UV.2010.00097

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 25. Juli 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG
Alpenquai 28a, 6005 Luzern


Sachverhalt:
1.       Der am 28. September 1947 geborene X.___ war in den Jahren 1972 und 1973 (Urk. 9/79 S. 3) sowie ab dem 13. Mai 1986 bis zu seiner Frühpensionierung per 1. Oktober 2007 (Urk. 9/71) als Maurer bei der Y.___ angestellt (Urk. 9/1) und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 7. April 2006 stürzte er auf einer Baustelle auf einer Beton-Treppe und seither ist er arbeitsunfähig.
         Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab April 2007 zu (Urk. 9/96).
         Gestützt auf ein von ihr veranlasstes Gutachten des Z.___ vom 10. Februar 2009 (Urk. 9/128) stellte die SUVA mit Verfügung vom 9. November 2009 (Urk. 9/144) die Versicherungsleistungen per 1. Dezember 2009 ein, da aufgrund der Untersuchungen im Z.___ vom 3. bis 6. November 2008 keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen. Die noch geklagten Beschwerden seien organisch als Folge des erlittenen Unfalls nicht mehr erklärbar, vielmehr seien gemäss fachärztlicher Beurteilung psychische Gründe dafür verantwortlich. Hiefür habe der Unfallversicherer nicht einzustehen.
         Die dagegen am 9. Dezember 2009 erhobene Einsprache (Urk. 9/150) wies die SUVA am 23. Februar 2010 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte am 26. März 2010 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, dieser Entscheid vom 23. Februar 2010 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
         Am 14. Juni 2010 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). Innert Frist ging jedoch keine Replik ein.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3    
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3   Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 22. November 2002, U 207/01, Erw. 1).

2.      
2.1     Streitig ist, ob der Beschwerdeführer als Folge des Unfalls vom 7. April 2006 Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung der Unfallversicherung hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es mangle an der adäquaten Kausalität zwischen dem Unfall und den nach wie vor geklagten Beschwerden.
2.3     Seitens der Beschwerdeführers wird dagegen vorgebracht, der erlittene Treppensturz mit Kopfanprall sei heftig gewesen. Dass die hieraus sich ergebenden Beschwerden innerhalb eines Zeitraums von sechs bis zwölf Monaten nicht mehr unfallkausal sein sollten, entspreche der Ideologie der Z.___-Gutachter, aber nicht dem Beschwerdeverlauf des Versicherten und auch nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die im Z.___-Gutachten hinsichtlich der nicht psychiatrischen Befunde vorgenommene zeitliche Begrenzung der Unfallkausalität sei somit unhaltbar. Die Beschwerdegegnerin habe die Adäquanz zu Unrecht verneint.

3.      
3.1     Am 7. April 2006 strauchelte der Beschwerdeführer auf einer Betontreppe und stürzte (Unfallmeldung vom 10. April 2006, Urk. 9/1). Dabei erlitt er eine Commotio cerebri sowie eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (A.___, Dept. Für Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, Bericht vom 13. April 2006, Urk. 9/3). Ein Schädel-CT am Unfalltag ergab normale Befunde (A.___, Dept. Medizinische Radiologie, Neuroradiologie, Bericht vom 2. Mai 2006, Urk. 9/8.1 S. 4).
         Vor Eintritt in den Notfall hatte er mehrmals erbrechen müssen. Daraufhin wurde er zur neurologischen Überwachung, Analgesie und Mobilisation bis zum 9. April 2006 stationär behandelt. Berichtet wurde über einen komplikationslosen stationären Verlauf und eine Entlassung des Patienten in gutem Allgemeinzustand. Es wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 14. April 2009 attestiert (A.___, Dept. Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, Bericht vom 13. April 2006, Urk. 9/3).
3.2     Am 22. Mai und am 13. Juni 2006 berichtete der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Facharzt FMH für Angiologie, an die SUVA (Urk. 9/6 und 9/12). Dabei äusserte er neben den ursprünglichen Diagnosen einer Commotio cerebri und einer Kontusion der LWS auch den Verdacht auf ein HWS-Distorsionstrauma. Er habe den Beschwerdeführer erstmals am 10. April 2006 gesehen, da habe er über Nackenschmerzen, Oberschenkelschmerzen rechts und Schwindel geklagt. Weiter leide er unter einer depressiven Entwicklung sowie mnestischen Störungen.
