Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00082
UV.2010.00082

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiber Wilhelm


Urteil vom 8. August 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
E.___nstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1956, von Beruf Kellner, seit Januar 2008 arbeitslos, war über die Arbeitslosenversicherung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 15. April 2009 mit dem Vorderrad seines Motorrades einen Randstein streifte und stürzte. Hierbei zog er sich Prellungen zu, insbesondere eine Kontusion der rechten Schulter (Urk. 7/1, Urk. 7/4). Für den angestammten Beruf als Kellner bestand eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/4, Urk. 7/6, Urk. 7/8, Urk. 7/12). Die SUVA richtete in der Folge Taggelder aus und kam für die Heilungskosten auf.
         Nach verschiedenen ärztlichen Untersuchungen (vgl. Urk. 7/16, Urk. 7/19-20) und gestützt auf eine kreisärztliche Stellungnahme (Urk. 7/22) kam die SUVA am 30. Oktober 2009 zum Schluss, die Behandlung der Unfallfolgen sei abgeschlossen und allein aufgrund der Unfallfolgen sei der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder einsetzbar. Mit Verfügung vom 4. November 2009 stellte sie ihre Leistungen per 10. November 2009 ein (Urk. 7/24). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 4. Dezember 2009 Einsprache (Urk. 7/27). Diese wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2010 ab (Urk. 2 = Urk. 7/31).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. März 2010 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm auch rückwirkend ab 10. November 2009 die versicherten Leistungen auszurichten, insbesondere Heilungskosten, Taggelder, Rente und eine Integritätsentschädigung. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen (Urk. 1). Die SUVA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 26. April 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In Replik (Urk. 11) und Duplik (Urk. 17) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2010 zugestellt (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
         Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.2    
1.2.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.2.2   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
         Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, der Kreisarzt sei zum Schluss gekommen, bei den Befunden an der Wirbelsäule handle es sich um vorbestehende degenerative Veränderungen. Auch die an der rechten Schulter festgestellten Veränderungen seien vorbestehend. Das Unfallereignis sei nicht geeignet gewesen, derartige Veränderungen hervorzurufen. Durch das Unfallereignis sei es lediglich zu einer vorübergehenden vermehrten Schmerzsymptomatik ohne strukturelle Läsionen gekommen. Unfallbedingte Läsionen hätten insbesondere aufgrund von bildgebenden Untersuchungen ausgeschlossen werden können. Die medizinische Beurteilung sei schlüssig und klar. Abweichende ärztliche Beurteilungen seien nicht vorhanden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei, sei beweisrechtlich ohne Belang. Es entspreche dem schicksalsgemässen Verlauf vieler vorbestehender Veränderungen, dass sie längere Zeit stumm blieben, um dann plötzlich symptomatisch und schmerzhaft zu werden. Im Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. B.___ am 30. Oktober 2009 (vgl. Urk. 7/22) seien keine Unfallfolgen mehr vorhanden gewesen. Auf das Aktengutachten von Dr. B.___ könne praxisgemäss abgestellt werden. In Bezug auf Beeinträchtigungen psychischer Art mangle es am adäquaten Kausalzusammenhang. Die im vom Beschwerdeführer eingereichten Kurzbericht der C.___ vom 8. März 2010 (vgl. Urk. 3/3) genannten Diagnosen seien degenerativer Natur. Dass die damit verbundenen Beschwerden therapiert werden müssten, sei unbestritten, jedoch sei hierfür nicht die Unfallversicherung leistungspflichtig. Auch die weiteren, vom Beschwerdeführer im Verfahren eingereichten Berichte (Urk. 12/1-4) belegten keine Beschwerden, für die eine Leistungspflicht bestehe (Urk. 2 S. 3  Ziff. 3, Urk. 6 S. 3 ff. Ziff. 5 ff., Urk. 17 S. 2 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer machte geltend, die ärztliche Beurteilung durch Dr. B.