Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00081
UV.2010.00081

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 28. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1940, war als Architekt bei der Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 7/1/1). Am 18. September 2009 schlug er mit einem etwa drei Meter langen Ast Nüsse von einem Baum, indem er mehrmals in die Höhe sprang und gleichzeitig nach den Nüssen schlug (Urk. 7/1/1). Etwa eine Stunde danach verspürte der Versicherte gemäss eigenen Angaben heftige Rückenschmerzen, welche auch in den folgenden Tagen nicht nachliessen, weshalb er am 21. September 2009 seinen Hausarzt, Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, aufsuchte (Urk. 7/1/2). Dieser diagnostizierte ein Zervikobrachialsyndrom und verordnete nichtsteroidale Antirheumatika und ambulante Physiotherapie (Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 lehnte die SUVA eine Leistungspflicht mangels Vorliegens eines Unfallereignisses oder einer unfallähnlichen Körperschädigung im Rechtssinne ab (Urk. 7/14). Die hiergegen am 7. Januar 2010 (Urk. 7/15) erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 12. Februar 2010 ab (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob X.___ am 10. März 2010 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die durch das Ereignis entstandenen Kosten zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2010 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-21) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1
1.1.1   Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.1.2   Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 79 Erw. 4.3.1 mit Hinweis).
1.1.3   Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 Erw. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 Erw. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 Erw. 3.1).
1.2     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

2.       Zu Recht machte der Beschwerdeführer keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) geltend, da das von Dr. Z.___ diagnostizierte Zervikobrachialsyndrom (Urk. 7/6) keiner der in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) abschliessend genannten Körperschädigung entspricht.
         Strittig und zu prüfen bleibt demnach, ob der Beschwerdeführer nach den Umständen des Geschehens einen leistungsbegründenden Unfall erlitten hat. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, ein ungewöhnlicher äusserer Faktor sei im Herunterschlagen von Nüssen nicht zu erblicken (Urk. 2 S. 4). Zudem fehle ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Rücken- und linksseitigen Armbeschwerden und dem Ereignis vom 18. September 2009 (Urk. 2 S. 6). Dagegen wurde seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, es sei sehr wohl eine Abwehr- respektive Auffangbewegung der Beschleunigung erforderlich gewesen, um einen Sturz zu verhindern. Mithin handle es sich beim fraglichen Ereignis eindeutig um einen Unfall (Urk. 1 S. 2).

3.
3.1     Gemäss Schadensmeldung vom 13. Oktober 2009 (Urk. 7/1/1) schlug der Beschwerdeführer am 18. September 2009 unter Zuhilfenahme eines etwa drei Meter langen Astes Nüsse von einem Baum, wozu er mehrmals in die Höhe sprang und gleichzeitig nach den Nüssen schlug. Infolge des Beschleunigungsvorganges beim Zuschlagen ohne festen Boden unter den Füssen hätten sich etwa eine Stunde später heftige Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die linke Schulter und bis zum linken Handrücken eingestellt (Urk. 7/1/2).
3.2     Dr. Z.___ diagnostizierte mit Bericht vom 26. Oktober 2009 (Urk. 7/6) ein Zervikobrachialsyndrom ohne neurologische Ausfälle. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe dieser beim Landen eine Reklination und Flexion der Halswirbelsäule (HWS) erlitten, wobei es nach etwa einer Stunde zu Schmerzen mit Ausstrahlung in die Schulter und den linken Handrücken gekommen sei. Der Arzt liess die Frage nach einer Arbeitsunfähigkeit unbeantwortet.
3.3     Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 (Urk. 7/16 S. 2) zu Händen des Beschwerdeführers erklärte Dr. Z.___, aufgrund der anamnestischen Angaben zum Unfallhergang, dem Auftritt der Beschwerden nach etwa einer Stunde und den klinischen Befunden hätte ebenso gut von einem kraniozervikalen Beschleunigungstrauma oder von einer HWS-Distorsion gesprochen werden können. Das relativ rasche Abheilen der Beschwerden sei seines Erachtens eher als Hinweis für eine traumatische Ursache der Nackenprobleme zu interpretieren. Er denke, dass degenerative Beschwerden hartnäckiger gewesen wären und eine längere Heilungsdauer zur Folge gehabt hätten.
3.4     Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann im Ablauf des Ereignisses vom 18. September 2009 keinerlei „programmwidrige“ Körperbewegung (Erw. 1.1.3) erblickt werden. Der Beschleunigungsvorgang beim Zuschlagen ohne festen Boden unter den Füssen (Erw. 3.1) stellt jedenfalls keine solche Bewegung dar, sondern war im Gegenteil gerade beabsichtigt. Zudem lassen sich in der zeitnahen Dokumentation (Erw. 3.1 - 3.3) weder Hinweise auf einen äusseren Faktor, welcher das Normalmass an Umwelteinwirkung überstiegen hätte (vgl. Erw. 1.1.2), noch dafür finden, dass der Beschwerdeführer gestrauchelt oder gestürzt wäre. Erst anlässlich der Beschwerdeerhebung machte der Beschwerdeführer geltend, er hätte mittels Abwehr- beziehungsweise Auffangbewegung einen Sturz vermeiden müssen (Erw. 2). Solches findet jedoch, wie soeben ausgeführt, in der Dokumentation keinerlei Stütze. Kommt im Rahmen der Beweiswürdigung im Sinne der Beweismaxime der „Aussage der ersten Stunde“ aufgrund der zeitlichen Nähe zum Ereignis grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen aus versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis), so ist eine Programmwidrigkeit während des Ereignisses vom 18. September 2009 nicht überwiegend wahrscheinlich.
         Selbst wenn - was sich der zeitnahen Unfallbeschreibung jedoch nicht entnehmen lässt - der Beschwerdeführer nach dem Sprung mit den Füssen hart auf dem Boden aufgeschlagen hätte, stellte dies rechtsprechungsgemäss keinen Vorgang aussergewöhnlicher Art dar (vgl. Urteil des Bundesgericht vom 30. November 2009 i.S. Z., 8C_718/2009, Erw. 5 mit Hinweisen).

4.       Mithin hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).