Ersatzrichterin Condamin
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 28. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski
Hegibachstrasse 22, Postfach 1969, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1971 geborene X.___ war seit dem 16. August 1999 als Serviceschreiner bei der Y.___ AG angestellt und als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Am 13. November 2008 glitt der Versicherte bei der Montage eines Badezimmerfensters aus und schlug mit dem Rücken hart auf dem Badewannenrand auf (Urk. 7/1, Urk. 7/7). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, diagnostizierte am 17. November 2008 eine LWS-Distorsion (Urk. 7/3). Aufgrund der therapieresistenten Rückenbeschwerden wurde am 9. Februar 2009 ein MRI der LWS erstellt; am 12. August 2009 ein weiteres der HWS (Urk. 7/8, Urk. 7/17). Mit Verfügung vom 12. November 2009 stellte die SUVA die bisher erbrachten Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) mangels Kausalität per 31. August 2009 ein (Urk. 7/25). Daran hielt die SUVA nach erfolgter Einsprache (Urk. 7/28) mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2010 fest (Urk. 7/33 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 15. März 2010 Beschwerde und beantragte, es seien die versicherten Leistungen weiterhin zu erbringen, überdies sei ein unabhängiges umfassendes interdisziplinäres Gutachten über den Gesundheitszustand der LWS und HWS sowie die Frage der Unfallkausalität einzuholen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragen liess (Urk. 6), reichte der Vertreter des Beschwerdeführers am 4. November 2010 einen ergänzenden Bericht der A.___ vom 5. Oktober 2010 zu den Akten (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL], Urk. 12/3).
Mit Schreiben vom 11. September 2011 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers überdies weitere Akten aus dem IV-Verfahren ein (Urk. 13 f.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass beim Beschwerdeführer von einem Vorzustand mit degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, ausgeprägt an der LWS, auszugehen sei. Der Unfall habe zu einer einfachen Prellung der LWS geführt, was eine vorübergehende Verschlimmerung der Beschwerden bewirkt habe. Die Nacken- und Kopfbeschwerden seien echtzeitlich nicht dokumentiert, so dass bezüglich der im MRI nachgewiesenen Diskushernie von einem degenerativen Zufallsbefund auszugehen sei, welcher biomechanisch mit dem Unfall nicht vereinbar sei. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerden nach dem Unfall aufgetreten seien, könne nicht auf eine Kausalität geschlossen werden. Fehle es aber an einem organisch nachweisbaren Substrat im Bereich der Wirbelsäule, sei eine unfallbedingte somatische Ursache von fortbestehenden Rücken- und Nackenbeschwerden sehr unwahrscheinlich. Es sei hierbei auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen, wonach der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellungen, Verstauchungen und Zerrungen in der Regel sechs Monate nach dem Unfall wieder soweit hergestellt sei, wie er auch dann wäre, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte (status quo sine). Hinsichtlich der LWS-Beschwerden sei somit nach dem 31. August 2009 der natürliche Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben, bezüglich der HWS-Beschwerden habe ein solcher gar nie bejaht werden können (Urk. 2 S. 4 ff.).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass beim fraglichen Sturz der Oberkörper des Beschwerdeführers und "an dessen oberen Ende der Kopf in einer Rückwärtsbewegung" gewesen sei, als "der Rumpf auf der Höhe der linken unteren Rückenseite durch den Badewannenrand aufgehalten" worden sei (Peitschenbewegung). Der Beschwerdeführer habe die entsprechenden Beschwerden angegeben und sei für die verspätete bildgebende Untersuchung nicht verantwortlich; überdies gehe auch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, von einer Unfallkausalität aus. Die Einschätzung des Kreisarztes (Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie) würde weiter dem ärztlichen Bericht des D.___ sowie den Einschätzungen von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, widersprechen. Hinsichtlich der LWS-Beschwerden sei der status quo sine noch nicht erreicht; dies werde vom Kreisarzt einfach behauptet, aber nicht nachvollziehbar und wissenschaftlich begründet. Zumindest wäre bei der vorliegenden Sachlage die Einholung eines unabhängigen Gutachtens erforderlich gewesen (Urk. 1 S. 4 ff.).
