UV.2010.00089
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Steiner
Urteil vom 30. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender
Herzer Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 61, 2392, 8022 Zürich
gegen
Y.___
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer
Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich
Sachverhalt:
1. Der 1960 geborene X.___ arbeitete seit Januar 1992 als Versicherungsagent bei der Y.___ (nachfolgend: Die Y.___) und war in dieser Eigenschaft ebenfalls bei der Y.___ gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom 26. Juni 2002 liess er einen Zeckenbiss unterhalb des Knies melden, welcher zu einer Borrelioseinfektion geführt habe. Als Schadensdatum wurde der 31. Mai 2002 angegeben (Urk. 11/1). Der Versicherte litt an Fieberschüben, Gelenk- und Muskelschmerzen sowie an Müdigkeit und war zunächst vom 4. bis 12. Juni 2002 und anschliessend vom 9. bis 28. September 2002 (Urk. 11/5 und 11/6) 100 % arbeitsunfähig. Ab Frühjahr 2003 litt der Versicherte zunehmend an Müdigkeit und an psychischen Beschwerden. Ab dem 9. Dezember 2003 wurde dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11/8, 11/17, 11/65, 11/93, 11/96, 11/157, 11/172), welche - soweit aus den Akten ersichtlich - ununterbrochen bis im Dezember 2009 und in jenem Zeitpunkt bis auf Weiteres andauerte (Urk. 11/100-146 und 3/4). Die Y.___ veranlasste im Februar 2006 eine neurologische und psychiatrische Begutachtung durch D.___ (Urk. 11/100-146). Mit Verfügung vom 19. Juni 2007 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 100/167-171).
Gestützt auf das Gutachten des D.___ informierte die Unfallversicherung den Versicherten, dass sie ihre Leistungen einstellen werde (Urk. 11/178). Am 22. Februar 2008 erfolgte die Mitteilung der Pensionskasse Y.___, dass sie dem Versicherten aufgrund der Einstellung der Unfall-Taggelder per 29. Februar 2008 ab dem 1. März 2008 eine Invalidenrente der Pensionskasse ausrichten werde (Urk. 11/181-183). Die Einstellung der Unfall-Taggelder per 29. Februar 2008 bestätigte die Y.___ mit Verfügung vom 11. April 2008. Die Verfügung begründete sie damit, dass sie zum Schluss gekommen sei, dass der Zeckenbiss und die dadurch erfolgte Borrelieninfektion zwar unbestritten und die depressive Entwicklung/psychischen Beschwerden des Versicherten durch eine Überforderungssituation im Rahmen der Borrelieninfektion ausgelöst worden sei, jedoch nicht als unmittelbare Unfallfolgen, sondern als sekundäres Beschwerdebild zu betrachten seien. Weiter handle es sich bei einem Zeckenbiss um ein banales, leichtes Unfallereignis, weshalb auch die Adäquanz psychischer Störungen ohne Weiteres verneint werden könne (Urk. 11/184-186).
Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Brender und gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. T.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, zum D.___-Gutachten Einsprache erheben (Urk. 11/200, 11/216-219 und 11/207-215). Daraufhin veranlasste die Y.___ eine erneute Begutachtung des Versicherten durch E.___; Urk. 11/220 und 11/225-227). Der Versicherte erachtete die erneute Begutachtung jedoch als unzulässiger Gutachtertourismus, welcher dem Verbot der second Opinion zuwiderlaufe, und verweigerte unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil U 571/06 vom 29. Mai 2007) die psychiatrische Teilbegutachtung (Urk. 11/240-243). Am 14. Oktober 2008 machte die Y.___ den Versicherten auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht aufmerksam, und forderte ihn unter Ansetzung einer Bedenkfrist und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen auf, sich der gesamten polydisziplinären Begutachtung zu unterziehen (Urk. 11/245-246). Die psychiatrische Untersuchung wurde vom Versicherten dennoch verweigert (Urk. 11/248-251), die neurologische und rheumatologische Begutachtung konnten jedoch planmässig im Oktober 2008 durchgeführt werden. Das Gutachten wurde am 10. August 2009 erstattet (Urk. 11/270-331). Die Y.___ hielt gestützt darauf mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2010 an ihrem Entscheid fest und verneinte neben dem adäquaten neu auch den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen einem Zeckenbiss und den geltend gemachten psychischen und somatischen Beschwerden (Urk. 2 Ziff. 3.14).
2. Dagegen liess der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Brender, mit Eingabe vom 19. März 2010 und unter Beilage verschiedener Stellungnahmen von Dr. T.___ zum E.___- und D.___-Gutachten Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die gesetzlichen Leistungen aus UVG zu entrichten.
3. Hiezu seien die zusätzlichen, erforderlichen Abklärungen zu treffen.
4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, allfällige Verfahrenskosten zu übernehmen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Verfahrensentschädigung auszurichten.“
Die Y.___ schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2010 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 16 und 21).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG (BGE 122 V 230).
Bei der durch Zeckenbiss übertragenen Lyme-Borreliose handelt es sich um eine Infektionskrankheit mit komplexem Krankheitsbild, welches aus unspezifischen Allgemein- und spezifischen Symptomen besteht, die aus dem Befall der einzelnen Organe resultieren. Zu den wichtigsten Allgemeinsymptomen gehören Müdigkeit, Malaise, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, Myalgien, Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust, Diarrhöe. Bekannt sind auch Beeinträchtigungen der Psyche wie insbesondere depressive Verstimmungen (vgl. Norbert Satz, Klinik der Lyme-Borreliose, 2. Aufl. B.___ 2002, S. 95 ff.).