         Er habe eine Citaloprambehandlung begonnen, den erhöhten Blutdruck mit Atenolol behandelt und eine Physiotherapie veranlasst. In der Folge sei es drei Mal zu Kollapszuständen gekommen. Die sofortigen Kontrollen hätten keine Rhythmusstörungen oder Hypotonien ergeben. Ein erneutes Schädel-CT vom 10. Mai 2006 habe unauffällige Verhältnisse gezeigt.
         Er wies darauf hin, dass er eine Adaptionsstörung mit depressiver Entwicklung befürchte, und regte einen stationären Aufenthalt in der C.___ an.
3.3     Vom 14. Juni bis 6. Juli 2006 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der C.___ auf. Im Austrittsbericht vom 26. Juli 2006 (Urk. 9/15) wurden ihm folgende Diagnosen gestellt:
          A.  Am 07. April 2006 Sturz von einer Betontreppe mit MTBI und LWS-Kontusion
              1.     Spannungskopfschmerzen und zervikozephale Schmerzen
                   -     Arnold Chiari I, winzige abortive Venenanomalien im rechten parietalen Marklager, keine posttraumatischen Veränderungen, keine Atrophie (MRI Schädel vom 28. Juni 2006)
              2.     Exazerbiertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom
                   -     vorbestehend leichte LWS-Schmerzen nach Rückenoperation vor Jahren
              3.        Depressive Störung mittleren Grades mit ängstlicher Komponente und wahrscheinlich dissoziativer Symptomatik (ICD-10 F32.1)
              4.        Verdacht auf vestibuläre Störung
          B.  Rezidivierende Kollapszustände (DD dissoziativ, vestibulär, medikamentös, rhythmogen).
          C.    Arterielle Hypertonie
          D.  Hypercholesterinämie.
         Beschrieben wurde ein diffuses Beschwerdebild mit Kopf-, Nacken- und LWS-Beschwerden sowie Schwindel. Ferner habe der Beschwerdeführer über ausstrahlende Schmerzen in das gesamte rechte Bein und in den gesamten rechten Arm, sowie über Vergesslichkeit und Konzentrationsdefizite berichtet. Klinisch habe sich eine aktiv eingeschränkte Flexion aller Wirbelsäulenabschnitte und im HWS-Bereich eine verminderte Reklination gezeigt. Palpatorisch seien in der gesamten Wirbelsäulenregion diffuse Druckdolenzen vorhanden gewesen. Neben einer Angabe von Hyposensibilität am gesamten rechten Arm hätten sich keine weiteren neurologischen Auffälligkeiten gezeigt. Die Beweglichkeit aller grossen Gelenke sei altersentsprechend seitengleich.
         Der Beschwerdeführer habe mindestens eine leichte traumatische Hirnverletzung mit einer anterograden Amnesie durchgemacht. Dazu komme eine retrograde Amnesie, die sich fast ausschliesslich bei einer traumatischen Hirnverletzung schwereren Grades finde. Posttraumatische Veränderungen wurden aufgrund eines Schädel-CTs vom 28. Juni 2006 ausgeschlossen. Als harmlose Nebenbefunde hätten sich eine gering tiefer stehende Kleinhirntonsille mit nur leichter Einengung im Foramen magnum in Sinn eines Arnold Chiari I sowie winzige abortive Venenanomalien im rechten parietalen Marklager gefunden, welche keine Therapie implizierten.
         Die neuropsychologische Testung habe eine herabgesetzte allgemeine psychophysische Dauerbelastbarkeit ergeben. Eine spezifische neuropsychologische Störung habe sich nicht objektivieren lassen. Erwähnt wurde weiter die beim Beschwerdeführer stets präsente Befürchtung, unvermittelt einen Kollaps zu erleiden.
         Im Rahmen eines psychosomatischen Konsiliums wurde am 30. Juni 2006 eine depressive Störung mittleren Grades mit ängstlicher Komponente und wahrscheinlich dissoziativer Symptomatik diagnostiziert, welche sich als rehabilitationshindernd erwiesen habe.