2.3
2.3.1 Dr. Z.___ hielt in seinem Arztzeugnis vom 2. Dezember 2008 zu Handen der Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz eine LWS-Distorsion zugezogen habe. Die Erstbehandlung habe am 17. November 2008 stattgefunden. Befundmässig sei von einem panvertebralen Muskelhartspann lumbal beidseits sowie von einer Aufhebung der LWS-Beweglichkeit ohne neurologische Ausfälle auszugehen (Urk. 7/3).
In seinem Zwischenbericht vom 30. Januar 2009 hielt Dr. Z.___ fest, dass infolge Therapieresistenz der Lumbalgie die Anmeldung zur stationären Behandlung an der Rheumaklinik des G.___ erfolge (Urk. 7/8/1).
2.3.2 Die für den Bericht des G.___ vom 16. Februar 2009 verantwortlichen Fachärzte stellten die folgenden Diagnosen:
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom;
- MRI der LWS vom 26. Oktober 2007 (bei chronischem LSS mit S1 Reizung rechts): keine Hinweise auf eine Diskushernie beziehungsweise sichtbare Kompression, leichte Discopathie mit beginnender Bandscheibenerschlaffung L3/4 und L4/5;
- MRI der LWS vom 9. Februar 2009: kein Hinweis auf eine Kompression oder Reizung der S1-Wurzel links, bei L4/5 breitbasige Diskusprotusion, welche bis nach intraforaminal reicht und das Neuroforamen links betont leicht einengt, keine Wurzelkompression ersichtlich, verglichen mit der Untersuchung von 2007 keine wesentliche Befundänderung.
Seit April 2008 leide der Beschwerdeführer an Schmerzen im Rücken und im linken Bein, nachdem er bei der Arbeit zwischen einem Fensterflügel und einem Tisch eingeklemmt worden sei. Nach zwei bis drei Wochen habe er die Arbeit mit Restbeschwerden wieder aufnehmen können. Nach dem Unfall vom 13. November 2008 sei es wieder zu LWS-Beschwerden mit Ausstrahlung ins linke Bein gekommen. Ein Arbeitsversuch am 12. Januar 2009 sei gescheitert, zudem sei er dabei auf Eis beinahe ausgerutscht, was zu einer erneuten Beschwerdezunahme geführt habe.
Etwas überraschend sei hier das Fehlen einer Kompression im MRI der LWS, was mit dem Patienten besprochen worden sei. Auf Grund der sehr lange dauernden Arbeitsunfähigkeit seit November 2008 sowie des gescheiterten Arbeitsversuchs hätten sie mit dem Patienten ein stationäres Aufgebot für den 12. Februar 2009, insbesondere zur intensiven Physiotherapie und weiteren Diagnostik sowie Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, vereinbart. Der Beschwerdeführer sei zum vereinbarten Termin erschienen, habe aber einen weiteren stationären Aufenthalt abgelehnt und erklärt, er wolle sich zuvor erneut mit Dr. Z.___ besprechen (Urk. 7/8).
Auf telefonische Anfrage hin erklärte Dr. Z.___, dass er den Patienten jetzt einfach mit Medikamenten behandle und Physiotherapie verordne. Er wisse aber auch nicht genau, weshalb dieser keine stationäre Reha gewollt habe. Die Prognose schätze er eher als schlecht ein (Urk. 7/9).
2.3.3 Dr. C.___ hielt anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 30. April 2009 fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin über lumbale Rückenbeschwerden mit Ausstrahlungen ins linke Bein klage; weiter würden Verspannungen im oberen Wirbelsäulenbereich erwähnt. Beim Beschwerdeführer seien bereits mehrere Episoden mit Rückenschmerzen bekannt, welche mit adäquater Therapie zur Abheilung gebracht worden seien, so dass wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen werden konnte. Eine operative Sanierung sei aufgrund der Befunde, trotz nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der LWS mit entsprechenden Einengungen der Foramina und Wurzelreizung S1, nicht angezeigt. Die medizinische Phase sei nicht abgeschlossen und man werde noch einige Wochen Geduld haben müssen zur Verbesserung der klinischen Befunde. Es bestehe ein Vorzustand mit degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, ausgeprägt an der LWS. Das Unfallereignis habe zur Symptomatik und den Beschwerden geführt, welche als vorübergehende Verschlimmerung einzuschätzen seien, die vollständige Reintegration werde wieder erreicht werden können (Urk. 7/11).
