UV.2010.00105
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Bachofner
Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
Susenbergstrasse 47, Postfach 427, 8044 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1966 geborene gelernte Köchin A.___ arbeitete seit 1. Dezember 2000 als Küchenchefin in einem Vollzeitpensum für das B.___ der C.___ (vgl. Urk. 8/1, 8/3) und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (vormals; Winterthur Versicherungen; nachfolgend: AXA) versichert. Als sie am 13. Juli 2001 ihr Auto abbremste, fuhr ein Lastwagen ins Heck ihres Fahrzeuges (Urk. 8/1). Die Versicherte zog sich bei der Kollision eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu (Urk. 9/M1, 9/M3). Die Polizei wurde nicht informiert und die Versicherte konnte noch mit dem eigenen Auto nach Hause fahren. Dort traten Nacken- und Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm auf, weshalb sie sich gleichentags in der Notfallstation des Spitals D.___ untersuchen liess, wo aber keine pathologischen neurologischen und radiologischen Befunde erhoben werden konnten. Unter fortgesetzten physiotherapeutischen Massnahmen war die Versicherte bis im September 2001 voll arbeitsfähig. Wegen einer Beschwerdeexazerbation wurde sie im Oktober 2001 in der Rheumaklinik des Spitals D.___ stationär behandelt, wobei die Beschwerden als ein cervicospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei muskulärer Dysbalance qualifiziert wurden (Urk. 9/M10, 9/M22 S. 8). Die Versicherte wurde als 50 % arbeitsfähig eingeschätzt und reduzierte ihr Arbeitspensum als Köchin ab 25. September 2001 auf 50 % (Urk. 9/M22 S. 8). Wegen einer erneuten Verschlechterung der Beschwerden folgte im Mai 2002 eine stationäre Behandlung in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ (Urk. 9/M13). Im September 2002 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die seit Juli 2001 bestehenden, im Zusammenhang mit dem Schleudertrauma aufgetretenen Nacken- und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Anfang 2003 kam es zu einer weiteren Verschlechterung der Beschwerden mit Schmerzen vorwiegend im rechten Arm und Kribbelparästhesien, Schulterschmerzen links, Zunahme von Kopfschmerzen sowie lumbalen Rückenschmerzen (Urk. 9/M22 S. 8).
1.2 Mit Verfügung vom 5./10. Juni 2003 (Urk. 8/24, 8/28) stellte die AXA die bisher erbrachten Leistungen per 30. April 2003 mit der Begründung ein, die aktuellen Beschwerden stünden weder in einem natürlichen noch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 13. Juli 2001. Mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2004 (Urk. 8/35) hob die Generaldirektion der AXA alsdann die Verfügung vom 5./10. Juni 2003 auf, da die medizinische Aktenlage keinen abschliessenden Entscheid ermögliche, wies die Sache zur Neubegutachtung an die Direktion Zürich zurück und teilte gleichzeitig mit, die versicherten Leistungen würden bis zum Erreichen des Endzustandes erbracht. Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 sprach die AXA der Versicherten schliesslich eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 65 %, sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Urk. 8/57).
1.3 Mit Verfügung vom 14. Februar 2003 hatte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint, da solche aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten (die im gleichen Monat ihre Tätigkeit als Köchin aufgegeben hatte [vgl. Urk. 9/M22 S. 3 unten]) zur Zeit nicht möglich seien. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbesondere der Einholung eines Gutachtens des F.___ vom 17. November 2003 (Urk. 9/M22) sowie einer präzisierenden Stellungnahme vom 16. Januar 2004 (Urk. 9/M23), sprach die IV-Stelle Zürich der Versicherten mit Verfügungen vom 27. Oktober 2005 ab 1. September 2002 (bei einem Invaliditätsgrad von 50 % beziehungsweise ab 1. Februar 2003 von 65 %) eine halbe Invalidenrente und ab 1. Januar 2004 (bei einem Invaliditätsgrad von 65 %) eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu.
1.4 Nachdem sich die Versicherte beim F.___ im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung der Rente durch die IV-Stelle erneut einer interdisziplinären Begutachtung unterzogen hatte (vgl. Gutachten vom 18. November 2008 [Urk. 9/M40]), setzte die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 11. Juni 2009 - in Bestätigung des Vorbescheids vom 2. Februar 2009 - ab 1. August 2009 auf eine Viertelsrente herab (Invaliditätsgrad: 44 %), da sich der Gesundheitszustand seit der ersten Beurteilung verbessert habe.