___ vom 30. Oktober 2009 (vgl. Urk. 7/22), auf die sich die Beschwerdegegnerin stütze, sei erfolgt, ohne dass eine weitere kreisärztliche Untersuchung stattgefunden habe. Der Bericht lege nicht abschliessend dar, weshalb hinsichtlich der rechten Schulter keine Unfallfolgen mehr gegeben seien. Aus dem Kurzbericht der C.___ (vgl. Urk. 3/3) ergebe sich, dass die medizinischen Abklärungen noch nicht abgeschlossen seien. Erst vor kurzem sei eine stationäre Behandlung von 4 Wochen Dauer nötig gewesen. Aus dem Bericht ergebe sich, dass aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, und dass diese Beschwerden im Zusammenhang mit dem Unfall stünden. Der Austrittsbericht der C.___ vom 15. März 2010 (Urk. 12/4) und verschiedene Arztberichte aus dem Verfahren der Invalidenversicherung (Urk. 12/1-3) bestätigten ebenfalls, dass die medizinischen Abklärungen noch gar nicht abgeschlossen seien. Die Invalidenversicherung habe eine Begutachtung in Auftrag gegeben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin reichten die bisherigen Akten nicht, um einen Entscheid zu fällen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Aktengutachten sei somit nicht zulässig gewesen. Da noch nicht alle Abklärungen durchgeführt worden seien, könne in Bezug auf die psychischen Beschwerden noch keine Adäquanzbeurteilung erfolgen (Urk. 1 S. 3 ff. lit. B, Urk. 11).

3.
3.1     Der erstbehandelnde Arzt und Hausarzt des Versicherten, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, diagnostizierte als Folge des Sturzes des Beschwerdeführers mit dem Motorrad eine Schulterkontusion rechts mit AC-Kontusion, eine Kontusion am Kopf rechts sowie eine Druckdolenz der Dornfortsätze Th3-Th5 (Urk. 7/4 Ziff. 5, Urk. 7/8 und 7/12 je Ziff. 1). Bei anhaltenden Beschwerden empfahl Dr. D.___ am 9. Juli 2009 eine kreisärztliche Abklärung (Urk. 7/12 Ziff. 3).
3.2     Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, führte im Bericht vom 22. September 2009 aus, konventionell radiologisch sei nach dem Unfall eine ossäre Läsion an der rechten Schulter ausgeschlossen worden. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe die Beweglichkeit an der rechten Schulter durch zwei Zyklen Physiotherapie verbessert werden können.
         Nach wie vor aber bestünden Schulterbeschwerden rechts sowie Beschwerden am ganzen Rücken bis zur Halswirbelsäule. In der klinischen Untersuchung sei eine Druckdolenz an den Dornfortsätzen C6 und C7 festzustellen gewesen. Die Nackenmuskulatur sei indolent und von seitengleicher Konsistenz gewesen. Die Rotation sei um rund einen Drittel eingeschränkt gewesen, die Einschränkung der Seitenneigung hingegen nur sehr gering. Im Bereich der Lenden- und der Brustwirbelsäule bestehe eine betonte Kyphose. Die Inklination des Rückens sei regelrecht, die Seitwärtsneigung sei geringgradig eingeschränkt. Palpatorisch bestehe eine Druck- und Klopfdolenz am thorakolumbalen Übergang. Aufgrund der Befunde an der rechten Schulter könne eine Impingement-Problematik nicht ausgeschlossen werden. Zudem bestehe der Verdacht auf eine Läsion des Supraspinatus.
         Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit von fünf Monaten sei eine ergänzende bildgebende Diagnostik erforderlich. Aufgrund der klinischen Befunde bestehe für eine adaptierte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit (Urk. 7/16 S. 2 f. Ziff. 6).
3.3     Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, führte in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2010 (Urk. 7/22) aus, die am 13. Oktober 2009 erfolgte MRI-Untersuchung des Rückens (vgl. Urk. 7/19) habe ergeben, dass im gesamten Bereich der Wirbelsäule degenerative Veränderungen vorhanden seien. Im Bereich der Halswirbelsäule bestünden im Bereich C6/C7 Höhenminderungen des Bandscheibenraums und kleine Spondylophyten. Im Bereich der Lendenwirbelsäule sei es im Bereich L3/L4 zu keilförmigen Wirbelbildungen gekommen. Bei diesen Befunden handle es sich um vorbestehende degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule. Das Unfallereignis sei nicht geeignet gewesen, derartige Veränderungen zu verursachen. Es sei lediglich zu einer vorübergehenden vermehrten Symptomatik gekommen. Inzwischen lägen keine Unfallfolgen mehr vor.
