Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00099
[8C_573/2011]
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UV.2010.00099
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 14. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Mössinger
Stadelhoferstrasse 40, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, war als Mitarbeiter der Y.___ AG in Z.___ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 11. Januar 1995 verletzte er sich am rechten Knie (vgl. Unfallmeldung, Urk. 8/1). Die SUVA sprach dem Versicherten - bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 57’200.-- und einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % - ab dem 1. Januar 2004 eine Invalidenrente für die verbliebenen Beeinträchtigungen aus diesem Unfall zu (Verfügung vom 25. März 2004, Urk. 8/125).
Bei einer Überprüfung des Rentenanspruchs im Jahr 2006 ergab sich, dass der Versicherte als Stellvertreter des Leiters Spedition Tagschicht bei der A.___ AG in B.___ tätig war und brutto Fr. 4'300.-- pro Monat verdiente (Urk. 8/130). In der Folge teilte die SUVA dem Versicherten am 30. März 2006 mit, dass keine Änderung der Invalidenrente erfolge (Urk. 8/131).
1.2 Im Rahmen einer im Januar 2009 eingeleiteten Revision reichte der Versicherte am 17. Februar 2009 seine aktuellen Lohnabrechnungen ein (Urk. 8/141). Daraus zeigte sich, dass er aktuell ein monatliches Einkommen von Fr. 5'500.-- erzielte. Die Arbeitgeberin des Versicherten gab auf Nachfrage hin an, dass der Lohn erhöht worden sei, da der Versicherte am 1. Mai 2008 die Leitung der Spedition Tagschicht übernommen habe (Urk. 8/143).
Die SUVA teilte dem Versicherten - nach weiteren Abklärungen sowie einer Besprechung vom 28. September 2009 (Urk. 8/169) - mit Schreiben vom 7.
O
ktober 2009 mit, dass sie die Rente rückwirkend ab dem 1. Mai 2008 aufhebe und den bis Ende September 2009 zu Unrecht angewiesenen Betrag von Fr. 11'597.-- zurückfordere (Urk. 8/171). Dazu nahm der Versicherte am 16. November 2009 Stellung (Urk. 8/174). Mit Verfügung der SUVA vom 3. Dezember 2009 wurde an der rückwirkenden Aufhebung der Invalidenrente per 1. Mai 2008 festgehalten (Urk. 8/175). Dagegen erhob der Versicherte am 10. Dezember 2009 Einsprache und beantragte den teilweisen Verzicht auf die Rückforderung sowie den Erlass des verbleibenden Betrages (Urk. 8/176, Anhang).
Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 wurde das Erlassgesuch des Versicherten abgewiesen (Urk. 8/176). Diese ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Mit Entscheid vom 15. März 2010 wies die SUVA auch die Einsprache ab und forderte die vom 1. Mai 2008 bis 31. Oktober 2009 zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse von Fr. 12'290.80 zurück (Urk. 8/181 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. März 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. März 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Rückforderung sei um Fr. 5'550.40 auf Fr. 6'740.40 zu reduzieren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen dieser Eingabe erklärte sie, bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft auf die Vollstreckung der streitigen Forderung zu verzichten (Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. August 2010 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde vom Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Vollstreckung der Rückforderung bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft Vormerk genommen (Urk. 9).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1).
1.3 Die bezogene Leistung wird nur zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, wenn die Korrektur durch eine Wiedererwägung beziehungsweise eine Revision rückwirkend erfolgt.
1.4 Bei Renten der Invalidenversicherung ist zu beachten, dass die aus der Wie-dererwägung einer früheren Verfügung resultierende Aufhebung nur dann rückwirkend erfolgen darf und damit eine Rückforderung möglich ist, wenn der Fehler, der zur Wiedererwägung führt, einen AHV-analogen Sachverhalt (z.B.
versicherungsmässige Voraussetzungen, Berechnungsgrundlagen) betrifft, oder aber zwar spezifisch IV-rechtliche Faktoren (z.B. Invaliditätsbemessung) betrifft, jedoch zusätzlich auch eine Meldepflichtverletzung vorliegt (Rz 10608 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL).