2.3.4 Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Juni 2009 einen Status nach Arbeitsunfall am 13. November 2008 mit posttraumatischen Spannungskopfschmerzen und posttraumatischer Lumbalgie mit Reizsymptomen links, ohne Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel. Neben den Kreuzschmerzen klage der Beschwerdeführer seit dem Unfall auch über Nacken- und Kopfschmerzen, wobei es zu keinem Kopfanprall gekommen sei. Die Nackenschmerzen würden zudem in den linken Arm gehen. Die durchgeführte EMG-Untersuchung habe vollständig normale Befunde ergeben (Urk.7/13).
2.3.5 Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 4. August 2009 unter Hinweis auf die kreisärztliche Untersuchung vom 30. April 2009 fest, dass ein Vorzustand mit degenerativen Veränderungen bestehe, welcher die Beschwerden erkläre. Das bagatelläre Sturztrauma vom 13. November 2008 habe keine traumatische Läsionen zur Folge gehabt. Im neurologischen Untersuchungsbericht vom 30. Juni 2009 hätten keine pathologischen Befunde und neurogenen Schädigungen festgestellt werden können. Der status quo sine sei spätestens mit Abschluss der Untersuchungen am 27. Juli 2009 erreicht (Urk. 7/15).
2.3.6 Am 12. August 2009 wurde am D.___ ein MRI der HWS erstellt. Die Fachärzte konnten dabei das Vorliegen einer medianen minimal linksbetonten Diskushernie in Höhe C6/7 mit discaler Myelonimpression und möglicher Irritation der ventralen Äste der C7 Nervenwurzeln feststellen (Urk. 7/17).
2.3.7 Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 21. August 2009 fest, dass die zervikalen Schmerzen zugenommen hätten, mit vermehrten Schmerzausstrahlungen in den Schulter-Armbereich links bis linke Hand, mit phasenweiser Gefühlsverminderung, hauptsächlich an den Fingern IV und V links. Im Neurostatus hätten sich keine Ausfälle im Schulter-Armbereich beidseits finden lassen und die durchgeführte EMG-Untersuchung am linken Arm sei vollständig normal gewesen. Eine relevante Läsion einer zervikalen Wurzel sei damit wenig wahrscheinlich. Bezüglich dem Vorgehen sei die Situation an der HWS grenzwertig, sicherheitshalber würde er den Patienten orthopädisch untersuchen lassen. An der LWS bestehe diesbezüglich kein Bedarf, hier sollten konservative Behandlungsmassnahmen ausreichen (Urk. 7/18).
2.3.8 Dr. E.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 4. September 2009 ein posttraumatisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links bei Diskusprotusion L4/5 und Osteochondrosen L3/4 und L4/5 sowie ein posttraumatisches cervikoradikuläres Reizsyndrom links bei Diskushernie C6/7 mit discaler Myelonkompression und Irritation C7. Neben den lumbalen Beschwerden klage der Beschwerdeführer seit dem Unfall auch vermehrt über Schmerzen im Nacken-Schultergürtelbereich mit Ausstrahlungen in den linken Arm. Da er vor dem Unfall vom 13. November 2008 nie Nackenbeschwerden gehabt habe, dürfte die cervikale Diskushernie im kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Angeblich habe der Patient immer wieder bei seinem Hausarzt und auch während der kreisärztlichen Untersuchung über die Cervikalgien geklagt (Urk. 7/24).
2.3.9 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. Dezember 2009 ein posttraumatisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links bei Diskusprotusion L4/5 sowie Osteochondrosen L3/4 und L4/5, ein posttraumatisches cervikoradikuläres Reizsyndrom links bei Diskushernie C6/7 mit discaler Myelonkompression und Irritation C7 sowie eine posttraumatische Cervikalgie und Lumbalgie mit radikulären Reizsymptomen in den linken Extremitäten, ohne Hinweise für eine relevante Wurzelläsion. Da vor dem Unfall vom 13. November 2008 nie Nackenbeschwerden beklagt worden seien, dürfte die cervikale Diskushernie in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Allerdings müsse hervorgehoben werden, dass die MRI-Untersuchung der HWS ¾ Jahr später am 12. August 2009 durchgeführt worden sei. Zudem hätten die Beschwerden zwischen der ersten und zweiten neurologischen Untersuchung zugenommen, so dass es auch möglich sei, dass die Diskushernie C6/7 später, das heisst im Sommer 2008 aufgetreten sei. Bei solchen Situationen sei es oft so, dass beim Unfall primär eine Rissbildung im Bereich des Diskus dorsal entstehe und dann unter fortgesetzter Belastung eine Diskushernie auftrete. Aufgrund des klinischen Verlaufs sei die Cervikalgie sicher unfallkausal, die Unfallkausalität der Diskushernie könne allerdings nicht eindeutig bewiesen werden (Urk. 3/3).
