Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00078
[8C_615/2011]
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UV.2010.00078
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Trüssel
Urteil vom 7. Juni 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1975, war seit dem 1. April 1993 als Produktionsmitarbeiter bei der B.___ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert (Urk. 10/1). Ab dem 22. Mai 2006 setzte er die Arbeit wegen Rhinitis, Juckreiz in den Augen und häufigem Niesen aus (Urk. 10/1-2). Die Beschwerden wurden auf den Kontakt mit Mehlstaub zurückgeführt und durch die SUVA als Berufskrankheit anerkannt (vgl. Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, Urk. 10/13).
1.2 Mit Verfügung vom 27. September 2006 erklärte die SUVA den Versicherten als nicht geeignet für Tätigkeiten mit Exposition zu Mehlen von Roggen, Weizen und Hafer sowie zu Alpha-Amylase (Urk. 10/10). In der Folge wurde ihm vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Januar 2007 ein Übergangstaggeld gewährt, wobei die in diesem Zeitraum ausgerichteten Arbeitslosentaggelder angerechnet wurden (Urk. 10/18, Urk. 10/27). Seit dem 1. Juni 2007 arbeitet der Versicherte als Chauffeur bei der Zentralwäscherei Z.___ (vgl. Anstellungsverfügung vom 24. Mai 2007, Urk. 10/48/3). Zudem ist er weiterhin (seit April 2005) im Nebenerwerb bei der D.___ AG in E.___ tätig (Urk. 10/48/4).
Mit Mitteilung vom 7. November 2007 (Urk. 10/42) sprach die SUVA dem Versicherten eine Übergangsentschädigung für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 im Betrag von Fr. 11'601.15 zu. Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 (Urk. 10/52) teilte die SUVA dem Versicherten mit, sie habe den Anspruch auf die 2. Rate der Übergangsentschädigung überprüft und müsse diesen verneinen, da keine erhebliche Lohneinbusse von 10 % vorliege (Urk. 10/52). Dagegen erhob der Versicherte am 4. und 15. September 2009 Einwände (Urk. 10/54). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 (Urk. 10/55) verneinte die SUVA mangels erheblicher Lohneinbusse einen Anspruch auf die 2. Rate der Übergangsentschädigung. Dagegen erhob der Versicherte am 2. November 2009 Einsprache (Urk. 10/57), welche mit Entscheid vom 5. Februar 2010 abgewiesen wurde (Urk. 10/60 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. März 2010 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Übergangsentschädigung von Februar 2008 bis Januar 2009, auszurichten (Urk. 1 S. 2 Mitte). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2010 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 24. August 2010 wurde die Replik erstattet (Urk. 13); am 28. September 2010 reichte die SUVA ihre Duplik ein (Urk. 16), welche dem Versicherten am 8. Oktober 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 17).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) können die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in den Artikeln 83 ff. der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) Gebrauch gemacht.
2.2 Gemäss Art. 86 Abs. 1 VUV erhält der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, eine Übergangsentschädigung, wenn er unter anderem durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt (lit. a).
Gemäss Art. 87 VUV beträgt die Übergangsentschädigung 80 Prozent der Lohneinbusse, die der Arbeitnehmer wegen des befristeten oder dauernden Ausschlusses von der ihn gefährdenden Arbeit oder infolge der Verfügung auf bedingte Eignung auf dem Arbeitsmarkt erleidet.
2.3 Die Übergangsentschädigung soll der versicherten Person die finanziellen Nachteile, beispielsweise den Minderverdienst, teilweise ausgleichen, die mit dem verfügten Wechsel der Anstellung oder Arbeit verbunden sind; sie bemisst sich dementsprechend nach der Lohneinbusse, welche die versicherte Person als Folge der Nichteignungsverfügung erleidet (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Zürich 1989, S. 593).
Bei den Übergangsentschädigungen handelt es sich nicht um Versicherungsleistungen im engeren Sinne, sondern um Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten erbracht werden. Mit ihnen soll die versicherte Person einen teilweisen finanziellen Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen erhalten, die sie im Voraus zur Verhütung einer Schädigung in Kauf nehmen muss. Sie sollen die berufliche Neuorientierung (Suchen einer anderen Stelle, Erwerb neuer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten) erleichtern (Urteil des Bundesgerichts 8C_1031/2008 vom 29. April 2009, E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 134 V 284 E. 3.3 S. 288).
