UV.2010.00094

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 26. September 2011
in Sachen
Progrès Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin

Zustelladresse: Progrès Versicherungen AG
Versicherungsrecht
 8081 Zürich

gegen

X.___
 
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

Y.___
 
Beigeladene

Sachverhalt:
1.       Y.___, geboren 1975, ist seit Januar 2009 als Sozialarbeiterin bei der Stadt G.___, Soziale Einrichtungen und Betriebe, angestellt (Urk. 7/61 = Urk. 7/76 oben) und über diese bei der X.___ (nachfolgend: Unfallversicherung) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 7. August 2009 wurde die Unfallversicherung davon in Kenntnis gesetzt, dass die Versicherte am 31. Juli 2009 um 20 Uhr nach Schichtende von einem Klienten abgepasst, verbal bedroht und beleidigt worden sei (Urk. 7/61 Mitte). Die Versicherte machte am 20. August 2009 weitere Angaben zum Ereignis (Urk. 7/63).
         Mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 lehnte die Unfallversicherung die Übernahme von Versicherungsleistungen für die Folgen des Ereignisses ab (Urk. 7/66). Gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2009 erhob die Progrès Versicherungen AG (nachfolgend: Progrès) als Krankenversicherer der Versicherten am 30. Oktober beziehungsweise 4. Dezember 2009 Einsprache (Urk. 7/68, Urk. 7/71), die die Unfallversicherung mit Entscheid vom 22. Februar 2010 abwies (Urk. 7/73 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2010 (Urk. 2) erhob die Progrès am 24. März 2010 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben, und die Unfallversicherung habe die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu erbringen. Eventualiter sei die Sache wegen Verletzung von formellen Vorschriften (Verletzung des rechtlichen Gehörs) unter Auferlegung der Gerichtskosten an die Unfallversicherung zurückzuweisen, damit sie der Progrès das rechtliche Gehör gewähre und anschliessend neu verfüge (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 oben).
         Die Unfallversicherung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Die Progrès hielt mit Replik vom 24. Juni 2010 (Urk. 10 S. 2 Ziff. 1-3 oben) an den gestellten Rechtsbegehren fest. Die Unfallversicherung reichte am 5. Juli 2010 (Urk. 13) die Duplik ein, die der Progrès am 7. Juli 2010 zugestellt wurde (Urk. 14).
         Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 15), welche sich indes nicht vernehmen liess. 

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2     Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmung, Herzschlag etc.) hervorzurufen.
         In jüngster Zeit hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht diese Rechtsprechung bestätigt und dahin gehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine „weite Bandbreite“ von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 129 V 177 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.3     Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Leistungen der Unfallversicherung unter anderem bei Berufsunfällen und Nichtberufsunfällen gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
         Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 
1.4     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.5     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

