UV.2010.00091

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 30. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       Der 1967 geborene X.___ war im Zeitpunkt des Unfalles Leistungsbezüger der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Bei einem Autounfall am 26. August 2008 erlitt der Versicherte eine Commotio cerebri; weiter wurde ein klinischer Verdacht auf nicht dislozierte Frakturen der 9. bis 12. Rippe links geäussert (Urk. 10/1, Urk. 10/9, Urk. 10/12). Die behandelnden Fachärzte stellten im Rahmen der Notfallkonsultation fest, dass der GCS (Glasgow Coma Scale) während der Hospitalisation 15 betragen habe. Die Behandlung habe am 28. August 2007 abgeschlossen werden können (Urk. 10/12). In der Zeit vom 19. August bis 29. September 2009 weilte der Versicherte an der Y.___ (Urk. 10/61). Am 29. September 2009 wurde ein MRI des Schädels erstellt (Urk. 10/139) und am 12. Oktober 2009 eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt (Bericht vom 13. Oktober 2009, Urk. 10/137). Die abschliessende kreisärztliche Untersuchung erfolgte am 17. November 2009 (Urk. 10/143).
         Mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 stellte die SUVA die bisher erbrachten Versicherungsleistungen mangels adäquater Kausalität per 1. Januar 2010 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Leistungen in Form einer Rente oder Integritätsentschädigung (Urk. 10/149). Daran hielt die SUVA nach erfolgter Einsprache des Vertreters des Versicherten (Urk. 10/155) mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2010 fest (Urk. 10/163 = Urk. 2).

2.         Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 22. März 2010 Beschwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer die versicherten Leistungen auch rückwirkend ab 1. Januar 2010 weiterhin auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2010 beantragte der Vertreter der Beschwerdeführerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 22. September 2010 sowie Duplik vom 1. Oktober 2010 hielten die Parteien an den jeweiligen Anträgen fest (Urk. 15, Urk. 19). In der Folge reichte der Vertreter des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2010 das im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren erstellte Z.___-Gutachten vom 17. August 2010 zu den Akten (Urk. 21 f.), zu welchem sich der Vertreter der Beschwerdegegnerin am 20. Oktober 2010 äusserte (Urk. 25). Weiter reichte der Vertreter des Beschwerdeführers einen ergänzenden Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 25. Juli 2011 sowie eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter des Z.___ vom 29. November 2010 zu den Akten (Urk. 26 f.).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
         Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
1.4     Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 f. E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass vorliegend davon auszugehen sei, dass keine unfallbedingten Beschwerden organisch-struktureller Art ausgewiesen seien. Der Unfall vom 26. August 2007 sei als mittelschwer einzustufen und die Beurteilung der adäquaten Kausalität müsse anhand der Schleudertrauma-Praxis erfolgen. Mangels Erfüllung der dafür notwendigen Kriterien sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den heute geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden aber zu verneinen. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage seien überdies weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt, so dass die Leistungseinstellung per 1. Januar 2010 nicht zu beanstanden sei (Urk. 2 S. 5 ff.).
2.2         Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass weder der Einspracheentscheid noch die ärztlichen Berichte des G.___ vom 29. September 2009 sowie der Y.___ vom 13. Oktober 2009 näher begründen würden, weshalb es sich bei den Läsionen mit den damit einhergehenden kognitiven Defiziten nicht um unfallbedingte Läsionen handelten. Diesbezüglich hätten weitere Abklärungen in die Wege geleitet werden müssen; andernfalls hätte die Unfallkausalität der erwähnten Läsionen festgestellt werden müssen (Urk. 1).
2.3     In der Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2010 führte der Vertreter der Beschwerdegegnerin überdies aus, dass abgesehen von den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid auch der natürliche Kausalzusammenhang nicht gegeben sei, mangels Vorliegens einer Schleudertraumaverletzung respektive des typischen Beschwerdebildes. Darüberhinaus sei der adäquate Kausalzusammenhang anhand der Psycho-Praxis zu beurteilen (Urk. 9).

3.
3.1     Dem Polizeirapport vom 5. September 2007 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf der Autobahn infolge Unaufmerksamkeit frontal in das vor ihm fahrende Fahrzeug prallte, welches mit ca. 90 km/h unterwegs war (Urk. 10/9). Nach eigenen Angaben soll der Beschwerdeführer dabei mit ca. 160 km/h unterwegs gewesen sein (Urk. 10/35).