Aus dem Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 Satz 2 UVG und Art. 86 Abs. 1 VUV, der Systematik der VUV sowie Sinn und Zweck der Übergangsentschädigung ergibt sich, dass nur jene versicherte Person eine solche beanspruchen kann, welche im Rahmen der ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit zufolge der Nichteignungsverfügung in ihrem beruflichen Fortkommen auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_1031/2008 vom 29. April 2009 E. 6.1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Februar 2010 (Urk. 2) davon aus, die Übergangsentschädigung bezwecke wie die Invalidenrente den Ausgleich einer durch ein versichertes Ereignis verursachten Einkommenseinbusse. Diese Nähe zur Invalidenrente rechtfertige die Erheblichkeitsgrenze eines Anspruchs auf eine Übergangsentschädigung auf 10 % festzulegen. Dies entspreche ihrer langjährigen Praxis (S. 6 E. 4.c). Damit gelte die vorliegende Einkommenseinbusse von 5.52 % nicht als erheblich, weshalb für die Periode vom 1. Februar 2008 bis 31. Januar 2009 kein Anspruch auf eine Übergangsentschädigung mehr bestehe (S. 8 E. 4.e).
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 10. März 2010 (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Übergangsentschädigung sei eine auf maximal vier Jahre begrenzte Leistung und somit eher dem Bereich der Taggelder zuzuordnen. In analoger Anwendung der Bestimmungen des Tag-geldes müsse daher eine Übergangsentschädigung bei jedem Verdienstausfall (unabhängig von dessen Grösse) ausgerichtet werden (S. 4 Ziff. III.7). Falls dennoch eine Erheblichkeitsgrenze herangezogen werde, sei diese in Analogie zur Integritätsentschädigung auf 5 % festzusetzen (S. 6 Ziff. III.11).
3.3 Vorliegend ist einzig strittig, ob der Beschwerdeführer durch die Einkommenseinbusse gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt.
Es ist unbestritten und überdies aktenmässig belegt, dass die weiteren Anspruchvoraussetzungen gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. b-c VUV erfüllt sind und von einer Einkommenseinbusse (aufgrund des Berufswechsels) von 5.52 % auszugehen ist.
4.
4.1 Allgemein stellen Übergangsentschädigungen Leistungen dar, welche im Zusammenhang mit der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten gewährt werden. Es handelt sich um eine besondere Versicherungsleistung, die darauf gerichtet ist, den vorsorglichen Berufswechsel (Suche nach einer neuen Anstellung, Erwerb neuer Berufskenntnisse) zu erleichtern (vgl. vorstehende E. 2.3), weshalb sie im Übrigen befristeter Natur ist. Die Übergangsentschädigung kommt am ehesten einer befristeten Rente gleich, da dem finanziellen Ausgleich aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung Rechnung getragen wird. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Übergangsentschädigung sei dem Bereich der Taggelder zuzuordnen und damit sei von keiner Erheblichkeitsgrenze auszugehen (Urk. 1 S. 4 Ziff. III.7), kann nicht gefolgt werden. Die Übergangsentschädigung verfolgt nicht den Zweck, die Heilungsphase zu überbrücken. Die Entschädigung wird eben gerade geleistet, weil die versicherte Person ihrer bisherigen Tätigkeit aufgrund einer Berufskrankheit nie mehr nachgehen kann. Eine Heilungsphase ist dabei ausgeschlossen. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2006 bis 31. Januar 2007 ein Übergangstaggeld gewährt (Urk. 10/18, Urk. 10/27) und danach vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 eine Übergangsentschädigung ausgerichtet (Urk. 10/42). Damit ist der Anspruch auf das Übergangstaggeld mit dem Beginn der Übergangsentschädigung erloschen, was wiederum dafür spricht, dass die Übergangsentschädigung am ehesten mit einer Invalidenrente zu vergleichen ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 UVG).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, falls von einer Erheblichkeitsgrenze ausgegangen werde, sei diese wie bei der Integritätsentschädigung bei 5 % anzusetzen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 11), ist unbegründet. Die Integritätsentschädigung bezweckt den Ausgleich immaterieller Unbill, welche die versicherte Person aufgrund eines Unfalls über einen Zeitraum der medizinischen Behandlung hinaus fortbestehend und voraussichtlich das Leben lang erleidet. Damit grenzt sich die Integritätsentschädigung klar von der Übergangsentschädigung ab, und ist namentlich unabhängig vom versicherten Verdienst.
Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin damit im Einspracheentscheid vom 5. Februar 2010 die Nähe der Übergangsentschädigung zur Invalidenrente erwähnt (Urk. 2 S. 6 E. 4.c) und es ist nachvollziehbar, dass sie dementsprechend in Analogie zur Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) von einer Erheblichkeitsgrenze von 10 % ausgegangen ist.