1.5 Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 (Urk. 8/74) setzte auch die AXA mit Wirkung ab 1. August 2009 den Invaliditätsgrad auf 44 % fest. Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2010 (Urk. 2) wies sie sodann die Einsprache der Versicherten im Sinne der Erwägungen ab, nachdem sie ihr zuvor eine reformatio in peius angedroht und die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache gewährt hatte (vgl. Schreiben der AXA vom 13. November 2009 [Urk. 8/78]). Gleichzeitig sprach sie der Versicherten in wiedererwägungsweiser Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung vom 30. Juni 2005 und Abänderung der Verfügung vom 18. Juni 2009 per 1. Dezember 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 35 % basierende Rente zu, wobei sie auf eine Rückforderung der ihrer Ansicht nach zu viel bezahlten Rentenleistungen für die Periode 1. August 2009 bis 31. März 2010 verzichtete.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Juni 2009 liess die Versicherte beim hiesigen Sozialversicherungsgericht am 8. Juli 2009 und gegen den Einspracheentscheid der AXA vom 5. März 2010 am 7. April 2010 Beschwerde erheben. Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren stellte sie das Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid und die ihr zugrunde liegende Verfügung seien aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Dezember 2008 weiterhin die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 65 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die AXA beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Im invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren IV.2009.00675 ergeht mit Datum des heutigen Tages ebenfalls das Urteil.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes sich erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und aArt. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) dar (Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2009, 9C_1025/2008). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 134 V 131 Erw. 3 S. 132 und 133 V 108 Erw. 5.4 S. 114; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2009, 9C_524/2008, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
1.2 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, wonach die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen (Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2008, 9C_602/2007, Erw. 2.2), wenn die ursprüngliche Rentenzusprechung nach damaliger Sach- und Rechtslage (vgl. BGE 125 V 383 Erw. 3 S. 389; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Januar 2008, 9C_655/2007, Erw. 2 mit Hinweis) zweifellos unrichtig war und - was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 Erw. 1c S. 480 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3, I 401/98 Erw. 5c) - ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 Erw. 2 S. 369). Ein weiterer Rückkommensgrund bildet die prozessuale Revision im Sinn von Art. 53 Abs. 1 ATSG.
1.3 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 128 Erw. a; ARV 1996/97 Nr. 28 S. 152 Erw. 3c). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invalidität[sbemessung], Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Mai 2007, I 907/06, Erw. 3.2.1 sowie vom 2. Juli 2007, 9C_215/2007, Erw. 3.2). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (BGE 125 V 383 Erw. 6a S. 393; SVR 2006 UV Nr. 17 S. 60, U 378/05 Erw. 5.2 und 5.3; SVR 2005 AlV Nr. 8 S. 25, C 214/03 Erw. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2007, 9C_575/2007, Erw. 2.2).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Im vorliegenden Fall wird nicht geltend gemacht, es seien neue Tatsachen oder neue Beweismittel aufgetaucht, welche als Grundlage für eine Revision dienen könnten. Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, ob die AXA zu Recht die Verfügung vom 30. Juni 2005 (Urk. 8/57) in Wiedererwägung gezogen hat unter der Annahme, sie sei zweifellos unrichtig gewesen.
2.2 Die AXA führte im Einspracheentscheid vom 5. März 2010 aus, dem Gutachten des F.___ vom 17. November 2003 sei zu entnehmen, dass aus rheumatologischer Sicht eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im weiteren Verlauf möglich sein sollte. Weiter sei festgehalten worden, dass die Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf der rheumatologischen Erkrankung beruhe, die unter konsequenter Therapie besserungsfähig sei. Folglich sei klar belegt, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes und der (unfallbedingt beeinträchtigten) Arbeitsfähigkeit habe erwartet werden dürfen und somit die Zusprechung der Rente zu früh erfolgt sei. Unter diesen Umständen habe der Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung als unvertretbar und zweifellos unrichtig zu gelten (Urk. 2 S. 5).