         An der rechten Schulter bestehe eine mässige bis ausgeprägte AC-Gelenksarthrose mit Gelenkskapselhypertrophie und eine Tendinopathie der Supraspinatussehne. Auch diese Veränderungen seien vorbestehend und im Rahmen der allgemein degenerativen Veränderungen zu sehen. Beim Unfall sei es lediglich zu einer Kontusion mit einer vorübergehenden vermehrten Schmerzsymptomatik ohne strukturelle Läsionen oder Frakturen gekommen. Auch diese Schmerzsymptomatik sei in der Zwischenzeit abgeheilt. Allein aufgrund der Unfallfolgen sei dem Beschwerdeführer wieder ein voller Arbeitseinsatz zumutbar.

4.
4.1     Der Sturz mit dem Motorrad am 15. April 2009 hatte beim Beschwerdeführer zu verschiedenen Prellungen geführt, insbesondere im Bereich der rechten Schulter. Strukturelle Schädigungen konnten radiologisch (vgl. Urk. 7/12) ausgeschlossen werden. Dies stellte bereits der erstbehandelnde Arzt Dr. D.___ fest. Die von Dr. E.___ veranlassten bildgebenden Untersuchungen (vgl. Urk. 7/19) ergaben, dass an der Schulter und der Wirbelsäule des Beschwerdeführers ausschliesslich Schädigungen degenerativer Art vorhanden sind. Dies bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich beim Sturz mit dem Motorrad keine strukturellen Läsionen zuzog.
         Die Feststellung von Dr. B.___ vom 30. Oktober 2009, dass die Folgen der unfallbedingten Kontusionen mittlerweile ausgeheilt seien und die weiterhin geklagten Beschwerden im Zusammenhang mit den festgestellten Skelettdegenerationen stünden, ist aufgrund der klaren bildgebenden Befunde überzeugend.
         Dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer persönlich nicht untersucht hat, schmälert den Beweiswert seiner Beurteilung nicht. Praxisgemäss sind Aktenbeurteilungen zulässig. Entscheidend ist, ob genügend Unterlagen vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, so dass sich der Experte gesamthaft ein lückenloses Bild machen kann (Urteil des Bundesgerichts U 330/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.3 mit Hinweisen).
         Dies ist vorliegend der Fall. Das geklagte Beschwerdebild und die Befunde standen aufgrund der klinischen Untersuchung durch Kreisarzt Dr. E.___ hinreichend fest. An diese schlossen sich zusätzliche bildgebende Untersuchungen in der F.___ (vgl. Urk. 7/19) an, zwecks zusätzlicher Erkenntnisse bezüglich Unfallkausalität. Eine weitere kreisärztliche Untersuchung hernach war nicht erforderlich. Die vorhandenen Akten gestatteten eine abschliessende Beurteilung. Zusätzliche Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer beantragte, sind bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Von den von der Invalidenversicherung veranlassten Abklärungen sind sodann keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (BGE 124 V 90 E. 4b S. 9, 122 V 157 E. 1d S. 162).
4.2     Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Kurzbericht der C.___ vom 8. März 2010 (Urk. 3/3) und dem Austrittsbericht derselben Klinik vom 15. März 2010 (Urk. 12/4) ergibt sich nichts Abweichendes. Als Unfallfolge erwähnt wurden in den Berichten ebenfalls Kontusionen im Bereich der rechten Schulter sowie im Thorax- und Rückenbereich. Des Weiteren bestätigen die Berichte das Vorliegen der erwähnten Skelettdegenerationen im Schulter- und Wirbelsäulenbereich. Einen Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und dem Sturz vom 15. April 2009 stellten die Ärzte der C.___ selbst nicht her.