         Die erstbehandelnden Ärzte des C.___ diagnostizierten eine Commotio cerebri sowie einen klinischen Verdacht auf nicht dislozierte Frakturen der 9. bis 12. Rippe links. Der Patient habe über den Unfallhergang aufgrund einer retrograden Amnesie von mehreren Stunden keine Angaben machen können; der GCS (Glasgow Coma Scale) habe während der Hospitalisation aber stets 15 betragen. Die Behandlung habe am 28. August 2007 abgeschlossen werden können (Urk. 10/12).
3.2     Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2007 nebst den bekannten Diagnosen ein zervikocephales Schmerzsyndrom bei/mit ausgeprägter muskulärer Dysbalance sowie eine Gedächtnisstörung. Seit dem Unfall leide der Beschwerdeführer an Kopf- und Nackenschmerzen sowie an Vergesslichkeit. Neben der medikamentösen Therapie sei Physiotherapie indiziert (Urk. 10/16).
3.3     Die für den Bericht des G.___ vom 17. April 2008 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten ein chronisches cerviko- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei Status nach HWS-Distorsion bei Auffahrunfall am 26. August 2007, segmentaler Dysfunktion des cervikothorakalen Übergangs und Triggerpunkten im Bereich des M. levator scapulae rechtsbetont; einen chronischen Nikotinabusus; eine Urolithiasis rechts sowie den Verdacht auf einen gastroösophegalen Reflux. Die HWS-Beweglichkeit sei deutlich eingeschränkt, vor allem bei der Rechtsrotation und Linkslateralflexion. Weiter bestehe über der 6. bis 8. Rippe eine Druckdolenz. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, was sie dem Patienten auch dargelegt hätten, da mit den erhobenen Befunden kein Grund für eine Schonung bestehe (Urk. 10/36).
3.4         Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Juli 2008 gab der Beschwerdeführer an, noch an Kopf- und Nackenschmerzen, manchmal auch noch an Schmerzen im linken Thorax zu leiden. Er nehme noch Schmerzmittel ein, mache aber keine Physiotherapie mehr (Urk. 10/47).
3.5     In der Folge war der Beschwerdeführer vom 19. August bis 29. September 2008 in der Y.___ hospitalisiert. Die für den Austrittsbericht vom 1. Oktober 2008 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine leichte traumatische Hirnverletzung mit retrograder Amnesie von mehreren Stunden, Rippenfrakturen 9 bis 12 links sowie ein zervikales Schmerzsyndrom mit ausgeprägter muskulärer Dysbalance. Infolge mässiger Selbstlimitierung seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es liege eine minime kognitive Leistungsminderung infolge einer neuropsychologischen Funktionsstörung vor, die Folge einer primär hirnorganischen Schädigung sei. Weiter liege keine psychische Störung mit Krankheitswert vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte (Urk. 10/61).
3.6     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Radiologie, erstellte am 23. Januar 2009 ein HWS-MRI zur Abklärung der zervikovertebralen Schmerzen und Parästhesien im Bereich der Finger 4 und 5 links. Es habe eine kyphotische Fehlhaltung der HWS in Höhe C2 bis C4 festgestellt werden können, mit geringer medianer Protusion der Bandscheibe 3/4 um 1 mm weit nach dorsal im Scheitelpunkt der Kyphose. Weiter liege ein unauffälliger Befund vor, insbesondere bestehe auf Höhe C6, C7 oder C8 keine Nervenwurzelkompression (Urk. 10/99).
         Weiter erstellte Dr. E.___ am 23. März 2009 ein Schädel-CT. Dieses ergab keinen Nachweis eines subduralen oder epiduralen Hämatoms sowie kein posttraumatisches Hygrom. Weiter würden keine cerebralen Substanzdefekte bestehen, bei unauffälliger Schädelkalotte. Insgesamt liege ein unauffälliges Schädel-CT vor (Urk. 10/90).
3.7         Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. Februar 2009 gab der Beschwerdeführer an, in letzter Zeit an Schmerzen am ganzen Körper zu leiden. Er habe an der linken Hand ein Problem und spüre den 5. und den 4. Finger nicht mehr richtig. Auch an der rechten Hand habe er Beschwerden, zudem leide er an Kopfschmerzen und vergesse viel. Gestützt auf die erhobenen Befunde hielt der Kreisarzt indes fest, auf chirurgisch orthopädischem Gebiet würden heute keine somatischen Folgen des Unfallereignisses vom 26. August 2007 mehr vorliegen (Urk. 10/82).
