UV.2010.00072
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 20. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Andi Hoppler
Danuser & Hoppler, Rechtsanwälte
Freyastrasse 21, 8004 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene X.___ arbeitete als Musiklehrerin bei der Gemeinde Y.___ und war dabei bei den Winterthur-Versicherungen (heute: AXA Versicherungen AG [AXA]) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 2. Mai 2002 mit ihrem Auto eine Frontalkollision erlitt (Unfallmeldung UVG vom 6. Mai 2002, Urk. 8/1). Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, welcher X.___ am 6. Mai 2002 erstmals untersuchte, diagnostizierte ein leichtes Schleudertrauma HWS (Arztzeugnis UVG vom 10. Mai 2002, Urk. 8/M1). X.___ war in der Folge arbeitsunfähig, und die AXA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 16. Mai 2003 wurde X.___ von den Dres. med. A.___ und B.___, Fachärzte FMH für Neurologie, sowie von lic. phil. C.___ begutachtet (Gutachten vom 26. Mai 2003, Urk. 8/M13, und Bericht vom 1. Juni 2003, Urk. 8/M14). Am 14. Dezember 2004 verfasste das Institut D.___ ein weiteres Gutachten zum Gesundheitszustand der Versicherten (Urk. 8/M21), und am 8. Juli 2008 wurde die Versicherte von Dr. E.___, Facharzt für Physiotherapie und Rehabilitation, begutachtet (Urk. 8/M30). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___ mit Verfügungen vom 12. November 2009 von Mai 2003 bis Mai 2005 eine ganze Rente, von Juni 2005 bis August 2005 eine Dreiviertelsrente und von September 2005 bis Februar 2006 eine halbe Rente zu (Urk. 8/74). Die AXA stellte gestützt auf die Expertise von Dr. E.___ mit Verfügung vom 20. November 2009 ihre Leistungen rückwirkend per 21. August 2007 ein (Urk. 8/78). Die von X.___ am 5. Januar 2010 durch Rechtsanwalt Andi Hoppler erhobene Einsprache (Urk. 8/82) wies die AXA mit Entscheid vom 27. Januar 2010 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 1. März 2010 durch Rechtsanwalt Andi Hoppler Beschwerde erheben und beantragen, es seien weiterhin Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu gewähren, eventualiter sei eine Integritätsentschädigung auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 15. April 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch über den 21. August 2007 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze zum für eine Leistungsberechtigung erforderlichen Kausalzusammenhang und zur Zusprache einer Integritätsentschädigung sind im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Januar 2010 richtig wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Nach dem Unfall vom 2. Mai 2002 diagnostizierte Dr. Z.___ bei der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2020 ein leichtes Schleudertrauma HWS. Er attestierte ihr eine vom 2. Mai 2002 bis Mitte des Monats dauernde Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/M1).
2.2 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierte mit Bericht vom 8. Januar 2003 ein posttraumatisches zervikobrachiales bzw. zervikozephales Syndrom linksbetont bei Status nach Autounfall vom 2. Mai 2002, ausgeprägter muskulärer Dysbalance vor allem im Nacken-Schultergürtelbereich, aber auch im Lumbalbereich, und möglichen neuro-psychologischen Funktionsstörungen. Aufgrund der mehrmonatigen Leidenszeit habe sich nun auch eine erhebliche Dekonditionierung des Rumpf- und Nackenbereichs eingestellt. Zudem würden von der Beschwerdeführerin gut sechs Monate nach dem Trauma immer noch erhebliche Müdigkeit, Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen angegeben, was bisher die Wiederaufnahme der Arbeit als Musiklehrerin verhindert habe (Urk. 8/M11).
2.3 Dr. A.___ und Dr. B.___ diagnostizierten mit Gutachten vom 26. Mai 2003 (Urk. 8/M13) einen Status nach Autounfall am 2. Mai 2002 mit Kontusion der HWS und der linken Schulter bei Zervikobrachialsyndrom links sowie posttraumatischer Belastungsstörung (mit vegetativer Dysregulation) und anamnestisch eine Migräne ohne Aura. Die Beschwerdeführerin sei momentan zu 90 % arbeitsunfähig (S. 8-9). Die Psychologin Sartorius Milicevic konnte am 16. Mai 2003 aus neuropsychologischer Sicht keinerlei Ausfälle feststellen (Bericht vom 1. Juni 2003, Urk. 8/M14).
2.4 Das D.___ hielt im Gutachten vom 14. Dezember 2004 (Urk. 8/M21) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Verkehrsunfall am 2. Mai 2002 mit posttraumatischem zervikozephalem und zervikospondylogenem Schmerzsyndrom linksbetont mit myofaszialer Schmerzkomponente und beginnender Osteochondrose C5/C6 und C4/C5, posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte das D.___ eine atopische Dermatitis und einen Status nach hinterer Kreuzbandplastik am rechten Knie 1989 (S. 21). Das D.___ hielt eine durch die Unfallfolgen begründete Arbeitsunfähigkeit von 75 % fest (S. 26).