2.3.10 SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 1. Februar 2010 aus, dass es sich um eine einfache Prellung der LWS gehandelt habe, ohne äussere Verletzungen. Radiologisch habe keine traumatische Läsion nachgewiesen werden können und es sei zu keinen neurologischen Ausfällen gekommen. Für eine echte Verschlimmerung des Vorzustandes gemäss MRI vom 26. Oktober 2007 gebe es keine objektiven Anhaltspunkte. Hinsichtlich der Kopf- und Nackenbeschwerden sei festzuhalten, dass eine Verletzung dieser Körperteile weder echtzeitlich dokumentiert noch wahrscheinlich sei. Die nachgewiesene Diskopathie C6/7 stelle eher einen degenerativen Zufallbefund ohne klinische Relevanz dar. Biomechanisch sei der Befund mit dem Unfall vom 13. November 2008 jedenfalls nicht vereinbar. Bei dieser Aktenlage seien weitere Abklärungen unnötig (Urk. 7/32).
3.
3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 13. November 2008 mit der linken unteren Rückenseite auf dem Badewannenrand aufgeschlagen ist (Urk. 7/7) und den Kopf nicht angeschlagen hat (Urk. 7/13). Da nun aber beschwerdeweise geltend gemacht wird, dass es beim Aufprall auch zu einer Verletzung an der HWS gekommen sei (Peitschenbewegung beim Sturz), ist vorab die Kausalität der heute unbestrittermassen vorliegenden HWS-Beschwerden zu prüfen.
Der Beschwerdeführer gab nach dem Unfall erstmals anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 30. April 2009 an, neben den lumbalen Beschwerden auch an solchen im Bereich der HWS zu leiden. Er habe auch Verspannungen im oberen Wirbelsäulenbereich bis an den Ansatz am Hinterkopf mit nachfolgenden Kopfschmerzen. Dies sei schon in früheren Jahren einmal behandelt worden (Urk. 7/11). In den ärztlichen Berichten älteren Datums finden sich keine Hinweise auf Beschwerden der HWS, insbesondere nahm der Beschwerdeführer am 2. März 2009 ausführlich zum Unfallhergang und seinen aktuellen Beschwerden Stellung, ohne über Kopf- oder Nackenbeschwerden zu klagen (Urk. 7/7). Weiter betreffen sowohl die erste als auch die zweite Verordnung zur Physiotherapie allein die LWS-Beschwerden, so dass davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer direkt nach dem Unfall nicht über HWS-Beschwerden geklagt hat (Urk. 7/5 f.). Selbst die am 11. Mai 2009 ausgestellte dritte Verordnung beschlägt allein die LWS-Beschwerden, so dass weiter davon ausgegangen werden kann, dass die Nackenbeschwerden zu diesem Zeitpunkt noch von untergeordneter Bedeutung waren. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs muss demnach eine Unfallkausalität der cervikalen Beschwerden wie auch der am 12. August 2009 nachgewiesenen Diskushernie C6/7 verneint werden. Aufgrund der echtzeitlichen ärztlichen Unterlagen erscheint weiter die Argumentation von Dr. B.___, dass es durch den Unfall primär zu einer Rissbildung im Bereich des Diskus dorsal gekommen sei, nicht überwiegend wahrscheinlich. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Bandscheibenvorfälle fast immer einen degenerativen Ursprung haben, so dass eine Unfallkausalität nur selten angenommen werden kann. Sie ist indessen zu bejahen, wenn ein besonders eindrückliches Unfallereignis vorliegt, welches geeignet ist, Verletzungen der Zwischenwirbelscheibe zu verursachen, und wenn die für die Diskushernie typischen Symptome unmittelbar nach dem Unfall auftreten und eine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, S. 50 f. mit weiteren Hinweisen). Ein solches Unfallgeschehen lag aber in casu nicht vor und der Beschwerdeführer klagte direkt im Anschluss an das Unfallgeschehen und über viele Wochen im Anschluss daran nicht über HWS-Beschwerden.