3.8     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. August 2009 einen Status nach Autounfall am 26. August 2007 mit Commotio cerebri, Überdehnungstrauma der HWS sowie nicht dislozierter Rippenfrakturen 9 bis 12 links. Bei der heutigen Untersuchung berichte der Beschwerdeführer verglichen mit den Voruntersuchungen über eine weitere Besserung. Noch vorhanden seien die Kopf- und Nackenschmerzen, die Elektrisierungsgefühle im hinteren Kopfbereich und der Schwindel, wobei diese Symptome hauptsächlich unter Belastung auftreten würden. Die Beschwerden an der linken Hand würden nicht mehr auftreten. Neurologisch sei von einer eingeschränkten Beweglichkeit der HWS um 30 % auszugehen mit nur leicht verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur (Urk. 10/117).
3.9     Am 29. September 2009 wurde am Institut für Radiologie des G.___ ein MRI des Schädels erstellt zum Ausschluss von zerebralen Mikroblutungen. Intrazerebral hätten kleine mikrovaskuläre ischämische chronische Läsionen nachgewiesen werden können, DD Mikroangiopathie z. B. bei Hypertonie, betont bifrontal. Es bestehe kein Hinweis auf posttraumatische Läsionen, speziell kein Nachweis von hämorrhagischen oder von nicht-hämorrhagischen Kontusionen an typischen Stellen frontobasal und temporobasal beidseits. Weiter hätten keine Hämosiderinablagerungen auf susceptibility weightes images und auch keine Raumforderungen nachgewiesen werden können (Urk. 10/134).
3.10   In der Folge wurde an der Y.___ am 12. Oktober 2009 eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt. Dabei habe eine mittelschwere neuropsychologische Störung festgestellt werden können mit Einschränkungen in den Bereichen der Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen und verbalen Merkfähigkeit im Rahmen eines multifaktoriellen Geschehens mit leichter depressiver Episode, intrazerebralen mikrovaskulären ischämischen Läsionen und chronischen Kopfschmerzen. Im Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung vom 25. September 2008 sei das kognitive Testprofil deutlich schlechter ausgefallen. Es dürfte kein Kausalzusammenhang zwischen den kognitiven Defiziten und der am 26. August 2007 erlittenen leichten traumatischen Hirnverletzung bestehen. Die Prognose einer solchen sei grundsätzlich gut. Darauf folgende kognitive Defizite oder andere Beschwerden würden in der Regel innert Wochen oder Monaten zurückgehen. Bei länger als drei Monaten anhaltenden Beschwerde müsse angenommen werden, dass andere Faktoren wesentlich zur Aufrechterhaltung der Symptome beitragen würden.
         Bei dieser Sachlage sei die Fahreignung des Beschwerdeführers in Frage zu stellen, wobei der Patient mit dem Auto aus Effretikon angereist sei. Auch bei Berufen mit geringen kognitiven Anforderungen sei mit einer deutlichen Beeinträchtigung zu rechnen, einfachere Arbeitsabläufe sollten aber ausführbar sein (Urk. 10/137).

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aus dem Unfall vom 26. August 2007 für die Zeit nach dem 1. Januar 2010. Die Beschwerdegegnerin hielt diesbezüglich im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang mangle.
4.2     Da die adäquate Kausalität als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt - da sich hier die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134 V 109 E. 2 S. 112) - ist zunächst zu prüfen, ob im konkreten Fall solche Unfallfolgen vorliegen oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Unfallfolgen erst dann als organisch objektiv ausgewiesen gelten, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (BGE 134 V 231 f. E. 5.1).
         Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann als erstellt gelten, dass den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden kein unfallbedingtes organisches Substrat im Sinne einer bildgebend oder sonst klar nachweisbaren strukturellen Veränderung zugrunde liegt. Hinsichtlich der unbestrittenermassen vorliegenden Veränderungen an der Wirbelsäule ist festzuhalten, dass diese degenerativer Natur und damit nicht unfallbedingt sind. Sodann lassen auch klinische Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, eine Druckdolenz im Nacken oder eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit rechtsprechungsgemäss nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2009, 8C_945/2008). Selbst wenn die geltend gemachten Nackenbeschwerden damit klinisch fassbar wären, würden sie keine organische Gesundheitsstörung darstellen. Die Beschwerden im Bereich der Rippen sind aufgrund der medizinischen Akten abgeheilt und wurden etwa anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. Februar 2009 nicht mehr angegeben. Bei den weiterhin bestehenden Kopfschmerzen handelt es sich um eine organisch nicht objektiv ausgewiesene Befindlichkeitsstörung, welche nicht einem organischen Substrat zugeordnet werden konnte. Hinsichtlich der geltend gemachten Handbeschwerden ist anzumerken, dass diese anlässlich der MRI-Untersuchung vom 23. Januar 2009 nicht objektiviert werden konnten, zudem ist die Unfallkausalität der genannten Beschwerden nicht ersichtlich. Zuletzt ist hinsichtlich der festgestellten mirkovaskulären ischämischen chronischen Läsionen (Hirnschädigung) anzumerken, dass diese nach einhelliger Meinung keine traumatische Ursache haben. Auch wenn der Bericht von PD Dr. med. F.___ vom G.___ nicht sehr umfangreich ist, lässt er dennoch hinsichtlich der zu prüfenden Frage keine Unklarheiten aufkommen. Weiter sind auch die Fachärzte der Y.___ der Auffassung, dass den festgestellten Läsionen keine traumatische Ursache zugrunde liegt, so dass diesbezüglich auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann. Daran vermag auch der Bericht von Dr. A.___ vom 25. Juli 2011 nichts zu ändern, da er sich nicht zur Frage der Kausalität äussert (Urk. 27/1).
         Bei diesem Ergebnis kann aber - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - auf eine abschliessende Beurteilung der natürlichen Kausalität verzichtet werden, auch wenn der Vertreter der Beschwerdegegnerin in seiner Beschwerdeantwort geltend macht, dass schon ein natürlicher Kausalzusammenhang nicht gegeben sei.
4.3     Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der adäquaten Kausalität der organisch nicht nachweisbaren Unfallfolgen verhält. Die Beschwerdegegnerin wandte dabei im angefochtenen Einspracheentscheid die Schleudertrauma-Praxis an, welche bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) und analog bei äquivalenten Verletzungsmechanismen sowie Schädel-Hirntraumata zur Anwendung gelangt. Diese Unterscheidung ist insofern von Bedeutung, als nach der letzteren Praxis, anders als im Falle einer psychischen Fehlentwicklung nach einem Unfall, bei der Prüfung der abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls in die Adäquanzprüfung einzubeziehenden unfallbezogenen Kriterien auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird, weil es hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden eher als organischer und/oder psychischer Natur beurteilt werden (BGE 117 V 359 Erw. 6a S. 367 und 369 Erw. 4b S. 382 f.). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, kommt der Abgrenzung Schleudertrauma-Praxis/Psycho-Praxis für die konkrete Falllösung aber keine entscheidende Bedeutung zu, so dass offen bleiben kann, ob eine Schleudertraumaverletzung ausgewiesen ist oder nicht (vgl. etwa Beschwerdeantwort S. 4 ff.). Die Kriterienprüfung erfolgt gestützt auf die genannten Überlegungen und dem Einspracheentscheid folgend aufgrund der Schleudertrauma-Praxis.

5.
5.1     Die Unfallschwere ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht relevant sind die Kriterien, welche bei der Prüfung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden; dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzog, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zog (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]; Urteil 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.1).
5.2     Die Beschwerdegegnerin ging vorliegend von einem mittelschweren Unfall aus, was aufgrund der beispielhaften Zusammenstellung im Urteil 8C_595/2009 E. 7 des Bundesgerichts nicht zu beanstanden ist und im übrigen unbestritten blieb.
         Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise oder aber drei Kriterien erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 E. 4.5).
5.3    
5.3.1   Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts U 56/07 vom 25. Januar 2008 E. 6.1). Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 5.2). In jüngerer Zeit bejahte das Bundesgericht dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Autobahn, bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand, bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, wobei die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sie aufmerksam zu machen oder bei einem in der 29. Woche schwangeren Unfallopfer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009, E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
         Aufgrund der zitierten Kasuistik kann vorliegend weder von besonders dramatischen Begleitumständen noch von einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden. Zu erwähnen ist dabei, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben auf der Autobahn gefahren sei und die Klimaanlage aktiviert habe. Ab diesem Zeitpunkt könne er keine weiteren Angaben machen, da er bis im Spital bewusstlos gewesen sei (Urk. 10/35).
5.3.2   Für die Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung genügt die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) für sich allein nicht. Es bedarf dazu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f. mit Hinweisen).