2.5 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, nahm am 25. Januar 2005 zum Gutachten des D.___ aus rheumatologischer Sicht Stellung. Er hielt dabei fest, die vom D.___ aus rheumatologischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 75 % sei nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht einzusehen, warum für die erste Erhöhung der Arbeitsfähigkeit 3 bis 6 Monate gewartet werden soll, nachdem das aktuelle Pensum schon seit einem halben Jahr bewältigt werde, und die Beschwerdeführerin festhalte, dass sie jetzt auf etwa 50 % ihrer Leistungsfähigkeit gekommen sei (Urk. 8/M22).
2.6 Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hielt mit Stellungnahme vom 7. Februar 2005 fest, das Gutachten des D.___ überzeuge ihn nicht ganz. Die gestellten Diagnosen seien ebenso wenig nachvollziehbar wie die attestierte 75%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/M23).
2.7 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, hielt mit Bericht vom 29. Januar 2007 ein chronifiziertes HWS-Schleudertrauma fest. Er führte dazu aus, dass er es nach 3 Jahren Arbeitsunfähigkeit geschafft habe, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % auf jetzt 15 % abzubauen, und er intendiere, diese im Laufe des Jahres vollends auf 0 % abzubauen (Urk. 8/M28).
2.8 Dr. E.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2008 im Auftrag der für den Unfall vom 2. Mai 2002 zuständigen Haftpflichtversicherung. Er hielt mit Bericht vom 28. August 2008 fest, die Genesung der Beschwerdeführerin sei per 20. August 2007 eingetreten (Urk. 8/M30).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per 21. August 2007 ein. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 8. Juli 2008, welcher wie erwähnt eine Genesung der Beschwerdeführerin per 20. August 2007 festhielt (Erw. 2.8). Der Fallabschluss durch die obligatorische Unfallversicherung - und damit verbunden die Prüfung des Anspruchs auf Rente und Integritätsentschädigung - hat in dem Zeitpunkt zu erfolgen, in welchem von der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist, was sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmt (BGE 134 V 109 Erw. 4.3). Die Einschätzung von Dr. E.___, wonach die Beschwerdeführerin per 20. August 2007 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig sei, deckt sich mit den tatsächlichen erwerblichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, nahm sie ab dem 20. August 2007 ihre Arbeitstätigkeit doch wieder vollständig auf (Urk. 8/M30 S. 6 und Urk. 1 S. 5). Der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 21. August 2007 ist daher nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. November 2009 auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen verzichtete (Urk. 8/78), erübrigt es sich zu prüfen, inwieweit durch die rückwirkende Einstellung der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rechtssicherheit tangiert wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin ab dem 20. August 2007 wieder voll arbeitstätig war, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
3.2
3.2.1 Im Eventualstandpunkt beantragt die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung. Eine solche wäre ihr zuzusprechen, wenn sie an einer dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität leidet, welche durch den Unfall vom 2. Mai 2002 natürlich und adäquat kausal verursacht wurde (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung). Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Fallabschlusses noch an organisch nachweisbaren Folgen des Unfalls vom 2. Mai 2002 litt. Organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen liegen vor, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden können. Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind (Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008, 8C_806/2007, Erw. 8.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bejaht das Vorliegen von organisch nachweisbaren Unfallfolgen und führt hierzu aus: „Die heutigen Beschwerden beruhen alleine auf den schon im Gutachten des D.___ aufgeführten posttraumatischem cervicocephalem und cervicospondygenem Schmerzsyndrom mit einer Hypermobilität C3/C4. Diese Diagnose wurde sowohl von der Rheumatologin als auch vom Hausarzt bestätigt“ (Urk. 1 S. 8). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin stellte der Hausarzt Dr. I.___ keine objektiv nachweisbaren Befunde fest, führt er doch in seinem Bericht vom 29. Januar 2007 als Befunde lediglich eine Myalgie und einen Hartspann im Schulter Arm-Bereich an (Urk. 8/M28). Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur und Druckdolenzen können jedoch für sich allein nicht als ausgewiesenes organisches Substrat qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Januar 2010 in Sachen K., 8C 736/2009, Erw. 3.2). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hält auch das D.___ im Untersuchungszeitpunkt keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen mehr fest. Die angeführte Hypermobilität datiert vom Jahr 2002 (Urk. 8/M21 S. 15) und findet in der Diagnosestellung des D.___ keinen Niederschlag mehr. Da auch aus den übrigen Akten keine Hinweise hervorgehen, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 21. August 2007 noch organisch nachweisbare Unfallfolgen bestanden, ist schlüssig, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen solcher verneinte.