2.3 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, aus dem Gutachten des F.___ vom 17. November 2003 gehe nicht hervor, dass die als bloss möglich erachtete künftige Verbesserung des Gesundheitszustandes in erheblichem Masse ins Gewicht fallen und namhaft sein könnte. Eingliederungsmassnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung seien weder am 1. April 2005 noch zum Zeitpunkt der Rentenverfügung am 30. Juni 2005 hängig gewesen. Weiter habe die Fortführung der ärztlichen Behandlung im 19 ½ monatigen Zeitraum seit der im ersten Gutachten vom 17. November 2003 erwogenen Möglichkeit der Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit bis zur Rentenverfügung vom 30. Juni 2005 keine Änderungen bewirkt (Urk. 1 S. 7 Erw. 8b).
3.
3.1 Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 109 erkannt, dass der Unfallversicherer den Fall gestützt auf Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung in dem Zeitpunkt abzuschliessen hat, in welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 134 V 109 Erw. 3 und 4 S. 112 ff.). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 Erw. 4.3 S. 115).
3.2 Die Ärzte des F.___ empfahlen im Gutachten vom 17. November 2003 eine konsequente Behandlung der Trigger-Punkte zur Schmerzverminderung. Mittels muskulärer Rekonditionierung mit medizinischer Trainingstherapie könne die Belastbarkeit verstärkt werden. Zusätzlich empfahlen die Gutachter eine stützende psychotherapeutische Behandlung und eventuell den Einsatz eines Antidepressivums. Ebenso erachteten sie die Teilnahme an einem Schmerzbehandlungsprogramm (zum Beispiel AISP am Spital D.___) als sinnvoll. Eine schrittweise Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei möglich. Eine Umschulung oder eine andere Tätigkeit sei bei dieser motivierten Versicherten, die ihren Beruf liebe, nicht sinnvoll (Urk. 9/M22 S. 15). In der ergänzenden Stellungnahme vom 16. Januar 2004 hielten die Gutachter des F.___ fest, dass die Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf der rheumatologischen Erkrankung beruhe, die unter konsequenter Therapie besserungsfähig sei (Urk. 9/M23).
3.3 Am 16. März 2004 berichtete der behandelnde Arzt, Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der rheumatologischen Beschwerden eine regelmässige medikamentöse Behandlung sowie Physiotherapiezyklen erhalte, wobei letztere vor allem passiver Natur seien, da eine aktive "MTT" (wohl: medizinische Trainingstherapie) seitens der Beschwerdeführerin wegen vermehrter Muskelverspannungen nicht ausgehalten worden sei. Gleichzeitig fänden regelmässige psychiatrische Sitzungen statt. Die Prognose sei jedoch ungünstig. Eine Besserung der Beschwerden sei trotz der Behandlung nicht eingetreten (Urk. 9/M24). Trotz fortgesetzter medikamentöser Behandlung und Physiotherapie konnte Dr. G.___ auch im weiteren Verlauf nicht von einem verbesserten Gesundheitszustand beziehungsweise einer gesteigerten Arbeitsfähigkeit berichten (vgl. Verlaufsberichte vom 11. Juni 2004 [Urk. 9/M25] sowie vom 27. November 2006 [Urk. 9/M30]). Dr. med. H.___, Spezialärztin FMH für physikalische Medizin, hatte bereits am 15. Juli 2005 festgehalten, dass die physikalische Therapie wegen sehr starker Schmerzempfindlichkeit nur vorsichtig vorangetrieben werden könne, da jegliche Bewegung und Belastung zur Zunahme der Schmerzen führe (Urk. 9/M28).
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der Ausführungen im Gutachten des F.___ vom 17. November 2003 zwar einiges dafür spricht, dass im Zeitpunkt der Begutachtung noch eine gewisse Besserung des Gesundheitszustandes und eine dementsprechende Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden konnte. Hingegen kann - gestützt auf die Angaben des Dr. G.___ sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass zwischen dem Unfall und der Prüfung der Rentenfrage durch die Beschwerdegegnerin 3 2/3 und zwischen der Begutachtung im F.___ und der Prüfung der Rentenfrage immerhin fast 1 ½ Jahre lagen - nicht gesagt werden, die der Rentenzusprechung zugrunde liegende Annahme der Beschwerdegegnerin, spätestens Ende März 2005 sei von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten, sei zweifellos unrichtig gewesen, zumal die Beurteilung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, zu erfolgen hat (vgl. Erw. 1.2 hiervor). Da der Prüfung der Rentenfrage und der Einstellung der Taggeldleistungen per 31. März 2005 auch keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung entgegen standen, kann die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 30. Juni 2005 nicht in Wiedererwägung gezogen werden.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob als Rechtsgrundlage der umstrittenen Rentenherabsetzung ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG in Frage kommt.