         Dem Beschwerdeführer war gemäss Austrittsbericht keine Arbeitsleistung zumutbar, dies vor allem wegen der psychischen Störung und der unklaren Kollapszustände. Aus rein somatischer Sicht sei ihm jedoch eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar, wobei zu beachten sei, dass er keine Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und keine Tätigkeiten mit vorgeneigtem oder verdrehtem Oberkörper ausführen könne. Eine Zustandsverbesserung habe sich nicht erreichen lassen.
3.4         Aufgrund der Anregung des Hausarztes erfolgte ein weiterer Rehabilitationsaufenthalt in C.___ vom 27. September bis 18. Oktober 2006. Dem Austrittsbericht vom 7. November 2006 (Urk. 9/35) sind keine zusätzlichen Befunde zu entnehmen. Nach wie vor wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
3.5     Weitere Untersuchungen erbrachten keine zusätzlichen Befunde (A.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Neuro-logische Poliklinik, Psychiatrische Poliklinik, Bericht vom 27. Dezember 2006, Urk. 9/43; Arztbericht vom 2. April 2007, A.___, Urk. 9/61; D.___, MRI der HWS und LWS mit 3D Myelographie, Bericht vom 9. Mai 2007, Urk. 9/63).
3.6     Am 7. August 2007 führte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, der SUVA, Abteilung Arbeitsmedizin, eine fachärztliche Untersuchung durch und berichtete gleichentags (Urk. 9/68). Diese ergab neben einer nicht erheblichen Innenohrschwerhörigkeit links, eine cochleovestibuläre Funktionsstörung links, welche die Schwindelbeschwerden erkläre und die mit Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. April 2006 stehe. Die Untersuchungsresultate der Drehpendelstuhlprüfung deuteten darauf hin, dass die peripher-vestibuläre Funktionsstörung links zentral schon weitgehenden kompensiert sei.
         Sämtliche Tätigkeiten mit erhöhter Absturzgefahr oder an schnell rotierenden Maschinen seien bis auf Weiteres zu vermeiden. Eine definitive Beurteilung der Störung des Gleichgewichtsfuntionssystems könne frühestens drei Jahre nach dem Unfallereignis durchgeführt werden. Frühestens dann könne auch abschliessend zu einem allfälligen Integritätsschaden aus ORL-Sicht Stellung bezogen werden.
         Die diesbezügliche Folgeuntersuchung bei Dr. E.___ fand am 1. Juli 2009 statt, berichtet wurde am 8. Juli 2009 (Urk. 9/137). Dabei fand sich ein im Vergleich zur Voruntersuchung unveränderter ORL-Status. Die neurootologische Untersuchung ergab einen normalen Befund des peripheren vestibulären Funktionssystems. Der Beschwerdeführer habe sich von der festgestellten peripher-vestibulären Funktionsstörung links praktisch vollständig erholt und aus rein ORL-ärztlicher Sicht könne ihm seine frühere Tätigkeit als Bauarbeiter wieder zugemutet werden. Ein unfallbedingter, entschädigungspflichtiger Integritätsschaden bestehe aus ORL-ärztlicher Sicht nicht.
3.7     Auf Veranlassung der SUVA wurde der Beschwerdeführer vom 3. bis 6. November 2008 im Z.___ interdisziplinär untersucht. Das schriftliche Gutachten wurde am 10. Februar 2009 (Urk. 9/128) erstattet.
         Die Gutachter stellten ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom fest mit pseudo-radikulärer Irritation rechts. Sie berichteten, die LWS-Beweglichkeit sei klinisch nur leicht eingeschränkt, es hätten sich nur ein leichter paravertebraler muskulärer Hartspann und radiologisch altersentsprechende degenerative Veränderungen gefunden. Auch an der HWS wurden altersentsprechende degenerative Veränderungen festgestellt, wobei die HWS-Beweglichkeit in der fokussierten Untersuchung deutlich diskrepant gegenüber unbeobachteten Momenten gewesen sei. Klinisch hätten sich deutliche Hinweise auf eine nicht-organische Pathologie (positive Waddell-Zeichen) im Sinne einer funktionellen Überlagerung ergeben.