Beruht die objektiv ungerechtfertigte Ausrichtung von Rentenleistungen auf einer falschen Beurteilung eines IV-spezifischen Gesichtspunktes, so erfolgt die Änderung grundsätzlich lediglich mit Wirkung ex nunc, sodass keine Rückforderung stattfindet. Anders verhält es sich hingegen, wenn der Tatbestand der Meldepflichtverletzung gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfüllt und die Meldepflichtverletzung für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal ist. Diesfalls findet eine Leistungsanpassung mit Wirkung ex tunc statt, die - unter Vorbehalt der übrigen Rückforderungserfordernisse - eine Rückforderung nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Ja-nuar 2009, 8C_387/2008, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
Dabei unterliegen die bis zum Eintreffen einer verspäteten Meldung un-rechtmässig bezogenen Rentenbetreffnisse grundsätzlich der Rückerstattungs-pflicht. Nicht mehr
rückerstattungspflichtig sind die nach Eingang der ver-späteten Meldung bezogenen Renten. Die Rückerstattungspflicht entfällt in der Regel ab dem der verspäteten Meldung folgenden Monat (BGE 119 V 431 E. 4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung der Rentenleistungen im Umfang von Fr. 12'290.80 im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass in der Unfallversicherung ein Rückforderungsanspruch unabhängig von einem allfälligen Verschulden der versicherten Person bestehe. Der Beschwerdeführer könne somit aus der angerufenen Rechtsprechung, welche nur im Bereich der Invalidenversicherung Anwendung finde, nichts zu seinen Gunsten ableiten (S. 5 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, er sei für die nach dem 17. Februar 2009 ausgerichteten Rentenleistungen im Betrag von Fr. 5’550.40 nicht rückerstattungspflichtig. Ein Leistungsbezug sei nur dann unrechtmässig, wenn die Rentenänderung wegen der Verletzung einer bestehenden Meldepflicht nicht vorgenommen worden sei. Dies sei vorliegend ab Februar 2009 nicht mehr der Fall gewesen (S. 3 Ziff. 9).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach die Rückforderung der nach Februar 2009 ausgerichteten Rentenleistungen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die vom 1. Mai 2008 bis zum 17. Februar 2009 (Zeitpunkt der Meldung des höheren Einkommens) bezogenen Leistungen zurückzuerstatten hat.
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2008 keine erhebliche unfallbedingte Einkommenseinbusse mehr besteht und er folglich ab diesem Zeitpunkt keinen Rentenanspruch mehr hat. Dies wird auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten.
3.2 Wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Zu beachten ist, dass bei der Verletzung von bestimmten Meldepflichten eine in zeitlicher Hinsicht von Art. 17 Abs. 1 ATSG abweichende Lösung getroffen werden kann; insbesondere kann es sich bei solchen Sachverhalten so verhalten, dass die Anpassung auf denjenigen Zeitpunkt rückbezogen wird, in welchem die Meldepflicht verletzt wurde (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 17 N 34).
Da die Ausrichtung der Rente ab Mai 2008 zweifellos unrichtig war und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (bei Invalidenrenten der Unfallversicherung handelt es sich um periodische Dauerleistungen), sind auch die Voraussetzungen der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt.
Demnach ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers rückwirkend ab dem 1. Mai 2008 aufgehoben hat.
3.3 Wird eine rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden damit - im Nachhinein - zu unrechtmässigen Leistungen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 25 N 4).
Da dem Beschwerdeführer somit ab Mai 2008 zu Unrecht Rentenleistungen ausgerichtet wurden, stellt sich die Frage, ob er diese zurückzuerstatten hat.
Sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der Unfallversicherung gilt Art. 25 ATSG, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. In der Invalidenversicherung gibt es jedoch eine spezielle Regelung zur Frage, wann ein Leistungsbezug unrechtmässig ist respektive wann eine rückwirkende Aufhebung überhaupt erfolgen darf (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 25 N 15, N 57 und N 60). Diese Ordnung wurde unter Erw. 1.4 dargelegt.
Damit ist entscheidend, ob die Rechtsprechung betreffend die Rückerstattung von Renten der Invalidenversicherung (vgl. Erw. 1.4) auch auf Renten der Unfallversicherung Anwendung findet.
4.
4.1 Das Bundesgericht hielt in BGE 118 V 214 im Zusammenhang mit der Rück-forderung von Rentenleistungen der Invalidenversicherung Folgendes fest (E. 3b):
„Im Rückerstattungsrecht kann eine ordnungsgemässe Meldung für die Zeit des nachfolgenden Leistungsbezuges nicht irrelevant sein; denn die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen hat nicht pönalen Charakter, sondern ist eine an das Recht gebundene Administrativmassnahme (versicherungsmässige Sanktion). Daher kann Art. 88
bis
Abs. 2 lit. b IVV nicht unberücksichtigt bleiben; nach dieser Bestimmung erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Das Gesetz statuiert somit klar das Erfordernis der Kausalität zwischen dem zu sanktionierenden Verhalten (Meldepflichtverletzung) und dem eingetretenen Schaden (unrechtmässiger Bezug von Versicherungsleistungen). Damit scheidet eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrentenbetreffnisse zufolge Meldepflichtverletzung ab April 1989 aus.“
Mit dem Entscheid BGE 119 V 431 wurde diese Änderung der Rechtsprechung bestätigt (vgl. E. 4a).
4.2 Rumo-Jungo führte diese beiden Urteile des Bundesgerichts in ihrer Darstellung der Rechtsprechung zum Unfallversicherungsgesetz auf (Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2003, S. 265), was ein Indiz für die Anwendung dieser Rechtsprechung auch im Bereich der Unfallversicherung darstellt.