4.2 Zu prüfen ist demnach, ob im Zeitraum zwischen dem Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen, rentenzusprechenden Verfügung vom 30. Juni 2005, die auf einem Invaliditätsgrad von 65 % beruht, und andererseits der Verfügung vom 18. Juni 2009 (Urk. 8/74) beziehungsweise dem Einspracheentscheid vom 5. März 2010 (Urk. 2), mit der beziehungsweise mit dem die AXA den Invaliditätsgrad mit Wirkung ab 1. August 2009 auf 44 % beziehungsweise mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 auf 35 % herabsetzte, eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche die entsprechende Herabsetzung der Rente rechtfertigt. Da die Beschwerdeführerin im gesamten zu beurteilenden Vergleichszeitraum lediglich ab Ende 2006 bis circa Anfang/Mitte 2008 stundenweise in einem Kinderhort gearbeitet hatte - bei einem entsprechend vergleichsweise geringen Einkommen (vgl. Urk. 9/M40 S. 14), fällt eine Revision aus erwerblichen Gründen von vornherein ausser Betracht. Damit steht einzig in Frage, ob sich der Gesundheitszustand entscheidend verbessert hat, wobei sich unstrittig die gesundheitliche Situation insoweit nicht geändert hat, als weder im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung noch im Revisionszeitpunkt ein krankheitswertiges, leistungseinschränkendes psychisches Leiden vorlag (vgl. Urk. 9/M22 S.12 f., 9/M40 S. 29 f.).
4.3 Die AXA hatte darauf verzichtet, eine eigene Bemessung des Invaliditätsgrades vorzunehmen, vielmehr übernahm sie diejenige der IV-Stelle (vgl. rentenzusprechende Verfügung vom 30. Juni 2005 [Urk. 8/57]). Die IV-Stelle wiederum stützte sich für die ursprüngliche Rentenzusprache in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf das interdisziplinäre Gutachten des F.___ vom 17. November 2003 (Urk. 9/M22), worin mit Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches cervicocephales bis cervicospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit myofaszialer Schmerzkomponente, bei Status nach HWS-Distorsions-Trauma (vom Juli 2001) diagnostiziert und zusammenfassend festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde wegen der rheumatologischen Problematik im aktuellen Zeitpunkt als Köchin nicht arbeitsfähig sei. An einem angepassten Arbeitsplatz ohne die Notwendigkeit des Hebens und Tragens von Pfannen und ähnlichen Lasten sowie der Einnahme von Zwangspositionen betrage die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht 50 %. Psychiatrischerseits bestehe (bei der Diagnose einer Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik [vgl. Urk. 9/M22 S. 13]) eine normale Arbeitsfähigkeit. Die rheumatologische Erkrankung sei unter konsequenter Therapie besserungsfähig. Empfohlen werde eine möglichst baldige schrittweise Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit. Dies würde sich auch auf die psychische Situation positiv auswirken (Urk. 9/M22 S. 14 f.). Der präzisierenden Stellungnahme des F.___ vom 16. Januar 2004 kann entnommen werden, dass die Versicherte im damaligen Zeitpunkt an einem angepassten Arbeitsplatz ohne die Notwendigkeit des Hebens und Tragens von schweren Pfannen und Harassen sowie ohne die Einnahme von Zwangspositionen als Köchin zu 50 % arbeitsfähig sei. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit beruhe auf der rheumatologischen Erkrankung, die unter konsequenter Therapie besserungsfähig sei. Die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sollte möglichst bald, jedoch nur schrittweise erfolgen. Eine Arbeitstätigkeit würde sich auch positiv auf die bestehenden psychischen Probleme auswirken. Diese würden die Arbeitsfähigkeit aber nicht beeinträchtigen (Urk. 9/M23).