         Von neurologischer Seite seien keine objektivierbaren pathologischen Befunde festgestellt worden. Die klinische Untersuchung sei ebenfalls von Zeichen der funktionellen Überlagerung geprägt gewesen. Diagnostisch sei von einem Status nach Commotio cerebri mit Status nach möglicher MTBI auszugehen sowie von einem Status nach HWS-Distorsionstrauma mit persistierendem chronischem zervikozephalem Schmerzsyndrom. Die seit dem Unfall bestehende Störung der Sexualfunktion könne aus somatischer Sicht nicht mit Unfallfolgen erklärt werden. Mögliche Interferenzen seien Medikamente (Betablocker) oder die Psyche.
         Aus psychiatrischer Sicht habe sich bis zum Unfallereignis eine unauffällige Vorgeschichte gezeigt. Der Beschwerdeführer habe nie psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen. Nach dem Unfall habe er in relativ kurzer Zeit von wenigen Wochen eine depressive Symptomatik mit deutlich ängstlicher Komponente entwickelt. Dabei hätten die Ängste im Laufe der Zeit deutlich zugenommen wegen der wiederkehrenden Sturzneigung. Es könne davon ausgegangen werden, dass zum Untersuchungszeitpunkt die psychogene Fehlverarbeitung im Vordergrund der Problematik und der geklagten Beschwerden stehe. Vorab die Symptomatologie der Sturzneigung habe dazu geführt, dass sich der Beschwerdeführer zurückgezogen und sein Selbstvertrauen verloren habe, was wiederum zur Folge gehabt habe, dass er mit seinem Schicksal hadere und eine deutliche depressive Auslenkung aufweise.
         Folgende Diagnosen wurden gestellt:
         - Status nach Unfall (Treppensturz) am 7. April 2006 mit
            - Commotio cerebri/milder traumatischer Hirnschädigung
            - HWS-Distorsions-(oder Kontusions-)Trauma
            - Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom
            - LWS-Kontusion
          -  Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechts mit pseudoradikulärer Irritation rechts mit/bei
            - vorbestehenden degenerativen LWS-Veränderungen
          -  Status nach lumbaler Diskushernienoperation ca. 1978
          -  Rezidivierende Stürze mit Bewusstlosigkeit seit dem Unfall vom 7. April 2006 unklarer Ätiologie
          -  Posttraumatisch aufgetretene erektile Dysfunkion unklarer Ätiologie, wahrscheinlich multifaktoriell bedingt (medikamentös, psychogen)
         - Status nach TUR-Prostata 2001 wegen Prostatahyperplasie
         - Ptosen beidseits
         - Arterielle Hypertonie seit 2006
            - Linksventrikuläre Hypertrophie (Echokardiographie 11/2006)
          -  Depressive Fehlentwicklung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
         - Sonstige gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3)
          -  Psychogene Kollapszustände möglich im Sinne von sonstigen dissoziativen Störungen (ICD-10 F44.8).
         Dabei wurde festgehalten, dass die zum Untersuchungszeitpunkt geklagten zervikozephalen wie auch die persistierenden lumbovertebralen Schmerzen lediglich möglicherweise auf den Unfall vom 7. April 2006 zurückzuführen seien. Alle geäusserten Beschwerden und Behinderungen seien diskrepant zu den objektivierbaren Befunden, was bedeute, dass eine ausgeprägte funktionelle/psychogene Überlagerung vorliege. Die Störung der Sexualfunktion sei ebenfalls nur möglicherweise im Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen. Die rezidivierenden Stürze mit Bewusstlosigkeit könnten aus somatischer Sicht nicht im Zusammenhang mit dem Unfall erklärt werden. Demgegenüber könne jedoch das psychische Beschwerdebild als eine wahrscheinliche Folge des Unfalles angesehen werden.

4.
4.1     Das Z.___-Gutachten entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Es ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchtet ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet.
4.2         Demnach sind die Schmerzen im Bereich der HWS, der Nackenregion und im Bereich der LWS nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Dies, weil es dabei zu keinen strukturellen Läsionen an der LWS gekommen ist. Das Fortbestehen der beim Unfall symptomatisch gewordenen degenerativen HWS- und LWS-Veränderungen kann nicht mehr auf eine direkt objektivierbare traumatische Ursache zurückgeführt werden. Folglich sind auch keine behandlungsbedürftigen physischen Gesundheitsschäden mehr vorhanden, weshalb nicht von einem verfrühten Fallabschluss gesprochen werden kann.