2.
2.1     Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr - trotz entsprechender Rüge in der Einsprache - beim Erlass des Einspracheentscheides das umfassende Akteneinsichtsrecht verwehrt (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. II. a).
2.2     Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Teilgehalt auch das Recht, Einsicht in alle Akten zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (BGE 132 II 485 E. 3, 132 V 387 E. 3.2).
         Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer Verzögerung führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_951/2008 vom 3. Juni 2009, E. 3.1.3-3.1.4).
2.3    
2.3.1   Die Beschwerdeführerin brachte in der begründeten Einsprache vom 4. Dezember 2009 vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr bis dato lediglich die Unfallmeldung und die Verfügung der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk. 7/71 S. 1 oben). Die Beschwerdegegnerin erliess in der Folge am 22. Februar 2010 den Einspracheentscheid.
         Die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht mit der Beschwerde die Unfallmeldung (als Eingangsdatum der Meldung ist der 7. August 2009 vermerkt, Urk. 7/61 = Urk. 3/2 unten) sowie ein Arztzeugnis von Dr. med. Z.___ vom 7. September 2009 (Urk. 7/74 = Urk. 3/3) ein. Diese Akten lagen der Beschwerdeführerin damit zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor. In der Unfallmeldung findet sich eine Beschreibung des Ereignisses vom 31. Juli 2009 (Urk. 7/61). Die Versicherte äusserte sich sodann auf einem Beiblatt zum Frageblatt Unfallhergang zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/63) zum Vorfall. Das Frageblatt Unfallhergang lag der Beschwerdeführerin ebenfalls vor, wie sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt in der Beschwerde ergibt (Urk. 1 S. 4 Ziff. II. b). Der Rapport der Stadtpolizei G.___ vom 2. August 2009 (Urk. 7/77-80) über die polizeiliche Befragung des Angeschuldigten und der Versicherten lag der Beschwerdeführerin dagegen nicht vor. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin demnach nicht Einblick in sämtliche Akten und verletzte daher deren Anspruch auf rechtliches Gehör.
2.3.2   Zu prüfen bleibt, ob die Gehörsverletzung ausnahmsweise als geheilt gelten kann, da sich die Beschwerdeführerin vor einer Beschwerdeinstanz zur Sache äussern konnte. Die Beschwerdegegnerin führte den Polizeibericht vom 2. August 2009 im Einspracheentscheid vom 22. Februar 2010 nicht an. Sie stützte sich einzig auf die Unfallmeldung vom 7. August 2009 und auf die Angaben der Versicherten im Frageblatt zum Unfallhergang vom 20. August 2009 (Urk. 2 S. 1 f. Ziff. 1). Der Polizeibericht enthält im Vergleich zur Unfallmeldung und den Angaben der Versicherten keine weiteren für die Entscheidfindung wesentlichen Informationen (vg. E. 4.1.3 nachfolgend). Nachdem im Übrigen vorab über die rechtliche Beurteilung des Ereignisses vom 31. Juli 2009 zu entscheiden ist, war der Beschwerdeführerin mit dem Vorliegen des von der Versicherten ausgefüllten Frageblattes zum Unfalleshergang und der Unfallmeldung eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage weitgehend möglich. Soweit die Beschwerdeführerin von einem umfangreichen Aktendossier ausging (vgl. Urk. 7/71), lag ein Missverständnis zwischen den Parteien vor, da etwa mit dem Aktorum: Urk. 7/65 (welche Akturierung im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht übernommen wurde) von der Beschwerdegegnerin mutmasslich die lit. G5 und nicht Ziff. 65 gemeint war. Die Akten sind daher nicht derart umfangreich, wie von der Beschwerdeführerin angenommen.
         Im Ergebnis ist die Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin als geheilt anzusehen, da sich diese vor dem Sozialversicherungsgericht im Rahmen eines zweifachen Schriftenwechsels vollumfänglich zur Sache äussern konnte, wobei das Gericht sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, und die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht auf den Polizeibericht vom 2. August 2009 abstellte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_951/2008 vom 3. Juni 2009, E. 3.1.4). Die Aufhebung des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2010 zwecks Gewährung der Akteneinsicht und erneuter Verfügung durch die Beschwerdegegnerin käme sodann einem formalistischen Leerlauf gleich, was nicht im Interesse der Beschwerdeführerin liegen kann.
2.4.    Von der Aufhebung des Einspracheentscheides vom 22. Februar 2010 und der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Gesagten abzusehen.


3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, das Ereignis sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, einen psychischen Schock hervorzurufen, welcher zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führe. Hinsichtlich des Ereignisses und der nachfolgenden psychischen Beschwerden fehle es an einem adäquaten Kausalzusammenhang. Die Frage, ob es sich beim Ereignis um einen Unfall im Sinne des Gesetzes handelt, liess die Beschwerdegegnerin offen (Urk. 2 S. 5 E. 3 h-i).
         Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber die Harmlosigkeitsgrenze für die Annahme eines Schreckereignisses für massiv überschritten (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5).
3.2     Strittig und zu prüfen ist, ob zwischen dem Ereignis vom 31. Juli 2009 und dessen Folgen (ärztliche Behandlung, Arbeitsunfähigkeit der Versicherten) ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