4.4 Laut dem im Revisionsverfahren von der IV-Stelle eingeholten polydisziplinären Gutachten des F.___ vom 18. November 2008 konnten anlässlich der rheumatologischen Untersuchung wie bereits im Rahmen der Vorbegutachtung eine Haltungsinsuffizienz sowie eine Wirbelsäulenfehlform objektiviert werden ohne wesentliche Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit. Im Bereich der Halswirbelsäule liessen sich Irritationszonen über den Facettengelenken der mittleren HWS-Segmente rechtsbetont abgrenzen. Die Schultergelenke waren klinisch uneingeschränkt beweglich mit negativen Rotatorenmanschetten-spezifischen Tests. Unverändert zur Voruntersuchung von 2003 liess sich ein ausgeprägter muskulärer Hartspann mit abgrenzbaren Triggerpunkten im Trapezius Pars descendens, Sternocleidomastoideus beidseits, Teres major links, Extensor carpi radialis und Adductor pollicis beidseits feststellen. Es fanden sich keine neurologischen Defizite. In der bildgebenden Verlaufsuntersuchung der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule zeigten sich weitgehend unveränderte Befunde mit erhaltenen Bandscheibenräumen und Alignement. Leicht zunehmend bestand eine diskrete ventrale spondylophytäre Reaktion im Bereich der HWS und Lendenwirbelsäule (LWS). Eine Diskopathie oder Neurokompression konnte zudem in den vorliegenden Schichtbilduntersuchungen der LWS vom 28. April 2001 und vom 14. August 2007 nicht objektiviert werden. Auch im Bereich des linken Schultergelenks konnten radiologisch keine pathologischen Befunde erhoben werden. Aufgrund der klinischen und bildgebenden Befunde kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin unverändert ein chronisches cervicocephales bis cervicospondylogenes Schmerzsyndrom mit im Vordergrund stehender myofascialer Schmerzkomponente bei Status nach HWS-Distorsionstrauma im Juli 2001 bestehe. Daneben liege weiterhin eine ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz vor. Neu seien im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) residuelle Beschwerden bei Status nach Distorsion sowie Befunde einer residuellen Fasziitis plantaris beidseits vorhanden, wobei die letzten beiden Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Aufgrund der weiterhin bestehenden ausgeprägten myofascialen Schmerzkomponente bei bildgebend weitgehend unauffälligen Strukturen liege bei der Versicherten weiterhin eine gewisse Belastungsintoleranz für repetitive mittelschwere oder schwere Arbeiten vor, wie diese in der angestammten Tätigkeit als Köchin häufig vorkämen. Aus diesem Grund bestehe nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Köchin. In einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit, das heisst ohne Tragen und Heben von schweren Lasten, ohne repetitive Überkopfarbeiten oder dauernde Einnahme von Zwangshaltungen sei, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten hingegen nicht eingeschränkt (Urk. 9/M40 S. 35).
5.
5.1 Das aktuelle Gutachten des F.___ vom 18. November 2008 und das ursprüngliche Gutachten des F.___ vom 17. November 2003 stimmen hinsichtlich der somatischen Befunde und Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) im Wesentlichen überein. Grundsätzlich schliessen identisch gebliebene Diagnosen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) - sei es aufgrund eines objektiv geminderten Schweregrades ein- und desselben Leidens, sei es aufgrund einer verbesserten Leidensanpassung der versicherten Person - zwar nicht aus. Ob eine derartige tatsächliche Änderung oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands vorliegt, bedarf aber - auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person - einer sorgfältigen Prüfung (vgl. auch Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 259). Dabei gilt auch hier der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht.