Der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann zwar mittels serologischen Untersuchungen belegt werden, diese genügen für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme-Borreliose indes nicht. Die Diagnose einer Lyme-Borreliose - gleich welchen Stadiums - setzt vielmehr ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach dem Krankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann (Urteil des Bundesgerichtes U 208/05 vom 18. Januar 2006, E. 4 mit Verweis auf das Urteil U 217/03 vom 15. April, E. 4 mit Hinweis auf: Norbert Satz, Klinik der Lyme-Borreliose, 2. Auflage, B.___ 2002, S. 70).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verweigerung von Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung über den 29. Februar 2008 hinaus im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass ab Februar 2003 ausschliesslich psychische Beschwerden mit dauernder 100%iger Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund gestanden hätten, die weder von den Gutachtern des D.___ noch von denjenigen der E.___ als unfallkausal qualifiziert worden seien. Die Depression schwergradigen Ausmasses mit somatischem Syndrom, welche zur 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, werde vielmehr als durchwegs unfallfremd taxiert und die vom Beschwerdeführer geklagten somatischen Beschwerden würden nur möglicherweise in Zusammenhang mit dem Zeckenbiss gebracht. Es stehe daher fest, dass das Vorliegen der natürlichen Kausalität sowohl bezüglich der psychischen als auch bezüglich der somatischen Beschwerden zu verneinen sei, weshalb die adäquate Kausalität erst gar nicht geprüft werden müsse, diese aber ebenfalls zur Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhanges führen würde (Urk. 2 Ziff. 3.10 ff.). Weiter erachtete die Beschwerdegegnerin den Beweis für das Dahinfallen der Leistungspflicht als erbracht und sah keine Notwendigkeit für weitere medizinische Abklärungen und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbst die erneute psychiatrische Begutachtung durch die E.___ verhindert habe (Urk. 2 Ziff. 3.14 ff.). Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus, dass auch die Einschätzung von Dr. T.___ nichts daran ändern könne, weil dieser keine Aussage über die Kausalität abgebe und insbesondere die Einschätzung der D.___-Gutachter betreffend den bloss möglichen und/oder fehlenden überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen den somatischen und psychischen Beschwerden und dem Ereignis vom Mai 2002 nicht bestreite (Urk. 2 Ziff. 3.15).
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass ihr der Beweis obliege, dass die Beschwerden ab 1. März 2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr im Zusammenhang mit der festgestellten Borreliose stünden. Diesen Nachweis habe sie aber eben gerade nicht erbracht. Zumindest wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen. Dr. T.___ habe sowohl die Argumente der D.___- als auch diejenigen der E.___-Gutachter, auf deren Einschätzung sich die Beschwerdegegnerin unzulässigerweise berufe, eingehend diskutiert und widerlegt und die eindeutige Unfallkausalität der bestehenden somatischen und psychischen Beschwerden aufgezeigt.
Soweit die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Prozess in Frage habe stellen wollen, ob überhaupt eine Borrelieninfektion stattgefunden habe, sei ihr nicht zu folgen. Zum einen habe sie die Beschwerden (auch die psychischen) vorbehaltlos als unfallkausal anerkannt und während Jahren ihre UVG-Leistungen vorbehaltlos erbracht und zum anderen ergebe sich aus den medizinischen Akten klar, dass ein Zeckenbiss Ursache der geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen gewesen sei und immer noch sei. Dies werde von Dr. T.___, dem wohl versiertesten Schweizer Zeckenspezialisten, den die Beschwerdegegnerin zu Beginn selbst als Experte in dieser Sache beigezogen habe, dargelegt und bestätigt (Urk. 1).
Weiter liess der Beschwerdeführer ausführen, dass aus versicherungs- und verwaltungsrechtlicher Sicht wegen Verletzung der Verfahrensrechte nicht auf die Erhebungen der E.___ abgestellt werden dürfe und für die Aufhebung der UVG-Leistungen auch das D.___-Gutachten nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 1)
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per 1. März 2008 eingestellt hat, weil nach diesem Zeitpunkt zwischen den noch geklagten (insbesondere den psychischen) Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem (vom Beschwerdeführer geltend gemachten, während Jahren auch von der Beschwerdegegnerin unbestrittenen, jedoch nunmehr von der Beschwerdegegnerin in Zweifel gezogenen) Zeckenbiss beziehungsweise einer Borrelieninfektion kein Kausalzusammenhang mehr bestand.
3.
3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil U 208/05 vom 18. Januar 2006, E. 5.3) ist es nicht entscheidend, ob sich der Beschwerdeführer an einen Zeckenbiss erinnern kann oder nicht. Die entscheidende Frage ist, ob aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Zeckenbiss auszugehen ist, der die Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkt hat.
3.2 Die Frage, ob der Beschwerdeführer an den Folgen eines Zeckenbisses beziehungsweise einer Lyme-Borreliose litt und nach wie vor leidet, ist unter den involvierten Medizinern umstritten. Da der Beschwerdeführer die Zecke selbst nicht bemerkt hatte, ist somit zu prüfen, ob aufgrund der klinischen Symptome, welche den Beschwerdeführer am 4. Juni 2002 veranlasst hatten, den erstbehandelnden Dr. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, aufzusuchen, der erhobenen Laborbefunde und des festgestellten weiteren Krankheitsverlaufs aus fachärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Zeckenbiss auszugehen ist, der die Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkt hat beziehungsweise nach wie vor bewirkt.