4.
4.1    
4.1.1   In der Unfallmeldung vom 7. August 2009 wird das Ereignis vom 31. Juli 2009 wie folgt beschrieben (Urk. 7/61):
          „Die Mitarbeiterin (MA) wurde nach Schichtende von einem Klienten vor der Einrichtung abgepasst, verbal bedroht und beleidigt, unter anderem mit den Worten: „Ihr Saupack. Ich bestelle 40 Kollegen, die schaffen dann Ordnung. Ich muss dich gar nicht anlangen, meine Kollegen übernehmen das für mich. Ich weiss genau, wie du aussiehst. Ihr scheiss Fotzen...“
4.1.2   Die Versicherte führte auf einem Beiblatt zum Unfallhergang vom 20. August 2009 (Urk. 7/63 S. 2) aus, sie sei um zirka 17 Uhr von einer Kollegin für die Mittagspause abgelöst worden. In dieser Zeit seien die Klienten A + B verbal aneinander geraten. Das K & A-Team und andere Klienten hätten körperliche Gewalt verhindert. Die Polizei sei aufgeboten worden. Der Klient A habe widerwillig die Anlaufstelle verlassen und habe dabei weiterhin verbale Drohungen gegen Anwesende ausgestossen. Beim Eintreffen der Polizei habe der Klient A die nähere Umgebung der Einrichtung bereits verlassen gehabt. Es sei ein Informationsaustausch mit der Mitarbeiterin, den K & A-Mitarbeitern, dem Klienten B und der Polizei erfolgt. Bei der Rückkehr der Versicherten aus der Mittagspause sei sie von der Kollegin über den Vorfall informiert worden.
         Nach Schichtende kurz nach 20 Uhr habe sie alleine den Mitarbeitereingang der K & A in A.___ verlassen und sei direkt vor der Einrichtung vom Klienten A abgepasst worden. Dieser habe eine Flasche Vodka in der Hand gehabt. Er sei sehr aggressiv, geladen und ihr gegenüber augenblicklich verbal bedrohend und beleidigend gewesen. Sie habe im ersten Augenblick nicht gewusst, was „abgehe“ und warum der Klient so reagiere. Er habe zu ihr gesagt: „Ihr Saupack. Ich bestelle 40 Kollegen, die schaffen dann Ordnung. Ich muss dich gar nicht anlangen, meine Kollegen übernehmen das für mich. Ich weiss genau, wie du aussiehst. Ihr scheiss Fotzen...“
         Erst als der Klient A auf den Klienten B zu sprechen gekommen sei, sei ihr klar geworden, dass es um die Situation vom Nachmittag gegangen sei. Sie habe versucht, den Klienten zu beruhigen, was nicht gelungen sei. Sie sei verängstigt in Richtung der Haltestelle B.___ gegangen. Der Klient sei ihr auf Schritt und Tritt gefolgt und habe die Drohungen und Beleidigungen wiederholt. Sie habe dem Klienten laut und deutlich gesagt, dass er Abstand halten solle. Er habe darauf nicht reagiert und abermals seine Drohungen wiederholt. Bei der Haltestelle angekommen, habe sie über das Mobiltelefon die Polizei informiert und unter Tränen die Situation erläutert. Der Klient sei während der ganzen Zeit bedrohlich nahe gewesen (weniger als einen Meter Abstand) und habe lauthals weiter geschimpft. Sie habe die Polizei darüber informiert, dass sie von einem Klienten massiv verbal bedroht werde. Die Polizei habe ihr mitgeteilt, dass sie momentan keine Ressourcen habe und die Versicherte auf den nächsten Polizeiposten kommen solle. Man habe ihr den Weg dorthin beschrieben. Allerdings sei es ihr in der momentanen Bedrohungssituation