4.2 Ein Blick in die Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht ergibt, dass der Begriff „erheblich“ eine hohe Hürde darstellt und geringe Beeinträchtigungen 1damit von vorneherein ausgeschlossen werden.
Beispielsweise muss bei der Eröffnung der Wartezeit bei Rentenfragen in der Invalidenversicherung (Variante b von Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) die Arbeitsunfähigkeit erheblich sein, wobei von einer Erheblichkeitsgrenze von 20 % ausgegangen wird (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).
4.3 Ferner findet sich der Begriff „erheblich“ auch auf dem Gebiete des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Einige Beispiele zeigen auch hier, dass mit dem Begriff „erheblich“ ein hoher Schwellenwert verbunden ist.
4.3.1 Beim Erklärungsirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR (error in quantitae) muss eine erhebliche Differenz zwischen gewollter und tatsächlich vereinbarter Leistung auftreten. Dabei wurde bei der irrtümlichen Beschriftung eines Ringes mit Fr. 1'380.-- statt mit 13'800.-- (BGE 105 II 24 f.), Angabe des Kaufpreises in Höhe von Fr. 77'000.-- statt Fr. 117'000.-- bei Mitteilung der Vertragsbestimmungen an den Vorkaufsberechtigten (BGE 82 II 585 f.), Verbürgung in dreifacher Höhe im Vergleich zum Gewollten (SJZ 1981, 44 f.) die Erheblichkeitsgrenze als erfüllt angesehen (Ingeborg Schwenzer, in: Honsell/Vogt/ Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR [nachfolgend: Basler Kommentar zum OR], 4. Auflage, Basel, Bern, Zürich 2007, Art. 24 Rz 15).
4.3.2 Gemäss den Gewährleistungsregeln im Kaufrecht (Art. 197 ff. OR) muss als Hauptvoraussetzung ein Sachmangel vorliegen. Der Verkäufer haftet für Mängel der Sache, welche ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern (Art. 197 Abs. 1 OR). Im Einzelnen sind solche Mängel beispielsweise bei mangelnder Bewohnbarkeit von Räumen; Feuchtigkeit im Untergrund (BGE 111 II 162; 42 II 499); Feuchtigkeit von Gebäuden (BGE 66 II 134 f.); Ölverseuchung eines Grundstücks (BGE 107 II 164 f.; Heinrich Honsell, in: Basler Kommentar zum OR, Art. 197 Rz 3) gegeben. Ein erheblicher Mangel an einer Sache führt nach erhobener Mängelrüge (Art. 201 OR) üblicherweise zur Rückgängigmachung (Wandlung) des Kaufs (Art. 208 Abs. 1 OR) und allenfalls zu einem Anspruch auf Schadenersatz (Art. 208 Abs. 2 und Abs. 3). Auch die mit dem erheblichen Mangel verbundenen Folgen, welche im Übrigen gleichgestellt sind mit den Folgen bei einem Mangel, welcher den Gebrauch der Sache aufhebt, verdeutlichen, dass der Mangel besonders gross, eben gerade erheblich sein muss.
4.3.3 Weiter wird im Mietrecht bei der Übergabe von Sachen, die die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, von einer Nichterfüllung des Vertrags ausgegangen (Art. 258 Abs. 1 OR). Jene Mängel, die den Gebrauch der Sache erheblich mindern, werden vom Gesetz als schwerwiegende Mängel bezeichnet. Darunter sind Mängel zu verstehen, welche die vitalen Interessen, namentlich die Gesundheit des Mieters und seiner Familie gefährden oder die vereinbarte beziehungsweise vorausgesetzte Nutzung der Mietsache beziehungsweise wesentlicher Teile davon für eine gewisse Zeit völlig verunmöglichen (Roger Weber, in: Basler Kommentar zum OR, Art. 258 Rz 2).
5. Zusammengefasst ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die vorliegende Einkommenseinbusse von 5.52 % beziehungsweise Fr. 4'331.-- keine erhebliche Beeinträchtigung im wirtschaftlichen Fortkommen des Beschwerdeführers gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV darstellt.
Eine Einkommenseinbusse gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV muss mindestens 10 % betragen, damit die versicherte Person in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt und damit, falls wie vorliegend die Voraussetzungen gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. b-c gegeben sind, einen Anspruch auf eine Übergangsentschädigung hat.
Da der Beschwerdeführer mit einer Einkommenseinbusse von 5.52 % die Erheblichkeitsgrenze von 10 % klar nicht erreicht, hat er keinen Anspruch auf eine weitere Übergangsentschädigung. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).