3.3 Dem Arztzeugnis UVG des erstbehandelnden Dr. F.___ (ohne Datum; bei der Y.___ eingegangen am 18. Juli 2002) sind unter Unfallhergang und Beschwerden ein Zeckenbiss am rechten Unterschenkel und nach fünf Tagen allgemeine Abgeschlagenheit, Fieber und Gelenkbeschwerden vermerkt. Als Befund hielt Dr. F.___ eine zirka 5-Frankenstück-grosse Rötung um einen Insektenstich am rechten Unterschenkel fest, diagnostizierte gestützt darauf einen Zeckenbiss und Borreliose und verschrieb als Therapie Doxycyclin (Urk. 11/2). In seinem Ärztlichen Zwischenbericht vom 14. Januar 2003 informierte Dr. F.___ die Beschwerdegegnerin über den bisherigen Heilverlauf und den gegenwärtigen Befund und gab an, dass der Patient trotz adäquater Behandlung mit intravenöser Applikation von Rocephin Ende November nach wie vor über Schmerzen in beiden Oberschenkeln und beiden Knien klage, sich die grosse Müdigkeit aber wesentlich gebessert habe. Als endgültige Diagnose wurde ein Borrelieninfekt mit Arthritis und allgemeiner Müdigkeit angegeben (Urk. 11/7). Am 31. März 2003 teilte Dr. F.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer über zunehmende seelische Beschwerden berichte und um psychologische Fachberatung ersuche (Urk. 11/8).
3.4 Nachdem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Telefongesprächs vom 3. April 2003 mitgeteilt hatte, dass er immer müde sei und diese Beschwerden auf den Zeckenbiss zurückführe, schlug die Beschwerdegegnerin eine Untersuchung bei Dr. T.___ vor und ersuchte diesen in der Folge, die geklagte Müdigkeit und die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers abzuklären (Urk. 11/9 und 11/10). Dr. F.___ dokumentierte Dr. T.___ mit den Befunden der Laborresultate und informierte ihn, dass aktuell bei einem Status nach einer adäquaten intravenösen Rocephin-Behandlung während vier Wochen noch muskuläre Schmerzen und ein Ermüdungssyndrom vorlägen (Urk. 11/11).
Nach durchgeführten eigenen Abklärungen und Untersuchungen stellte Dr. T.___ in seinem Bericht vom 25. August 2003 unter Berücksichtigung der speziellen Untersuchungen bezüglich Borrelia burgdorferi (vom Mai, Juli, August, Oktober und Dezember 2002 sowie vom April und Juli 2003) die aktuelle Diagnose einer Lyme-Borreliose Stadium II in Abheilung und hielt weiter fest, dass klinisch ein Erythema migrans, möglicherweise eine Acrodermatitis chronica atrophicans mit ausgeprägter Malaise und Fieberschüben bestanden habe. Nach einer Rocephintherapie scheine die gesamte Symptomatik mittlerweile jedoch abzuklingen, so dass nur noch tolerable Restsymptome bestehen würden. Auch laborchemisch zeige sich ein entsprechender Rückgang im Gesamtanti-körpertiter und vor allem auch der KBR. Es könne in absehbarer Zeit mit einer Restitutio ad integrum gerechnet werden. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde im damaligen Zeitpunkt nicht attestiert (Urk. 11/12-15).
Am 12. Dezember 2003 attestierte Dr. T.___ vom 9. Dezember 2003 bis voraussichtlich Anfang Januar 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/17). Am 24. Februar 2004 informierte Dr. T.___, dass zum damaligen Zeitpunkt beim Beschwerdeführer die psychischen Beschwerden wie depressive Verstimmung und die begleitenden funktionellen Störungen im Vordergrund stehen würden und er den Beschwerdeführer daher zur Mitbehandlung an die Psychiatrische Polyklinik des Kantonsspitals G.___ überwiesen habe. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne zur Zeit nicht festgelegt werden und hänge wesentlich vom Behandlungserfolg der Psychiater ab; die allgemeine Prognose sei grundsätzlich gut (Urk. 11/22).
Am 19. März 2004 teilte Dr. T.___ der Beschwerdegegnerin auf Anfrage hin mit, dass das psychische Beschwerdebild, wie es sich in jenem Zeitpunkt beim Beschwerdeführer äusserte, nach seiner Einschätzung eher nicht zur Symptomatik der Lyme-Borreliose gehöre, dass er sich aber noch nicht definitiv festlegen könne, da er den Beschwerdeführer diesbezüglich zu wenig gut kenne und auch der weitere Verlauf miteinbezogen werden müsse (Urk. 11/24).
3.5 Mit Arztzeugnis vom 15. März 2004 informierte die Integrierte Psychiatrie G.___, Psychiatrische Poliklinik G.___, die Beschwerdegegnerin darüber, dass der Beschwerdeführer seit Frühling 2002 an einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode ohne psychotisches Syndrom (ICD-10 F32.1/2) leide, welche Ende 2003 zugenommen habe. Weiter wurde festgehalten, dass der Zeckenbiss im Frühling 2002 auf das Leiden einen Einfluss habe. Die depressive Erkrankung wurde jedoch weder als Unfall noch als Unfallfolge eingeschätzt. Zudem wurde angegeben, dass ein Spitalaufenthalt in der Psychiatrischen Klinik H.___ geplant sei (Urk. 11/25).
