UV.2010.00058

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 22. Juni 2010

in Sachen

X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin




Unter Hinweis,

dass X.___ am 24. Januar 2000 auf eisiger Stelle ausgerutscht war und dabei eine Kontusion des linken Ellenbogens mit einer Verletzung des Kollateralbandes erlitten hatte,
dass die "Winterthur" Versicherungs-Gesellschaft - nunmehr AXA Winterthur - auf den Schaden eintrat und Heilbehandlung sowie Taggeld gewährte, diese Leistungen indes mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 (Urk. 12/A64), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2007 (Urk. 12/A68), per 31. Dezember 2003 einstellte und dabei einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 2,5 % verneinte, die Frage einer allfälligen Integritätseinbusse indes noch offen liess,
dass das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. Juli 2008 (Urk. 12/A70) und das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. November 2008 (Urk. 12/A71) sowohl die Leistungseinstellung als auch die Verneinung eines Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin bestätigten,
dass die Beschwerdegegnerin nach Vorliegen des Entscheids des Bundesgerichts vom 6. November 2008 der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Februar 2009 (Urk. 12/A73) unter Hinweis und Beilage der schriftlichen Stellungnahme des Dr. med. Y.___ vom 29. August 2007 (Urk. 12/M36) eröffnete, dass keine Integritätseinbusse vorliege und damit kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe und dass im Übrigen die Leistungen für Heilbehandlung per 30. September 2004 eingestellt blieben,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin daraufhin rügte, die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin erfolge zu früh, da der Entscheid des Bundesgerichts noch nicht vorliege (Schreiben vom 11. März 2009, Urk. 12/A74),
dass die Beschwerdegegnerin - nachdem sie den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf das Vorliegen des Entscheids des Bundesgerichts seit November 2008 hingewiesen hatte - mit Verfügung vom 20. März 2009  (Urk. 12/A76) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Integritätsentschädigung förmlich verneinte und die Einstellung der Heilbehandlung per 30. September 2004 wiederum bestätigte,
dass das hiesige Gericht auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. April 2009 (Urk. 12/A77) mit Entscheid vom 6. Mai 2009 (Urk. 12/A80) nicht eintrat, da vorerst das Einspracheverfahren durchzuführen war,
dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2010 (Urk. 12/A81) ihre Verfügung vom 20. März 2009 bestätigte,
dass die Beschwerdeführerin mit der dagegen am 11. Februar 2010 erhobenen Beschwerde (Urk. 1) die Zusprache der "vollen Versicherungsleistungen", eventualiter die Rückweisung der Sache verlangt und um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht,
dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2010 (Urk. 11), welche der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2010 zur Kenntnis zugestellt wurde (Urk. 13), Beschwerdeabweisung beantragte,

 
in Erwägung,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, weil sie ihm die Akten nicht mehr zur Einsicht zugestellt habe (Urk. 1 Ziff. 2.2.2.6),
dass die Beschwerdegegnerin dazu in der Beschwerdeantwort ausführt, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seien alle rechtserheblichen Akten bekannt gewesen, und die massgebliche Stellungnahme des Dr. Y.___ zur Frage der Integritätseinbusse sei ihm mit Schreiben vom 23. Februar 2009 zugestellt worden,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom hiesigen Gericht weder im Rahmen der unnötigen Beschwerde vom 14. April 2009 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2009 (siehe Sachverhalt) noch im vorliegenden Verfahren um Einsicht in die von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Akten ersucht hat, weshalb von einem Desinteresse auszugehen und die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs damit gegenstandslos ist,
dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nochmals die Einstellung der Heilbehandlung bestätigt hat, was rein deklaratorischer Natur ist, war doch die Leistungseinstellung bereits gerichtlich beurteilt und bestätigt worden (siehe Sachverhalt), weshalb darüber nicht nochmals förmlich verfügt werden kann,
dass Streitgegenstand demnach einzig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat,
dass die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen werden kann,
dass Dr. med. Y.___ in seiner Stellungnahme vom 29. August 2007 (Urk. 12/M36) vorab auf den Bericht der Z.___ vom 4. Februar 2003, wonach dort mit der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2003 die Behandlung unter Feststellung einer reizlosen Narbe am Ellbogen links und der Diagnose einer leichten ulnaren Instabilität sowie Epicondylopathie ulnaris links abgeschlossen worden war, und auf die Röntgenuntersuchung vom 27. Februar 2002, welche keine wesentlichen arthrotischen Veränderungen im Bereich des linken Ellbogens ergab, hingewiesen hat,
dass Dr. Y.___ alsdann die Verneinung einer Integritätseinbusse damit begründete, dass nach Tabelle 5 der SUVA (Integritätsschaden bei Arthrosen) ein Schaden am Ellbogen erst bei einer mässigen Arthrose gegeben sei, was bei der Beschwerdeführerin nicht zutreffe, und nach Tabelle 6 der SUVA (Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten) erst eine mässige ulnare Instabilität einen Integritätsschaden von 0-5 % ergebe, eine solche aber nicht vorliege (nach der Z.___ nur eine leichte),
dass der Orthopäde Dr. med. A.___ im Gutachten vom 15. Februar 2006 zu Händen der IV-Stelle des Kantons Zürich (aus den Akten des IV-Prozesses Nr. IV.2009.00365 beigezogen, vgl. Urk. 14) aufgrund der von ihm erstellten Röntgenbilder vom 7. Februar 2006 beider Ellbogen ap und seitlich diese als vollständig symmetrisch und unauffällig beschrieb und den linken Ellbogen nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin sowohl klinisch als auch radiologisch als praktisch verheilt bezeichnete,
dass die Beurteilung des Dr. Y.___ demnach auch mit den Feststellungen des Dr. A.___ übereinstimmt,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegen die Einschätzung des Dr. Y.___ nichts Substantielles vorgetragen, sondern einzig geltend gemacht hat, "die ärztlichen Ausweise genügen, um ihr doch eine Entschädigung wenigstens für ihre beeinträchtigte, ja verletzte, Integrität auszurichten" (Urk. 1 Ziff. 2.2.2.3),
dass zusammenfassend die Verneinung einer Integritätseinbusse im Einklang mit der medizinischen Akten- sowie mit der Rechtslage steht und ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung auch nicht mit allfälligen psychischen Störungen begründet werden könnte, da solche unfallfremd wären, wie letztinstanzlich das Bundesgericht mit Urteil vom 6. November 2008 festgestellt hatte,
dass demnach die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Steueramt der Gemeinde B.___ am 9. März 2010 aufgrund der Selbsttaxation im Jahr 2009 ein steuerbares Einkommen von Fr. 52'000.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 25'000.-- bestätigte (Urk. 7 S. 7),
dass bei solchen finanziellen Verhältnissen (insbesondere Vermögen) die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen ist und ihr die unentgeltliche Verbeiständung bereits aus diesem Grund nicht bewilligt werden kann, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen bleibt, dass sie auch im IV-Prozess die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, das Gesuch jedoch am 27. August 2009 "zufolge veränderter Umstände" zurückgezogen hat,
    


beschliesst das Gericht:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen,

und erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- AXA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).