Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00092
UV.2010.00092

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 28. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich

gegen

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Steinengraben 41, 4003 Basel
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst
Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1978 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Oktober 2008 bei der Y.___ als Köchin und war dabei bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (National) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Arbeitsvertrag, Urk. 9/K1). Am 27. Dezember 2008 stürzte X.___ während der Arbeit auf einer Treppe (Unfallbeschreibung vom 29. Januar 2009, Urk. 9/M4). Das erstbehandelnde Spital D.___ diagnostizierte gleichentags eine Kniedistorsion links (Bericht vom 27. Dezember 2008, Urk. 9/M1). Prof. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, attestierte X.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 16. Januar 2009, Urk. 9/M2). Die National erbrachte in der Folge Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Am 2. April 2009 wurde X.___ von Dr. med. B.___ neurologisch begutachtet. Er attestierte ihr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Gutachten vom 6. April 2009, Urk. 9/M10). Am 7. Mai 2009 wurde X.___ zudem von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, begutachtet, welcher ihr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Gutachten vom 26. Juni 2009, Urk. 9/M12). Nachdem Dr. B.___ am 11. August 2009 der National telefonisch eine 75%ige Arbeitsfähigkeit von X.___ in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mitgeteilt hatte (Urk. 9/M13), hielt die National mit Verfügung vom 21. August 2009 fest, dass X.___ ab dem 1. September 2009 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig sei und stellte ihre Taggeldleistungen per 31. August 2009 ein (Urk. 9/K4). Die von X.___ am 21. September 2009 durch Rechtsanwalt David Husmann erhobene Einsprache (Urk. 9/K7) hiess die National mit Entscheid vom 16. Februar 2010 in dem Sinne gut, dass sie X.___ über den 31. August 2009 hinaus bis am 31. Dezember 2009 Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zusprach. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2).
1.2         Hiergegen liess X.___ am 23. März 2010 durch Rechtsanwalt David Husmann Beschwerde erheben (Prozess Nr. UV.2010.00092; Urk. 1) und beantragen:
„1.         Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien der Versicherten die gesetzlichen Leistungen aus UVG zuzusprechen.
2.         Es sei der Versicherten weiterhin ein 100%-Taggeld auszurichten.
3.         Es sei eine unabhängige Begutachtung über den Gesundheitszustand der Versicherten einzuholen und es seien der Versicherten hierbei die gemäss Art. 6 EMRK garantierten Mitwirkungsrechte zu gewähren.
4.         Es sei eventualiter über die Rentenfrage und die Integritätsentschädigung zu entscheiden.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“
         Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 10).

2.
2.1     Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 lehnte die Beschwerdegegnerin mangels adäquaten Kausalzusammenhangs eine Leistungspflicht ab 1. Januar 2010 ab. Die von der Beschwerdeführerin am 23. August 2010 durch Rechtsanwalt David Husmann erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. Januar 2011 (Urk. 11/2) ab.
2.2         Hiergegen erhob Rechtsanwalt David Husmann am 23. Februar 2011 namens der Beschwerdeführerin Beschwerde (Prozess Nr. UV.2011.00061; Urk. 11/1) und beantragte:
„1.         Es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid vom 21.1.2011, welcher die Verfügung vom 18.6.2010 bestätigt, nichtig ist.
2.         Eventualiter seien die genannte Verfügung und der genannte Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben.
3.         Die Beschwerdegegnerin sei entsprechend den Anträgen im Verfahren UV.2010.00092 zu verpflichten, auch ab 1.1.2010 die Leistungen aus UVG auszurichten, insbesondere seien Taggeldleistungen und Heilbehandlungskosten zu übernehmen.
4.         Eventualiter sei in Übereinstimmung mit den Anträgen und der Begründung aus dem Verfahren UV.2010.00092 über den Rentenanspruch und die Integritätsentschädigung zu entscheiden.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“
         In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Vereinigung des Verfahrens mit dem gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2010 gerichteten Beschwerdeverfahren (Prozess Nr. UV.2010.00092). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2011 um Abweisung der Beschwerde und um Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren (Urk. 11/7). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 4. April 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11/9).