3.6 Die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie H.___ in I.___ stellte der Beschwerdegegnerin am 14. Mai 2004 einen Behandlungs- und Verlaufsbericht zu, welchem die Diagnose einer länger dauernden depressiven Entwicklung mit ausgeprägten somatischen (körperlichen) Symptomen (ICD-10 F33.11) im Anschluss an eine chronische Borreliose zu entnehmen war. Angaben zur Kausalität und/oder Prognosen enthielt der Bericht nicht (Urk. 11/39-40).
3.7 Nach Eingang eines weiteren Berichtes der Integrierten Psychiatrie G.___ hielt der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. K.___, nach einem Telefongespräch mit Dr. med. L.___ (Integrierte Psychiatrie G.___) am 9. Juli 2004 in einer Telefonnotiz fest, dass das zur Diskussion sehende depressive Krankheitsbild eindeutig selbständig und nicht auf die stattgehabte Borreliose zurückzuführen sei (Urk. 11/49-50).
3.8 Auf die Anfrage der Beschwerdegegnerin betreffend Beurteilung der Kausalität der psychischen Beschwerden teilte Dr. T.___ im Juli 2004 mit, dass er diese Frage noch nicht abschliessend beurteilen könne. Seines Erachtens sei die Kausalität der psychischen Beschwerden mit der schon vorgängig durchgemachten und bei Auftreten der psychischen Beschwerden noch bestehenden Lyme-Borreliose aber gegeben. Auch sei die Symptomatik für eine depressive Entwicklung bei einer Lyme-Borreliose typisch sowie auch das schlechte Ansprechen der depressiven Komponente auf Antidepressiva bei dieser Aetiologie. Die Prognose erachtete Dr. T.___ damals als grundsätzlich gut (Urk. 11/53-54). Im Rahmen eines Telefongespräches teilte Dr. T.___ der Beschwerdegegnerin am 24. März 2005 mit, dass der Behandlungserfolg nur gering sei und er bezüglich einer baldigen Wiederaufnahme gar nicht (auch nicht teilweise) zuversichtlich sei. Er rechne jedoch nach wie vor mit der Möglichkeit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 11/64).
3.9 Der behandelnde Psychiater, Dr. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Verlaufsbericht vom 27. Juli 2005 an die Beschwerdegegnerin die Diagnose einer rezidivierenden Depression mit somatischen Symptomen nach Borreliose (ICD-10 F33.11) fest und äusserte den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Seit Juli 2004 sei weitgehend keine Zustandsverbesserung eingetreten, die Arbeitsunfähigkeit sei 100 %, die Prognose sei ungewiss, bezüglich möglicher Psychogenese der Schmerzzustände sei der Beschwerdeführer wenig zugänglich (Urk. 11/69-70).
3.10 Am 16. September 2005 informierte Dr. T.___ die Beschwerdegegnerin darüber, dass in den letzten Monaten keine Besserung eingetreten sei und der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bleibe. Im Vordergrund stehe die depressive psychische Verfassung, die von Dr. M.___ mit Antidepressiva angegangen werde, dies jedoch keinen Erfolg gezeigt habe. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei auch nicht anzunehmen, dass in absehbarer Zeit eine entscheidende Besserung eintreten werde. Die weiteren Beschwerden, wie die Arthralgien und Periarthralgien, welche mit Rheumamitteln behandelt würden, stünden vergleichsweise im Hintergrund (Urk. 11/76).
3.11 In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine interdisziplinäre (neuro-logische und psychiatrische) Begutachtung durch das D.___ in U.___ (Urk. 11/78-79 und 11/82-86).
Dr. med. N.___, Neurologe, Boston University School of Medicine, kam nach den durchgeführten Abklärungen und Untersuchungen im neurologischen Gutachten vom 6. Februar/8. April 2006 (Urk. 11/135-146) zum Schluss, dass der zweizeitige klinische Verlauf der Borreliose beim Beschwerdeführer die Hypothese nahe lege, dass die ursprüngliche Infektion nicht mehr, oder zumindest nicht mehr ausschliesslich die gegenwärtigen Beschwerden begründe. Der Beschwerdeführer sei adäquat antibiotisch behandelt worden, weshalb eine gute Krankheitsprognose gerechtfertigt gewesen sei. Die gegenwärtige neurologische Untersuchung habe keine Hinweise auf eine chronische Arthritis und keine Argumente für eine Neuroborreliose erbracht. Es bestünden aber auch keine Anhaltspunkte für eine vorbestehende - beispielsweise latente - Krankheit oder eine von der Borreliose unabhängig neu aufgetretene somatische Krankheit, welche das gegenwärtige Beschwerdespektrum erklären würde. Als pathogenetische Hypothese der gegenwärtigen Beschwerden werde von einigen Spezialisten ein Autoimmunprozess postuliert, dessen Existenz im Detail jedoch nicht erwiesen sei. Anhänger dieser These seien der Ansicht, dass die heute zur Verfügung stehenden Labortests nicht ausreichten, um den durch die Borrelieninfektion verursachten Prozess wiederzugeben.
Aus versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich aufgrund der Abklärung schliessen, dass kein längeres beschwerdefreies Intervall im Verlauf der Beschwerden dokumentiert sei. Die gegenwärtigen Beschwerden seien bereits in den ersten Monaten nach der Infektion aufgetreten (beispielsweise Muskelschmerzen, Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen) und dauerten an. Die Borrelieninfektion und das heutige Beschwerdebild stünden in zeitlichem - also natürlichem - Kausalzusammenhang. Der pathophysiologische Mechanismus, der die heutigen Beschwerden mit der ursprünglichen Infektion durch Borrelia burgdorferi verbinde, lasse sich allerdings nicht mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit begründen. Aus neurologischer Sicht müsse ein Mechanismus erwogen werden, bei dem den im Verlauf entstandenen affektiven Störungen - welche von Psychiatern den Depressionen zugeordnet würden - eine wegweisende Rolle zugeschrieben werde (Urk. 11/134).