nicht möglich gewesen, dies aufzunehmen. Sie sei verängstigt und weiterhin auf Schritt und Tritt vom Klienten A verfolgt in Richtung Marktplatz weitergegangen. Um 20.10 Uhr habe sie die SIP-Einsatzleitung angerufen. Diese habe ihr geraten, in ein Restaurant und dort unter Leute zu gehen. Eine SIP-Patrouille sei in der Nähe und könne sie in Kürze abholen. Sie sei daraufhin in ein nahe gelegenes Restaurant gegangen. Der Klient habe sie bis zum Eingang verfolgt, sei dann aber in Richtung Brunnen weggegangen, wo er sich zu anderen Klienten gesellt und weiter Vodka getrunken habe. Schliesslich sei die SIP-Patrouille ins Restaurant gekommen und habe mit ihr den Vorfall besprochen. Die Patrouille habe sie zurück ins Büro gebracht.
4.1.3   Im Polizeibericht vom 2. August 2009 wird der Vorfall auszugsweise wie folgt beschrieben (Urk. 7/78 S. 2):
         Die Versicherte habe die Kontakt- und Anlaufstelle an besagtem Tag um 20 Uhr durch den Personaleingang verlassen. Direkt vor der Türe auf dem Trottoir habe ihr der Angeschuldigte, ein regelmässiger Klient der Kontakt- und Anlaufstelle, gegenübergestanden. Er habe die Versicherte mit den Worten bedroht: „Ich habe 40 Kollegen und die machen Dich und alle anderen kaputt“. Danach habe er die Versicherte auf dem Fussweg bis zur Haltestelle verfolgt. Trotz ihrer Aufforderung, sie in Ruhe zu lassen, sei ihr der Angeschuldigte weiter gefolgt beziehungsweise habe er sich ständig in ihrer Nähe aufgehalten und die Versicherte auf üble und beleidigende Art beschimpft. Die völlig verängstigte und eingeschüchterte Versicherte habe den Polizeinotruf gewählt. Aufgrund eines zeitweiligen Engpasses an verfügbaren Streifenwagenpatrouillen sei sie an die Regionalwache A.___ verwiesen worden. Die Versicherte habe darauf die Einsatzleitung der SIP kontaktiert. Die Ansprechperson habe ihr geraten, sofortigen Schutz in einem nahen Restaurant zu suchen. Vom Angeschuldigten weiter verfolgt, habe sie nachfolgend ein Restaurant betreten. Der Klient habe sich danach in unbekannte Richtung entfernt.
         Die Versicherte gab anlässlich der polizeilichen Befragung (Urk. 7/78 S. 4 oben) weiter an, sie sei aufgrund des besagten Vorfalles vorderhand krankgeschrieben. Die Situation habe ihr sehr zugesetzt. Sie benötige Abstand.
4.2     Die Versicherte war seit dem 6. August 2009 bei Dr. med. Z.___ in ärztlicher Behandlung (Urk. 6/74 Ziff. 1). Dr. Z.___ führte in einem Arztzeugnis vom 7. September 2009 (Urk. 7/74 = Urk. 3/3) aus, sie sei nach ihren Angaben an ihrer Arbeitsstelle von einem drogenabhängigen Klienten tätlich angegriffen, bedroht und verfolgt worden (Ziff. 2). Dr. Z.___ führte im Bericht als Befund psychotraumatologische Schockbefunde mit konsekutiven Problemen Tag und Nacht an. Als Diagnose nannte er psychotraumatologischer Schock nach Überfall (Ziff. 4-5). Als Therapie sei der Beizug des spezialisierten Psychiaters, Dr. med. F.___, und einer Psychologin vorgesehen (Ziff. 7a). Seit dem 1. August 2009 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab dem 7. September 2009 sei die Wiederaufnahme der Arbeit zu 40 % vorgesehen (Ziff. 8-9).

