UV.2010.00090

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 20. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Advokat Markus Schmid
Rechtsanwälte Schmid Hofer
Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Steinengraben 41, 4003 Basel
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst
Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen





weitere Verfahrensbeteiligte:

Ersatzkasse UVG
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Beigeladene

vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer
Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1955, ist Gründungsmitglied der am 22. September 1989 ins Handelsregister eingetragenen Y.___ AG (Urk. 3/2) und war bis zur Kündigung per 31. März 1997 dort angestellt (Urk. 3/4). Auch nach der Kündigung blieb X.___ mit 85 % als Aktionärin an der Y.___ AG beteiligt (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.2) sowie einziges Verwaltungsratsmitglied und einzige zeichnungsberechtigte Person mit Einzelunterschrift (Urk. 3/2). Seit dem 1. Mai 1997 arbeitet die Versicherte in einem Pensum von 50 % als Sekretärin bei der A.___ AG (Urk. 8/27A Ziff. 3 und 12) sowie seit dem 3. Dezember 2001 zusätzlich ebenfalls in einem Pensum von 50 % als Sachbearbeiterin bei der Z.___ (Urk. 8/28A Ziff. 3 und 12). Dabei ist sie als Mitarbeiterin der Z.___ bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: National) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.
1.2     Am 19. Januar 2002 erlitt die Versicherte einen Verkehrsunfall (Urk. 8/28A Ziff. 4), wobei der erstbehandelnde Hausarzt Dr. med. B.___ eine Knieprellung links sowie eine leichte Distorsion der Halswirbelsäule diagnostizierte (Urk. 8/28 Ziff. 5). Vor dem Unfall war die Versicherte letztmals am 17. Januar 2002 für die Z.___ tätig gewesen, weshalb die National für die Unfallfolgen aufkam (vgl. Urk. 8/39 S. 1 Mitte) und nach Einholen verschiedener medizinischer Berichte sowie insbesondere eines neurologischen Gutachtens (Urk. 8/1-28) mit Verfügung vom 7. August 2008 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zusprach (Urk. 8/67).
1.3     Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 teilte die National der Versicherten mit, nachdem diese sich am Unfalltag auf einer Geschäftsreise im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Y.___ AG befunden habe, sei der Unfallversicherer der Y.___ AG für das Unfallereignis zuständig (Urk. 8/53). In der Folge verneinte die National mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 eine Leistungspflicht für das Unfallereignis vom 19. Januar 2002 (Urk. 8/39) und wies die dagegen am 7. Januar 2010 erhobene Einsprache (Urk. 8/35) mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2010 ab (Urk. 8/31 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. März 2010 Beschwerde und beantragte die Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2010 schloss die National auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2), worauf die Ersatzkasse UVG mit Verfügung vom 7. Mai 2010 antragsgemäss zum Prozess beigeladen wurde (Urk. 9). Am 7. Juli 2010 reichte die Ersatzkasse UVG ihre Stellungnahme ein (Urk. 13), die den Parteien am 26. Juli 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Eine obligatorische Unfallversicherungspflicht besteht gemäss Art. 1a Abs. 1 des Gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) für die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Dabei gilt gemäss Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) als Arbeitnehmer, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausübt.
1.2     Ist eine versicherte Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt und erleidet sie einen Berufsunfall, so ist gemäss Art. 99 Abs. 1 UVV der Unfallversicherer desjenigen Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist. Bei Nichtberufsunfällen sodann ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, bei dem der Versicherte vor dem Unfall zuletzt tätig und für Nichtberufsunfälle versichert war (Art. 99 Abs. 2 UVV).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid vom 16. Februar 2010 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2002 auf einer Geschäftsreise im Zusammenhang mit der Y.___ AG verunfallt sei (S. 4 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin sei als Geschäftsführerin operativ für ihre Gesellschaft tätig, zu welcher sie in dieser Eigenschaft in einem Abhängigkeitsverhältnis stehe. Ihre Tätigkeit sei zudem klar auf Erwerb ausgerichtet, während das Unternehmensrisiko bei der Aktiengesellschaft liege. Die Beschwerdeführerin sei deshalb als Arbeitnehmerin im Sinne des UVG zu qualifizieren (S. 4 Ziff. 8). Operativ tätige Verwaltungsräte seien zudem obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten zu versichern (S. 5 Ziff. 9). Die Beschwerdegegnerin sei daher gar nie leistungspflichtig gewesen (S. 5 Ziff. 10).
         Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin sodann ergänzend aus, das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___ AG sei zwar gekündigt worden, die Beschwerdeführerin habe ihre Tätigkeit jedoch nie ganz aufgegeben und zum Unfallzeitpunkt sogar intensiviert (S. 4 ad 13).
2.2         Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Y.___ AG nie einen Lohn erhalten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9). Es liege daher kein Arbeitsverhältnis vor und sie sei nicht als Arbeitnehmerin zu betrachten (S. 5 Ziff. 10). Da sie die einzige Verwaltungsrätin der Aktiengesellschaft sei, könne kein Subordinationsverhältnis angenommen werden. Auch trage letztendlich sie das Unternehmensrisiko, da sie mit 85 % als Aktionärin beteiligt sei und sich ein Verlust dementsprechend auf ihr Vermögen auswirke (S. 5 Ziff. 11). Nachdem sie zuletzt vor dem Unfall unbestrittenermassen für die Z.___ Arbeit in unselbständiger Stellung geleistet habe, sei die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig (S. 5 f. Ziff. 12).
2.3     Die beigeladene Ersatzkasse UVG führte in ihrer Stellungnahme sodann aus, die Beschwerdeführerin habe keinen Lohn bezogen und auch nicht in einem Subordinationsverhältnis zur Y.___ AG gestanden. Im Gegenteil sei sie deren einzige Verwaltungsrätin und habe damit eine arbeitgeberähnliche Stellung inne (Urk. 13 S. 4 Ziff. 5). Auch für die fragliche Autofahrt habe die Beschwerdeführerin kein Entgelt erhalten, womit es sich um eine Fahrt im eigenen und persönlichen Interesse gehandelt habe (S. 4 Ziff. 7).
2.4     Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 19. Januar 2002 leistungspflichtig beziehungsweise welche Versicherung für das Unfallereignis zuständig ist.

