Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00073[8C_28/2011]
UV.2010.00073

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 15. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt A.___
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1964, arbeitete bei der Y.___ und war dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 7/2). Am 9. Juli 2007 erlitt sie einen Arbeitsunfall und am 14. August 2007 einen Verkehrsunfall (Urk. 7/2, Urk. 7/21). Die Allianz erbrachte hiefür Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilkosten).
         Im Oktober 2008 wurde die Versicherte im Auftrag der Allianz von der Gutachterstelle Z.___ untersucht. Erstattet wurde das Gutachten am 18. Februar 2009 (Urk. 7/69). Mit Schreiben vom 17. März 2009 stellte die Allianz dem Rechtsvertreter der Versicherten ein Exemplar des Gutachtens zu. Weiter teilte sie ihm mit ausführlicher Begründung mit, dass sie die rückwirkende Einstellung der Versicherungsleistungen per 14. Februar 2008 beabsichtige, und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern (Urk. 7/72). Auf sein Ersuchen hin stellte sie ihm am 29. April 2009 die Akten zu (Urk. 7/78). Mit Eingabe vom 2. Juni 2009 nahm der Rechtsvertreter zur angekündigten Leistungseinstellung detailliert Stellung (Urk. 7/81). Mit Verfügung vom 17. September 2009 erfolgte die Einstellung der Versicherungsleistungen per 14. Februar 2008 (Urk. 7/84). Dagegen erhob der Rechtsvertreter der Versicherten am 19. Oktober 2009 Einsprache mit dem Antrag um Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Er führte aus, die Versicherte sei mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden und verlange deren Überprüfung. Prozessual ersuchte er um Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zur eingehenden Einsprachebegründung, weil eine Besprechung der Akten mit der Versicherten infolge Landesabwesenheit des Rechtsvertreters noch nicht habe durchgeführt werden können (Urk. 7/87). Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 teilte ihm die Allianz mit, dass die erhobene Einsprache ungenügend begründet sei. Wenn eine rechtskundige Person eine mangelhafte Rechtsschrift einreiche, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken, liege ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vor. Sie setzte ihm bis am 25. Januar 2010 Frist an, um sich zur Frage des Rechtsmissbrauchs zu äussern und die Einsprache zu begründen. Dazu führte sie aus, falls die Einsprachebegründung nicht innert Frist erfolge, werde auf die erhobene Einsprache nicht eingetreten. Vorbehalten bleibe ein Nichteintreten wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs (Urk. 7/89). In seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2010 entgegnete der Rechtsvertreter, die Einsprache sei hinreichend begründet. Abgesehen davon habe die Allianz vor Erlass der angefochtenen Verfügung ein Vorverfahren durchgeführt. Zur zusätzlichen Begründung verweise er auf die Eingabe vom 2. Juni 2009 und erkläre diese zum integrierenden Bestandteil der Einsprache (Urk. 7/90). Mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2010 trat die Allianz wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist rechtfertige, nicht auf die Einsprache ein (Urk. 2).

2.         Dagegen liess die anwaltlich vertretene X.___ am 4. März 2010 Beschwerde erheben und beantragen, die Allianz sei zu verpflichten, auf die Einsprache einzutreten (Urk. 1 S. 2). Die Allianz schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. April 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist.

2.
2.1     Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden nach Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).
         Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (1. Teilsatz). Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten; gestützt auf Art. 10 Abs. 3 ATSV kann die Einsprache, abgesehen von wenigen Ausnahmen (vgl. Art. 10 Abs. 2 ATSV), wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift (vgl. Art. 10 Abs. 4 ATSV), so hat der Versicherer gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen und mit dieser Fristansetzung die Androhung zu verbinden, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.
2.2    
2.2.1   Der Wortlaut von Art. 10 Abs. 5 ATSV stimmt - von zwei redaktionellen Anpassungen abgesehen - mit der für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren massgebenden Bestimmung von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG überein, die ihrerseits der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Vorschrift von altArt. 85 Abs. 2 lit. b Satz 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) entspricht. Diese Nachfristbestimmungen stehen und standen im Gegensatz zu der für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Vorschrift von Art. 108 Abs. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes (OG), wonach eine Nachfrist mit Androhung des Nichteintretens nur anzusetzen ist, wenn die Beilagen fehlen oder die Begehren des Beschwerdeführers oder die Begründung die nötige Klarheit vermissen lassen und sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt. Die damit für das letztinstanzliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren statuierten Einschränkungen der richterlichen Pflicht, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Behebung von Mängeln seiner Beschwerde anzusetzen, fehlen sowohl im Wortlaut von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG als auch in demjenigen von Art. 10 Abs. 5 ATSV. Daraus hat das Eidgenössische Versicherungsgericht - in Auslegung der altrechtlichen bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmung von altArt. 85 Abs. 2 lit. b Satz 2 AHVG - gefolgert, dass im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Beschwerdeschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen hat, wenn eine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es handle sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht - ausser in Fällen von offensichtlichem Rechtsmissbrauch - stets verpflichte, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen. Mit Bezug auf die Bestimmung von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG hat das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Rechtsprechung bestätigt. Aufgrund der grammatikalischen Identität von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG und Art. 10 Abs. 5 ATSV gilt diese Auslegung auch für das Einspracheverfahren (zum Ganzen: BGE 130 V 8 Erw. 4, Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 23. Juli 2007, I 898/06, Erw. 3.2).
2.2.2   Ein offenbarer Rechtsmissbrauch ist zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens würde sonst seines Sinnes entleert, wenn jede beschwerdeführende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte. Rechtskundigkeit für sich allein genommen lässt indessen nicht den Schluss auf Rechtsmissbrauch zu (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 5. Mai 2008, 8C_442/07, Erw. 1.2). Mit BGE 134 V 162 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Rechtsmissbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist zu rechtfertigen vermöchte, in der Regel dann nicht vorliegt, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die rechtsunkundige Partei, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist einen Rechtsvertreter mandatiert, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend betrachtet werden, wenn der Rechtsvertreter unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänzt.