Dr. med. O.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, stellte nach Durchführung der Untersuchung im psychiatrischen Teilgutachten vom 3. Februar/7. April 2006 (Urk. 11/100-124) die Diagnose einer depressiven Entwicklung im Zeitpunkt der Begutachtung schwergradigen Ausmasses mit somatischem Syndrom, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.21). Differenzialdiagnostisch diskutierte er zudem eine Anpassungsstörung mit depressiv-ängstlichen Symptomen (nach ICD-10 F43.22), die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie eine rezidivierende depressive Störung und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), welche er jedoch am Ende alle verwarf (Urk. 11/107). Weiter hielt Dr. O.___ fest, dass sich in der Untersuchung keine Hinweise auf eine vor dem Zeckenbiss bestehende psychische Erkrankung ergeben habe und die Störung am ehesten durch eine tiefe Verunsicherung auf dem Boden der Borreliose-Erkrankung und der resultierenden Beschwerdesymptomatik zu verstehen und zu erklären sei, da die Bewältigungsmöglichkeiten des Versicherten dadurch deutlich überfordert worden seien. Durch diese chronische Überforderung sei es zu einer Erschöpfung der Bewältigungsstrategien mit Ausbildung der depressiv-ängstlichen Symptomatik gekommen (Urk. 11/107).
Weiter führte Dr. O.___ aus, dass keine psychischen Vorzustände eruierbar seien, welche das Beschwerdebild, so wie es sich präsentiere, hinlänglich erklären könnten und/oder auch ohne das Unfallereignis vom 31. Mai 2002 dazu hätten führen können. Unfallfremde Faktoren hätten zudem einen unbedeutenden Anteil am heutigen Beschwerdebild (Urk. 11/106). Dr. O.___ kam dann aber zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer im Beurteilungszeitpunkt geschilderten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgehen würden (Urk. 11/106).
Aufgrund des zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden schwergradig depressiven Syndroms mit ausgeprägten kognitiven (Konzentrationsminderung, Alltagsvergesslichkeit) und vegetativen (innere Unruhe, Angstzustände) Störungen, der erheblichen Störung der Vitalgefühle (Antriebsminderung, Erschöpfbarkeit und Müdigkeit) sowie der affektiven Störung (depressive Verstimmung, Freudlosigkeit, Interesselosigkeit) sei aus psychiatrischer Sicht die Tätigkeit als Versicherungsberater nicht zumutbar; aufgrund der noch vorhandenen Ressourcen sei jedoch eine Arbeitsfähigkeit unter ruhigen, stressfreien und unterstützenden Bedingungen (geschützter Rahmen) für eine leichte körperliche Tätigkeit zu 50 % der normalen Arbeitszeit gegeben (Urk. 11/104).
Weiter hielt Dr. O.___ fest, dass die Untersuchung keine Hinweise auf unfallfremde Faktoren geliefert habe (Urk. 11/101 Ziff. 3).
Zudem gab Dr. O.___ an, dass bei Vorliegen einer unfallkausalen psychischen Störung unter der Voraussetzung, dass diese erheblich und von Dauer sei, eine Integritätsentschädigung ausgerichtet werden könne. Da es beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht durchaus möglich sei, dass sich trotz des bisher ungünstigen Verlaufs das sich aktuell darstellende psychiatrische Befundbild noch positiv verändern werde und es dem Versicherten gelingen werde, sich an die Veränderungen, die der Vorfall für ihn gebracht habe, besser anzupassen, könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht von einer dauerhaften unveränderbaren psychischen Störung ausgegangen werden. Die Schätzung eines allfälligen Integritätsschadens aus psychiatrischer Sicht sei deshalb nicht vor Ende 2007 angezeigt (Urk. 11/103 Ziff. 20).
Die Ergebnisse der beiden Teilgutachten fassten Dr. N.___ und Dr. O.___ anschliessend zusammen (Urk. 11/125-134).
Gestützt auf das D.___-Gutachten stellte die Beschwerdegegnerin in der Folge die Leistungen per Ende Februar 2008 ein und begründete dies damit, dass die Gutachter zwar eine erlittene Borrelioseinfektion bestätigt hätten, dass sie das aktuelle Beschwerdebild jedoch als psychischen Ursprungs und nicht als durch eine neurologische Erkrankung verursacht beurteilten. Nach dem Gutachten seien die psychischen Beschwerden daher als sekundäres Beschwerdebild unklarer respektive psychischer Genese zu interpretieren und nicht als unmittelbare Unfallfolgen im Rahmen einer Borrelioseerkrankung. Damit sei der adäquate Kausalzusammenhang als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung zum natürlichen Kausalzusammenhang nicht erfüllt (Mitteilung vom 8. Februar 2008 = Urk. 11/176-178; Verfügung vom 11. April 2008 = Urk. 11/184-186)
3.12 Zusammen mit seiner Einsprache liess der Beschwerdeführer die Stellungnahme (inklusive diverser Auszüge aus der Fachliteratur) von Dr. T.___ vom 15. Mai 2008 zum D.___-Gutachten einreichen (Urk. 11/207-215).