3.         Zwischen den Verfahren Prozess Nr. UV.2010.00092 und Prozess Nr. UV.2011.00061 besteht ein enger sachlicher Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess Nr. UV.2011.00061 mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2010.00092 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. UV.2011.00061 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 11/0-10 geführt.

4.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2011 sei nichtig, da im Erlasszeitpunkt die gleiche Streitsache bereits beim hiesigen Gericht hängig gewesen sei (Urk. 11/1). Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2010 habe nur die Einstellung der Taggelder per 31. Dezember 2009 betroffen. Der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2011 befasse sich demgegenüber mit dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden der Beschwerdeführerin und dem Unfall. Da er somit ein anderes Prozessthema regle, sei er nicht nichtig (Urk. 11/7 S. 2-3).
1.2     Die Beschwerdegegnerin entschied mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2010 (Urk. 2) ausschliesslich über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggeldleistungen. Sie hielt dabei ausdrücklich fest, dass der Anspruch auf Heilbehandlung nicht Gegenstand des Entscheides sei (S. 6). Da im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat, war die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf weitere Leistungen des Unfallversicherers hat, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2010 (Prozess Nr. UV.2010.00092). Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt, mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2011 (Urk. 11/2) darüber zu entscheiden. Dieser Entscheid ist daher nicht nichtig.