Zusammenfassend ist entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid festzuhalten, dass die cervikalen Beschwerden und die Diskushernie C6/7 nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. November 2008 stehen.
Zur EFL-Abklärung der A.___ vom 5. Oktober 2010 ist zuletzt anzumerken, dass diese keine weiterführenden Angaben zur Frage der Kausalität enthält, wie dies von einer Prüfung der funktionellen Leistungsfähigkeit auch nicht anders zu erwarten ist (Urk. 12/3).
3.2 Hinsichtlich der nach dem Unfall aufgetretenen LWS-Beschwerden ist unbestritten, dass von einem degenerativen Vorzustand auszugehen ist, welcher sich vorübergehend durch das Unfallgeschehen - zumindest leichtgradig - verschlimmert hat. Während der Vertreter des Beschwerdeführers festhält, dass sein Mandant am 16. Oktober 2007 von einem Fenster auf Höhe der rechten Thoraxhälfte eingeklemmt worden sei, ist dem Bericht des G.___ vom 16. Februar 2009 zu entnehmen, dass sich dieser Vorfall im April 2008 zugetragen haben soll. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, muss es sich dabei aber um einen Bagatellunfall gehandelt haben, da die medizinischen Akten darüber keine weiteren Informationen enthalten. Tatsache ist, dass am 26. Oktober 2007 ein MRI der LWS erstellt worden ist, wobei allein von einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom - und damit von einem Krankheitsgeschehen - ausgegangen wurde, was dafür spricht, dass sich der Unfall vom 16. Oktober 2007 doch im April 2008 zugetragen hat oder von nicht erwähnenswerter Schwere war. Aktenkundig ist hingegen der Unfall vom 16. März 2008, bei welchem der Beschwerdeführer beim Fussballspielen auf den Rücken fiel (Urk. 8). Der Vertreter des Beschwerdeführers führt diesbezüglich aus, dass dies nicht zutreffe, da sich sein Mandant an diesem Tag an der Zehe und nicht am Rücken verletzt habe (Urk. 1 S. 2). Auch wenn diese Darstellung klar den vorliegenden Akten widerspricht, kann die Art der Verletzung wohl doch offen bleiben, da der Behandlungsabschluss am 31. März 2008 erfolgte und der Beschwerdeführer die angestammte Arbeitstätigkeit wieder zu 100 % aufnehmen konnte (Urk. 8/3).
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall vom 13. November 2008 im Bereich der LWS an krankhaften degenerativen Veränderungen gelitten hat, welche in keinem Zusammenhang mit den Ereignissen vom 16. Oktober 2007 respektive April 2008 oder 16. März 2008 gestanden haben. Dies ist im Rahmen der Beurteilung des Eintritts des status quo sine zu berücksichtigen.
3.3 Aufgrund der durchgeführten radiologischen und neurologischen Untersuchungen ist entsprechend den Ausführungen von Dr. H.___ von einer einfachen Prellung der LWS als Unfallfolge auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei darauf hinzuweisen, dass bei erlittenen Rückenverletzungen wie Prellungen, Verstauchungen oder Zerrungen in der Regel nach sechs Monaten beziehungsweise spätestens nach einem Jahr (bei degenerativen Veränderungen) von einem status quo sine ausgegangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2009). Die Beschwerdegegnerin stellte die Unfallleistungen per 31. August 2009 ein und erbrachte damit während rund neuneinhalb Monaten die gesetzlichen Leistungen. Dies erscheint trotz der bestehenden degenerativen Veränderungen an der LWS schlüssig und nachvollziehbar. So hielten die Fachärzte des G.___ bereits in ihrem Bericht vom 16. Februar 2009 fest, dass verglichen mit der Untersuchung von 2007 (MRI vom 26. Oktober 2007) keine wesentliche Befundänderung vorhanden sei (Urk. 7/8).
Da weiter die vorliegenden medizinischen Akten die strittige Kausalitätsprüfung rechtsgenüglich zulassen, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die weitere medizinische Abklärung des Sachverhalts verzichtet.
4. Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Februar 2010 sowie zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).