4.3     Nicht anders verhält es sich mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht aus dem Verfahren der Invalidenversicherung (Urk. 12/1). Der Hausarzt Dr. D.___ erwähnte in seinem nicht datierten Bericht zu Handen der IV-Stelle, trotz intensiver Physiotherapie habe keine volle Beweglichkeit der rechten Schulter erreicht werden können. Zunehmend seien Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule aufgetreten, was im Oktober 2009 wegen immobilisierenden Rückenbeschwerden zur Selbsteinweisung ins Spital Wetzikon geführt habe (vgl. Urk. 7/20). Die Abklärungen hätten multiple degenerative Veränderungen im Bereich der Hals-, der Brust- und der Lendenwirbelsäule ergeben. Die Beschwerdegegnerin habe die Leistungen eingestellt, weil es durch den Unfall lediglich zu einer vermehrten Symptomatik einer vorbestehenden Schädigung gekommen sei (Urk. 12/1 Ziff. 1.4).
4.4     Dass der Beschwerdeführer nach seiner Darstellung vor dem Unfall beschwerdefrei war, vermag die Unfallkausalität nicht nachzuweisen. Die Beweisregel „post hoc ergo propter hoc" im Sinne der natürlichen Vermutung, Beschwerden müssten dauerhaft unfallbedingt sein, wenn eine vorbestehende Erkrankung der Wirbelsäule bis zum Unfall keine Beschwerden verursacht hat, ist unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich nicht zulässig, sofern der Unfall keine strukturellen Läsionen an der Wirbelsäule verursacht hat (SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34-37).

5.
5.1     Die Ärzte der C.___ diagnostizierten zusätzlich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung (Urk. 3/3 S. 1, Urk. 12/4 S. 1). Tritt nach einem Unfallereignis ein psychisches Leiden auf, ist nebst der natürlichen Kausalität zusätzlich der adäquate Kausalzusammenhang zu prüfen. Mit der Adäquanzprüfung ist vorliegend nicht zuzuwarten, denn weitere Abklärungen sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nötig und die Behandlung der somatischen Unfallfolgen ist abgeschlossen (BGE 134 V 109 E. 6.1).
5.2     Der Sturz mit dem Motorrad am 15. April 2009 ist als mittelschwerer Unfall einzustufen, wobei er innerhalb der Gruppe der mittleren Unfälle nicht zu den schwereren zu zählen ist. Dies zeigt der Vergleich der von der Praxis anerkannten Fälle der letztgenannten Kategorie (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. A., Zürich 2003, S. 57 f.).
5.3     Der Unfall vom 15. April 2009 ist weder durch besonders dramatische Begleitumstände noch durch eine besondere Eindrücklichkeit gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer streifte den Rand eines Trottoirs, worauf er mit seinem Motorrad stürzte.
         Die als Folge des Sturzes erlittenen Kontusionen stellen keine schweren Verletzungen dar und sind als solche auch nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen.
         Die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen (Gabe von Analgetika und Physiotherapie zur Verbesserung der Schulterbeweglichkeit; vgl. Urk. 7/4, Urk. 7/8, Urk. 7/12) zog sich nicht ungewöhnlich lange hin und die Unfallfolgen führten nicht zu Dauerbeschwerden. Die persistierenden Schulter- und die eine gewisse Zeit nach dem Unfall aufgetretenen und andauernden Rückenbeschwerden sind Folge vorbestehender degenerativer Veränderungen. Die damit verbundenen Beschwerden und deren Behandlung betrifft somit nicht Unfallfolgen.
         Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung der Unfallfolgen bestehen nicht, ebenso wenig für einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen im Zusammenhang mit den Unfallfolgen. Die Unfallfolgen bewirkten auch keine lange Arbeitsunfähigkeit.
5.4     Da keines der für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs erforderlichen Kriterien erfüllt ist, ist ein Zusammenhang der diagnostizierten depressiven Störung mit dem Unfall vom 15. April 2009 zu verneinen.
         In Bezug auf die physischen Beschwerden ist entsprechend dem in vorstehender Erwägung 4 Ausgeführten der Kausalzusammenhang ebenfalls zu verneinen. Die Unfallfolgen waren im Zeitpunkt der Stellungnahme von Kreisarzt Dr. B.___ vom 30. Oktober 2009 ausgeheilt und die weiterhin geklagten Beschwerden sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen.
         Die Leistungseinstellung per 10. November 2009 ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).