UV.2010.00068

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 21. März 2011
in Sachen
Progrès Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin

Zustelladresse: Progrès Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana

gegen

Visana Versicherungen AG
Thunstrasse 164, 3074 Muri b. Bern
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Visana Services AG
Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15

weitere Verfahrensbeteiligte:

X.___
 
Beigeladener
Sachverhalt:
1.         Nachdem der 1952 geborene X.___ von einer Zecke gebissen worden war, machten sich bei ihm Ende Juli 2009 Unwohlsein, Müdigkeit und später Fieber bemerkbar. Nach mehrmaliger ambulanter Behandlung war er deswegen stationär hospitalisiert (Bericht von X.___ vom 10. September 2009, Urk. 7/20). Am 15. September 2009 meldete er den Zeckenbiss der Visana Versicherungen AG (Visana), bei welcher er obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war (Urk. 7/15). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 verneinte die Visana eine Leistungspflicht für den Zeckenbiss (Urk. 7/38). Mit Eingabe vom 15. Januar 2010 erhob die Krankenversicherung von X.___, die Progrès Versicherungen AG (Progrès), Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 7/43). Mit Entscheid vom 28. Januar 2010 trat die Visana auf die Einsprache nicht ein (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob die Progrès am 23. Februar 2010 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Beschwerde einzutreten, und es sei ihr eine ausreichende Nachfrist zur Begründung der Einsprache einzuräumen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). X.___ wurde mit Verfügung vom 1. April 2010 zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Er reichte innert der ihm angesetzten Frist keine Stellungnahme ein.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Zwischen den Parteien ist in Übereinstimmung mit den Akten unumstritten, dass die Beschwerdeführerin ihr Schreiben vom 15. Januar 2010 (Urk. 7/43), mit welchem sie Einsprache erhob, innerhalb der mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 (Urk. 7/38) angesetzten Frist einreichte und dass diese Eingabe weder einen Antrag noch eine Begründung enthielt. Die Parteien sind sich hierbei uneins, ob das Vorgehen der Beschwerdeführerin, nämlich das Erheben einer Einsprache ohne Antrag und Begründung, rechtsmissbräuchlich war und ob die Beschwerdegegnerin dementsprechend zu Recht auf das Ansetzen einer Nachfrist verzichtete und auf die Einsprache nicht eintrat.
1.2     Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung des Nichteintretens auf die Einsprache an, das Schreiben der Beschwerdeführerin sei fristgerecht erfolgt. Indessen genüge es den Anforderungen an eine Einsprache nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) nicht. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssten Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genüge die Einsprache den Anforderungen nicht, so setze der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbinde damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Abs. 5). Art. 10 Abs. 5 ATSV finde in Fällen des offenbaren Rechtsmissbrauchs keine Anwendung. Ein offenbarer Rechtsmissbrauch sei dort zu bejahen, wo eine rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Schrift einreiche, um eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens würde seines Sinnes entleert, wenn jede Einsprache führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründe, über die Nachfrist von Art. 10 Abs. 5 ATSV zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könne. Die fehlende Begründung eines Rechtskundigen schliesse die Ansetzung einer Nachfrist nicht aus. Massgebend seien die jeweiligen konkreten Umstände. So handle beispielsweise rechtsmissbräuchlich, wer aufgrund der Umstände ein Rechtsbegehren hätte formulieren bzw. eine begründete oder wenigstes eine summarisch begründete Einsprache hätte verfassen können (BGE 134 V 162 Erw. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Dies treffe vorliegend zu. Es spiele keine Rolle, ob die Verfügung intern an die zuständige Bearbeitungsstelle weitergeleitet worden sei oder nicht. Die Beschwerdeführerin habe sich solche internen Fehler vollumfänglich anzurechnen. Die Beschwerdeführerin hätte die Akten bereits anfangs Dezember 2009 anfordern können. Sie habe dies nicht getan und könne sich daher nicht auf fehlende Akteneinsicht berufen. Da weder die Voraussetzungen einer rechtsunkundigen Partei noch die Voraussetzung einer schützenswerten mangelhaften Rechtsschrift vorlägen, sei zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten worden (Urk. 2 und Urk. 6).
1.3     Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, aufgrund eines internen Fehlers sei die Verfügung vom 2. Dezember 2009 nicht zum zuständigen Schadencenter gelangt. Erst nachdem am 13. Januar 2010 die Belege des Beigeladenen eingegangen seien, habe die zuständige Stelle auf Nachfrage von der Verfügung Kenntnis erhalten. Sie habe daraufhin mit Schreiben vom 15. Januar 2010 vorsorglich Einsprache erhoben und um Zustellung des Falldossiers gebeten. Dieses Vorgehen und der gewählte Wortlauf erfolge routinemässig bei sämtlichen Verfügungen, welche ohne Beilage der Unfallakten eingingen. Das von ihr gewählte Vorgehen sei nicht rechtsmissbräuchlich. Sie sei als Verfügungsadressatin auf Akteneinsicht angewiesen, um die Rechtmässigkeit der Verfügung überhaupt prüfen zu können. Allein gestützt auf die Verfügung, welche in der Regel äusserst knapp begründet sei, könne sie dies nicht tun. Ihr Vorgehen werde durch den Anspruch auf rechtliches Gehör geschützt. Es sei unerheblich, ob sie bereits anfangs Dezember 2009 oder erst am 15. Januar 2010 Einsprache erhoben habe, denn die Einsprachefrist sei auch im zweiten Fall gewahrt. Die Tatsache, dass sie rechtskundig sei, spiele hier keine Rolle, da die Einwände, die sie gegen die Verfügung habe vorbringen wollen, tatsächlicher, nicht rechtlicher Natur seien (Urk. 1).

2.       Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden nach Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen.
         Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Nach Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten; gestützt auf Art. 10 Abs. 3 ATSV kann die Einsprache, abgesehen von wenigen Ausnahmen (vgl. Art. 10 Abs. 2 ATSV), wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift (vgl. Art. 10 Abs. 4 ATSV), so hat der Versicherer gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV - ausser in Fällen von offensichtlichem Rechtsmissbrauch - eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen und mit dieser Fristansetzung die Androhung zu verbinden, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.

3.       Die Beschwerdeführerin verfügte im Zeitpunkt der Erhebung der Einsprache nicht über Aktenkenntnisse, weshalb es ihr nicht möglich war, eine hinreichend begründete Einsprache zu verfassen. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Aktenunkenntnis wegen eines internen Fehlers selber zu vertreten hat, kann das von ihr gewählte Vorgehen nicht als offensichtlich rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Denn von der Beschwerdeführerin gewählte Vorgehen - vorsorgliche Erhebung der Einsprache ohne Antrag und Begründung mit Ersuchen um Akteneinsicht - wird in der Praxis von einsprechenden Versicherungsträgern nämlich regelmässig angewendet (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, 2009, Rz 25 zu Art. 52). Es gilt hierbei zu beachten, dass das Einspracheverfahren weniger formell ist als das Beschwerdeverfahren, kann doch beispielsweise eine Einsprache im Gegensatz zu einer Beschwerde mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV). Die Beschwerdegegnerin wäre daher verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel der Einsprache anzusetzen. Da sie dies unterlassen hat, ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie der Beschwerdeführerin eine angemessene Nachfrist zur Begründung der Einsprache ansetzt.

4.       Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Januar 2010 aufgehoben und die Sache an die Visana Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit diese der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel der Einsprache ansetzt.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Progrès Versicherungen AG
- Visana Services AG
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).