2.
2.1     In materieller Hinsicht ist zwischen den Parteien strittig, ob die Beschwerdeführerin auch über den 31. Dezember 2009 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
2.2     Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals D.___ diagnostizierten mit Bericht vom 27. Dezember 2008 eine Kniedistorsion links. Die Beschwerdeführerin sei auf den Notfall gekommen, nachdem sie beim Treppensteigen das linke Bein verdreht habe. Sie habe erzählt, sie habe vor Jahren einen Autounfall gehabt, bei dem sie das Becken gebrochen habe, wobei der Nervus Ischiadicus in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Danach habe sie mühsam wieder laufen gelernt. Leichte Schmerzen verspüre sie immer. Seit der heutigen Kniedistorsion hätten die Schmerzen in der lateralen Wade, die sie auch nach dem Autounfall gehabt habe, wieder zugenommen und sie könne wieder schlechter auf den linken Fuss auftreten. Sie sage, die Beschwerden seien ähnlich wie nach jenem Unfall, und sie mache sich Sorgen, dass der Nervus Ischiadicus wieder verletzt sei (Urk. 9/M1).
2.3     Am 16. Januar 2009 machte das Spital D.___ ein MRI der Lendenwirbelsäule, welches sich als unauffällig erwies (Urk. 9/M3).
2.4     Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten vom 6. April 2009 (Urk. 9/M10) als Diagnose eine Parese des Unterschenkels und der Fussmuskulatur links unklarer Genese fest (S. 8). Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 7. Dezember 2008 und den heutigen Beschwerden sei klar gegeben. Die neurologische Untersuchung habe nicht klären können, ob eine intrinsische Knieverletzung vorliege, die geeignet wäre, Teile der Beschwerden zu erklären, oder ob andere nicht unfallbedingte Mechanismen ausschliesslich für das heutige Beschwerdebild massgebend seien. Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin infolge ihrer Schwäche der Muskeln des linken Beins als Angestellte einer Pizzeria gegenwärtig nur bedingt arbeitsfähig. Arbeiten, die vor allem stehend und gehend ausgeführt werden müssten - sie dürften einen Grossteil dieses Pflichtenhefts ausmachen -, seien ihr gegenwärtig nicht zumutbar. Sitzende Arbeiten seien ihr aus neurologischer Sicht hingegen unter der Voraussetzung, dass sie periodisch kurze Pausen einschalten könne, während derer sie aufstehen und umhergehen könne, zumutbar. Aus neurologischer Sicht bestehe unter Berücksichtigung dieser Vorgaben eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Zur Vervollständigung der Abklärung empfehle er eine chirurgisch-traumatologische Untersuchung des linken Knies (S. 11).
         Gemäss Telefonnotiz vom 11. August 2009 sagte Dr. B.___, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin mindestens zu 75 % arbeiten. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf die angestammte Tätigkeit (Urk. 9/M13).
2.5     Prof. Dr. A.___ hielt mit Bericht vom 30. April 2009 fest, erwähnenswert sei ein Unfall aus dem Jahr 1996 mit Beckenfraktur links und angeblich einer Ischiadicus-Parese mit innerhalb von zwei Jahren vollständiger Erholung. Nach dem Treppensturz mit Abdrehbewegungen vom 27. Dezember 2008, bei welchem die Beschwerdeführerin im Notfall weitere radiologische Abklärungen abgelehnt habe, hätten keine Hinweise auf Frakturen bestanden. In der Folge sei es jedoch zur jetzigen neurologischen Symptomatik gekommen, welche er bei verschiedenen Untersuchungen schlussendlich als funktionell interpretiert habe. Es bestehe also mit Sicherheit keine Peroneus-Parese allein bei vollständig fehlender Dorsalextension des Fusses, da auch die Inversion fehle. Es bestünden aber deutliche Diskrepanzen, so sinke bei passiver Dorsalextension und Loslassen der Fuss nicht sofort nach unten wie bei einer organischen Parese, sondern er werde eine Sekunde gehalten und sinke dann nach unten. Elektroneurographisch habe er minimale Denervationspotentiale, ein kleines motorisches Summenpotential des Nervus peroneus, festgestellt. Diese Befunde interpretiere er als residuell. In der Folge hätten sich elektromyographisch keine Hinweise auf einen weiteren akuten Nervenfaseruntergang gefunden, wobei die Parese ohnehin nicht allein durch eine Schädigung des Nervus peroneus erklärbar wäre. Alles zusammengefasst liege eine funktionelle Parese vor, die leider vollständig stationär sei (Urk. 9/M9).
2.6     Dr. C.___ diagnostizierte mit Gutachten vom 26. Juni 2009 (Urk. 9/M12) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine funktionelle Fussheberparese links (ICD-10 G57.9) bei Status nach Treppensturz mit Verdrehen des linken Beins am 27. Dezember 2008 und einen Status nach Beckenfraktur links 1996 mit Ischiadicusparese mit fast vollständiger Erholung innerhalb von zwei Jahren laut Anamnese. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Köchin (S. 6). Die Ätiologie der Beschwerden bleibe von chirurgisch-orthopädischer Seite unklar. Es bestehe ein Verdacht auf eine unbewusste Ausweitung der Symptome (S. 7).
2.7     Dr. B.___ hielt am 13. Januar 2010 fest, unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. C.___ und des Berichts von Dr. A.___ halte er eine angepasste Tätigkeit für 8,4 Stunden pro Tag als zumutbar. Er verstehe die Arbeitsunfähigkeit auf die intensiv gehende und stehende Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Pizzeria und ähnliche Tätigkeiten beschränkt (Urk. 9/M16).
2.8     Am 9. Juni 2010 hielt Prof. Dr. A.___ fest, die initiale Lähmung sei unverändert. Nach wie vor bestehe kein somatisches Korrelat für die funktionelle Lähmung mit sich jetzt ausweitender funktioneller Schmerzsymptomatik. Die Physiotherapie-Sitzungen würden regelmässig durchgeführt. Kürzlich habe er eine Fussschiene vorgeschlagen, um das unnatürlich hinkende Gehen nach Möglichkeit zu vermeiden. Es sei unklar, ob dies wirklich gut sei, er habe jedoch angeraten, diesen Versuch zu starten. Ansonsten mache die Weiterführung der Physiotherapie bei nun über einjährigem stationären Zustand eigentlich keinen Sinn mehr (Urk. 11/8/M16).