4.3 Demgegenüber führte Kieser im Kommentar zum ATSG Folgendes aus (Kieser, a.a.O., Art. 25 N 14 f.):
„Entscheidend fällt sodann ins Gewicht, dass nach der Rechtsprechung mit einer Rückerstattungsnorm zugleich der Grundsatz aufgestellt wird, dass die infrage stehende Leistungskorrektur rückwirkend erfolgen soll (vgl. BGE 119 V 432). Insoweit setzt grundsätzlich die rückwirkende Änderung einer Leistungsausrichtung nicht voraus, dass die versicherte Person die fehlerhafte Leistungsausrichtung kausal zu verantworten hat; auch wenn der unrechtmässige Bezug auf das Verhalten des Versicherungsträgers zurückzuführen ist, kann sich eine Rückerstattungspflicht ergeben (...). Von besonderer Bedeutung ist allerdings, dass in der IV - etwa im Gegensatz zur AHV-rechtlichen Ordnung - bei IV-rechtlichen Gesichtspunkten eine rückwirkende Korrektur einer Leistungszusprache nur möglich ist, wenn eine schuldhafte Meldepflichtverletzung der versicherten Person vorliegt (...).“
Damit wird die besondere Ordnung im Bereich der Invalidenversicherung her-vorgehoben, welche auch im Zusammenhang mit der Auswirkung von Art. 25 ATSG erwähnt wird (Kieser, a.a.O., Art. 25 N 57). Dagegen wird zum Bereich der Unfallversicherung lediglich festgehalten, dass ohne Abweichungen die Ordnung von Art. 25 ATSG gelte (Kieser, a.a.O., Art. 25 N 60).
4.4 Wie sich aus dem Entscheid BGE 118 V 214 (vgl. Erw. 4.1) zeigt, ist die spezielle Regelung im Bereich der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit Art. 88
bis
IVV zu sehen. Dabei handelt es sich um eine spezifische Anpassungsregelung für die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung von Renten und Hilflosenentschädigungen, welche die zeitlichen Wirkungen für die einzelnen Sachverhalte festlegt. Art. 88
bis
Abs. 2 lit. b IVV bestimmt, dass für die rückwirkende Rentenaufhebung oder Rentenherabsetzung ein Kausalzusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und dem Leistungsbezug bestehen muss.
Die Rechtsprechung, wonach im Fall einer Wiedererwägung bei IV-spezifischen Gesichtspunkten eine Meldepflichtverletzung vorliegen muss, die für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal ist (vgl. Erw. 1.4), ergänzt die Bestimmung des Art. 88
bis
Abs. 2 lit. b IVV und führt zu einer einheitlichen Regelung im Bereich der Invalidenversicherung. Damit steht im Einklang, dass die versicherte Person für die nach Eingang der verspäteten Meldung bezogenen Renten nicht mehr rückerstattungspflichtig ist, fehlt es doch ab diesem Zeitpunkt an der Kausalität der Meldepflichtverletzung.
Die besondere Regelung der Rückerstattung im Bereich der Invalidenversicherung ist folglich eng mit der Bestimmung des Art. 88
bis
Abs. 2 lit. b IVV verknüpft. Demnach ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung betreffend Rückforderungen im Bereich der Invalidenversicherung, wie auch die Bestimmung von Art. 88
bis
IVV, nicht ohne Weiteres auf die Unfallversicherung Anwendung findet.
4.5 Der Beschwerdeführer machte - mit Verweis auf Kieser, a.a.O., N 16 zu Art. 25 - geltend, dass (auch) Kieser im Ergebnis die Auffassung vertrete, die Rechtsprechung zum Rückerstattungsrecht im Bereich der Invalidenversicherung sei gleichermassen in der Unfallversicherung anwendbar.
Der zitierten Randziffer ist zu entnehmen, dass es der Vertrauensschutz gebiete, bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte auf eine Rückforderung zu verzichten. So verhalte es sich, wenn die versicherte Person aufgrund des Verhaltens des Versicherungsträgers davon ausgehen dürfe, der Leistungsbezug erfolge rechtmässig. Dies könne etwa dort der Fall sein, wo die versicherte Person eine Meldung erstatte, die entsprechende Leistung - welche wegen der Meldung nicht mehr bezogen werden könnte - aber weiterhin ausgerichtet werde (Kieser, a.a.O., N 16 zu Art. 25).
Der Schluss des Beschwerdeführers findet darin keine Stütze. Aus dieser Textstelle zeigt sich vielmehr, dass grundsätzlich auch eine Rückerstattungspflicht für die nach erstatteter Meldung ausbezahlten Leistungen besteht, wobei aber bei bestimmten Konstellationen nach Treu und Glauben auf ein Rückforderung zu verzichten ist.
Vorliegend kann sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auf den Vertrauensschutz berufen, hat er doch selbst angegeben, er habe damit gerechnet, dass die Rente aufgehoben werde, nachdem er den Revisionsfragebogen erhalten und die aktuellen Lohnabrechnungen eingereicht habe (vgl. den Bericht über die Besprechung vom 28. September 2009, Urk. 8/169).
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rückerstattungspflicht im Bereich der Unfallversicherung unabhängig ist von einer Verletzung der Meldepflicht respektive einem allfälligen Verschulden der versicherten Person. Folglich kann die Beschwerdegegnerin die gesamten für den Zeitraum 1. Mai 2008 bis 31. Oktober 2009 ausgerichteten Rentenleistungen zurückfordern.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als korrekt, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rainer Mössinger
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).