5.
5.1     Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen. An den adäquaten Kausalzusammenhang werden dabei hohe Anforderungen gestellt. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (BGE 129 V 177 E. 4-2-4.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2007 vom 1. September 2008, E. 4.1).
         So verneinte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (allerdings in Anwendung der Adäquanzkriterien von BGE 115 V 139) im Fall einer Versicherten, die auf offener Strasse von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt worden war (wobei sie auch körperliche Beeinträchtigungen - Schrammen am Hals und Schmerzen in der Lendengegend - erlitt, RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215), die Adäquanz ebenso wie im Fall einer Frau bei einem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes mit Beschimpfungen und Würgen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 390/04 vom 14. April 2005), bei einem Mann, der im Zusammenhang mit seinem Geschäft von einem unbekannten Begleiter eines Kunden mit dem Messer bedroht und erpresst worden war (jedoch keine somatischen Verletzungen davontrug, Urteil U 15/00 vom 19. März 2003) und im Fall einer Spielsalonaufsicht, die nach Geschäftsschluss überraschend von einem Vermummten mit der Pistole bedroht und (ohne dass sie körperlich angegriffen worden wäre) zur Geldherausgabe gezwungen worden war (BGE 129 V 177).
         Im Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 2/05 vom 4. August 2005 war eine Angestellte gegen 23.20 Uhr bei Arbeitsschluss als Aufsicht in einem Spielsalon von drei maskierten Männern überfallen worden. Einer von ihnen schlug mit den Fäusten auf sie ein. Ein weiterer Täter richtete die Pistole auf sie. Der Unfallversicherer hatte in jenem Entscheid die Leistungen rund zwei Monate nach dem Ereignis mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs eingestellt, was vom Gericht geschützt wurde.
         Bejaht hat das Bundesgericht den adäquaten Kausalzusammenhang unter anderem in einem Fall, in welchem das weibliche Opfer von einem betrunkenen und mit einem Messer bewaffneten Unbekannten zu sexuellen Handlungen in Form von oralem Geschlechtsverkehr gezwungen worden war (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 193/06 vom 20. Oktober 2006).
5.2     Die Versicherte war am 31. Juli 2009, nachdem sie ihren Arbeitsort um 20 Uhr alleine verlassen hatte, von einem Klienten der Kontakt- und Anlaufstelle, der dort auf sie wartete, massiv beschimpft und verbal bedroht worden. Der Klient verfolgte die Versicherte, die auf der Strasse weiterging, während einiger Zeit, wobei er in ihrer unmittelbarer Nähe blieb und seine Drohungen und Beschimpfungen der Versicherten gegenüber wiederholte. Diese wandte sich sodann an den Notruf der Polizei, die ihr nicht zur Hilfe kommen konnte. Im weiteren Verlauf begab sie sich in ein Restaurant, wobei der Klient schliesslich die Verfolgung abbrach.
         Dr. Z.___ diagnostizierte bei der Versicherten einen psychotraumatologischen Schock nach Überfall (Urk. 8/74 Ziff. 4). Gemäss Dr. Z.___ war die Versicherte ab dem 1. August 2009 zunächst zu 100 % arbeitsunfähig. Die Wiederaufnahme der Arbeit war auf den 7. September 2009 zu einem Pensum von 40 % geplant (Urk. 7/74 Ziff. 8-9).
5.3     Dem Vorfall vom 31. Juli 2009 ist eine gewisse Eindrücklichkeit keineswegs abzusprechen. Es erscheint verständlich, dass die Versicherte in Angst geriet, der aggressive Klient könnte ihr etwas antun. Dass sie berufsmässig mit randständigen Menschen zu tun hat, wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid anführte (Urk. 2 S. 4 E. 3 g), ändert an der bedrohlichen Situation wenig. Von Bedeutung ist dagegen, dass die Versicherte vom Klienten entgegen den Ausführungen von Dr. Z.___ im Arztzeugnis vom 7. September 2009 (Urk. 7/74 Ziff. 2) nicht körperlich angegriffen und sie bei dem Vorfall nicht verletzt wurde. Der Klient liess es vielmehr bei Beschimpfungen und Drohungen bewenden. Ein Vergleich mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt, dass in den angeführten Fällen durchwegs eine andere Qualität der Bedrohung teilweise verbunden mit körperlicher oder sexueller Gewalt gegen das Opfer bestand. Auch sahen sich die Opfer in den Fällen etwa einer Mehrheit von teils bewaffneten Tätern gegenüber (so im Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2007 vom 1. September 2008). Eine mit einem Raubüberfall vergleichbare Situation bestand vorliegend nicht. So hielt der Klient bei dem Vorfall vom 31. Juli 2009 zwar eine Vodka-Flasche in der Hand, er machte nach übereinstimmender Schilderung des Vorfalles aber keine Anstalten, diese etwa als Waffe gegen die Versicherte einzusetzen.
5.4     Die Beschwerdeführerin machte geltend, das stattgehabte Schreckereignis sei nicht adäquat-kausal für langdauernde Beschwerden. Dies heisse aber nicht, dass es nicht für einige Monat psychische Beschwerden verursacht habe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4). Im oben zitierten Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 2/05 vom 4. August 2005 (Überfall durch drei maskierte Männer auf eine Angestellte nach Arbeitsschluss in einem Spielsalon) hatte der Unfallversicherer die Adäquanz rund zwei Monate nach dem Ereignis verneint. Auch im Vergleich mit jenem Entscheid war das Ereignis vom 31. Juli 2009 nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, eine längere Traumatisierung der Versicherten beziehungsweise eine zwischenzeitliche Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit der Versicherten zu bewirken.
5.5     Zusammenfassend ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und allfällig in der Folge aufgetretenen Beschwerden zu verneinen, soweit es nicht bereits an einem Unfall im Rechtssinne fehlt. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 31. Juli 2009 mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu Recht verneint.
         Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Februar 2010 erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Progrès Versicherungen AG
- X.___
- Y.___
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).