3.
3.1     Die Parteien sind sich uneins, ob die Beschwerdeführerin noch an organisch nachweisbaren Unfallfolgen leidet. Gemäss Rechtsprechung sind nur Befunde organisch nachweisbar, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind (vgl. Dr. med. Urs Pilgrim, Nicht oder schwer objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigungen: Erfahrungen des Hausarztes und Rheumatologen, in: Erwin Murer [Hrsg.], Nicht objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigungen: Ein Grundproblem des öffentlichen und privaten Versicherungsrechts sowie des Haftpflichtrechts", Freiburger Sozialrechtstage 2006, S. 3 f.). Würde auf Ergebnisse klinischer Untersuchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organisches Substrat namhaft gemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht erforderlich erscheinen liesse (vgl. BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann vielmehr erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 9 Ingress S. 122, 117 V 359 Erw. 5d/aa S. 363; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 Erw. 5.4 mit Hinweisen, U 479/05; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008 in Sachen G., 8C_806/2007, Erw. 8.2 mit weiteren Hinweisen). Aus den Berichten von Prof. Dr. A.___, Dr. B.___ und Dr. C.___ geht übereinstimmend hervor, dass bei der Beschwerdeführerin keine apparativ/bildgebenden Befunde erhoben werden können, welche die von ihr geklagten Beschwerden erklären. Prof. Dr. A.___ weist vielmehr ausdrücklich darauf hin, dass bei den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden kein somatisches Korrelat bestehe (Erw. 2.7). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Dr. B.___ anlässlich seiner Untersuchung vom 2. April 2009 keine Muskelatrophie fand (Urk. 9/M10 S. 9). Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin angegebene geringe subjektive Erholung wäre mehr als drei Monate nach dem Ereignis (Anmerkung: vom 27. Dezember 2008) eine augenscheinliche Atrophie der Muskulatur der Tibialis anterior Loge zu erwarten gewesen, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Die Unterschenkelumfänge seien gleich, inspektorisch fänden sich keine Zeichen einer Atrophie, Faszikulationen hätten sich nicht beobachten lassen (Urk. 9/M10 S. 10). Die Fussbeschwielung links war unauffällig, und die Sohle des seit einem Monat regelmässig getragenen Schuhs unterschied sich nicht von jener des rechten Schuhs, insbesondere konnte Dr. B.___ keinen Schaden an der Schuhspitze feststellen, der die von der Beschwerdeführerin geschilderte Stolpertendenz validiert hätte. Bemerkenswert sei auch eine Diskrepanz des Gangbildes unter verschiedenen Bedingungen gewesen, nämlich ein geringeres Hinken, wenn sie sich unbeobachtet gewähnt habe (Urk. 9/M10 S. 9). Auch Dr. C.___ hielt in seinem Gutachten vom 26. Juni 2009 fest, am linken Bein fänden sich keine Schonungszeichen (Urk. 9/M12 S. 7). Bei diesen übereinstimmenden medizinischen Einschätzungen besteht kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Berichts ist nämlich weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung, sondern, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Da dies bei den vorhandenen im Wesentlichen übereinstimmenden Berichten der Fall ist, ist von organisch nicht nachweisbaren Beschwerden, sondern vielmehr von einer funktionellen Parese auszugehen.
3.2     Die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer funktionellen Parese hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Kriterien für psychische Folgen nach Unfällen zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2010 in Sachen C., 8C_365/2010). Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 E. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 141 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 E. 6.1, 120 V 355 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Beim Unfall vom 27. Dezember 2008 stürzte die Beschwerdeführerin während der Arbeit auf einer Treppe, wobei sie gegenüber den erstbehandelnden Ärzten des Spitals D.___ angegeben hatte, sie habe sich beim Treppensteigen das linke Bein verdreht (Urk. 9/M1 S. 1). Dieser Unfall - unabhängig davon, ob es sich nun um einen Sturz auf einer Treppe oder um ein Verdrehen des linken Beins beim Treppensteigen gehandelt hat - ist als leicht zu qualifizieren (vgl. Rumo-Jungo in Murer/Stauffer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 54). Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 E. 5b/aa, 115 V 139 E. 6a).
3.3     Da zwischen dem Unfall vom 27. Dezember 2008 und den von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden kein adäquater Kausalzusammenhang besteht, kann offen bleiben, ob die Beschwerden überhaupt in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen, da eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auf alle Fälle entfällt.
4.       Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per 31. Dezember 2009 ein. Da Prof. Dr. A.___ bereits im August 2009 festhielt, dass von weiteren Therapiemassnahmen keine wesentliche Besserung mehr erwartet werden kann, ist die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2009 nicht zu beanstanden, hat doch der Fallabschluss und damit die Prüfung des Rentenanspruchs in dem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem von der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (BGE 134 V 109 Erw. 4). Die Beschwerden erweisen sich demzufolge als unbegründet und sind abzuweisen.


Das Gericht beschliesst:


Der Prozess Nr. UV.2011.00061 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2010.00092 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
Der Prozess Nr. UV.2011.00061 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).