Dr. T.___ hielt in seiner Stellungnahme fest, dass die D.___-Gutachter im psychiatrischen Bereich die Diagnose der depressiven Entwicklung mit somatischem Syndrom als Folge des Unfallereignisses und somit der Lyme-Borreliose bezeichnet und eine Anpassungsstörung dagegen differentialdiagnostisch korrekterweise und mit guten Gründen verworfen hätten. Weiter führte Dr. T.___ aus, dass die Entwicklung, wie sie der Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht durchgemacht habe, für die Lyme-Borreliose sehr typisch sei.
Zudem führte Dr. T.___ mit Hinweis auf die Fachliteratur aus, dass beim Beschwerdeführer ein typischer Befall des zentralen Nervensystems in Form einer Lyme-Enzephalopathie vorliege. Weiter begründete Dr. T.___, dass diese zerebralen Funktionsstörungen ohne strukturelle Hirnveränderungen zeitlich zusammen mit anderen Organmanifestationen oder aber auch erst Jahre später auftreten könnten und eine Lyme-Enzephalopathie auch nicht voraussetze, dass eine manifeste oder im Liquor nachgewiesen Lyme-Borreliose des Nervensystems bestehe oder bestanden habe. Gemäss Fachliteratur würden gesamthaft nur etwa die Hälfte der Patienten abnorme Liquorbefunde aufweisen, weshalb der normale Liquorbefund des Beschwerdeführers eine Lyme-Borreliose nicht ausschliesse. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass Liquorveränderungen zu Beginn viel eher nachzuweisen seien als im Verlauf, wie dies beim Beschwerdeführer erst nach mehreren Monaten bereits bestehender Symptome erfolgt sei.
Bezüglich depressiver Störung im Rahmen einer Enzephalopathie führte Dr. T.___ aus, dass sich diese von der herkömmlichen Depression unterscheide. Anders als bei der herkömmlichen Depression bestünden - wie auch beim Beschwerdeführer - keine tages- oder jahreszeitlichen Schwankungen, Schlafstörungen würden nicht im Vordergrund stehen und die depressiven Symptome liessen sich durch Psychopharmaka wie Antidepressiva kaum oder nicht beeinflussen (Urk. 11/214).
Abschliessend wies Dr. T.___ darauf hin, dass beim Beschwerdeführer nicht nur psychische, sondern auch muskulo-skelettale Beschwerden bestünden, auch wenn sich diese seit der 2. Rocephintherapie im Juli 2004 deutlich gebessert hätten. Dennoch seien diese Beschwerden in der Verfügung der Beschwerdegegnerin kein Thema (Urk. 11/213).
3.13 Gestützt auf die Einsprache und den eingereichten, vorstehend aufgeführten Bericht von Dr. T.___ (welcher im Gegensatz zum D.___-Gutachten von einer Lyme-Enzephalopathie ausgeht) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine erneute Begutachtung durch die E.___ (Urk. 11/220 und 11/224).
Die E.___-Gutachter Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierten im Gutachten vom 10. August 2009 (Urk. 11/305-331) (trotz der vom Beschwerdeführer verweigerten psychiatrischen Untersuchung beim E.___-Gutachter Prof. V.___, Facharzt FMH für Psychiatrie) gestützt auf und unter Beilage der Guideline zur Lyme-Borreliose (Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie), welche in der Schweizerischen Ärztezeitung publiziert worden war (Urk. 11/270-304), eine depressive Entwicklung mit schwergradigem, somatischem Syndrom, einen am 25. Juli 2002 (richtig wohl: 27. Mai 2002) stattgehabten Zeckenbiss mit unmittelbar anschliessender, korrekter antibiotischer Behandlung ohne Zeichen einer Lyme-Borreliose im Verlauf sowie eine Psoriasis (Urk. 11/308). Die Gutachter stellten weiter fest, dass mit der depressiven Entwicklung mit schwergradigem somatischem Syndrom die Genese des Beschwerdebildes vorwiegend psychisch sei, zumal sich beim Beschwerdeführer keine organischen Störungen nachweisen liessen, welche die geklagten Beschwerden auch nur annähernd erklärten (Urk. 11/308).
Was den Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden betrifft, so kamen die Gutachter zum Schluss, dass diese weder sicher noch überwiegend wahrscheinlich in ursächlichem Zusammenhang mit dem zur Diskussion stehenden Unfall stehen würden; der Unfall des Zeckenbisses am 27. Mai 2002 habe nachweislich zu keinen damit im Zusammenhang stehenden gesundheitlichen Störungen, namentlich einer Lyme-Borreliose geführt (Urk. 11/307-308). Trotz Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer eine psychiatrische Begutachtung durch die E.___ verweigert hatte, kamen die Gutachter zum Schluss, dass die depressive Entwicklung mit schwergradigem, somatischem Syndrom als unfallfremde Gesundheitsschädigung zu qualifizieren sei (Urk. 11/307).
Die Gutachter hielten weiter fest, dass im Zeitpunkt der Begutachtung keine körperlichen Einschränkungen vorlägen und sie aufgrund der verweigerten Untersuchung nicht zu einer psychisch-geistigen Einschränkung Stellung nehmen könnten. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei durch keine körperlichen Einschränkungen beeinträchtigt (Urk. 11/306).
Gestützt auf das E.___-Gutachten hielt die Y.___ an der Leistungseinstellung fest.
