spaziergänge, Pflege von sozialen Kontakten möglich (Urk. 8/64/2). Selbst wenn davon auszugehen wäre, das Kriterium erhebliche Beschwerden sei erfüllt, so wäre es doch nicht in auffallender und besonders ausgeprägter Weise gegeben (Urk. 8/ 64/2).
4.2.5 Beim Kriterium der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen übernimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt ihr dies trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss der Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern, was schon der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungspflicht gebietet. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2008 vom 31. März 2009, E. 6.7.1). Nach dem Unfall vom 3. August 2008 war der Beschwerdeführer nicht mehr als Tramführer tätig, wobei er von Dr. D.___ am 24. Juli 2007 aufgrund der Ergebnissen der verkehrspsychologischen Untersuchung als Tramführer für derzeit zu 100 % arbeitsunfähig erklärt wurde (E. 2.7.2). Er unternahm jedoch einen Arbeitsversuch und arbeitete im Mai 2009 stundenweise im Clean Team bei den Y.___ (Urk. 8/42), konnte das Pensum aber nicht erfüllen, und er blieb weiterhin davon überzeugt, dass er aufgrund seiner Beschwerden nicht arbeitsfähig sei (Urk. 8/42, Urk. 8/58/6 und Urk. 8/70/2). Der Einsatz im Clean Team war befristet (Urk. 8/57), weitere Arbeitsversuche des Beschwerdeführers seit dem Unfallereignis vom 3. August 2008 sind nicht dokumentiert. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer von Dr. B.___ auch dazu aufgefordert werden musste, sich um einen stundenweisen Einsatz am Arbeitsplatz zu bemühen (Urk. 8/43), wobei schon die Ärzte der Rehaklinik C.___ dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit bei den Y.___ zur Angewöhnung/Anpassung an die Arbeit empfahlen (Urk. 8/23/2). Auch Dr. D.___ musste feststellen, wegen subjektiver Faktoren (Selbsteinschätzung und Motivation) sei hinsichtlich Arbeitsfähigkeit von einer schlechten Prognose auszugehen (E. 2.7.1). Vor diesem Hintergrund ist das Kriterium erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen somit nicht erfüllt.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass von den sieben relevanten Kriterien eines erfüllt ist, jedoch nicht in ausgeprägter Weise. Zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwerden genügt dies bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen nicht, und genügte auch dann nicht, wenn das Ereignis vom 3. August 2008 als mittelschwerer Unfall im eigentlichen Sinne qualifiziert würde.
5. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihrer Leistungen damit zu Recht per 30. November 2009 eingestellt und damit auch richtigerweise einen Anspruch auf eine Invalidenrente und Integritätsschädigung verneint. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).