3.
3.1     Mit der Einsprache vom 19. Oktober 2009 liess die Beschwerdeführerin beantragen, es seien die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 7/87 S. 2). Dabei handelt es sich um ein klares Rechtsbegehren, was zwischen den Parteien unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 2). Bei der angeführten Begründung "Die Versicherte ist mit der Verfügung vom 17. September 2009 nicht einverstanden und verlangt deren Überprüfung" handelt es sich lediglich um die Wiederholung des Rechtsbegehrens mit anderen Worten. Eine rechtsgenügende Begründung kann darin nicht erblickt werden. Lediglich die Bekundung des Einsprachewillens reicht hiefür nicht aus. Erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung mindestens in rudimentärer Form. Dies ist Ausfluss des auch im Einspracheverfahren geltenden Rügeprinzips (BGE 119 V 347). Denn durch die Einsprache soll die verfügende Stelle die Möglichkeit erhalten, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und vor allem über die noch bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Rechtsmittelinstanz angerufen wird (BGE 131 V 412 Erw. 2.1.2.1). Die Pflicht zur Rüge muss zumindest gleichermassen gelten, wenn sich der Unfallversicherer vor Erlass der Verfügung ausführlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs bereits vernehmen liess, die versicherte Person daraufhin detaillierte Einwände erheben konnte und auf diese in der Verfügung anschliessend eingegangen wurde. Die Allianz hatte sich in der Verfügung vom 17. September 2009 mit den darin erhobenen Einwendungen in der Eingabe der Versicherten vom 2. Juni 2009 auseinandergesetzt (Urk. 7/84), so dass es nun an der Beschwerdeführerin gelegen hätte, sich in der Einsprache dazu zu äussern, hinsichtlich welche Punkte die Verfügung überprüft werden müsse. Stattdessen unterliess sie jegliche Begründung und die Einsprache stellte auch keinen Bezug zur Eingabe vom 2. Juni 2009 her. Deshalb ist der vorliegende Fall nicht mit dem Fall UVG xxxxx vergleichbar, bei dem die Allianz auf eine Einsprache aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf eine frühere Eingabe der Versicherteneingetreten war. Daraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urk. 1 S. 11).
3.2     Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 gab die Allianz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, die Einsprache zu begründen. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, zum Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Erwirkens einer Nachfrist Stellung zu nehmen, und hielt sich ein Nichteintreten auf die Einsprache für diesen Fall vor (Urk. 7/89). Mit Einspracheentscheid trat sie denn auch auf die Einsprache nicht ein (Urk. 2). Dieses Vorgehen erweist sich im Ergebnis als korrekt. Das am letzten Tag der Einsprachefrist gestellte Gesuch um Gewährung einer Nachfrist ist als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Dem Rechtsvertreter waren die Akten bekannt. Eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung wäre ihm deshalb ohne Weiteres möglich gewesen. Eine vorgängige Besprechung mit seiner Klientin war hiefür nicht erforderlich, eine zumindest summarischen Begründung der noch strittigen Punkte wäre möglich gewesen.
         Unter diesen Umständen war der zusätzliche Hinweis im Schreiben vom 14. Januar 2010 zu einer Begründung der Einsprache unnötig und gar irreführend, ist doch ein offenbarer Rechtsmissbrauch nach dem Gesagten zu bejahen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass in der daraufhin erfolgten Eingabe vom 25. Januar 2010 noch immer keine hinreichende Begründung der Einsprache gemacht wurden. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu Art. 108 Abs. 2 altOG genügt der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid als Begründung nicht (BGE 123 V 336 Erw. 1a; gemäss Art. 42 Abs. 2 des seit 1. Januar 2007 geltenden Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, muss gar eine Rechtsverletzung dargetan werden). Es ist nicht einzusehen, weshalb dies für das Einspracheverfahren mit der beschriebenen Rügepflicht nicht analog gelten sollte, und dies im Besonderen vorliegend, da die Versicherte durch eine rechtskundige Person vertreten wurde. Es rechtfertigt sich umso mehr, als im angefochtenen Entscheid auf die bereits vorgängig angehobenen Einwände in der Verfügung ausführlich eingegangen wurde. 
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt A.___
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).