4.3     Die psychischen Beschwerden beeinträchtigen jedoch nach Auffassung der Gutachter die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in dem Ausmass, dass er als 100 % arbeitsunfähig angesehen wird, und diese Beschwerden sind gemäss deren Auffassung auf den Unfall zurückzuführen. Demzufolge ist die natürliche Kausalität zum Unfallereignis gegeben.
         Damit aber ist zu prüfen, ob die nach wie vor bestehenden psychischen Beschwerden auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stehen.

5.
5.1         Nachdem die psychischen Beschwerden bereits in kurzem zeitlichem Abstand zum Unfall aufgetreten sind und die übrigen Beeinträchtigungen gegenüber der psychischen Problematik ganz in den Hintergrund traten, ist die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzte adäquate Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden gestützt auf BGE 115 V 133 zu prüfen (vgl. Erw. 1.3.3 hievor; BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb m.w.H.).
5.2     Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
5.3     Die Beschwerdegegnerin ging von einem mittelschweren Unfall an der Grenze zu den leichteren Unfällen aus, was aufgrund des unbestrittenen Geschehnisablaufs des Treppensturzes nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen wird.
- 5.4 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (115 V 133 E. 6c/aa).
Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist (BGE 115 V 133 Erw. 6c/bb).

5.5.
5.5.1   Der Unfall vom 7. April 2006 ereignete sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen, noch lag eine besondere Eindrücklichkeit des Unfallgeschehens vor.
5.5.2   Der Beschwerdeführer erlitt anlässlich des Unfalls eine Commotio cerebri sowie eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (A.___, 13. April 2006, Urk. 9/3). Daneben wurden keine weiteren körperlichen Beeinträchtigungen festgestellt. Diese Verletzungen können nicht als derart gravierend bezeichnet werden, dass sie erfahrungsgemäss eine psychische Fehlentwicklung auszulösen vermöchten. Folglich ist auch dieses Kriterium nicht erfüllt.
5.5.3   Der Beschwerdeführer vermag auch nicht substanziiert darzutun, weshalb der Krankheitsverlauf oder die erfolgten Behandlungen nach dem Unfall besonders belastend gewesen sein sollten. Auch unter Berücksichtigung der beiden Aufenthalte in der C.___ kann nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden, zumal bereits nach dem ersten Klinikaufenthalt vom 14. Juni bis 6. Juli 2006 eine Arbeitsunfähigkeit lediglich aus psychischen Gründen attestiert wurde (Austrittsbericht vom 26. Juli 2006, Urk. 9/15). Damit ist auch dieses Merkmal nicht erfüllt.
5.5.4   Das Kriterium der körperlichen Dauerbeschwerden ist aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen und Beeinträchtigungen höchstens in der einfachen Form zu bejahen, wobei auch hier bereits früh die psychische Überlagerung in den Vordergrund trat.
5.5.5   Den Akten lassen sich keine Hinweise auf ärztliche Fehlbehandlungen entnehmen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten.
5.5.6   Der Heilungsverlauf hielt sich im Rahmen des nach derartigen Unfällen Üblichen. Es traten keine erheblichen Komplikationen auf.
5.5.7   Der Grad und die Dauer der rein physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit können nicht als derart auffallend bezeichnet werden, dass sie aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Auch allfällige weitere unfallbezogenen Umstände, welche erfahrungsgemäss eine psychische Fehlreaktion begünstigen könnten, sind nicht ersichtlich.
5.6         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den sieben relevanten Kriterien höchstens dasjenige der körperlichen Dauerbeschwerden knapp erfüllt ist, jedoch nicht in ausgeprägter Weise.
         Zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwerden genügt dies bei einem mittelschweren Unfall an der Grenze zu den leichten nicht. Damit fehlt es an der Adäquanz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 7. April 2006 und den noch bestehenden psychischen Beschwerden, welche nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit bewirken. Für eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit, welche zum Unfallereignis in einem krassen Missverhältnis steht, hat die obligatorische Unfallversicherung nicht einzustehen.
         Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Februar 2010 (Urk. 2) ist daher korrekt und die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Rechtsanwältin Barbara Klett
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).