5.2 Trotz fehlender nennenswerter Veränderung wurde im Gutachten des F.___ im Jahr 2008 neu die Ansicht vertreten, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig wäre. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 und im Jahr 2008 jeweils von der gleichen Fachärztin rheumatologisch beurteilt worden ist (vgl. Urk. 9/M22 S. 7 ff., 9/M22 S. 17 ff. sowie Urk. 9/M40 S. 18 ff.), spricht dabei grundsätzlich eher gegen die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 6), dass es sich dabei lediglich um eine revisionsrechtlich nicht relevante unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit handelt. Die rheumatologische Gutachterin des F.___ weist in ihrem Bericht vom 29. August 2008 denn auch darauf hin, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs von einer Angewöhnung an das Beschwerdebild ausgegangen werden müsse (Urk. 9/M40 S. 25). Weshalb dem so sein soll, ist dem rheumatologischen Teilgutachten aber nicht zu entnehmen, und auch im Hauptgutachten fehlt eine nachvollziehbare Begründung, weshalb sich die Beschwerdeführerin nunmehr besser an ihr Leiden sollte anpassen und in einer leidensangepassten Tätigkeit daher ein volles Arbeitspensum leisten können. Insbesondere wurde nicht festgestellt, der Gesundheitszustand habe sich insoweit verändert, dass es der Beschwerdeführerin nunmehr möglich wäre, besser mit ihren Schmerzen umzugehen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2010, 9C88/2010, Erw. 5.1). Vielmehr wurde vermerkt, es sei aufgrund des bisherigen Verlaufs von einer Schmerzchronifizierung auszugehen (Urk. 9/M40 S. 37 Ziff. 7.5 fine). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die seinerzeit anlässlich der ersten Begutachtung im F.___ zur Erleichterung des beruflichen Wiedereinstiegs empfohlenen therapeutischen Massnahmen nicht oder nur unzureichend durchgeführt worden seien (vgl. Urk. 9/M40 S. 25, 9/M40 S. 33). Schliesslich hatte auch die Beschwerdeführerin selber erklärt, sie habe die Stelle im Kinderhort unter anderem infolge vermehrter Schmerzen im Bereich des Nacken und des Schultergürtels wieder aufgegeben (Urk. 9/M40 S. 14 Ziff. 3.1.2).
5.3 Unter diesen Umständen ist gestützt auf das Gutachten des F.___ vom 18. November 2008 nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführerin im Verlauf des revisionsrechtlich relevanten Zeitraums möglich und zumutbar gewesen sein sollte, ihr Arbeitspensum in einer leidensangepassten Tätigkeit (infolge Angewöhnung und Anpassung an ihre gesundheitlichen Behinderungen) von 50 % auf 100 % zu steigern, was einer revisionsrechtlich zu berücksichtigenden Verbesserung der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit gleichkäme. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die AXA angesichts der mit Bezug auf die behauptete Leidensanpassung (vgl. Urk. 8/74, Urk. 7 S. 6 f.) unbegründet gebliebenen Einschätzung im Gutachten vom 18. November 2008 das Verfahren nicht hätte abschliessen dürfen, ohne vorgängig zusätzliche medizinische Abklärungen zu veranlassen. Da solche unabdingbar sind, ist die Sache zur Vornahme der entsprechenden Aktenergänzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird abzuklären haben, ob im massgeblichen Zeitraum eine erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin - in Form einer verbesserten Anpassung an das Leiden - mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist, welche eine Herabsetzung der seit 1. April 2005 laufenden, auf einem Invaliditätsgrad von 65 % basierenden Rente gemäss Art. 17 ATSG rechtfertigt. Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 4b S. 200; SVR 2004 IV Nr. 17 S. 53, I 526/02 Erw. 2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2008, 9C_744/2008, Erw. 3.1.1; vgl. auch BGE 125 V 413 Erw. 2d S. 417 f.; AHI 2002 S. 164, I 652/00 Erw. 2a). Die Rentenrevision kann dabei sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der versicherten Person ausfallen.
5.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Invaliditätsbemessung bei gleichem Gesundheitsschaden in der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung denselben Invaliditätsgrad ergeben soll (BGE 126 V 288 E. 2a S. 291 mit Hinweisen). Die daraus abgeleitete Koordination der Invaliditätsbemessung in diesen Sozialversicherungszweigen verfolgt das Ziel, unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades zu vermeiden, was der Rechtssicherheit dient und damit sowohl im Interesse der Versicherer als auch der betroffenen Bürger liegt (BGE 131 V 120 E. 3.3.3 S. 123). Diese Zielsetzung wird indessen bereits durch BGE 126 V 288 selber insofern relativiert, als festgehalten wird, dass die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen haben. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 553). Dieser Grundsatz gilt umso mehr, wenn nicht alle bei der Invalidenversicherung berücksichtigten Behinderungen unfallkausal sind, schliesst aber nicht aus, dass die Ergebnisse der ergänzenden Abklärungen, welche die IV-Stelle aufgrund des heutigen Urteils im Verfahren IV.2009.00675 ebenfalls durchzuführen haben wird, vom Unfallversicherer in die Beurteilung einbezogen werden.
6. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. März 2010 aufgehoben und die Sache an die AXA Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).