3.14 In der Zwischenzeit veranlasste die IV-Stelle eine Rentenrevision und liess den Beschwerdeführer am 24. November 2009 von Dr. med. S.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (Urk. 3/4). Dr. S.___ attestierte eine schwere chronisch-depressive Entwicklung im Anschluss an einen Zeckenbiss mit Borreliose im Jahre 2002; im Zeitpunkt der Begutachtung eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD 10: F32.2) und ein chronisches Schmerzsyndrom bei Status nach Zeckenbiss mit zu vermutender Schmerzkomponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD 10: F45.4). Dr. S.___ kam zum Schluss, dass seit 2004 keine wesentliche Veränderung eingetreten sei und der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 3/4 S. 8-9). Weiter beantwortete Dr. S.___ die von der Beschwerdegegnerin gestellte Zusatzfrage, ob unfallfremde Faktoren vorlägen. Dr. S.___ stellte fest, dass die depressive Entwicklung vom zeitlichen Ablauf her im Anschluss an den Zeckenbiss aufgetreten sei und der Beschwerdeführer sich zuvor als psychisch beschwerdefrei beschreibe. Die depressive Entwicklung habe in der Folge eine Eigendynamik gezeigt. Inwieweit das depressive Zustandsbild auf den Zeckenbiss zurückzuführen sei, bleibe genauso spekulativ wie die Frage, ob die depressive Entwicklung möglicherweise auch ohne den Zeckenbiss aufgetreten wäre (Urk. 3/4 S. 10 und 11).
3.15 Zusammen mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer verschiedene Stellungnahmen von Dr. T.___ zum Gutachten der E.___ und des D.___ sowie einen weiteren Bericht einreichen (Bericht vom 17. September 2009; Urk. 3/2, Bericht vom 30. September 2009; Urk. 3/3 und Bericht vom 10. März 2010 (Urk. 3/1 ).
Dr. T.___ führte in seiner Stellungnahme vom 17. September 2009 zum E.___-Gutachten aus, dass es auffallend sei und sich durch das ganze Gutachten hindurchziehe, dass die Gutachter von der fixen Vorgabe ausgegangen seien, dass beim Beschwerdeführer keine Lyme-Borreliose vorliege. Entsprechend seien alle Angaben und Befunde, die den E.___-Gutachtern nicht ins Konzept gepasst und im Wege gestanden hätten, bestritten worden und sie hätten einzig diejenigen gelten lassen, welche zur Belegung ihrer Vorgabe dienten. Die Gutachter hätten gemahnt, dass man sich an die international anerkannte Fachmeinung zu halten habe und dass nach dieser beim Beschwerdeführer keine Lyme-Borreliose vorliege. Ihre Argumente hätten sie mit 2 Publikationen belegt, bei welchen es sich jedoch um Übersichtsarbeiten handle, die auf wenigen Seiten den Allgemeinfall der Lyme-Borreliose beschrieben und entsprechend oberflächlich seien. Beide Publikationen könnten für Studenten und den Hausarzt informativ sein, nicht oder aber zuwenig für einen Gutachter. Die Gutachter hätten den konkreten Einzelfall zu beurteilen, was anhand von Übersichtsarbeiten und -meinungen ungenügend sei. Der Einzelfall müsse immer anhand der Detail-, respektive der Originalliteratur beurteilt werden. Hätten die Gutachter die detaillierte Originalliteratur gekannt, welche die Komplexität der Lyme-Borreliose aufzeige, so wären ihnen verschiedene fachliche Fauxpas und tendentiöse Beurteilungen nicht unterlaufen (Urk. 3/2 S. 1ff.).
Dr. T.___ erläuterte, weshalb es sich bei der beim Beschwerdeführer festgestellten Hautrötung um ein Erythema migrans und nicht wie von den E.___-Gutachtern angenommen, um eine Reaktion auf einen Insektenstich gehandelt habe und dass das von den E.___-Gutachtern erwähnte Erythema chronicum migrans eine ganz andere Bedeutung habe. Weiter legte Dr. T.___ dar, dass die Behauptung der E.___-Gutachter, dass das Vorhandensein von Antikörpern während eines Erytehma migrans gegen eine Lyme-Borreliose spreche, nach internationalen Lehrmeinungen nicht haltbar sei. Es treffe nach internationaler Lehrmeinung zudem nicht zu, dass für den Nachweis einer Neuroborreliose der Nachweis einer intrathekalen Antikörperbildung obligat sei. Bei der chronischen Neuroborreliose im Sinne der Enzephalopathie, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, sei der Index nur bei einer Minderheit positiv. Auch die Annahme der E.___-Gutachter, dass nach adäquat behandelter Lyme-Borreliose sich weder eine chronische Lyme-Arthritis noch eine chronische Neuroborreliose entwickeln könne, widerspreche der internationalen Fachliteratur. Mit oder ohne Behandlung entwickelten etwa 10 % chronische Arthriden. Für die chronische Neuroborreliose sei in der einschlägigen Originalliteratur aber nachzulesen, dass diese entgegen der Einschätzung der E.___-Gutachter trotz adäquater antibiotischer Behandlungen auftrete, dass sie zur Hälfte ohne Liquorpathologie einhergehe und dass Lyme-Enzephalopathien ohne vorgängig manifeste Enzephalitiden auftreten könnten (Urk. 3/2 S. 2 und 3).
In der Ergänzung vom 30. September 2009 legte Dr. T.___ zudem dar, weshalb es sich beim Beschwerdeführer entgegen der Beurteilung durch die E.___-Gutachter ein frischer Infekt vorgelegen haben müsse und dass die Serologie mit den hohen Werten und mit dem breiten Antikörperspektrum für eine ausgeprägte Dissemination und damit für den Zusammenhang der Krankheit mit den Borrelien spreche (Urk. 3/3).
