UV.2010.00076

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 30. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

Zustelladresse:

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1951, war in der Schweiz zuletzt als Fassadenisoleur tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 4. Oktober 1994 erlitt er bei einem Verkehrsunfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit wahrscheinlicher Contusio cerebri, beidseitigen Fazialis- und Abduzensparesen nebst diversen Frakturen. Als relevante Unfallfolgen verblieben eine mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung sowie eine Abduzensparese links (vgl. Bericht der Rehabilitationsklinik Y.___ vom 21. Dezember 1995 [Urk. 9/46] und Beurteilung des Integritätsschadens durch Kreisarzt Dr. med. A.___ vom 10. Dezember 1996 [Urk. 9/61]). Die SUVA legte die unfallbedingte Erwerbseinbusse auf 80 % fest und richtete seit 1. März 1997 eine entsprechende Invalidenrente als Komplementärrente aus (Verfügung vom 24. März 1997, Urk. 9/77), welche sie mit Mitteilung vom 19. Mai 2003 bestätigte (Urk. 9/88). Für die Integritätseinbusse von 55 % sprach sie dem Versicherten eine Entschädigung von Fr. 53'460 zu (Urk. 9/77). Seit ca. 1999 lebt X.___ wieder in Serbien und ist nicht erwerbstätig (vgl. Urk. 9/87).
1.2     Die Invalidenversicherung (IV-Stelle Zürich) ihrerseits hatte X.___ bereits mit Verfügung vom 16. Januar 1996 eine ganze Rente ab 1. Oktober 1995 zugesprochen (Urk. 14/1/165) und bestätigte diese am 24. Januar 1997 sowie am 28. April 1998 (Urk. 9/68 und Urk. 9/80). Im Jahr 2000 leitete die Invalidenstelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) erneut eine Rentenrevision ein. Aufgrund medizinischer Unterlagen aus Serbien kam IV-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zum Schluss, die für die ursprüngliche Rentenzusprache massgebliche psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit sei offenbar nicht mehr vorhanden, weshalb dem Versicherten leichtere Arbeiten in einem reduzierten Umfang von 80 % wieder zumutbar seien. Der von der IVSTA durchgeführte Einkommensvergleich ergab einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 % (Urk. 9/89/2-3). Mit Verfügung vom 2. Juni 2004 stellte die IVSTA die Rente per 1. August 2004 ein (Urk. 14/1/159). Diese Verfügung blieb unangefochten.
         Das mit Neuanmeldung am 9. März 2005 gestellte Gesuch um eine erneute Rentenzusprache lehnte die IVSTA mangels Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab. Das Bundesverwaltungsgericht schützte diesen Entscheid (Urteil vom 19. Mai 2009, Urk. 9/102).
1.3     Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts reduzierte die SUVA ihre bis anhin weiter ausgerichtete Rente von 80 % auf 33 % per 1. Januar 2005 und verrechnete die Rückforderung von Fr. 80'910.60 mit den zukünftigen Renten (Verfügung vom 10. Dezember 2009, Urk. 9/104). Im Rahmen des Einspracheverfahrens kam die SUVA auf ihren Entscheid zurück und reduzierte die Rente erst ab 1. Januar 2010 auf 33 % (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 24. Februar 2010 (Urk. 1) Beschwerde und bestritt sinngemäss die Rechtmässigkeit der Rentenreduktion.
         Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 31. Mai  2010 zog das Gericht bei der IVSTA die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 14). Am 30. Juni 2010 stellte das Gericht die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zu. Zudem wies es beide Parteien auf die Möglichkeit zur Einsicht in die IV-Akten hin.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Reduktion ihrer Rente von 80 % auf 33 % ausschliesslich auf die Abklärungen der Invalidenversicherung bzw. auf das diese bestätigende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urk. 2 S. 3). Eigene Abklärungen tätigte sie nicht. Zu prüfen ist, ob dieses Vorgehen richtig war.
1.2     Rechtsprechungsgemäss folgt aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat. Abweichungen sind indessen nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad auch zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht. Andererseits ist zu beachten, dass eine präzise Bestimmung des Invaliditätsgrades für die Belange der Invalidenversicherung nicht immer nötig ist, genügt es wegen der gröberen Rentenabstufung für die Leistungsfestsetzung unter Umständen doch auch, dass das Erreichen der für die Höhe des Anspruches ausschlaggebenden Grenzwerte eindeutig feststeht oder aber klar ausgeschlossen werden kann. In solchen Fällen kommt der von den Organen der Invalidenversicherung vorgenommenen Invaliditätsbemessung für andere Sozialversicherungsträger nur in beschränktem Masse Bedeutung zu (vgl. dazu BGE 126 V 291 Erw. 2a-b). Namentlich rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen müssen aber als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewichtet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger miteinbezogen werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht]  U 221/01 in Sachen B. vom 6. Februar 2002 Erw. 2b).