         Die erstbehandelnden Ärzte des C.___ diagnostizierten eine Commotio cerebri sowie einen klinischen Verdacht auf nicht dislozierte Frakturen der 9. bis 12. Rippe links. Die Behandlung habe am 28. August 2007 abgeschlossen werden können. Allein daraus ist schon ersichtlich, dass die erlittenen Verletzungen weder objektiv schwer noch von besonderer Art waren. Die medizinischen Unterlagen zeigen dabei, dass der Beschwerdeführer - wenn überhaupt (vgl. dazu Urk. 9 S. 4 ff.) - höchstens an den typischen Beschwerden einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) im üblichen Rahmen leidet, was rechtsprechungsgemäss für die Bejahung dieses Kriteriums nicht genügt. Weiter kann der Beschwerdeführer aus der umfangreichen und sorgfältigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin nichts zu seinen Gunsten ableiten. So förderte diese keine auf den ersten Blick nicht erkennbare unfallkausale Verletzungen zu Tage.
5.3.3   Weiter musste sich der Beschwerdeführer nach dem Unfall keinen fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlungen bis zum Fallabschluss unterziehen. So wurde ihm vor allem Physiotherapie verschrieben (Urk. 10/22, Urk. 10/57, Urk. 10/94, Urk. 10/103 f.) und er wurde medikamentös behandelt. Auch im Rahmen des stationären Aufenthalts in Y.___ wurde auf das Befinden des Beschwerdeführers eingegangen. So habe dieser die Therapien infolge Erkältungen oder starker Kopfschmerzen nicht regelmässig besucht (Urk. 10/61). Ferner dienten die bis zum Fallabschluss vorgenommenen medizinischen Untersuchungen grösstenteils der Abklärung. Insgesamt ergeben sich aus den medizinischen Akten keine fortgesetzten belastenden Behandlungen.
5.3.4   Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, finden sich in den Akten keine Hinweise; auch die Beschwerdeschrift enthält diesbezüglich keine anderslautenden Angaben.
5.3.5   In Bezug auf die Kriterien des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen ist festzuhalten, dass von der ärztlichen Behandlung und den geltend gemachten Beschwerden nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden darf. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_915/2008 E. 5.5). Solche besonderen Gründe sind den vorliegenden medizinischen Akten nicht zu entnehmen.
5.3.6   Was schliesslich das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen anbelangt, ist festzuhalten, dass dabei insbesondere ernsthafte Arbeitsversuche sowie der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen sind. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen.
         Dem Z.___-Gutachten vom 17. August 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2007 ein 15%iges Pensum im Bereich Hauswartung erledigt (Urk. 22 S. 9). Die ärztlichen Fachpersonen gingen aber schon bald nach dem Unfall von einer höheren Arbeitsfähigkeit aus. So attestierten dem Beschwerdeführer bereits die Fachärzte des G.___ in ihrem Bericht vom 17. April 2008 aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/36). Dem Austrittsbericht der Y.___ ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anfangs eine gute Kooperation und Leistungsbereitschaft gezeigt habe, welche im Laufe des Aufenthalts (19. August bis 29. September 2008) aber deutlich nachgelassen habe. Nach Austritt sei dem Beschwerdeführer als Hauswart ein Pensum von 50 % zuzumuten (Urk. 10/61 S. 3). Gestützt auf das Z.___-Gutachten ist weiter für die Zeit ab dem 25. August 2009 in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. dazu Urteil im Verfahren IV.2011.00838). Gestützt auf die genannten Unterlagen ist zumindest im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin nicht mehr von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zudem wurde anlässlich der stationären Hospitalisation die Leistungsbereitschaft bemängelt und es wurde auch seither seitens des Beschwerdeführers wenig unternommen, die Leistung im Sinne der Einschätzungen durch die medizinischen Fachpersonen zu steigern. So beschränkte sich die Behandlung zumeist auf die Einnahme von Schmerzmitteln und Physiotherapie. Das vorliegende Kriterium ist damit nicht erfüllt.
5.3.7         Adäquanzrelevant können sodann nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche der Versicherte durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.4).
         Bei diesem Ausgang kann aber offen bleiben, ob der Beschwerdeführer an erheblichen Beschwerden leidet oder nicht. Auch wenn dies in einem gewissen Masse zutreffen sollte, so wäre dieses Kriterium - in Anbetracht der vorliegenden medizinischen Akten - nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, so dass die Adäquanz vorliegend zu verneinen ist.
5.4         Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin damit ihre Leistungen per 1. Januar 2010 mangels adäquatem Kausalzusammenhang mit dem versicherten Ereignis zu Recht eingestellt. Dem Unfall vom 26. August 2007 kommt damit keine rechtlich massgebende Bedeutung für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden mehr zu, so dass sich auch weitere Ausführungen bezüglich Rente und Integritätsentschädigung erübrigen.
        
6.         Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).