3.
3.1     Für die Beantwortung der vorliegend strittigen Frage ist von Bedeutung, wie die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Tätigkeit für die Y.___ AG zu qualifizieren ist. Nachdem die Beschwerdeführerin einziges Verwaltungsratsmitglied und einzige zeichnungsberechtigte Person mit Einzelunterschrift ist (Urk. 3/2), handelt es sich bei der Y.___ AG um eine Einpersonen-AG. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt das aus der Tätigkeit für eine solche Einpersonen-AG erzielte Einkommen als massgebender Lohn im Sinne der Bundesgesetzgebung über die AHVG und damit als Gehalt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Februar 2007 in Sachen C., U 445/06, E. 3.2.3).
3.2     Im vorliegenden Fall ist jedoch folgendes zu berücksichtigen: Werden aus einer Tätigkeit keine Einkünfte erzielt, so kann dies ein deutlicher Hinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist. Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben. Nach zehn bis fünfzehn Jahren ohne jegliche betriebliche Einkünfte kann dementsprechend nicht mehr eine Erwerbstätigkeit angenommen werden und wer während Jahren nur geringfügige Einkommen erzielt, kann nicht überzeugend behaupten, dauernd voll erwerbstätig gewesen zu sein (BGE 115 V 161 E. 9c mit Hinweis auf ZAK 1987 S. 418 E. 4a sowie ZAK 1986 S. 514 f.).
         Die Beschwerdeführerin gründete am 22. September 1989 die Y.___ AG (Urk. 3/2) und erzielte mit dieser Tätigkeit bis zur Kündigung per Ende März 1997 ein AHV-pflichtiges Einkommen (Urk. 3/3 S. 3). Von April 1997 bis ins Jahr 2008 wurde gegenüber der Ausgleichskasse im Zusammenhang mit der Y.___ AG kein Einkommen mehr abgerechnet, weder als selbständig noch als unselbständig Erwerbende (vgl. Urk. 3/3). Aus den bei den Akten liegenden Jahresrechnungen der Y.___ AG ergibt sich überdies, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1996 bis 2002 einen Verlust von jährlich mehreren tausend Franken generierte (Urk. 3/8 S. 5, Urk. 3/9 S. 2, 3/10 S. 2, Urk. 3/11 S. 5, Urk. 3/12 S. 4). Die Beschwerdeführerin hat somit aus ihrer Tätigkeit für die Y.___ AG während mehr als zehn Jahren kein Einkommen mehr erzielt. Bei einer solch langen Zeitspanne ohne jegliche betriebliche Einnahmen beziehungsweise im Gegenteil mit einem jährlich mehrere tausend Franken betragenden Verlust kann nicht mehr davon ausgegangen werden, das bestimmende Motiv bestehe in der Erwerbsabsicht. Vielmehr muss bei so langem Festhalten an einer vollständig erfolglosen Beschäftigung angenommen werden, dass die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin für die Y.___ AG anderen als erwerblichen Zielen dient (vgl. ZAK 1987 S. 418) und sie den von ihr gegründeten Handel mit Textil- und anderen Artikeln für Kinder wohl eher hobbymässig unterhält. Dafür spricht auch die Tatsache, dass sie seit dem Jahre 2001 für zwei Arbeitgeber in einem Pensum von insgesamt 100 % arbeitet und so ein Einkommen für den Lebensunterhalt erzielt.
         Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Tätigkeit für die Y.___ AG als Nichterwerbstätige zu qualifizieren und es besteht diesbezüglich gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG keine obligatorische Unfallversicherungspflicht.
         Die Ausführungen der Parteien zur Qualifikation der Beschwerdeführerin als selbständig beziehungsweise unselbständig Erwerbende erweisen sich bei dieser Sachlage als hinfällig, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.
3.3         Nachdem gemäss der vorstehenden Erwägung in Bezug auf die Tätigkeit für die Y.___ AG keine obligatorische Unfallversicherungspflicht besteht, ist bei dem in Frage stehenden Unfallereignis vom 19. Januar 2002 von einem Nichtberufsunfall auszugehen, für dessen Folgen derjenige Versicherer aufzukommen hat, für welchen die Beschwerdeführerin vor dem Unfall zuletzt tätig war (vgl. vorstehend E. 1.2). Aus der von der Beschwerdegegnerin anerkannten Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall am 19. Januar 2002 zuletzt bei der Z.___ gearbeitet hatte (vgl. Urk. 3/1 S. 1), ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des vorliegend zu beurteilenden Unfallereignisses leistungspflichtig ist.
         Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Gutheissung der Beschwerde im genannten Sinne.
3.4         Ausgangsgemäss (Art. 61. lit. g über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) hat die Beschwerdegegnerin der obsiegenden Beschwerde-führerin eine Prozessentschädigung zu entrichten, die unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien auf Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzulegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft vom 16. Februar 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfallereignisses vom 19. Januar 2002 leistungspflichtig ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Markus Schmid
- Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
- Fürsprecher René W. Schleifer
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).