2.
2.1     Eine Prüfung des von der IVSTA durchgeführten Revisionsverfahrens ergibt Folgendes: Soweit aus den der Beschwerdegegnerin von der IVSTA zur Verfügung gestellten Akten ersichtlich, verlangte IV-Arzt Dr. med. C.___ zu Beginn des Revisionsverfahrens ein ausführliches ärztliches Zeugnis, das insbesondere auch über den neuropsychologischen Zustand Auskunft gebe (Aktennotiz vom 24. Juni 2000, Urk. 9/89/9). Rund zwei Jahre später traf ein Zeugnis eines "Neuropsychiaters" aus Serbien ein (Urk. 9/89/8), das Dr. B.___ zu Recht als unbrauchbar bezeichnete. Weiter erwog er dann, entweder nehme man dieses Zeugnis wörtlich und gehe einfach davon aus, der Beschwerdeführer könne leichtere Arbeiten ausführen, da er ja nur als "incapable pour le travail physique plus dur" bezeichnet worden sei, oder man versuche, nochmals eine zuverlässige neuropsychiatrische Untersuchung mit psychologischen Tests zu bekommen (Urk. 9/89/6). Im neuen "Gutachten", datierend vom 5. April 2002 oder 3. Oktober 2002 (Urk. 8/89/7) sprach der Chirurg Dr. D.___ von unauffälligen Befunden ausser einer diskreten Fazialis- und Peroneusparese. Er hielt aber weitere Behandlungen beim "Physiater", Traumatologen und Neurologen für notwendig, um ein Gutachten über die Arbeitsfähigkeit zu erstellen. Dr. B.___ schloss aus diesen Angaben, es könnte an sich auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes geschlossen werden, räumte aber ein, die für eine Beurteilung wichtigen psychologischen Tests würden nicht einmal erwähnt. Er vermutete weiter, durch die Verzögerungen und unvollständigen Berichte solle möglicherweise eine Verbesserung des Gesundheitszustandes verschleiert werden. Er regte deshalb an, den "Druck" zu erhöhen und zusammen mit der SUVA, die immer noch eine 80%ige Rente zahle, eine Begutachtung in der Schweiz zu organisieren (Bericht vom 12. Februar 2003, Urk. 9/89/5). Nachdem eine solche Begutachtung offenbar nicht zustande gekommen war, schlug Dr. B.___ vor, auf die vorerwähnten Berichte aus Serbien abzustellen, von einer unauffällige Psyche auszugehen und den Beschwerdeführer für leichtere Tätigkeiten wie Parking-Wächter oder unqualifiziertere Büroarbeiten zu 80 % arbeitsfähig zu erklären (Urk. 9/89/3). Wie erwähnt, folgte die IVSTA dieser Beurteilung und stellte die Rente per 1. August 2004 ein.
2.2     Ruft man sich in Erinnerung, was das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes verlangt, nämlich ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1), dann erfüllten diese Berichte der serbischen Ärzte keine einzige dieser Anforderungen. Sie waren schlicht untauglich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes, zumal es hier um die vollständige Aufhebung einer ganzen Rente ging. Bereits die IVSTA hätte sich nicht mit derart dürftigen Abklärungen begnügen dürfen. Dass der (unvertretene) Beschwerdeführer die Aufhebungsverfügung seinerzeit nicht angefochten hat und das Bundesverwaltungsgericht den Invaliditätsgrad von 33 % rechtens erklärte, ändert nichts. Das Bundesverwaltungsgericht hatte lediglich zu beurteilen, ob seit der Aufhebungsverfügung vom 2. Juni 2004 eine Verschlechterung eingetreten sei. Wiederum gestützt auf Dr. B.___ (vgl. dessen Bericht vom 19. Dezember 2005, Urk. 14/1/58) verneinte es diese Frage. Mit den fragwürdigen Berichten, die zur Rentenherabsetzung geführt hatten, befasste sich das Gericht nicht (vgl. Urk. 9/102 Erw. 3.4). Die Beschwerdegegnerin kann deshalb aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ihren Gunsten ableiten.
2.3     Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdegegnerin sich nicht auf die ungenügenden  Abklärungen der Invalidenversicherung verlassen dürfen. Nachdem sie ihre ursprüngliche Rentenzusprache auf die fachlich kompetenten Abklärungen der Rehabilitationsklinik Y.___ abgestützt hatte, wo namentlich die neuropsychologische Untersuchung eine rentenrelevante mittelschwere Hirnfunktionsstörung ergab, ist für eine Neubeurteilung eine gleichermassen umfassende Untersuchung zwingend. Dies gebietet der im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren vorherrschende Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen hat. Hält die Beschwerdegegnerin die Einleitung eines Revisionsverfahrens für angezeigt, kommt sie nicht umhin, den Beschwerdeführer in der Schweiz fachärztlich abklären zu lassen, wozu er sich auch ausdrücklich einverstanden erklärt hat (vgl. Urk. 1) und worauf er im Rahmen der Mitwirkungspflicht auch zu behaften ist.
3.       Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Februar 2010 ist ersatzlos aufzuheben.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 1. Februar 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente von 80 % hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).