In seinem Bericht vom 16. März 2010 nahm Dr. T.___ nochmals zur Lyme-Enzephalopathie, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, Stellung. Dr. T.___ legte dar, dass im D.___-Gutachten von Dr. N.___ richtigerweise festgestellt worden sei, dass keine strukturellen Schädigungen am zentralen Nervensystem hätten festgestellt werden können. Des weiteren sei es aufgrund der neurologischen Befunde und des MRI sowie aufgrund des Liquors unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer an einer Neuroborreliose im Stadium III leide.
Die Enzephalopathie, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, zeichne sich definitionsgemäss dadurch aus, dass keine strukturellen Schäden klinisch an Hand der normalen neurologischen Befunde festgestellt werden könnten, noch habe sich jeweils im MRI ein pathologischer Befund ergeben und auch die Liquorbefunde seien normal. Gutachter Dr. N.___ habe selbst festgestellt, dass sich die chronische Neuroborreliose durch eine Enzephalopathie äussern könne und gleich auch noch völlig richtig die möglichen Symptome (u.a. Depression) angegeben. Wieso der Gutachter hier die Enzephalopathie beim Beschwerdeführer nicht gelten lassen wolle, sei unklar und werde nicht begründet, zumal der zeitliche Zusammenhang sehr suggestiv sei. Wie in der Literatur beschrieben, sei eine Enzephalopathie möglich, ohne dass eine vorangehende akute Form der Hirn- oder Hirnhautentzündung vorliegen müsse. Auch beschreibe Dr. N.___ richtigerweise die möglichen Mechanismen, die zur Enzephalopathie führten. Weshalb im vorliegenden Fall keine Einigkeit darüber bestehen solle, sei unklar (Urk. 3/1).
4.
4.1 Die Frage, ob der Beschwerdeführer nach wie vor an den Folgen eines Zeckenbisses beziehungsweise einer Lyme-Borreliose mit Lyme-Enzephalopathie leidet, ist wie vorstehend ausgeführt unter den involvierten medizinischen Experten umstritten. Während Dr. T.___, der auf diesem Gebiet der ausgewiesene und anerkannte Schweizer Fachexperte ist, klar die Auffassung vertritt, dass die noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen (psychisch und somatisch) auf den erfolgten Zeckenbiss und eine Borrelieninfektion beziehungsweise eine Lyme-Borreliose zurückzuführen seien, kamen die D.___-Gutachter Dres. N.___ und O.___ zum Schluss, dass zwar eine Borrelieninfektion erfolgt sei, dass aber die Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Zeckenbiss zurückzuführen seien, obwohl die beiden Ärzte ausdrücklich keine unfallfremden Ursachen diagnostiziert hatten. Der von der IV-Stelle beigezogene psychiatrische Gutachter Dr. S.___ war der Ansicht, dass die Frage, inwieweit das depressive Zustandsbild auf den Zeckenbiss zurückzuführen sei, genauso spekulativ bleibe wie die Frage, ob die depressive Entwicklung möglicherweise auch ohne den Zeckenbiss aufgetreten wäre. Noch eine andere Position vertraten die E.___-Gutachter, welche zum Schluss kamen, dass der Zeckenbiss nachweislich zu keinen damit im Zusammenhang stehenden gesundheitlichen Störungen, namentlich zu keiner Lyme-Borreliose geführt habe und die depressive Entwicklung als unfallfremde Gesundheitsschädigung zu qualifizieren sei. Die genannten medizinischen Experten vertraten in ihren ausführlichen Begründungen diametral unterschiedliche Positionen. Dr. T.___ versuchte in seinen verschiedenen Stellungnahmen zu den beiden Gutachten, die von diesen geäusserten Argumente zu widerlegen und/oder Widersprüche aufzuzeigen.
4.2 Die von Dr. T.___ geäusserte Kritik, wonach sich die E.___-Gutachter nur auf „Guidelines“ und nicht auf die für ein Gutachten notwendige Originalfachliteratur abgestützt hätten und ihnen dadurch verschiedene gravierende Fauxpas unterlaufen seien, sowie der Hinweis auf die nicht nachvollziehbare Einschätzung der D.___-Gutachter, welche trotz der mehrfach explizit festgehaltenen, fehlenden unfallfremden Ursachen für die psychische Erkrankung, den Zeckenbiss nicht als überwiegend wahrscheinliche Ursache der noch bestehenden Beschwerden eingestuft hatten, vermag erhebliche Zweifel an der Einschätzung sowohl der E.___- als auch der D.___-Gutachter zu wecken.
Weder die Beschwerdegegnerin noch das hiesige Gericht sind fachlich in der Lage, diesen Expertenstreit zu entscheiden. Bei dieser Sachlage wäre es angezeigt gewesen, ein versicherungsunabhängiges Obergutachten einzuholen.
4.3 Da die Sache somit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, kann die Frage offen bleiben, ob die zusätzliche von der Beschwerdegegnerin angeordnete psychiatrische Begutachtung beziehungsweise die Verweigerung durch den Beschwerdeführer zulässig war oder nicht.
4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Februar 2010 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie unter Einbezug eines ausgewiesenen, anerkannten und erfahrenen Borreliose-/Zeckenspezialisten (nach Möglichkeit unter Einbezug des Beschwerdeführers und optimalerweise durch gemeinsame Bestimmung der Gutachter) ein neues versicherungsunabhängiges (polydisziplinäres) Gutachten betreffend die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden (insbesondere der psychischen) veranlasse und hernach über ihre Leistungen ab 1. März 2008 neu verfüge.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 7'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2010 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über ihre Leistungen ab dem 1. März 2008 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 7’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender
- Fürsprecher René W. Schleifer
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).