3.2.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 E. 3b, 122 V 417 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Beeinträchtigung der Integrität zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 363 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
3.2.3 Beim Unfall vom 2. Mai 2002 fuhr die Beschwerdeführerin mit ihrem Personenwagen, als ein schleuderndes Auto ihr entgegenkam und ihn ihr Fahrzug prallte (Unfallbeschreibung vom 4. Mai 2002, Urk. 8/1). Gemäss Unfallanalyse der Beschwerdegegnerin belief sich die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v) auf 14-25 Stundenkilometer mit einer Querkomponente von 7-12 Stundenkilometer (unfallanalytisches Gutachten vom 20. November 2002, Urk. 9/2). Dieses Unfallereignis ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin als mittelschwer zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2009 in Sachen M., 8C_595/2009, Erw. 7.1 mit zahlreichen Hinweisen).
3.2.4 Der Unfall vom 2. Mai 2002 wies weder besonders dramatische Begleitumstände auf, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Das Kriterium „besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls“ ist daher zu verneinen.
Die von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen waren weder besonders schwer noch von besonderer Art. Die Diagnose einer HWS-Distorsion genügt für sich allein nämlich nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedürfte hierzu einer besonderen Schwere der typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.2, mit Hinweisen). Mangels Vorliegens solcher Beschwerden oder Umstände ist das Kriterium „Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen“ nicht gegeben.
Die von der Beschwerdeführerin benötigten ärztlichen Behandlungen bewegten sich im üblichen Rahmen. Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist daher nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin klagt im Wesentlichen über Dauerschmerz am Hals seitlich gegen das Schlüsselbein beidseits, den Rücken hinunter bis zur unteren BWS und in den Schultern beidseits bis zum Musculus deltoideus. Daneben macht sie eine verminderte Konzentrations- und Merkfähigkeit, rasche Ermüdbarkeit, Belastungsintoleranz, häufige Schlafstörungen, Mühe mit geteilter Aufmerksamkeit, Reizüberempfindlichkeit und Mühe, mit den Augen zu fokussieren, geltend (Urk. 8/M13 S. 4-5). Die geklagten Beschwerden sind glaubhaft. Das Kriterium „erhebliche Beschwerden“ ist daher erfüllt. Da die Beschwerden sich nach dem Unfall jedoch wieder besserten (Urk. 1 S. 9, Urk. 8/M21 S. 7), ist das Kriterium nicht in ausgeprägter Weise erfüllt.
Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Dieses Kriterium ist somit nicht erfüllt.
Für die Erfüllung des Kriteriums “schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen“ müssten besondere Gründe gegeben sein, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Derartige besondere Umstände können den Akten nicht entnommen werden.
Die Beschwerdeführerin war nach dem Unfall vom 2. Mai 2002 zunächst zu 100 % arbeitsunfähig. Sie konnte ihre Arbeitsfähigkeit danach nur langsam steigern. So attestierten ihr die Dres. A.___ und B.___ im Mai 2003 eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/M13), welche Dr. Z.___ erst im Februar 2004 geringfügig auf 85 % senken konnte (Bericht von Dr. Z.___ vom 1. Februar 2004, Urk. 8/M16). Ab dem 7. Juni 2004 attestierte Dr. Z.___ eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 19. Juli 2004, Urk. 8/M20). Das D.___ hielt in seinem Gutachten im Dezember 2004 noch eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 8/M21). In der Folge konnte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsunfähigkeit weiter senken, bis sie schliesslich ab dem 20. August 2007 in der angestammten Tätigkeit wieder uneingeschränkt arbeitsfähig war (Berichte von Dr. I.___ vom 3. April 2005, Urk. 8/M26, vom 31. Dezember 2005, Urk. 8/M25, vom 30. September 2006, Urk. 8/M27, und vom 29. Januar 2007, Urk. 8/M28, sowie Urk. 8/M30). Die Beschwerdeführerin versuchte, ihre Arbeitsunfähigkeit zu reduzieren. Das Kriterium erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist daher erfüllt. Da die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin laufend reduziert werden konnte und schliesslich ab 20. August 2007 überhaupt keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand, ist das Kriterium jedoch nicht in ausgeprägter Weise erfüllt.
3.2.5 Nach dem Gesagten sind bei diesem als mittelschwer zu qualifizierendem Unfallereignis zwei Kriterien (erhebliche Beschwerden und erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) erfüllt, indes nicht in ausgeprägter Weise. Dies genügt für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges nicht. Da die Adäquanz zu verneinen ist, kann offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden als solche überhaupt geeignet sind, eine Integritätseinbusse zu begründen, und ob überhaupt ein natürlich Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. Mai 2002 und den noch geklagten Beschwerden bestehen.
4. Die Beschwerde erweist sich in jeder Hinsicht als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andi Hoppler
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).